Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 30.07.2008 – 32 W (pat) 145/07

32. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 145/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 73 153.3

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Ri

chters Viereck und

d

er Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 30. Juli 2008

b

eschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse

der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und 08.05

Markenamts vom 14. Juni 2007 und vom 13. September 2007 aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die Bez

eichnung

PRAGER PHILHA

RMONIKER

ist als Marke für die Waren und Dienstleistungen

„bespielte Ton-, Bildton-, Bild- und Datenträger einschließlich interaktiver Speichermedien, nämlich Magnetaufzeichnungsträger,

Schallplatten, Filme (belichtet einschließlich kinematographischer

Filme) und optische Datenträger (insbesondere CD’s und DVD’s);

Computer-Programme (herunterladbar und gespeichert); Werbung, insbesondere Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Dienstleistungen des Einzelhandels mit den o. g.

Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und

Verkauf von Waren und über die Erbringung v

on Dienstleistungen;

Geschäftsführung, insbesondere für darstellende Künstler; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Unterhaltung (insbesondere

Information über Veranstaltungen, Partyplanung, Durchführung

von Live-Veranstaltungen, Eintrittskartenvorverkauf, Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen, Betrieb eines Clubs),

sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Veranstaltung

von Spielen und Wettkämpfen und Musikdarbietungen; Dienstleistungen eines Orchesters (Musikdarbietungen); Dienstleistungen einer Künstleragentur; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenomm

en Druckarbeiten); Dienstleistungen eines Ton- und

Fernseh-/Filmstudios, nämlich Aufnahme von Ton- und Bild- sowie

Multimediawerken auf Bild- und Tonträgern (insbesondere CD,

DVD) außer solchen, die der Werbung dienen, soweit in Klasse 41

enthalten; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen,

insbesondere Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form,

auch im Internet; Komponieren von Musik; Vermietung von Musikinstrumenten“

z

ur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschlüssen vom 14. Juni 2007 und vom 13. September 2007,

von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, laut Tenor insgesamt

zurückgewiesen. In den Gründen wird ausgeführt, dass die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende, freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe darstelle. S

ie

w

eise lediglich darauf hin, dass diese Darbietungen von Philharmonikern aus Prag

zum Gegenstand hätten, sich sonst inha

ltlich mit den Prager Philharmonikern befa

ssten oder von Philharmonikern aus Prag angeboten würden. Bei den in den

Gründe§

n als Gegenstand der Anmeldung im Einzelnen aufgeführten

Waren und

D

ienstleistungen sind allerdings die Dienstleistungen

„Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen, insbesondere Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im

Internet; Komponieren von Mu

sik;

Vermietung von Musikinstrumenten“

nicht genannt.

B

ereits mit Schreiben vom 3. September 2007 hat die Vorsitzende des Vereins der

Prager Philharmoniker gegen die Anmeldung der verfahrensgegenständlichen

Mar

ke „Widerspruch“ eingelegt. Die Erinnerungsprüferin hat hierzu in einem internen

Vermerk vom 13. September 2007 verfügt, dass dieses Schreiben nach Abgan

g des Beschlusses über die absolute Schutzfähigkeit dahingehend zu beantwor

ten sei, dass gegen eine noch nicht eingetragene Marke kein Widers

pruch

e

ingelegt werden könne.

Die Anm

elderin hat gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung Beschwerd

e eingelegt.

Im Beschwerdeverfahren hat sie sich bisher nicht in der Sache ge

äußert.

Im Verfahren vor der Markenstelle hat sie u. a. geltend gemacht, dass sie die

Marke mit Zustimmung des gleichnamigen Orchesters in Deutschland anmelde,

da

sie seit Jahren für dieses Orchester Konzerttourneen in Deutschland veranstal

te. Die Anmelderin hat hierzu Kopien von zwei

Plakaten eingereicht, auf denen

K

onzerte des „PRAGUE PHILHARMONIC ORCHESTRA“ angekündigt werden.

Die

Anmelderin beantragt (sinngemäß),

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

We

gen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die

zulässige Beschwerde führt wegen eines Begründungsmangels zur Aufhebun

g der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das

Deu

tsche Patent- und Markenamt (§ 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG).

1

. Das Verfahren vor dem Patentamt leidet an einem wesentlichen Mangel. Die

Markenstelle hat die Anmeldung im Ganzen zurückgewiesen. Den Zurückweisungsbeschlüssen wurde aber nur ein Teil des mit der Anmeldung eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zugrunde gelegt. Die Zurückweisung der Anmeldung befasst sich nicht mit den Dienstleistungen

„Herausgabe von Verlags- und Drucke

reierzeugnissen, insbesondere Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im

Internet; Komponieren von Musik; Vermietung von Musikinstrumenten“.

Es fehlt daher insoweit an der nach § 61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG gefordert

en

Begründung der Zurückweisungsbeschlüsse.

2. Die Sache

ist aufgrund des Verfahrensfehlers an das Patentamt

zurückzuverweisen (§ 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). Zwar kann es aus Gründen

der Prozeßökonomie geboten sein, dass der Senat selbst in der Sache entscheidet, anstatt das Verfahren an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (Ströbele, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 70

Rn. 5). Im vorliegenden Fall tritt jedoch ein weiterer Aspekt hinzu, der eine

Sachentscheidung des Senats nicht angezeigt erscheinen lässt. Zwar hat die

Erinnerungsprüferin in ihrem internen Vermerk zutreffend darauf hingewiesen,

dass ein Widerspruch nur gegen eine eingetragene Marke eingelegt werden

kann (§ 42 Abs. 1 MarkenG). Im vorliegenden Fall hätte jedoch geprüft werden

müssen, ob das als „Widerspruch“ bezeichnete Schreiben der Vorsitzenden

des Vereins der Prager Philharmoniker nicht einen Anhaltspunkt für das Vorliegen des Schutzhindernisses einer bösgläubigen Markenanmeldung nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG darstellt. Eine solche Prüfung liegt hier umso näher, als die Anmelderin im Erinnerungsverfahren geltend gemacht hat, dass

sie die Marke mit Zustimmung des gleichnamigen Orchesters in Deutschland

anmelde, ohne aber eine ausdrückliche Zustimmung vorzulegen.

3. Angesichts des Verfahrensfehlers der Markenstelle war die Rückzahlung der

Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG anzuordnen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Markenstelle hinsichtlich der in den Gründen der Zurückweisungsbeschlüsse nicht abgehandelten Dienstleistungen eine andere Entscheidung getroffen hätte (Ströbele,

in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71 Rn. 32).

Hacker

Viereck

Kober-Dehm

Cl