Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 28.07.2008 – 20 W (pat) 326/04

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Juli 2008

B E S C H L U S S

In dem Einspruchsverfahren

betreffend das Patent 102 57 185

… 08.05

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Bastian, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens

sowie des Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt

beschlossen:

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse H 03 L des Deutschen Patent- und Markenamts hat

auf die am 6. Dezember 2002 eingereichte Patentanmeldung das Patent

102 57 185 mit der Bezeichnung "Phasenregelschleife mit Sigma-Delta-Modulator"

erteilt. Die Patenterteilung ist am 5. Februar 2004 veröffentlicht worden.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung:

a) Phasenregelschleife mit Sigma-Delta-Modulator, aufweisend

b) einen Phasenvergleicher (1) mit zwei Eingängen und einem

Ausgang,

c) einen gesteuerten Oszillator (4) mit einem Steuereingang, der

an den Ausgang des Phasenvergleichers (1) angekoppelt ist,

d) einen Frequenzteiler (9) mit einem Signaleingang, der an einen Ausgang des gesteuerten Oszillators (4) angekoppelt ist,

mit einem Ausgang und mit einem Steuereingang (10) zur

Vorwahl des Teilerverhältnisses des Frequenzteilers (9) und

e) den Sigma-Delta-Modulator (11), der mit dem Steuereingang

des Frequenzteilers (9) verbunden ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d a s s

f) der

Sigma-Delta-Modulator (11)

einen Rückführungszweig (16) umfasst,

g) der den Ausgang eines Summiergliedes (15) mit einem Eingang desselben koppelt,

h) und der so ausgelegt ist, dass die den Rückführungszweig repräsentierende, komplexe Übertragungsfunktion zumindest

ein komplexes, von Null verschiedenes Polstellenpaar in der

Laplace-Ebene aufweist.

Hieran schließen sich Unteransprüche 2 bis 9 an, wegen deren Wortlauts auf die

Patentschrift Bezug genommen wird.

Der Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 4. Mai 2004, beim Deutschen Patent-

und Markenamt per Fax eingegangen am 5. Mai 2004, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, da der Gegenstand des Patents nach § 4 PatG nicht patentfähig sei.

Zur Begründung hat der Einsprechende auf das Dokument

D1 HUSSEIN, A. E.; ELMASRY, M. I.: A Fractional-N Frequency

Synthesizer For Wireless Communications. In: IEEE International Symposium on Circuits and Systems, 2002, Bd. IV,

S. IV-513 - IV-516

verwiesen und geltend gemacht, dass die Phasenregelschleife mit Sigma-Delta-

Modulator nach dem erteilten Anspruch 1 unter Berücksichtigung des Standes der

Technik nach dieser Druckschrift nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe,

die die Aufrechterhaltung dieses Anspruchs und damit des Patents rechtfertigen

würde. Insbesondere hat der Einsprechende unter Verweis auf die Figuren 4 und

7 der Druckschrift D1 sinngemäß erläutert, dass die darin offenbarte Phasenregelschleife die anspruchsgemäßen Merkmale a bis g aufweise. Der Einsprechende

führt weiter aus, dass die Rückführungszweige der bekannten Art darüber hinaus

so ausgelegt seien, dass die sie repräsentierende, komplexe Übertragungsfunktion zumindest ein komplexes von Null verschiedenes Polstellenpaar in der Laplace-Ebene aufweise (Merkmal h); dies ergebe sich sinngemäß aus den Ausführungen auf Seite 515 der Druckschrift D1, da die genannte Bedingung automatisch

durch den Rückführungszweig gegeben sei.

Im Übrigen vertritt der Einsprechende - weitgehend ohne Nennung relevanten

Standes der Technik - die Auffassung, dass die sonstigen Ansprüche (Unteransprüche 2 bis 9) ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten. Allein bezogen auf die Merkmale des Unteranspruchs 9 hat er noch auf die Druckschrift

D2 PERROTT, Michael H.; TROTT, Mitchell D.; SODINI, Charles

G.: A Modeling Approach for Σ-Δ Fractional-N Frequency Synthesizers Allowing Straightforward Noise Analysis. In: IEEE

Journal of Solid-State Circuits, Bd. 37, Nr. 8, August 2002,

S. 1028-1038

verwiesen.

Die Patentinhaberin ist dem Einspruchsvorbringen entgegengetreten und hat geltend gemacht, der Einspruch sei wegen unzureichender Substantiierung unzulässig, auf jeden Fall aber unbegründet. Hierzu hat sie die oben wiedergegebene

Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 vorgelegt und erläutert, dass der Einspruch unzulässig sei, weil in ihm die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Tatsachen nicht in einem solchen Maße im Einzelnen

darlegt worden seien, dass die Patentinhaberin und der Senat in die Lage versetzt

würden, zu prüfen, ob der behauptete Widerrufsgrund tatsächlich vorliege. Insbesondere habe sich der Einsprechende nicht festgelegt, wo innerhalb der Druckschrift D1 das Merkmal h offenbart sei. Es fehle darüber hinaus an der substantiierten Tatsachenangabe zu der Behauptung bezüglich des Merkmals h, dass

"diese Bedingung automatisch durch den Rückführungszweig gegeben" sei. Insoweit habe es der Einsprechende der Patentinhaberin bzw. dem Senat überlassen,

eigene Ermittlungen anzustellen.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat der Einsprechende in einem weiteren Schriftsatz vom 7. April 2005 argumentiert, dass sein Einspruch entgegen der Auffassung der Patentinhaberin ausreichend substantiiert und folglich zulässig sei. Dabei

hat der Einsprechende insbesondere dargelegt, dass und warum ein direkter Vergleich der Schaltbilder gemäß den Figuren 4 und 7 der Druckschrift D1 in Bezug

auf das Merkmal h nicht möglich sei. Er hat seine Einspruchsbegründung bezüglich der Frage des Beruhens auf erfinderischer Tätigkeit ergänzt und dabei auch

auf die Druckschrift

D3 STEARNS, S. D.: Digitale Verarbeitung analoger Signale (Digital Signal Analysis), München : Oldenbourg, 1988, S. 54-56,

ISBN 3-486-20848-9

verwiesen.

Der zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladene, zu derselben jedoch

- wie zuvor von ihm angekündigt - nicht erschienene Einsprechende beantragt

schriftsätzlich,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

den Einspruch als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten.

In einem weiteren Schriftsatz sowie in der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin ihre Auffassung bekräftigt, dass der Einspruch wegen unzureichender

Substantiierung als unzulässig zu verwerfen sei.

In der mündlichen Verhandlung machte die Patentinhaberin noch geltend, dass

sich die Unzulässigkeit des Einspruchs auch daraus ergebe, dass der Einspruch in

sich widersprüchlich sei, weil er einerseits fehlende erfinderische Tätigkeit behaupte und andererseits auf das Vorbekanntsein sämtlicher Anspruchsmerkmale

allein aus der Druckschrift D1 abstelle, mithin wohl fehlende Neuheit geltend mache wolle.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf den

Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Einspruch erweist sich als unzulässig.

1. Dem Einspruchsschriftsatz lässt sich zur Überzeugung des Senats entnehmen,

dass der Einsprechende seinen Einspruch auf den Widerrufsgrund der fehlenden

erfinderischen Tätigkeit, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG, stützt (vgl. auch Schriftsatz des

Einsprechenden vom 4. Mai 2004). Dem steht nicht entgegen, dass der Einsprechende im Rahmen seiner Begründung zum Patentanspruch 1 nur eine einzige

Druckschrift nennt. Der Einsprechende hat in seinem Einspruchsschriftsatz nicht

geltend gemacht, dass die patentgemäße Lehre neuheitsschädlich von der Druckschrift D1 getroffen werde. Vielmehr ergebe sich die Lehre "sinngemäß", was jedenfalls dahingehend verstanden werden kann, dass sie dem Fachmann durch

den Inhalt der Druckschrift D1 lediglich nahegelegt sei, der Fachmann der in der

Druckschrift D1 offenbarten Phasenregelschleife also noch Elemente hinzufügt,

die sich aus seinem Fachwissen ergeben.

2. a) Die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, sind bis zum Ablauf

der Einspruchsfrist "im Einzelnen" anzugeben, § 59 Abs. 1 PatG. Die Begründung

des Einspruchs genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann, wenn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände darin so vollständig dargelegt

sind, dass der Patentinhaber und das Patentamt daraus abschließende Folgerungen in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (BGHZ 100, 242 - Streichgarn [unter II.2.c]; BGHZ 102, 53 - Alkyldiarylphosphin

[unter

II.2]; BGH, Beschluss vom 26. Mai 1988 - X ZB 10/87,

BlPMZ 1988, 289 - Messdatenregistrierung [unter II.1]). Dasselbe gilt im Rahmen

der hier anzuwendenden Regelung des § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum

30. Juni 2006 geltenden Fassung bezogen auf den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts. Der Einspruch muss sich dabei mit der gesamten unter Schutz

gestellten Erfindung befassen und nicht nur mit einem Teilaspekt, der isoliert für

sich nicht unter Schutz gestellt ist (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987

- X ZB 28/86, GRUR 1988, 364 - Epoxidationsverfahren [unter IV.2.b]).

b) Diesen Anforderungen an die Substantiierungspflicht genügt der Einspruch

nicht.

Zwar trägt der Einsprechende unter Bezugnahme auf die Figuren 4 und 7 der

Druckschrift D1 vor, dass die patentgemäßen Merkmale a bis g vorbekannt seien.

Zum Merkmal h behauptet er jedoch nur pauschal, dass die Rückführungszweige

der bekannten Art darüber hinaus so ausgelegt seien, dass die sie repräsentierende, komplexe Übertragungsfunktion zumindest ein komplexes von Null verschiedenes Polstellenpaar in der Laplace-Ebene aufweise (Merkmal h). Dies würde

sich sinngemäß aus den Ausführungen auf Seite 515 der Druckschrift D1 ergeben,

da die genannte Bedingung automatisch durch den Rückführungszweig gegeben

sei. Dabei hat der Einsprechende offen gelassen, welche konkrete Textstelle er

als relevant ansieht, d. h. welche Information von der genannten Seite 515 das

Merkmal h "sinngemäß" vorwegnimmt oder nahelegt. Dies umso mehr als die Seite 515 immerhin drei Figuren und zu drei Kapiteln gehörende Ausführungen umfasst. Der Einsprechende trägt auch nichts dazu vor, warum seiner Meinung nach

die komplexe Übertragungsfunktion des Rückführungszweiges allein bedingt

durch das bloße Vorhandensein des Rückführungszweiges ein komplexes von

Null verschiedenes Polstellenpaar in der Laplace-Ebene aufweisen soll. Der Fachmann kennt nämlich - wie die Figuren 4 und 7 der Druckschrift D1 mit den Eintragungen "z-1" sehr anschaulich verdeutlichen - durchaus Übertragungsfunktionen,

die ausschließlich über Polstellen bei z = 0 verfügen, mithin auch in der Laplace-

Ebene nur Polstellen bei s = 0 aufweisen. Der Einsprechende gibt somit die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen würden, nicht vollständig im Einzelnen an.

Der Einsprechende überlässt es vielmehr der Patentinhaberin und dem Senat,

vollständig die Tatsachen zu ermitteln, auf die der geltend gemachte Widerrufsgrund gestützt werden könnte.

c) Auf nähere Darlegungen zum Merkmal h konnte vorliegend auch nicht verzichtet werden. Zwar ist höchstrichterlich anerkannt, dass in besonders liegenden Einzelfällen die Angabe von Patent- oder Auslegeschriften nur nach ihrer Nummer

oder von Schrifttum nur nach seinen Fundstellen zur Begründung eines auf mangelnde Patentfähigkeit gestützten Einspruchs genügen kann (BGH, Beschluss

vom 23. Februar 1972 - X ZB 6/71, GRUR 1972, 592 - Sortiergerät [unter III.1.b]).

Eine nähere Darlegung kann jedoch nur dann für entbehrlich erachtet werden,

wenn sich der Zusammenhang aus einer kurzen Textstelle für den sachkundigen

Leser von selbst ergebe und sich als Beleg für den behaupteten Einspruchsgrund "geradezu aufdränge" und "ins Auge falle". Nur in solchen besonders liegenden Fällen gibt die bloße Nennung der Vorveröffentlichung eine ausreichende

Grundlage für eine abschließende Stellungnahme durch den Anmelder und für eine abschließende Beurteilung durch den Senat. Es kann sich daher nur um besonders klar und einfach liegende Fälle handeln. Davon kann bei den hier gegebenen Verhältnissen keine Rede sein. Bei dem Merkmal h handelt es sich einerseits

nicht um ein Merkmal des Oberbegriffs. Der Oberbegriff enthält im Übrigen auch

nicht nur nicht weiter diskussionswürdigen "herkömmlichen" Stand der Technik.

Vielmehr ist die Ausbildung des Rückführungszweiges (16) derart, dass die ihn repräsentierende, komplexe Übertragungsfunktion zumindest ein komplexes, von

Null verschiedenes Polstellenpaar in der Laplace-Ebene aufweist, das zentrale

kennzeichnende Merkmal des Patentgegenstandes. Andererseits ergibt sich die

von dem Einsprechenden vorgetragene Behauptung auch nicht unmittelbar aus

der Druckschrift D1. Hierzu wären innerhalb der Einspruchsfrist Ausführungen erforderlich gewesen, die die behauptete Schlussfolgerung nachvollziehbar gemacht

hätten.

d) Die ergänzenden Ausführungen des Einsprechenden in seinem Schriftsatz vom

7. April 2005 müssen, soweit die Frage der Zulässigkeit des Einspruchs berührt

ist, unberücksichtigt bleiben, da sie nach Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen

sind.

3. Nach alledem war der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Für eine Sachprüfung ist unter diesen Umständen kein Raum.

Dr. Bastian

Dr. Hartung

Martens

Kleinschmidt