Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 05.08.2008 – 9 W (pat) 347/05

9. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 347/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 58 497

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

5. August 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen, der

Richterin Friehe sowie der Richter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchst

beschlossen:

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Die Erteilung des Patents 100 58 497 mit der Bezeichnung "Dichtungsanordnung"

wurde am 16. Dezember 2004 veröffentlicht. Am 15. März 2005 ging ein mit

Gründen versehener Einspruch der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden

"namens und im Auftrag der Firma

G…

S… Highway in

D…, D1…"

ein. Mit Schriftsatz vom 22. März 2007 hat die Patentinhaberin geltend gemacht,

sie könne die Identität der Einsprechenden auch unter Zuhilfenahme einer

Wirtschaftsdatenbank nicht ermitteln. Sie habe auch keine Kenntnis davon, ob die

Vertreter der Einsprechenden eine Vollmacht zur Akte gereicht hätten, aus der

hervorgehe, welche natürliche Person die Einsprechende gesetzlich vertrete.

Daraufhin haben die anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden Kopien von

schriftlichen Vollmachten vorgelegt, die unter der maschinenschriftlich eingefügten

Bezeichnung

"G…"

zum

einen

eine

Unterschrift

enthalten,

unter

der

handschriftlich

"N…

PRESIDENT

&

<unleserlich>"

eingefügt ist, und zum anderen eine Unterschrift, unter der ebenfalls handschriftlich eingefügt

ist

"P… 11-06-07". Auf

telefonischen Hinweis des

rechtskundigen Mitglieds des Senats, dass unter anderem die Berechtigung der

handelnden Personen zur Vollmachtserteilung nicht dargetan sei, wurden mit

Schriftsatz vom 18. Januar 2008 weiter vorgelegt Kopien einer Bestätigung, dass

die

"G…"

am

28. Juli 2004

nach

den Gesetzen

des Staates

D1… gegründet wurde sowie u. a. eine Kopie des "Certificate of incorpora

tion", in deren Nr. 9 u. a. angegeben ist: "W… is the sole incorporator…".

Des weiteren wurden vorgelegt Kopien von Schriftstücken, die überschrieben sind

mit

Unanimous Written Consent of the Board of Directors

"G…

In Lieu of Meeting

June 6, 2007”

und in denen nach dem Inhalt der Urkunde bestellt wurden

N…

G1…

P…

President

Treasurer and Secretary

Vice President

Eine dieser Kopien trägt eine Unterschrift, die ausweislich des darunter stehenden

maschinenschriftlichen

Textes

von

"W1…, Director"

stammt,

die

andere eine solche von "P1…, Director".

Auf den weiteren Hinweis des Gerichts in der Parallelsache 9 W (pat) 345/05,

dass eine lückenlose Kette für die Bevollmächtigung auch den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen ist, haben die anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden auch zum vorliegenden Verfahren ein "Certificate of Amendment" vorgelegt,

nach

dem

der

Name

der

Einsprechenden

in

"H…

"

geändert

wurde,

wobei

dieses

Dokument

die

Unter

schrift eines "D2…, President" enthält.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

II.

Der Einspruch war als unzulässig zu verwerfen, weil nicht dargetan ist, dass

vertretungsberechtigte Personen der Einsprechenden die anwaltlichen Vertreter

zur Einlegung des Einspruchs bevollmächtigt haben. Diese Entscheidung konnte

im schriftlichen Verfahren ergehen, § 79 Abs. 2 PatG.

Soweit die Patentinhaberin geltend macht, sie habe keine Kenntnis davon, ob die

Vertreter der Einsprechenden eine Vollmacht zur Akte gereicht hätten, aus der

hervorgehe, welche natürliche Person die Einsprechende gesetzlich vertrete, hat

sie die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der anwaltlichen Vertreter der

Einsprechenden mit Nichtwissen bestritten und gemäß § 97 Abs. 3 S. 1 PatG

einen Mangel der Vollmacht geltend gemacht, so dass die Vertreter der Einsprechenden ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung hätten nachweisen müssen.

Das ist ihnen nicht gelungen, denn sie konnten keinen Nachweis darüber erbringen, dass die Personen, die die Vollmachtsurkunde unterzeichnet haben, selbst

hierzu bevollmächtigt waren.

Das Patentgesetz enthält keine Vorschriften über die Wirksamkeit und Zulässigkeit

von Verfahrenshandlungen, so dass diese nach den allgemeinen Bestimmungen

- insbesondere der Zivilprozessordnung - zu prüfen sind, § 99 Abs. 1 PatG. Dies

gilt auch für Fragen der wirksamen Bevollmächtigung, soweit nicht die Besonderheiten des Patentrechts anderes verlangen (BGHZ 128, 280 ff. - Aluminium-Trihydroxid m. w. N.). Nach § 89 Abs. 1 ZPO kann der ohne Vollmacht auftretende

Vertreter wirksam fristgebundene Anträge einreichen, mithin auch Einspruch einlegen. Wird ein Rechtsbehelf durch einen vollmachtslosen Vertreter eingelegt, so

ist dieser Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen, wenn nicht der Berechtigte

die Verfahrenshandlung genehmigt. Der Einspruch ist ein Rechtsbehelf gegen den

Erteilungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts (Schwendy/Keukenschrijver in Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, Rn. 12 zu § 59 PatG); dieser konnte

auch zunächst durch einen vollmachtlosen Vertreter wirksam eingelegt werden.

Dieser Vertreter hätte aber, nachdem die Patentinhaberin die wirksame Bevollmächtigung bestritten hatte, diese nachweisen müssen. Den Vertretern der Einsprechenden ist es auch auf den telefonischen Hinweis des rechtskundigen Mitglieds des erkennenden Senats und auf weiteren schriftlichen Hinweis in der Parallelsache 9 W (pat) 345/09 nicht gelungen, nachzuweisen, dass sie zur Einlegung des Einspruchs von der Einsprechenden bevollmächtigt waren oder dass

diese nachträglich genehmigt wurde.

Den von den Vertretern der Einsprechenden vorgelegten Belegen ist zu entnehmen,

dass

die

G…

am

28. Juli 2004

von

einem

W… gegründet wurde.

Des weiteren mag ihnen auch noch zu entnehmen sein, dass aufgrund eines

einstimmigen schriftlichen Beschlusses eines

"Board of Directors" vom

6. Juni 2007,

unterzeichnet

von

"W1…,

Director"

und

von

"

P1…, Director"

die Herren N…

zum President

und P…

zum

Vice

President

der

G…

bestellt

wurden.

Bei

N… und P… handelt es sich um die beiden Personen, die die Voll

macht der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden unterzeichnet haben.

Es ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen oder gar belegt, wer die Herren

W1… und P1…jeweils zum Director bestellt hat und mit welchen Vollmach

ten sie ausgestattet waren.

Demnach ist eine lückenlose Kette für eine wirksame Bevollmächtigung der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden nicht nachgewiesen, so dass der Einspruch als unzulässig zu verwerfen war.

Pontzen

Friehe

Reinhardt

Dr. Höchst

Hu