Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 09.07.2008 – 7 W (pat) 15/07

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 15/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2004 010 074.8-13

hier: wegen Wiedereinsetzung

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing.

Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Frühauf und Dipl.-Ing.

Schlenk 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 02 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Dezember 2006 wird - unter Ablehnung des

Wiedereinsetzungsantrags - als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Dezember 2006

wurde die Patentanmeldung 10 2004 010 074.8-13 des Beschwerdeführers mit

der Bezeichnung

zurückgewiesen.

„Verbrennungsmotor“

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 27. Februar 2007, eingegangen am 6. März 2007. Für das Beschwerdeverfahren beantragte der Anmelder Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf den entsprechenden Beschluss

des Patentamts vom 13. April 2004.

Mit Schreiben vom 25. April 2007 teilte das Bundespatentgericht dem Anmelder

mit, dass seine Beschwerde verspätet eingegangen sei.

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2007 teilte der Anmelder daraufhin mit, dass er den

Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Dezember 2006 am

17. Januar 2007 erhalten habe. Wegen einer Verschlimmerung seiner Krankheit

habe sich die Absendung seines Verfahrenskostenhilfeantrags verzögert auf den

28. Februar 2007. Gleichzeitig legte der Anmelder als Anlage ein ärztliches Attest

eines Arztes

für Allgemeinmedizin, Dr. C…, vom 29. November 2001 vor.

Der Arzt bestätigt darin, dass sich Herr C1… seit 1997 wegen einer essentiellen arteriellen Hypotonie mit gelegentlichen hypertonen Krisen bei ihm in Behandlung befinde.

II.

Die Beschwerde war gemäß § 79 Abs. 2 PatG als unzulässig zu verwerfen, da sie

nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt wurde, und auch der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos bleibt.

Der angefochtene Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

18. Dezember 2006 wurde dem Anmelder auch nach Mitteilung der Post am

17. Januar 2007 zugestellt. Die Beschwerdefrist gegen diesen Beschluss begann

am 18. Januar 2007 und endete am 17. Februar 2007 (§§ 73 Abs. 2 PatG, 187,

188 BGB). Dies war dem Anmelder in der Rechtsmittelbelehrung auch mitgeteilt

worden. Die erst am 6. März 2007 eingegangene Beschwerdeschrift ist somit verspätet eingegangen. Bereits zum Zeitpunkt der Absendung der Beschwerde am

27. Februar war die Beschwerdefrist abgelaufen.

Der Wiedereinsetzungsantrag des Anmelders vom 14. Mai 2007 rechtfertigt keine

Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist, da der Anmelder nicht ohne

Verschulden die Frist versäumt hat (§ 123 Abs. 1 PatG).

Da der Anmelder wegen seiner Hypertonie bereits seit 1997 in Behandlung war,

wusste er zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses von seiner Krankheit mit

gelegentlich auftretenden hypertonen Krisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 1540) muss der Betreffende, wenn die Krankheit schon seit Monaten besteht, Vorkehrungen treffen, dass im Fall seiner Erkrankung notfalls jemand anders die Beschwerdeerhebung vornehmen kann.

Auch nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (BPatGE 21, 229)

muss der Betreffende, wenn er mit dem wiederholten Auftreten bestimmter Krankheitszustände zu rechnen hat, die ihn - wie ihm bekannt - jeweils für mehrere Tage

außer Stande setzen, seine Geschäfte selbst ausreichend zu besorgen, für den

Fall eines zu erwartenden Krankheitszustandes einen geeigneten Vertreter

bestellen, der die notwendige Prozesshandlung vornehmen kann. Für die Beschwerdeerhebung hätte es nur eines einzeiligen Schreibens bedurft, dass gegen

den Beschluss Beschwerde erhoben wird. Auch wenn sich die Krankheit des Anmelders verschlimmert hat, erscheint es nicht glaubhaft, dass er nicht innerhalb

der Monatsfrist (vom 18.1. bis 17.2.2007) einmal in der Lage gewesen wäre, ein

solches Schreiben abzuschicken oder einen Bekannten damit zu beauftragen.

Die Beschwerde war deshalb wegen nicht fristgerechter Beschwerdeerhebung als

unzulässig zu verwerfen.

Tödte

Eberhard

Frühauf

Schlenk

Cl