Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 09.07.2008 – 32 W (pat) 17/06

32. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 17/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 302 31 114

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Viereck

und der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 9. Juli 2008

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss

der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 7. Dezember 2005 aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Gegen die unter der Nummer 302 31 114 eingetragene Wortmarke

Space Park

ist am 19. März 2003 aus der unter der Nummer 397 35 192 registrierten Wortmarke

Space Park

Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 7. Dezember 2005 wegen der Gefahr von Verwechslungen die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat der Markeninhaber

Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass mangels Identität oder Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe.

Die Markenstelle für Klasse 41 hat den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss

der

Inhaberin

der Widerspruchsmarke,

der S… GmbH

& Co. KG, am 15. Dezember 2005 per Einschreiben übersandt. Ebenso hat das

Bundespatentgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde des Markeninhabers

am 21. Februar 2006 der S… GmbH & Co. KG durch Übergabe

an

einen

dort Beschäftigten, Herrn H…, mit Zustellungsurkunde

zugestellt. Über das Vermögen der S… GmbH & Co. KG war

jedoch bereits durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen - Insolvenzgericht - vom

1. Februar 2005 mit Wirkung vom selben Tag das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Mit Schreiben vom 11. April 2008 hat der Senat dem Insolvenzverwalter sowohl

den Beschluss der Markenstelle vom 7. Dezember 2005 als auch die hiergegen

gerichtete Beschwerde des Markeninhabers vom 11. Januar 2006 übermittelt. Mit

gleichem Schreiben hat der Senat den Markeninhaber und den Insolvenzverwalter

darüber unterrichtet, dass er beabsichtige, den unter Verstoß gegen § 82 Abs. 1

MarkenG i. V. m. § 240 Satz 1 ZPO ergangenen Beschluss der Markenstelle wegen dieses Verfahrensfehlers aufzuheben. Eine Äußerung der Verfahrensbeteiligten, die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben, ist nicht zu den Akten gelangt.

II.

Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist im Ergebnis begründet. Die

Markenstelle hätte den angefochtenen Beschluss aufgrund des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Inhaberin der Widerspruchsmarke nicht erlassen dürfen. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers war der Beschluss aufzuheben und die

Sache an das Patentamt zurückzuverweisen (§ 82 Abs 1 MarkenG i. V. m. § 240

1. Nach § 240 ZPO wird ein die Insolvenzmasse betreffendes Verfahren solange

unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Die Unterbrechung nach § 240 ZPO tritt kraft Gesetzes unabhängig davon ein, ob die Markenstelle von dem Insolvenzverfahren Kenntnis hatte oder nicht.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Inhaberin

der Widerspruchsmarke war das Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs. 1

MarkenG i. V. m. § 240 ZPO unterbrochen. Der Beschluss der Markenstelle

vom 7. Dezember 2005 hätte daher nicht ergehen dürfen. Er ist zwar nicht

nichtig, allerdings mit der Beschwerde anfechtbar

(Kirschneck,

in:

Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 42 Rn. 52; PAVIS PROMA

- match media/PARIS-MATCH;

PAVIS

PROMA

30 W (pat) 141/03) und daher aufgrund der Beschwerde des Markeninhabers

auch aufzuheben. Dass der Markeninhaber seine Beschwerde nicht auf den

Verfahrensfehler, sondern auf fehlende Verwechslungsgefahr gestützt hat,

steht dem nicht entgegen. Der Verfahrensfehler ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Außerdem besteht im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren keine Begründungspflicht (vgl. Ströbele, in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 66

Rn. 34), so dass umgekehrt eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

auch aus anderen Gründen als den in der Beschwerdebegründung genannten

nicht ausgeschlossen ist.

2. Die Sache ist aufgrund des Verfahrensfehlers an das Patentamt zurückzuverweisen (§ 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). Da das Insolvenzverfahren noch fortbesteht und der Insolvenzverwalter das Verfahren bislang auch nicht aufgenommen hat, ist das Verfahren weiterhin nach § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m.

§ 240 ZPO unterbrochen, so dass eine Sachentscheidung durch das Bundespatentgericht derzeit nicht in Betracht kommt.

3. Aufgrund der Unterbrechung des Verfahrens hätte die Markenstelle den angefochtenen Beschluss nicht erlassen dürfen. Angesichts dieses Verfahrensfehlers der Markenstelle war daher die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus

Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG anzuordnen (Ströbele, in:

Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71 Rn. 32).

Hacker

Viereck

Kober-Dehm

Hu