Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 22.07.2008 – 24 W (pat) 90/07
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 90/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 70 110.3
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mandelblüten Hautzart
Die Wortmarke
ist für die Waren
„Klasse 3:
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Seifen, Hautcreme (kosmetisch), Hautpflegemittel (kosmetisch), kosmetische Badezusätze, Lotionen für kosmetische Zwecke, Öle für Körper- und
Schönheitspflege, Öle für kosmetische Zwecke, Reinigungsmilch
für Körper- und Schönheitspflege, Schönheitsmasken, Tücher,
getränkt mit kosmetischen Lotionen, Parfümeriewaren, Ölbäder,
Badesalze, Duschen, Hautmilch, Hautcreme, Hautöl, Gesichtscreme, Gesichtswasser, Handcreme“
zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte
Register angemeldet.
Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat
die Markenstelle für Klasse 3 des DPMA die Anmeldung wegen der Schutzhindernisse fehlender Unterscheidungskraft und einer ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehenden Marke gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Marke setze sich aus den beiden deutschen Wörtern „Mandelblüten“ und „Hautzart“ zusammen. Mandelöl sowie auch
die Mandelblüte selbst würden zur Herstellung von Körper- und Schönheitspflegemitteln sowie Ölen vielfach verwendet. Das weitere Markenwort „Hautzart“ sei eine
werbeüblich komprimierte Sachangabe, die auf die hautpflegende Wirkung von
Kosmetika hinweise. In ihrer Gesamtheit vermittle die Wortmarke „Mandelblüten
Hautzart“ daher den angesprochenen Verkehrskreisen nur die klare und eindeutige
Sachaussage, dass es sich bei den beanspruchten kosmetischen Produkten um
solche mit den Wirkstoffen aus der Mandelblüte bzw. der Mandel und der Wirkung
einer zart gepflegten Haut handle. Ihr fehle daher die Eignung, im Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat keine Anträge gestellt und mitgeteilt, ihre Beschwerde nicht zu begründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen,
insbesondere auch auf die der Anmelderin von der Markenstelle mit Amtsbescheid
vom 6. Februar 2007 übermittelten Ausdrucke von Internet-Seiten betreffend die
Verwendung der Bezeichnungen „Mandelblüte(n)“ und „Hautzart“.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Nach
Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke jedenfalls wegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von
der Eintragung in das Register ausgeschlossen.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die
Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35)
„Philips“; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004,
428, 431
(Nr. 48)
„Henkel“; BGH GRUR 2006, 850, 854
(Nr. 18)
„FUSSBALL WM 2006“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf
die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf
die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. EuGH
a. a. O. (Nr. 50) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) „SAT.2“; BGH a. a. O.
(Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“), wobei der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen i. d. R. so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren
analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH a. a. O.
(Nr. 53) „Henkel“; BGH MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Wortmarken besitzen
nach der Rechtsprechung insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH
a. a. O. „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „antiKALK“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“; a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“). Davon ist bei der angemeldeten Marke auszugehen.
Der Eingangswortbestandteil „Mandelblüten“, die allgemein geläufige Bezeichnung
für die Blüten des Mandelbaums, weist für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar auf die stoffliche Beschaffenheit der beanspruchten kosmetischen Erzeugnisse hin. In der Kosmetik findet zwar in erster Linie das Öl der Mandel, das Mandelöl, wegen seiner wertvollen Inhaltsstoffe Verwendung (vgl. hierzu die Internet-
Seite www.rosavelle.de/wissenswertes... = Bl. 10 der Markenakte). Worauf die
Markenstelle zutreffend hingewiesen hat, kommen jedoch auch die Mandelblüten
als solche bzw. ihre Bestandteile als Inhaltstoffe von Körperpflegemitteln, Parfümeriewaren und ätherischen Ölen in Betracht. Pflanzen und deren Blüten, wie
z. B. Kamillenblüten, Ringelblumen, Rosenblüten, Veilchen u. a., werden als Wirk-
oder Aromasubstanzen seit alters her in der Körperpflege benutzt. Schon deshalb
ist es naheliegend, dass sich hierfür auch Mandelblüten eignen. Deren tatsächliche Verwendung in kosmetischen Produkten belegen i. Ü. die von der Markenstelle recherchierten Internet-Fundstellen (vgl. hierzu auf den folgenden Internet-
Seiten: www.douglas.de... = Bl. 11 der Markenakte: „Braukmann Face Emosie
Mandelblüten Creme …“; www.naturhaus-kaiser.de... = Bl. 12 der Markenakte:
„Parfüm-Öl
-
Mandelblüte
-
10 ml …
Duft:
Mandelblüte“;
www.ciao.de/Erfahrungsberichte/...: „Alverde Pflege-Dusche Mandelblüte Kardamon…“).
Das weitere Markenwort „Hautzart“ bezeichnet in werbesprachüblicher Terminologie die Wirkung der betreffenden Mittel als solche, die zur Haut zart sind bzw. die
die Haut zart machen. In diesem beschreibenden Sinn wird der Begriff „Hautzart“
von dritten Unternehmen ebenfalls benutzt (vgl. hierzu auf den folgenden von der
Markenstelle recherchierten Internet-Seiten: www.ciao.de/... = Bl. 14 der Markenakte: „Dr. Theiss Nachtkerzen Hautzart Balsam …“; www.beautyjunkies.de/...
= Bl. 15
der
Markenakte:
„Franziskus
- Hautzart
Körperöl…“;
www.pcent.de/aldifan/... = Bl. 16 der Markenakte: „LACURA NATURKOSMETIK
KÖRPERPFLEGE … Hautzart-Körperbalsam mit Aprikosen-Mandelöl …“).
Auch in ihrer Gesamtheit ergibt die angemeldete Wortmarke kein auf die Herkunft
der Waren aus einem bestimmten Unternehmen hinweisendes Unterscheidungsmittel. Zwar schließt allein der Umstand, dass die beiden in der Marke enthaltenen
Wörter je für sich betrachtet wegen ihres beschreibenden Charakters keine Unterscheidungskraft haben, nicht aus, dass die Kombination insgesamt unterscheidungskräftig sein kann. Die bloße Aneinanderreihung von beschreibenden Bestandteilen ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, die einen hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung der Bestandteile abweichenden Gesamteindruck entstehen lässt,
führt jedoch grundsätzlich nicht zu einem unterscheidungskräftigen, sondern wiederum nur zu einem ausschließlich aus beschreibenden Angabe bestehenden
Zeichen (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39) „BIOMILD“; GRUR 2006, 229,
230 (Nr. 29) „BioID“; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 69) „EUROHYPO“). Vorliegend
erschöpft sich die Folge der beiden Wörter „Mandelblüten Hautzart“ in ihrer aufzählenden Aneinanderreihung ohne sprachliche Besonderheiten und ohne dass
ein Gesamtbegriff entstehen würde, der in seinem Aussagegehalt von der Zusammenfügung der beiden beschreibenden Produktinformationen abweicht.
Nachdem mithin bereits das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft
greift, kann dahingestellt bleiben, ob die angemeldete Marke darüber hinaus auch
wegen des Schutzhindernisses einer beschreibenden Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.
Dr. Ströbele
Eisenrauch
Kirschneck
Bb