Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 09.07.2008 – 7 W (pat) 15/07
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 15/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 010 074.8-13
hier: wegen Wiedereinsetzung
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing.
Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Frühauf und Dipl.-Ing.
Schlenk 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 02 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Dezember 2006 wird - unter Ablehnung des
Wiedereinsetzungsantrags - als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Dezember 2006
wurde die Patentanmeldung 10 2004 010 074.8-13 des Beschwerdeführers mit
der Bezeichnung
zurückgewiesen.
„Verbrennungsmotor“
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 27. Februar 2007, eingegangen am 6. März 2007. Für das Beschwerdeverfahren beantragte der Anmelder Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf den entsprechenden Beschluss
des Patentamts vom 13. April 2004.
Mit Schreiben vom 25. April 2007 teilte das Bundespatentgericht dem Anmelder
mit, dass seine Beschwerde verspätet eingegangen sei.
Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2007 teilte der Anmelder daraufhin mit, dass er den
Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Dezember 2006 am
17. Januar 2007 erhalten habe. Wegen einer Verschlimmerung seiner Krankheit
habe sich die Absendung seines Verfahrenskostenhilfeantrags verzögert auf den
28. Februar 2007. Gleichzeitig legte der Anmelder als Anlage ein ärztliches Attest
eines Arztes
für Allgemeinmedizin, Dr. C…, vom 29. November 2001 vor.
Der Arzt bestätigt darin, dass sich Herr C1… seit 1997 wegen einer essentiellen arteriellen Hypotonie mit gelegentlichen hypertonen Krisen bei ihm in Behandlung befinde.
II.
Die Beschwerde war gemäß § 79 Abs. 2 PatG als unzulässig zu verwerfen, da sie
nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt wurde, und auch der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos bleibt.
Der angefochtene Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
18. Dezember 2006 wurde dem Anmelder auch nach Mitteilung der Post am
17. Januar 2007 zugestellt. Die Beschwerdefrist gegen diesen Beschluss begann
am 18. Januar 2007 und endete am 17. Februar 2007 (§§ 73 Abs. 2 PatG, 187,
188 BGB). Dies war dem Anmelder in der Rechtsmittelbelehrung auch mitgeteilt
worden. Die erst am 6. März 2007 eingegangene Beschwerdeschrift ist somit verspätet eingegangen. Bereits zum Zeitpunkt der Absendung der Beschwerde am
27. Februar war die Beschwerdefrist abgelaufen.
Der Wiedereinsetzungsantrag des Anmelders vom 14. Mai 2007 rechtfertigt keine
Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist, da der Anmelder nicht ohne
Verschulden die Frist versäumt hat (§ 123 Abs. 1 PatG).
Da der Anmelder wegen seiner Hypertonie bereits seit 1997 in Behandlung war,
wusste er zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses von seiner Krankheit mit
gelegentlich auftretenden hypertonen Krisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 1540) muss der Betreffende, wenn die Krankheit schon seit Monaten besteht, Vorkehrungen treffen, dass im Fall seiner Erkrankung notfalls jemand anders die Beschwerdeerhebung vornehmen kann.
Auch nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (BPatGE 21, 229)
muss der Betreffende, wenn er mit dem wiederholten Auftreten bestimmter Krankheitszustände zu rechnen hat, die ihn - wie ihm bekannt - jeweils für mehrere Tage
außer Stande setzen, seine Geschäfte selbst ausreichend zu besorgen, für den
Fall eines zu erwartenden Krankheitszustandes einen geeigneten Vertreter
bestellen, der die notwendige Prozesshandlung vornehmen kann. Für die Beschwerdeerhebung hätte es nur eines einzeiligen Schreibens bedurft, dass gegen
den Beschluss Beschwerde erhoben wird. Auch wenn sich die Krankheit des Anmelders verschlimmert hat, erscheint es nicht glaubhaft, dass er nicht innerhalb
der Monatsfrist (vom 18.1. bis 17.2.2007) einmal in der Lage gewesen wäre, ein
solches Schreiben abzuschicken oder einen Bekannten damit zu beauftragen.
Die Beschwerde war deshalb wegen nicht fristgerechter Beschwerdeerhebung als
unzulässig zu verwerfen.
Tödte
Eberhard
Frühauf
Schlenk
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