Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 14.07.2008 – 9 W (pat) 390/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 390/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 46 236

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

14. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie

des Richters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe und des Richters Dr.-Ing. Höchst 08.05

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Gegen das am 8. April 2004 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung

„Durchgangsbalg zum Schutz von Personen“

hat die Einsprechende, die

H… GmbH, H…-Straße in K…

am 7. Juli 2004 Einspruch erhoben. Die Einsprechende hat ausgeführt, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowie das Verfahren nach Patentanspruch 7

seien nicht neu, zumindest beruhten sie gegenüber dem von ihr genannten Stand

der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Im Verfahren sind folgende

Druckschriften zu berücksichtigen:

1. WO 96/04123 A1 (von der Einsprechenden zitiert als

PCT/EP95/02934)

2. DE 199 09 129 A1 (im Prüfungsverfahren berücksichtigt)

3. DE 198 59 124 A1 (im Prüfungsverfahren berücksichtigt)

4. DE 41 04 239 A1 (im Prüfungsverfahren berücksichtigt).

Darüber hinaus hat die Einsprechende eine offenkundige Vorbenutzung durch die

Fa. D…,

W…gasse

in

CH K…/Z… geltend gemacht. Zum Nachweis hat

sie

verschiedene

Dokumente vorgelegt und Zeugenbeweis angeboten.

Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2008, eingegangen am 16. Juni 2008, hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat dem Vortrag der Einsprechenden in allen Punkten widersprochen. Sie beantragt,

das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

Der erteilte Patentanspruch 7 lautet:

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 6 sowie 8 und zu weiteren Einzelheiten wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt verwiesen.

II

Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die

Einsprechende fortzusetzen.

1. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.

2. Das Patent ist wie beantragt aufrechtzuerhalten, weil kein Widerrufsgrund

gemäß § 21 Abs 1 vorliegt. Insbesondere im Vergleich mit dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik sind der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowie

das Verfahren gemäß Patentanspruch 7 patentfähig. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 haben als Unteransprüche ebenfalls Bestand.

Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59

Abs. 4 PatG und 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F.).

Pontzen

Bork

Friehe

Dr. Höchst

Ko