Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 14.07.2008 – 7 W (pat) 335/06
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 335/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 195 16 530
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Tödte
sowie
der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Frühauf
und
Dipl.-Ing. Hilber 08.05
beschlossen:
Das Patent 195 16 530 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Die Erteilung des Patents 195 16 530 mit der Bezeichnung "Dichtungsvorrichtung,
insbesondere für Türflügel" ist am 12. Januar 2006 veröffentlicht worden. Am
6. April 2006
hat
die
E… GmbH & Co. KG
in
A…,
gegen
die
Erteilung des Patents Einspruch erhoben. Der Einspruch ist mit Gründen versehen
und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.
Die Einsprechende hat beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat beantragt,
den Einspruch zurückzuweisen
und das Patent in unveränderter Form aufrecht zu erhalten.
Sie vertritt die Auffassung, dass die von der Einsprechenden geltend gemachten
Widerrufsgründe nicht vorlägen.
Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2007 hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen. Sie ist daher am Verfahren nicht mehr beteiligt.
Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf deren
Schriftsätze in der Akte verwiesen.
II.
1. Der Einspruch ist durch das PatG § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der Fassung
des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001, geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des
gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004 dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.
3. Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.
Die Prüfung des Einspruchs hat ergeben, dass das Patent gegenüber dem von
der Einsprechenden genannten Stand der Technik rechtsbeständig ist.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3 und
§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des
einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag
auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird.
Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss
vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03) und macht sich die Begründung
hierfür (S. 3 Abs. 2 ff.) zu eigen.
Tödte
Eberhard
Frühauf
Hilber
Cl