Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 16.07.2008 – 28 W (pat) 42/08

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Juli 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 845 072

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2008 unter Mitwirkung des V

orsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

beschlossen:

Die Wortfolge

COMPRESSED GAS LIQUID

wurde im Jahr 2004 in den Vereinigten Staaten als Marke eingetragen für die

folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 4, 39 und 40:

„Mixture of natural gas and liquid solvent.

Supplying mixture of natural gas und liquid solvent.

Production services, namely producing mixture of natural gas and

liquid solvent”.

Im Zuge der internationalen Registrierung der Marke hat die Markeninhaberin u. a.

die Schutzerstreckung auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

beantragt. Diesen Antrag hat die Markenstelle für Klasse 04 IR des Deutschen

Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 13. November 2007 zurückgewiesen

mit der Begründung, dass der Wortfolge „COMPRESSED GAS LIQUID“ die

erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. „Compressed gas“ sei der englische Ausdruck für „komprimiertes Gas“, das nachgestellte Wort „liquid“ bedeute „flüssig“. Daher werde der deutsche Verkehr die

Markenwörter ohne weiteres als direkten Hinweis auf komprimiertes Gas in

flüssigem Zustand verstehen. Flüssiggas sei die beanspruchte Ware der Klasse 4

und der sachliche Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen aus den

Klassen 39 und 40. Bei dieser Sachlage könne die Marke nicht als Herkunftszeichen in Erscheinung treten.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Markeninhaberin weiterhin die beantragte

Schutzerstreckung. Sie hält die Marke für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig, zumal der technisch korrekte englische Ausdruck für Flüssiggas

die Wortfolge „liquefied gas“ sei. Demgegenüber bedeute die beanspruchte

Wortkombination wörtlich „komprimiertes Gas flüssig“, habe also einen völlig

unscharfen Bedeutungsgehalt und lasse keinen eindeutig beschreibenden Inhalt

erkennen. Die Wortfolge „Gas liquid“ sei atypisch, grammatikalisch inkorrekt und

sprachunüblich. Soweit der Marke lediglich mittelbar beschreibende Angaben

entnommen werden könnten, stünde das einer Schutzerstreckung nicht entgegen,

weil gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ nur unmittelbar

beschreibende Angaben schutzunfähig seien.

Die Abweichungen der international registrierten Wortmarke von der einschlägigen

technischen Terminologie, die sprachregelwidrige Kombination von „compressed

gas“ mit dem nachgestellten Adjektiv „liquid“ und die Großschreibung aller Buchstaben rückten die Marke deutlich von jeder beschreibenden Angabe ab und

machten die Marke unterscheidungskräftig i. S. v §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 107, 113,

MarkenG und Art. 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ.

Mit ihrer Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2007 hatte die Markeninhaberin

beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 04 IR des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 13. November 2007 aufzuheben

und den Schutz für die international registrierte Marke 845 072

„COMPRESSED GAS LIQUID“ auch auf die Bundesrepublik

Deutschland zu erstrecken;

hilfsweise: Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.

Auf diesen Hilfsantrag hin hatte der Senat auf den 16. Juli 2008 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, den die Markeninhaberin nach eigenem Entschluss nicht wahrgenommen hat.

II.

Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne

Erfolg. Denn die Markenstelle für Klasse 04 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Erstreckung des Schutzes für die international registrierte Marke

845 072 auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu Recht mit der

Begründung versagt, daß der Marke die gem. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 107, 113,

MarkenG und Art. 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ, Art. 5 MMA erforderliche Unterscheidungskraft fehle.

Unterscheidungskraft ist die Eignung einer Marke, die darunter vertriebenen Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht aber nach ihrer

Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (EuG GRUR Int

2002, 531d, 534 (Nr. 36) - Mag Lite-Taschenlampen, bestätigt durch EuGH GRUR

Int 2005, 135 - Maglite). Die Herkunftsfunktion steht im Vordergrund der markenrechtlichen Betrachtung, wobei ihr gerade für die Beurteilung der Unterscheidungskraft die allein maßgebliche Bedeutung zukommt, Art. 2 MarkenRichtl, § 3

Abs. 1 MarkenG (s. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (33) - DAS PRINZIP DER

BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2001, 1150 - Look; vgl. auch den 10. Erwägungsgrund zur MarkenRichtl). Sonstige Funktionen - z. B. eine mögliche Werbefunktion - dürfen daneben nur von untergeordneter Bedeutung sein (s. EuGH

a. a. O. 1027, 1029 (35). Die Eintragung einer Marke kommt daher nur in Betracht,

wenn sie geeignet ist, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen. Keine Unterscheidungskraft in diesem Sinne

besitzen vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für

die fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden

Bedeutungsgehalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 (Rz.) - Postkantoor).

Um eine solche Wortfolge handelt es sich bei der international registrieren Marke

„COMPRESSED GAS LIQUID“.

Diese englische Wortfolge setzt sich ausschließlich aus Wörtern zusammen, die

- jedes für sich genommen - im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren

und Dienstleistungen reine Sachangaben i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind

und deren Kombination zu keiner neuen, anderen Begrifflichkeit ohne unmittelbar

beschreibenden Inhalt führt.

Gegenstand der für die Wortmarke beanspruchten Waren und Dienstleistungen

sind verflüssigtes Gas, dessen Herstellung und der Handel damit. Techniken zur

Kompression und/oder zur Verflüssigung von Gas und zur Aufrechterhaltung

seines komprimierten bzw. flüssigen Aggregatzustandes haben für die wirtschaftliche Nutzung vieler Gase eine große Bedeutung. Dabei kann die Kompression

des Gases auch ein wichtiger Teil des Verfahrens zur Verflüssigung sein, wie z. B.

bei dem sogenannten Linde-Verfahren, das im 19. Jahrhunderts entwickelt wurde

und bis heute zum aktuellen technischen Standard gehört. Die Kompression

und/oder Verflüssigung von Gasen ist häufig Voraussetzung für die Transportfähigkeit der Gase und einen wirtschaftlichen Handel mit ihnen.

Dass die Markenbestandteile „COMPRESSED GAS“ entsprechend den englischen Sprachregeln gebildet sind und ins Deutsche mit „komprimiertes Gas“ zu

übersetzen sind, hat auch die Markeninhaberin nicht in Frage gestellt. Ihre Argumentation, mit der sie die Unterscheidungskraft ihrer Marke und das Fehlen eines

Freihaltungsbedürfnisses begründen will, knüpft allein an die grammatische Bedeutung des Wortes „liquid“ und an dessen grammatische Stellung im Markenaufbau an. Die Markeninhaberin ordnet das Wort als Adjektiv mit der deutschen

Bedeutung von „flüssig“ ein und begründet damit ihre Auffassung, dass die Marke

sprachregelwidrig gebildet sei, weil nämlich bei sprachregelmäßigem Markenaufbau das Eigenschaftswort „liquid“ vor dem Substantiv „gas“ stehen müsste und

nicht dahinter. Das englische Wort „liquid“ ist jedoch nicht nur Adjektiv, sondern

auch Substantiv und hat als solches die Bedeutung von „Flüssigkeit“ (vgl. Weis,

Erich, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 1. Aufl. 1977, S. 62). Insoweit ist

die Marke sprachregelmäßig mit gängigen Ausdrücken der Welthandelssprache

Englisch als einheitlicher Gesamtbegriff gebildet und ins Deutsche zu übersetzen

mit „Flüssigkeit aus komprimiertem Gas“. Solche Flüssigkeiten können der zentrale Gegenstand der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sein. Nach

dieser am nächsten liegenden Lesart stellt sich die Marke als unmittelbare

Sachangabe dar, die jedenfalls nicht unterscheidungskräftig ist.

Auf die Frage, ob die Wortfolge der IR-Marke für die hier in Rede stehenden

Waren und Dienstleistungen bereits beschreibend verwendet wird, kommt es für

die Frage der Unterscheidungskraft nicht an. Denn das Markenrecht kennt keine

„neuheitsschädliche Vorwegnahme“. Insoweit ist für die Annahme der fehlenden

Unterscheidungskraft kein lexikalischer oder sonstiger Nachweis erforderlich, dass

die Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR

Int. 2005, 1012, 1015 (Nr. 41) - BioID und GRUR 2004 146, 147 (Nr. 32) -

DOUBLEMINT).

Die Marke ist aber auch dann nicht unterscheidungskräftig, wenn man von dem

Übersetzungsvorschlag der Markeninhaberin ausgeht und den Markenbestandteil

„liquid“ als Adjektiv einordnet. Dann ist die englische Wortmarke mit „komprimiertes Gas flüssig“ ins Deutsche zu übersetzen. Diese Wortfolge setzt sich aus dem

auch im Englischen sprachregelmäßig gebildeten Begriff „komprimiertes Gas“ und

dem nachgestellten Eigenschaftswort „flüssig“ zusammen. Beide Begriffe sind für

sich genommen als unmittelbare Sachangaben für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen geeignet. Das hat auch die Markeninhaberin nicht in Frage

gestellt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann eine ausschließlich aus beschreibenden Begriffen bestehende Wortkombinationen regelmäßig

ihrerseits als beschreibend angesehen werden, sofern kein merklicher Unterschied zwischen der Neubildung - hier die Wortfolge „COMPRESSED GAS

LIQUID“ - einerseits und der bloßen Summe der Bestandteile - hier „compressed

gas“ und „liquid“ - andererseits besteht (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39-

41) - BIOMMILD, GRUR Int. 2005, 1012, 1014 f. (Nr. 34-37) - BioID). Dass „COM-

PRESSED GAS LIQUID“ als Gesamtausdruck eine von seinen beschreibenden

Anteilen deutlich verschiedene, neue Begrifflichkeit hätte, hat die Markeninhaberin

nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Interpretation der Markeninhaberin, wonach allein die sprachregelwidrige Stellung des im übrigen

unmittelbar beschreibenden Eigenschaftsworts „LIQUID“ nach dem Substantiv

„GAS“ langwierige und komplizierte Erwägungen notwendig mache, damit der

angesprochene Verkehr überhaupt zu einer beschreibenden Bedeutung der Marke

insgesamt kommen könnte, ist nicht nachvollziehbar. Nach dem Übersetzungsvorschlag der Markeninhaberin stellt sich deren Marke als bloße Aufzählung beschreibender Angaben dar. Dass es grammatisch korrekter sein könnte, bei dieser

Aufzählung nach dem Wort „GAS“ und vor dem folgenden Wort „LIQUID“ ein

Komma zu setzen, und dass dieses Komma in der Marke fehlt, berührt deren

Verständlichkeit nicht. Diese Verständlichkeit wird auch nicht von dem Umstand

berührt, daß im Englischen für den deutschen Begriff Flüssiggas häufig die Wortkombination „liquefied gas“ verwendet wird. Der sachliche Unterschied zwischen

„liquefied“ einerseits und „liquid“ i. S. v. „flüssig“ ist unwesentlich. Im Übrigen wird

auch in der anglo-amerikanischen Fachsprache der Ausdruck „liquid gas“ in der

Bedeutung von „Flüssiggas“ verwendet (Wenske, Wörterbuch Chemie, Englisch-

Deutsch, 1992, S. 751; s. auch das U.S.-amerikanische Patent 3812888 „Compressed liquid gas filling system“). Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass in der

Werbung seine Aufmerksamkeit für sachliche Eigenschaften der beworbenen

Waren oder Dienstleistungen häufig mit solchen Wortkreationen geweckt werden

soll, die sich gerade nicht an grammatischen Regeln oder gutem sprachlichen Stil

orientieren (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 8, Rnr. 89).

Schließlich macht auch die Großschreibung aller Buchstaben die beschwerdegegenständliche Marke nicht schutzfähig. Zutreffend hat die Markenstelle bereits

in ihrem Beanstandungsbescheid vom 30. Mai 2006 dazu festgestellt, dass es sich

bei dieser Schreibweise um ein werbeübliches Gestaltungsmittel handelt, das den

beschreibenden Charakter der Marke nicht verändert.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Stoppel

Richter Schell hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben.

Stoppel

Werner

Me