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BPatG Beschluss vom 09.07.2008 – 32 W (pat) 17/06
32. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 17/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 302 31 114
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Viereck
und der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 9. Juli 2008
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 7. Dezember 2005 aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Gegen die unter der Nummer 302 31 114 eingetragene Wortmarke
Space Park
ist am 19. März 2003 aus der unter der Nummer 397 35 192 registrierten Wortmarke
Space Park
Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 7. Dezember 2005 wegen der Gefahr von Verwechslungen die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat der Markeninhaber
Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass mangels Identität oder Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe.
Die Markenstelle für Klasse 41 hat den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss
der
Inhaberin
der Widerspruchsmarke,
der S… GmbH
& Co. KG, am 15. Dezember 2005 per Einschreiben übersandt. Ebenso hat das
Bundespatentgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde des Markeninhabers
am 21. Februar 2006 der S… GmbH & Co. KG durch Übergabe
an
einen
dort Beschäftigten, Herrn H…, mit Zustellungsurkunde
zugestellt. Über das Vermögen der S… GmbH & Co. KG war
jedoch bereits durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen - Insolvenzgericht - vom
1. Februar 2005 mit Wirkung vom selben Tag das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Mit Schreiben vom 11. April 2008 hat der Senat dem Insolvenzverwalter sowohl
den Beschluss der Markenstelle vom 7. Dezember 2005 als auch die hiergegen
gerichtete Beschwerde des Markeninhabers vom 11. Januar 2006 übermittelt. Mit
gleichem Schreiben hat der Senat den Markeninhaber und den Insolvenzverwalter
darüber unterrichtet, dass er beabsichtige, den unter Verstoß gegen § 82 Abs. 1
MarkenG i. V. m. § 240 Satz 1 ZPO ergangenen Beschluss der Markenstelle wegen dieses Verfahrensfehlers aufzuheben. Eine Äußerung der Verfahrensbeteiligten, die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben, ist nicht zu den Akten gelangt.
II.
Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist im Ergebnis begründet. Die
Markenstelle hätte den angefochtenen Beschluss aufgrund des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Inhaberin der Widerspruchsmarke nicht erlassen dürfen. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers war der Beschluss aufzuheben und die
Sache an das Patentamt zurückzuverweisen (§ 82 Abs 1 MarkenG i. V. m. § 240
ZPO; § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG).
1. Nach § 240 ZPO wird ein die Insolvenzmasse betreffendes Verfahren solange
unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Die Unterbrechung nach § 240 ZPO tritt kraft Gesetzes unabhängig davon ein, ob die Markenstelle von dem Insolvenzverfahren Kenntnis hatte oder nicht.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Inhaberin
der Widerspruchsmarke war das Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs. 1
MarkenG i. V. m. § 240 ZPO unterbrochen. Der Beschluss der Markenstelle
vom 7. Dezember 2005 hätte daher nicht ergehen dürfen. Er ist zwar nicht
nichtig, allerdings mit der Beschwerde anfechtbar
(Kirschneck,
in:
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 42 Rn. 52; PAVIS PROMA
- match media/PARIS-MATCH;
PAVIS
PROMA
30 W (pat) 141/03) und daher aufgrund der Beschwerde des Markeninhabers
auch aufzuheben. Dass der Markeninhaber seine Beschwerde nicht auf den
Verfahrensfehler, sondern auf fehlende Verwechslungsgefahr gestützt hat,
steht dem nicht entgegen. Der Verfahrensfehler ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Außerdem besteht im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren keine Begründungspflicht (vgl. Ströbele, in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 66
Rn. 34), so dass umgekehrt eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
auch aus anderen Gründen als den in der Beschwerdebegründung genannten
nicht ausgeschlossen ist.
2. Die Sache ist aufgrund des Verfahrensfehlers an das Patentamt zurückzuverweisen (§ 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). Da das Insolvenzverfahren noch fortbesteht und der Insolvenzverwalter das Verfahren bislang auch nicht aufgenommen hat, ist das Verfahren weiterhin nach § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m.
§ 240 ZPO unterbrochen, so dass eine Sachentscheidung durch das Bundespatentgericht derzeit nicht in Betracht kommt.
3. Aufgrund der Unterbrechung des Verfahrens hätte die Markenstelle den angefochtenen Beschluss nicht erlassen dürfen. Angesichts dieses Verfahrensfehlers der Markenstelle war daher die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus
Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG anzuordnen (Ströbele, in:
Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71 Rn. 32).
Hacker
Viereck
Kober-Dehm
Hu