Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 14.07.2008 – 7 W (pat) 335/06

7. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 335/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 195 16 530

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Tödte

sowie

der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Frühauf

und

Dipl.-Ing. Hilber 08.05

beschlossen:

Das Patent 195 16 530 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Die Erteilung des Patents 195 16 530 mit der Bezeichnung "Dichtungsvorrichtung,

insbesondere für Türflügel" ist am 12. Januar 2006 veröffentlicht worden. Am

6. April 2006

hat

die

E… GmbH & Co. KG

in

A…,

gegen

die

Erteilung des Patents Einspruch erhoben. Der Einspruch ist mit Gründen versehen

und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.

Die Einsprechende hat beantragt,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat beantragt,

den Einspruch zurückzuweisen

und das Patent in unveränderter Form aufrecht zu erhalten.

Sie vertritt die Auffassung, dass die von der Einsprechenden geltend gemachten

Widerrufsgründe nicht vorlägen.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2007 hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen. Sie ist daher am Verfahren nicht mehr beteiligt.

Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf deren

Schriftsätze in der Akte verwiesen.

II.

1. Der Einspruch ist durch das PatG § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der Fassung

des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001, geändert

durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des

gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004 dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.

3. Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.

Die Prüfung des Einspruchs hat ergeben, dass das Patent gegenüber dem von

der Einsprechenden genannten Stand der Technik rechtsbeständig ist.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3 und

§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des

einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag

auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird.

Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss

vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03) und macht sich die Begründung

hierfür (S. 3 Abs. 2 ff.) zu eigen.

Tödte

Eberhard

Frühauf

Hilber

Cl