Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 22.07.2008 – 24 W (pat) 90/07

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 90/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 70 110.3

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mandelblüten Hautzart

Die Wortmarke

ist für die Waren

„Klasse 3:

Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Seifen, Hautcreme (kosmetisch), Hautpflegemittel (kosmetisch), kosmetische Badezusätze, Lotionen für kosmetische Zwecke, Öle für Körper- und

Schönheitspflege, Öle für kosmetische Zwecke, Reinigungsmilch

für Körper- und Schönheitspflege, Schönheitsmasken, Tücher,

getränkt mit kosmetischen Lotionen, Parfümeriewaren, Ölbäder,

Badesalze, Duschen, Hautmilch, Hautcreme, Hautöl, Gesichtscreme, Gesichtswasser, Handcreme“

zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte

Register angemeldet.

Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat

die Markenstelle für Klasse 3 des DPMA die Anmeldung wegen der Schutzhindernisse fehlender Unterscheidungskraft und einer ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehenden Marke gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Marke setze sich aus den beiden deutschen Wörtern „Mandelblüten“ und „Hautzart“ zusammen. Mandelöl sowie auch

die Mandelblüte selbst würden zur Herstellung von Körper- und Schönheitspflegemitteln sowie Ölen vielfach verwendet. Das weitere Markenwort „Hautzart“ sei eine

werbeüblich komprimierte Sachangabe, die auf die hautpflegende Wirkung von

Kosmetika hinweise. In ihrer Gesamtheit vermittle die Wortmarke „Mandelblüten

Hautzart“ daher den angesprochenen Verkehrskreisen nur die klare und eindeutige

Sachaussage, dass es sich bei den beanspruchten kosmetischen Produkten um

solche mit den Wirkstoffen aus der Mandelblüte bzw. der Mandel und der Wirkung

einer zart gepflegten Haut handle. Ihr fehle daher die Eignung, im Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat keine Anträge gestellt und mitgeteilt, ihre Beschwerde nicht zu begründen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen,

insbesondere auch auf die der Anmelderin von der Markenstelle mit Amtsbescheid

vom 6. Februar 2007 übermittelten Ausdrucke von Internet-Seiten betreffend die

Verwendung der Bezeichnungen „Mandelblüte(n)“ und „Hautzart“.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Nach

Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke jedenfalls wegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von

der Eintragung in das Register ausgeschlossen.

Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die

Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35)

„Philips“; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004,

428, 431

(Nr. 48)

„Henkel“; BGH GRUR 2006, 850, 854

(Nr. 18)

„FUSSBALL WM 2006“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf

die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf

die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. EuGH

a. a. O. (Nr. 50) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) „SAT.2“; BGH a. a. O.

(Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“), wobei der Verkehr ein als Marke verwendetes

Zeichen i. d. R. so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren

analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH a. a. O.

(Nr. 53) „Henkel“; BGH MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Wortmarken besitzen

nach der Rechtsprechung insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn

ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH

a. a. O. „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „antiKALK“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“; a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“). Davon ist bei der angemeldeten Marke auszugehen.

Der Eingangswortbestandteil „Mandelblüten“, die allgemein geläufige Bezeichnung

für die Blüten des Mandelbaums, weist für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar auf die stoffliche Beschaffenheit der beanspruchten kosmetischen Erzeugnisse hin. In der Kosmetik findet zwar in erster Linie das Öl der Mandel, das Mandelöl, wegen seiner wertvollen Inhaltsstoffe Verwendung (vgl. hierzu die Internet-

Seite www.rosavelle.de/wissenswertes... = Bl. 10 der Markenakte). Worauf die

Markenstelle zutreffend hingewiesen hat, kommen jedoch auch die Mandelblüten

als solche bzw. ihre Bestandteile als Inhaltstoffe von Körperpflegemitteln, Parfümeriewaren und ätherischen Ölen in Betracht. Pflanzen und deren Blüten, wie

z. B. Kamillenblüten, Ringelblumen, Rosenblüten, Veilchen u. a., werden als Wirk-

oder Aromasubstanzen seit alters her in der Körperpflege benutzt. Schon deshalb

ist es naheliegend, dass sich hierfür auch Mandelblüten eignen. Deren tatsächliche Verwendung in kosmetischen Produkten belegen i. Ü. die von der Markenstelle recherchierten Internet-Fundstellen (vgl. hierzu auf den folgenden Internet-

Seiten: www.douglas.de... = Bl. 11 der Markenakte: „Braukmann Face Emosie

Mandelblüten Creme …“; www.naturhaus-kaiser.de... = Bl. 12 der Markenakte:

„Parfüm-Öl

-

Mandelblüte

-

10 ml …

Duft:

Mandelblüte“;

www.ciao.de/Erfahrungsberichte/...: „Alverde Pflege-Dusche Mandelblüte Kardamon…“).

Das weitere Markenwort „Hautzart“ bezeichnet in werbesprachüblicher Terminologie die Wirkung der betreffenden Mittel als solche, die zur Haut zart sind bzw. die

die Haut zart machen. In diesem beschreibenden Sinn wird der Begriff „Hautzart“

von dritten Unternehmen ebenfalls benutzt (vgl. hierzu auf den folgenden von der

Markenstelle recherchierten Internet-Seiten: www.ciao.de/... = Bl. 14 der Markenakte: „Dr. Theiss Nachtkerzen Hautzart Balsam …“; www.beautyjunkies.de/...

= Bl. 15

der

Markenakte:

„Franziskus

- Hautzart

Körperöl…“;

www.pcent.de/aldifan/... = Bl. 16 der Markenakte: „LACURA NATURKOSMETIK

KÖRPERPFLEGE … Hautzart-Körperbalsam mit Aprikosen-Mandelöl …“).

Auch in ihrer Gesamtheit ergibt die angemeldete Wortmarke kein auf die Herkunft

der Waren aus einem bestimmten Unternehmen hinweisendes Unterscheidungsmittel. Zwar schließt allein der Umstand, dass die beiden in der Marke enthaltenen

Wörter je für sich betrachtet wegen ihres beschreibenden Charakters keine Unterscheidungskraft haben, nicht aus, dass die Kombination insgesamt unterscheidungskräftig sein kann. Die bloße Aneinanderreihung von beschreibenden Bestandteilen ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, die einen hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung der Bestandteile abweichenden Gesamteindruck entstehen lässt,

führt jedoch grundsätzlich nicht zu einem unterscheidungskräftigen, sondern wiederum nur zu einem ausschließlich aus beschreibenden Angabe bestehenden

Zeichen (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39) „BIOMILD“; GRUR 2006, 229,

230 (Nr. 29) „BioID“; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 69) „EUROHYPO“). Vorliegend

erschöpft sich die Folge der beiden Wörter „Mandelblüten Hautzart“ in ihrer aufzählenden Aneinanderreihung ohne sprachliche Besonderheiten und ohne dass

ein Gesamtbegriff entstehen würde, der in seinem Aussagegehalt von der Zusammenfügung der beiden beschreibenden Produktinformationen abweicht.

Nachdem mithin bereits das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft

greift, kann dahingestellt bleiben, ob die angemeldete Marke darüber hinaus auch

wegen des Schutzhindernisses einer beschreibenden Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.

Dr. Ströbele

Eisenrauch

Kirschneck

Bb