Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 30.07.2008 – 32 W (pat) 145/07
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 145/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 73 153.3
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Ri
chters Viereck und
d
er Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 30. Juli 2008
b
eschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und 08.05
Markenamts vom 14. Juni 2007 und vom 13. September 2007 aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Bez
eichnung
PRAGER PHILHA
RMONIKER
ist als Marke für die Waren und Dienstleistungen
„bespielte Ton-, Bildton-, Bild- und Datenträger einschließlich interaktiver Speichermedien, nämlich Magnetaufzeichnungsträger,
Schallplatten, Filme (belichtet einschließlich kinematographischer
Filme) und optische Datenträger (insbesondere CD’s und DVD’s);
Computer-Programme (herunterladbar und gespeichert); Werbung, insbesondere Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Dienstleistungen des Einzelhandels mit den o. g.
Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und
Verkauf von Waren und über die Erbringung v
on Dienstleistungen;
Geschäftsführung, insbesondere für darstellende Künstler; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Unterhaltung (insbesondere
Information über Veranstaltungen, Partyplanung, Durchführung
von Live-Veranstaltungen, Eintrittskartenvorverkauf, Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen, Betrieb eines Clubs),
sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Veranstaltung
von Spielen und Wettkämpfen und Musikdarbietungen; Dienstleistungen eines Orchesters (Musikdarbietungen); Dienstleistungen einer Künstleragentur; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenomm
en Druckarbeiten); Dienstleistungen eines Ton- und
Fernseh-/Filmstudios, nämlich Aufnahme von Ton- und Bild- sowie
Multimediawerken auf Bild- und Tonträgern (insbesondere CD,
DVD) außer solchen, die der Werbung dienen, soweit in Klasse 41
enthalten; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen,
insbesondere Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form,
auch im Internet; Komponieren von Musik; Vermietung von Musikinstrumenten“
z
ur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschlüssen vom 14. Juni 2007 und vom 13. September 2007,
von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, laut Tenor insgesamt
zurückgewiesen. In den Gründen wird ausgeführt, dass die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende, freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe darstelle. S
ie
w
eise lediglich darauf hin, dass diese Darbietungen von Philharmonikern aus Prag
zum Gegenstand hätten, sich sonst inha
ltlich mit den Prager Philharmonikern befa
ssten oder von Philharmonikern aus Prag angeboten würden. Bei den in den
Gründe§
n als Gegenstand der Anmeldung im Einzelnen aufgeführten
Waren und
D
ienstleistungen sind allerdings die Dienstleistungen
„Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen, insbesondere Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im
Internet; Komponieren von Mu
sik;
Vermietung von Musikinstrumenten“
nicht genannt.
B
ereits mit Schreiben vom 3. September 2007 hat die Vorsitzende des Vereins der
Prager Philharmoniker gegen die Anmeldung der verfahrensgegenständlichen
Mar
ke „Widerspruch“ eingelegt. Die Erinnerungsprüferin hat hierzu in einem internen
Vermerk vom 13. September 2007 verfügt, dass dieses Schreiben nach Abgan
g des Beschlusses über die absolute Schutzfähigkeit dahingehend zu beantwor
ten sei, dass gegen eine noch nicht eingetragene Marke kein Widers
pruch
e
ingelegt werden könne.
Die Anm
elderin hat gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung Beschwerd
e eingelegt.
Im Beschwerdeverfahren hat sie sich bisher nicht in der Sache ge
äußert.
Im Verfahren vor der Markenstelle hat sie u. a. geltend gemacht, dass sie die
Marke mit Zustimmung des gleichnamigen Orchesters in Deutschland anmelde,
da
sie seit Jahren für dieses Orchester Konzerttourneen in Deutschland veranstal
te. Die Anmelderin hat hierzu Kopien von zwei
Plakaten eingereicht, auf denen
K
onzerte des „PRAGUE PHILHARMONIC ORCHESTRA“ angekündigt werden.
Die
Anmelderin beantragt (sinngemäß),
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
We
gen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die
zulässige Beschwerde führt wegen eines Begründungsmangels zur Aufhebun
g der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das
Deu
tsche Patent- und Markenamt (§ 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG).
. Das Verfahren vor dem Patentamt leidet an einem wesentlichen Mangel. Die
Markenstelle hat die Anmeldung im Ganzen zurückgewiesen. Den Zurückweisungsbeschlüssen wurde aber nur ein Teil des mit der Anmeldung eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zugrunde gelegt. Die Zurückweisung der Anmeldung befasst sich nicht mit den Dienstleistungen
„Herausgabe von Verlags- und Drucke
reierzeugnissen, insbesondere Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im
Internet; Komponieren von Musik; Vermietung von Musikinstrumenten“.
Es fehlt daher insoweit an der nach § 61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG gefordert
en
Begründung der Zurückweisungsbeschlüsse.
2. Die Sache
ist aufgrund des Verfahrensfehlers an das Patentamt
zurückzuverweisen (§ 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). Zwar kann es aus Gründen
der Prozeßökonomie geboten sein, dass der Senat selbst in der Sache entscheidet, anstatt das Verfahren an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (Ströbele, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 70
Rn. 5). Im vorliegenden Fall tritt jedoch ein weiterer Aspekt hinzu, der eine
Sachentscheidung des Senats nicht angezeigt erscheinen lässt. Zwar hat die
Erinnerungsprüferin in ihrem internen Vermerk zutreffend darauf hingewiesen,
dass ein Widerspruch nur gegen eine eingetragene Marke eingelegt werden
kann (§ 42 Abs. 1 MarkenG). Im vorliegenden Fall hätte jedoch geprüft werden
müssen, ob das als „Widerspruch“ bezeichnete Schreiben der Vorsitzenden
des Vereins der Prager Philharmoniker nicht einen Anhaltspunkt für das Vorliegen des Schutzhindernisses einer bösgläubigen Markenanmeldung nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG darstellt. Eine solche Prüfung liegt hier umso näher, als die Anmelderin im Erinnerungsverfahren geltend gemacht hat, dass
sie die Marke mit Zustimmung des gleichnamigen Orchesters in Deutschland
anmelde, ohne aber eine ausdrückliche Zustimmung vorzulegen.
3. Angesichts des Verfahrensfehlers der Markenstelle war die Rückzahlung der
Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG anzuordnen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Markenstelle hinsichtlich der in den Gründen der Zurückweisungsbeschlüsse nicht abgehandelten Dienstleistungen eine andere Entscheidung getroffen hätte (Ströbele,
in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71 Rn. 32).
Hacker
Viereck
Kober-Dehm
Cl