Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 28.07.2008 – 20 W (pat) 326/04
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Juli 2008
…
B E S C H L U S S
In dem Einspruchsverfahren
betreffend das Patent 102 57 185
…
… 08.05
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Bastian, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens
sowie des Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse H 03 L des Deutschen Patent- und Markenamts hat
auf die am 6. Dezember 2002 eingereichte Patentanmeldung das Patent
102 57 185 mit der Bezeichnung "Phasenregelschleife mit Sigma-Delta-Modulator"
erteilt. Die Patenterteilung ist am 5. Februar 2004 veröffentlicht worden.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung:
a) Phasenregelschleife mit Sigma-Delta-Modulator, aufweisend
b) einen Phasenvergleicher (1) mit zwei Eingängen und einem
Ausgang,
c) einen gesteuerten Oszillator (4) mit einem Steuereingang, der
an den Ausgang des Phasenvergleichers (1) angekoppelt ist,
d) einen Frequenzteiler (9) mit einem Signaleingang, der an einen Ausgang des gesteuerten Oszillators (4) angekoppelt ist,
mit einem Ausgang und mit einem Steuereingang (10) zur
Vorwahl des Teilerverhältnisses des Frequenzteilers (9) und
e) den Sigma-Delta-Modulator (11), der mit dem Steuereingang
des Frequenzteilers (9) verbunden ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a s s
f) der
Sigma-Delta-Modulator (11)
einen Rückführungszweig (16) umfasst,
g) der den Ausgang eines Summiergliedes (15) mit einem Eingang desselben koppelt,
h) und der so ausgelegt ist, dass die den Rückführungszweig repräsentierende, komplexe Übertragungsfunktion zumindest
ein komplexes, von Null verschiedenes Polstellenpaar in der
Laplace-Ebene aufweist.
Hieran schließen sich Unteransprüche 2 bis 9 an, wegen deren Wortlauts auf die
Patentschrift Bezug genommen wird.
Der Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 4. Mai 2004, beim Deutschen Patent-
und Markenamt per Fax eingegangen am 5. Mai 2004, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, da der Gegenstand des Patents nach § 4 PatG nicht patentfähig sei.
Zur Begründung hat der Einsprechende auf das Dokument
D1 HUSSEIN, A. E.; ELMASRY, M. I.: A Fractional-N Frequency
Synthesizer For Wireless Communications. In: IEEE International Symposium on Circuits and Systems, 2002, Bd. IV,
S. IV-513 - IV-516
verwiesen und geltend gemacht, dass die Phasenregelschleife mit Sigma-Delta-
Modulator nach dem erteilten Anspruch 1 unter Berücksichtigung des Standes der
Technik nach dieser Druckschrift nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe,
die die Aufrechterhaltung dieses Anspruchs und damit des Patents rechtfertigen
würde. Insbesondere hat der Einsprechende unter Verweis auf die Figuren 4 und
7 der Druckschrift D1 sinngemäß erläutert, dass die darin offenbarte Phasenregelschleife die anspruchsgemäßen Merkmale a bis g aufweise. Der Einsprechende
führt weiter aus, dass die Rückführungszweige der bekannten Art darüber hinaus
so ausgelegt seien, dass die sie repräsentierende, komplexe Übertragungsfunktion zumindest ein komplexes von Null verschiedenes Polstellenpaar in der Laplace-Ebene aufweise (Merkmal h); dies ergebe sich sinngemäß aus den Ausführungen auf Seite 515 der Druckschrift D1, da die genannte Bedingung automatisch
durch den Rückführungszweig gegeben sei.
Im Übrigen vertritt der Einsprechende - weitgehend ohne Nennung relevanten
Standes der Technik - die Auffassung, dass die sonstigen Ansprüche (Unteransprüche 2 bis 9) ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten. Allein bezogen auf die Merkmale des Unteranspruchs 9 hat er noch auf die Druckschrift
D2 PERROTT, Michael H.; TROTT, Mitchell D.; SODINI, Charles
G.: A Modeling Approach for Σ-Δ Fractional-N Frequency Synthesizers Allowing Straightforward Noise Analysis. In: IEEE
Journal of Solid-State Circuits, Bd. 37, Nr. 8, August 2002,
S. 1028-1038
verwiesen.
Die Patentinhaberin ist dem Einspruchsvorbringen entgegengetreten und hat geltend gemacht, der Einspruch sei wegen unzureichender Substantiierung unzulässig, auf jeden Fall aber unbegründet. Hierzu hat sie die oben wiedergegebene
Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 vorgelegt und erläutert, dass der Einspruch unzulässig sei, weil in ihm die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Tatsachen nicht in einem solchen Maße im Einzelnen
darlegt worden seien, dass die Patentinhaberin und der Senat in die Lage versetzt
würden, zu prüfen, ob der behauptete Widerrufsgrund tatsächlich vorliege. Insbesondere habe sich der Einsprechende nicht festgelegt, wo innerhalb der Druckschrift D1 das Merkmal h offenbart sei. Es fehle darüber hinaus an der substantiierten Tatsachenangabe zu der Behauptung bezüglich des Merkmals h, dass
"diese Bedingung automatisch durch den Rückführungszweig gegeben" sei. Insoweit habe es der Einsprechende der Patentinhaberin bzw. dem Senat überlassen,
eigene Ermittlungen anzustellen.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat der Einsprechende in einem weiteren Schriftsatz vom 7. April 2005 argumentiert, dass sein Einspruch entgegen der Auffassung der Patentinhaberin ausreichend substantiiert und folglich zulässig sei. Dabei
hat der Einsprechende insbesondere dargelegt, dass und warum ein direkter Vergleich der Schaltbilder gemäß den Figuren 4 und 7 der Druckschrift D1 in Bezug
auf das Merkmal h nicht möglich sei. Er hat seine Einspruchsbegründung bezüglich der Frage des Beruhens auf erfinderischer Tätigkeit ergänzt und dabei auch
auf die Druckschrift
D3 STEARNS, S. D.: Digitale Verarbeitung analoger Signale (Digital Signal Analysis), München : Oldenbourg, 1988, S. 54-56,
ISBN 3-486-20848-9
verwiesen.
Der zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladene, zu derselben jedoch
- wie zuvor von ihm angekündigt - nicht erschienene Einsprechende beantragt
schriftsätzlich,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Einspruch als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten.
In einem weiteren Schriftsatz sowie in der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin ihre Auffassung bekräftigt, dass der Einspruch wegen unzureichender
Substantiierung als unzulässig zu verwerfen sei.
In der mündlichen Verhandlung machte die Patentinhaberin noch geltend, dass
sich die Unzulässigkeit des Einspruchs auch daraus ergebe, dass der Einspruch in
sich widersprüchlich sei, weil er einerseits fehlende erfinderische Tätigkeit behaupte und andererseits auf das Vorbekanntsein sämtlicher Anspruchsmerkmale
allein aus der Druckschrift D1 abstelle, mithin wohl fehlende Neuheit geltend mache wolle.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf den
Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Einspruch erweist sich als unzulässig.
1. Dem Einspruchsschriftsatz lässt sich zur Überzeugung des Senats entnehmen,
dass der Einsprechende seinen Einspruch auf den Widerrufsgrund der fehlenden
erfinderischen Tätigkeit, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG, stützt (vgl. auch Schriftsatz des
Einsprechenden vom 4. Mai 2004). Dem steht nicht entgegen, dass der Einsprechende im Rahmen seiner Begründung zum Patentanspruch 1 nur eine einzige
Druckschrift nennt. Der Einsprechende hat in seinem Einspruchsschriftsatz nicht
geltend gemacht, dass die patentgemäße Lehre neuheitsschädlich von der Druckschrift D1 getroffen werde. Vielmehr ergebe sich die Lehre "sinngemäß", was jedenfalls dahingehend verstanden werden kann, dass sie dem Fachmann durch
den Inhalt der Druckschrift D1 lediglich nahegelegt sei, der Fachmann der in der
Druckschrift D1 offenbarten Phasenregelschleife also noch Elemente hinzufügt,
die sich aus seinem Fachwissen ergeben.
2. a) Die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, sind bis zum Ablauf
der Einspruchsfrist "im Einzelnen" anzugeben, § 59 Abs. 1 PatG. Die Begründung
des Einspruchs genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann, wenn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände darin so vollständig dargelegt
sind, dass der Patentinhaber und das Patentamt daraus abschließende Folgerungen in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (BGHZ 100, 242 - Streichgarn [unter II.2.c]; BGHZ 102, 53 - Alkyldiarylphosphin
[unter
II.2]; BGH, Beschluss vom 26. Mai 1988 - X ZB 10/87,
BlPMZ 1988, 289 - Messdatenregistrierung [unter II.1]). Dasselbe gilt im Rahmen
der hier anzuwendenden Regelung des § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum
30. Juni 2006 geltenden Fassung bezogen auf den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts. Der Einspruch muss sich dabei mit der gesamten unter Schutz
gestellten Erfindung befassen und nicht nur mit einem Teilaspekt, der isoliert für
sich nicht unter Schutz gestellt ist (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987
- X ZB 28/86, GRUR 1988, 364 - Epoxidationsverfahren [unter IV.2.b]).
b) Diesen Anforderungen an die Substantiierungspflicht genügt der Einspruch
nicht.
Zwar trägt der Einsprechende unter Bezugnahme auf die Figuren 4 und 7 der
Druckschrift D1 vor, dass die patentgemäßen Merkmale a bis g vorbekannt seien.
Zum Merkmal h behauptet er jedoch nur pauschal, dass die Rückführungszweige
der bekannten Art darüber hinaus so ausgelegt seien, dass die sie repräsentierende, komplexe Übertragungsfunktion zumindest ein komplexes von Null verschiedenes Polstellenpaar in der Laplace-Ebene aufweise (Merkmal h). Dies würde
sich sinngemäß aus den Ausführungen auf Seite 515 der Druckschrift D1 ergeben,
da die genannte Bedingung automatisch durch den Rückführungszweig gegeben
sei. Dabei hat der Einsprechende offen gelassen, welche konkrete Textstelle er
als relevant ansieht, d. h. welche Information von der genannten Seite 515 das
Merkmal h "sinngemäß" vorwegnimmt oder nahelegt. Dies umso mehr als die Seite 515 immerhin drei Figuren und zu drei Kapiteln gehörende Ausführungen umfasst. Der Einsprechende trägt auch nichts dazu vor, warum seiner Meinung nach
die komplexe Übertragungsfunktion des Rückführungszweiges allein bedingt
durch das bloße Vorhandensein des Rückführungszweiges ein komplexes von
Null verschiedenes Polstellenpaar in der Laplace-Ebene aufweisen soll. Der Fachmann kennt nämlich - wie die Figuren 4 und 7 der Druckschrift D1 mit den Eintragungen "z-1" sehr anschaulich verdeutlichen - durchaus Übertragungsfunktionen,
die ausschließlich über Polstellen bei z = 0 verfügen, mithin auch in der Laplace-
Ebene nur Polstellen bei s = 0 aufweisen. Der Einsprechende gibt somit die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen würden, nicht vollständig im Einzelnen an.
Der Einsprechende überlässt es vielmehr der Patentinhaberin und dem Senat,
vollständig die Tatsachen zu ermitteln, auf die der geltend gemachte Widerrufsgrund gestützt werden könnte.
c) Auf nähere Darlegungen zum Merkmal h konnte vorliegend auch nicht verzichtet werden. Zwar ist höchstrichterlich anerkannt, dass in besonders liegenden Einzelfällen die Angabe von Patent- oder Auslegeschriften nur nach ihrer Nummer
oder von Schrifttum nur nach seinen Fundstellen zur Begründung eines auf mangelnde Patentfähigkeit gestützten Einspruchs genügen kann (BGH, Beschluss
vom 23. Februar 1972 - X ZB 6/71, GRUR 1972, 592 - Sortiergerät [unter III.1.b]).
Eine nähere Darlegung kann jedoch nur dann für entbehrlich erachtet werden,
wenn sich der Zusammenhang aus einer kurzen Textstelle für den sachkundigen
Leser von selbst ergebe und sich als Beleg für den behaupteten Einspruchsgrund "geradezu aufdränge" und "ins Auge falle". Nur in solchen besonders liegenden Fällen gibt die bloße Nennung der Vorveröffentlichung eine ausreichende
Grundlage für eine abschließende Stellungnahme durch den Anmelder und für eine abschließende Beurteilung durch den Senat. Es kann sich daher nur um besonders klar und einfach liegende Fälle handeln. Davon kann bei den hier gegebenen Verhältnissen keine Rede sein. Bei dem Merkmal h handelt es sich einerseits
nicht um ein Merkmal des Oberbegriffs. Der Oberbegriff enthält im Übrigen auch
nicht nur nicht weiter diskussionswürdigen "herkömmlichen" Stand der Technik.
Vielmehr ist die Ausbildung des Rückführungszweiges (16) derart, dass die ihn repräsentierende, komplexe Übertragungsfunktion zumindest ein komplexes, von
Null verschiedenes Polstellenpaar in der Laplace-Ebene aufweist, das zentrale
kennzeichnende Merkmal des Patentgegenstandes. Andererseits ergibt sich die
von dem Einsprechenden vorgetragene Behauptung auch nicht unmittelbar aus
der Druckschrift D1. Hierzu wären innerhalb der Einspruchsfrist Ausführungen erforderlich gewesen, die die behauptete Schlussfolgerung nachvollziehbar gemacht
hätten.
d) Die ergänzenden Ausführungen des Einsprechenden in seinem Schriftsatz vom
7. April 2005 müssen, soweit die Frage der Zulässigkeit des Einspruchs berührt
ist, unberücksichtigt bleiben, da sie nach Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen
sind.
3. Nach alledem war der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Für eine Sachprüfung ist unter diesen Umständen kein Raum.
Dr. Bastian
Dr. Hartung
Martens
Kleinschmidt
Pü