Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 13.08.2008 – 29 W (pat) 61/07

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

13. August 2008

Rechtsbeschwerde zugelassen:

nein

Normen:

Farbmarke Sonnengelb

Die Farbmarke Sonnengelb HKS 3 ist aufgrund Verkehrsdurchsetzung für Steuerfachzeitschriften ohne demoskopische Umfrage schutzfähig.

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 61/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 37 630.2

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. August 2008 durch die Vorsitz

ende Richterin Grabrucker und die

Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 21. Dezember 2005 und vom

21. März 2007 werden aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet als sonstige Markenform ist die Farbe: Sonnengelb HKS 3,

für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41

Elektronische Publikationen (herunterladbar) im Bereich des Steuerrechts und damit zusammenhängender Rechtsgebiete für Angehörige steuerberatender Berufe, Finanzbehörden und Finanzgerichtsbarkeit; Bücher, nämlich Fachbücher im Bereich des Steuerrechts und damit zusammenhängender Rechtsgebiete für Angehörige steuerberatender Berufe, Finanzbehörden und Finanzgerichtsbarkeit; Zeitschriften, nämlich Fachzeitschriften im Bereich

des Steuerrechts und damit zusammenhängender Rechtsgebiete

für Angehörige steuerberatender Berufe, Finanzbehörden und

Finanzgerichtsbarkeit; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften, nämlich Fachbüchern und Fachzeitschriften im Bereich des Steuerrechts und damit zusammenhängender

Rechtsgebiete

für Angehörige

steuerberatender Berufe,

Finanzbehörden und Finanzgerichtsbarkeit; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern, nämlich Fachzeitschriften und Fachbüchern im Bereich des Steuerrechts und damit zusammenhängender Rechtsgebiete in elektronischer Form, auch im Internet, für

Angehörige steuerberatender Berufe, Finanzbehörden und Finanzgerichtsbarkeit; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar) im Bereich des Steuerrechts und damit

zusammenhängender Rechtsgebiete für Angehörige steuerberatender Berufe, Finanzbehörden und Finanzgerichtsbarkeit.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung des Zeichens als abstrakte Farbmarke mit Erstbeschluss vom

21. Dezember 2005 und die dagegen gerichtete Erinnerung mit Beschluss vom

21. März 2007 zurückgewiesen. Sie vertritt die Auffassung, das angemeldete Zeichen sei zwar grafisch darstellbar und daher markenfähig. Auch nach der gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt erklärten Einschränkung des Waren-

und Dienstleistungsverzeichnisses fehle ihm aber die erforderliche konkrete

Unterscheidungskraft. Farben würden vom Publikum nicht in gleicher Weise wahrgenommen wie Wort- oder Bildmarken. Sie könnten zwar Gefühle hervorrufen,

aber keine eindeutigen Informationen übermitteln. Eine Farbe könne nur dann

ausnahmsweise unterscheidungskräftig sein, wenn die Farbgebung auf dem betreffenden Warengebiet erheblich vom Normalfall abweiche. Ansonsten sei dem

Allgemeininteresse an der Verfügbarkeit von Farben Rechnung zu tragen. Für Bücher und Zeitschriften, und zwar auch solche mit ausschließlich steuerrechtlichem

Inhalt seien Farben ein gängiges Gestaltungsmittel. Darüber hinaus würden auch

andere Verlage im steuer- und wirtschaftsrechtlichen Bereich auf gelbe Farbtöne

zurückgreifen. Insgesamt könne eine herkunftshinweisende Funktion nicht festgestellt werden. Für weitere amtliche Ermittlungen zur Verkehrsdurchsetzung fehle

es an einer Glaubhaftmachung der intensiven Benutzung des Zeichens im Verkehr.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, Fachliteratur werde - anders als andere Produkte - von den beteiligten Verkehrskreisen durchaus über die Farbe erkannt. Relevante Wettbewerber auf diesem Gebiet verwendeten häufig, wie auch die Beschwerdeführerin, Hausfarben zur Kennzeichnung ihrer Produkte und hätten ein

entsprechendes Bedürfnis, diese markenrechtlich schützen zu lassen. Die Anmeldung erfülle zudem insbesondere nach einer weiteren Einschränkung des

Verzeichnisses sämtliche Anforderungen, die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften postuliert wurden. Sie weist weiter

darauf hin, dass die Marke als immaterielles Gut ein verfassungsrechtlicher

Schutzgegenstand sei, weshalb sie sich auf Art. 4 GG berufe.

Hilfsweise macht die Beschwerdeführerin die Verkehrsdurchsetzung geltend. Die

relevante Branche der Steuerfachverlage sei überschaubar. Sie selbst zähle seit

Jahrzehnten zu den Marktführern bei der Herausgabe steuerrechtlicher Fachzeitschriften und gebe die

"N…"

seit

Januar 1948

kontinuierlich

in

der Farbe "Gelb" als Umschlagsfarbe heraus. Zudem werde die Farbe "Gelb" auch

selbständig beworben. Zum Nachweis hat sie Originalhefte bzw. Kopien von Umschlagseiten ihrer steuerrechtlichen Zeitschriften von 1947 bis 2006 und verschiedene Werbeprospekte vorgelegt, nämlich

Sie hat weiter eine Leserstrukturanalyse durch ein allgemein anerkanntes Umfrageinstitut aus dem Jahr 2006 beigefügt, bei der … telefonische Interviews zur

Nutzung von Fachzeitschriften erhoben wurden. Dabei gaben … % der Befragten

an,

sie

läsen die N…

regelmäßig bis

sehr

regelmäßig. Weiter

wurde eine extrem hohe Lesertreue von … Jahren konstatiert. Die wenigen Kon

kurrenzzeitschriften schnitten deutlich schlechter ab.

Der Gesamtumsatz in den Jahren 2003 bis 2006 habe jeweils mehr als

… EURO betragen, die diesbezüglichen Werbekosten beliefen sich im selben

Zeitraum auf … bis … EURO.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin das Verzeichnis

eingeschränkt auf

"Steuerfachzeitschriften".

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Der Senat hat im Rahmen seiner eigenen Ermittlungen mit Verfügung vom

10. Dezember 2007 eine Umfrage in den relevanten Fachkreisen zu folgenden

Fragen durchgeführt:

1. Was fällt Ihnen ein, wenn Sie die oben gezeigte Farbe sehen?

2. Welche Unternehmen fallen Ihnen ein, wenn Sie diese Farbe sehen?

3. Können Sie die Farbe Sonnengelb einem bestimmten Druckereierzeugnis zuordnen?

4. Spielen Farben bei der Auswahl eines Steuerfachbuchs oder einer Steuerfachzeitschrift für

Sie eine Rolle?

5. Gibt es unterschiedliche Farben im Segment der Steuerfachbücher und

Steuerfachzeitschriften, aufgrund deren Sie die einzelnen Verlage unterscheiden können?

Wenn ja, welche?

Zehn von elf angeschriebenen Organisationen, Finanzgerichten oder Verbänden

haben sich zu den aufgeführten Fragen geäußert.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache

nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses nunmehr Erfolg. Für die noch

beanspruchten Waren "Steuerfachzeitschriften" hat sich die angemeldete Farbe

auf Grund ihrer markenmäßigen Benutzung im Verkehr durchgesetzt (§ 8 Abs. 3

MarkenG).

1. Die angemeldete Farbmarke ist mangels Unterscheidungskraft von Haus aus

nicht schutzfähig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

1.1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke

innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung

der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten

Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229,

Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH

GRUR 2005, 417, 418

- BerlinCard; GRUR 2006, 850, Rn. 18

- FUSSBALL WM 2006). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer

abstrakten Farbmarke ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das angesprochene Publikum nicht daran gewöhnt ist, allein aus der Farbe von Waren

oder ihrer Verpackung auf die Herkunft der Waren zu schließen, da eine

abstrakte Farbe im Verkehr grundsätzlich nicht als Mittel der Identifizierung

verwendet wird. Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann ihr daher

Unterscheidungskraft zukommen, etwa wenn die Zahl der beanspruchten

Waren oder Dienstleistungen sehr beschränkt und der maßgebliche Markt

sehr spezifisch ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 65 f. - Libertel).

1.2. Die beanspruchten Steuerfachzeitschriften sind Waren, die sich an das mit

Steuerrecht befasste Fachpublikum richten, also insbesondere alle beruflich

mit Fragen des Steuerrechts beschäftigten Personen (Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Organe der Rechtspflege, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

der Bundes- und Landesfinanzbehörden, Lehrende und Studierende der betriebswirtschaftlichen und juristischen Fakultäten und Fachhochschulen [vgl.

BPatG GRUR 2004, 61, 62 - BVerwGE]). Von den für die Allgemeinheit der

Verbraucher bestimmten Gesetzestexten zum Steuerrecht oder Handbüchern zur Durchführung der Jahressteuererklärung, die in Buchhandlungen

und Buchabteilungen großer Kaufhäuser angeboten werden, unterscheiden

sich Steuerfachzeitschriften durch die Vermittlung einer Spezialmaterie, die

für den normalen Steuerpflichtigen wegen der sehr diffizilen Beschäftigung

mit einer unübersehbaren Anzahl an Vorschriften im deutschen Steuerrecht

über das allgemeinverständliche Maß hinausgeht. Die Internalisierung dieser

Spezialmaterie wird üblicherweise nur von den mit Steuerrechtsfragen befassten Fachleuten und Studierenden geleistet, für die die aktuelle Rechtsprechung und die Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften von besonderer Bedeutung ist. Durch die Beschränkung der Waren in einem spezifischen Teil eines in sich abgeschlossenen, von den Kennzeichnungsgewohnheiten anderer Fachgebiete unabhängigen und somit spezifischen Marktsegments im wirtschaftlichen Sinn werden die Anforderungen des Gerichtshofs

der Europäischen Gemeinschaften an konturunbestimmte Farbmarken wegen des Allgemeininteresses an der Nichtmonopolisierung von Farben in

dieser Hinsicht erfüllt (vgl. BPatG 29 W (pat) 58/06 - Signalgelb).

1.3. Dem Zeichen kann keine Unterscheidungskraft von Haus aus zugebilligt werden, weil sich für die verfahrensgegenständlichen Waren eine Gewöhnung

des Verkehrs an die herkunftshinweisende Verwendung abstrakter Farben im

Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht feststellen lässt (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604, Rn. 65 - Libertel).

Die Recherche des Senats zeigt bei Verlagen, die steuerrechtliche Fachzeitschriften herausgeben, eine allgemeine Übung die Umschlagseiten farbig zu

gestalten. Dabei wird die Farbe üblicherweise nicht als Merkmal einer bestimmten Rechtsmaterie hervorgehoben und auch kein Bezug zwischen der

jeweiligen Farbe und dem herausgebenden Verlag hergestellt

(vgl.

Grabrucker, GRUR 1999, 850, 852; diess., WRP 2000, 1331, 1334). Nach

den weiteren Feststellungen des Senats durch eine Befragung von Teilen

des Fachverkehrs ist es auch nicht üblich, eine Steuerfachzeitschrift nach

ihrer Farbe auszuwählen, da die Entscheidung nach dem zu behandelnden

Thema getroffen wird. In der Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise

verbinden sich Farbe und Ware damit zu einem einheitlichen Erscheinungsbild, so dass der Verkehr keine Veranlassung hat, der Farbe als solcher eine

herkunftshinweisende Wirkung beizumessen (vgl. BGH GRUR 2007, 780,

Rn. 28 - Pralinenform; GRUR 2007, 235, Rn. 24 - Goldhase; GRUR 2003,

712, 7114 - Goldbarren; BPatG GRUR 2008, 428 - Farbmarke Rot).

1.4. Da es bereits an einer Gewöhnung des Verkehrs an abstrakte Farben als

Kennzeichnungsmittel im spezifischen Marktsegment fehlt, erübrigt sich die

Prüfung der konkreten Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG. Es kommt auf die Frage einer möglichen beschreibenden Bedeutung der Farbe "Gelb" für die beanspruchten Waren daher nicht an.

2. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft hat die Marke aber

für die beanspruchten Waren infolge ihrer Benutzung im Verkehr überwunden (§ 8 Abs. 3 MarkenG).

2.1. Die Eintragung einer Marke im Wege der Verkehrsdurchsetzung setzt voraus, dass das Zeichen infolge seiner kennzeichenmäßigen Verwendung für

die fraglichen Waren und Dienstleistungen von einem wesentlichen Teil der

angesprochenen Verkehrskreise als von einem bestimmten Unternehmen

stammend erkannt wird. Maßgebliche Kriterien sind dabei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische

Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand

für die Marke, der Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware

oder Dienstleistung auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden (vgl. EuGH GRUR 2006, 1022,

Rn. 75 - Wicklerform; GRUR 2002, 804 , Rn. 60 –Philips; GRUR 1999, 723,

Rn. 51 - Windsurfing Chiemsee). Nach den getroffenen Feststellungen fasst

ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die beanspruchte Farbe als Unternehmenshinweis auf, so dass die Marke als verkehrsdurchgesetzt einzutragen ist (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 61 – Philips; a. a. O. Rn. 52

- Windsurfing Chiemsee).

2.2. Die seit 1947 andauernde, nachhaltige Benutzung der Marke für die beanspruchten Waren wird durch das vorgelegte Werbematerial und die eingereichten Umschlagseiten im Zeitraum von 1947 bis 2006 bestätigt. Beides

zeigt eine kennzeichnende Verwendung des angemeldeten Zeichens. Die

Umschlagseiten der abgebildeten Zeitschriften sind in der beanspruchten

Farbe eingefärbt, die zugleich auch als Hintergrundfarbe dominiert. Der

Farbton "Gelb" wird in der Presse selbständig als herkunftshinweisendes

Gestaltungselement der Produkte der Beschwerdeführerin wahrgenommen,

wie z. B. "Die (gelbe) Marke NWB ist bei den Steuerprofis als Zielgruppe der

Produkte gut verankert." (börsenblatt SPEZIAL März 2007, S. 24); "Der

Steuerfachverlag im strahlendem Gelb verjüngt sich weiter. …" (BuchMarkt

Dezember 2006, S. 108). Daneben verwendet die Beschwerdeführerin selbst

Werbetexte, in denen sie die besondere Bedeutung der Farbe "Gelb"

herausstellt, wie z. B. "Gelb ist gut für Ihren Erfolg als Bilanzbuchhalter.";

"Gelb ist gut für Ihren Erfolg als Steuerberater."; "Gelb ist gut für Ihren Erfolg

beim Examen." (Steuer-Fachschule Dr. Endriss, Programm 2008/2009,

S. 53; 97, 103; jeweils Anl. A 5). Die Bedeutung der Farbe "Gelb" wird auch

dadurch hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin spezielle Werbeanzeigen auf zwei aufeinanderfolgenden Seiten schaltet, von denen die erste Seite überwiegend gelb ist, und lediglich eine beliebige steuerrechtliche Frage in

einer Kontrastfarbe, in der Regel schwarz oder gelb in schwarz, gestellt wird

(z. B. "Fragen über Fragen. Sie wollen endlich Antworten?"; "Job-Ticket.

Pauschalierung bei Nichtaufgriffsgrenze?"; "Kaufen und verkaufen. Was ist

meine Kanzlei wert?"). Erst auf der zweiten Seite folgt die Auflösung der

gestellten Frage vor einem dominant gelben Hintergrund mit dem Slogan:

"Die Antwort ist gelb." (DStR Heft 47/06, S. VII u. IX; DStR, Heft 51-52/06,

S. VII u. IX; DStR, Heft 13/07, S. IX u. XI) unter Hinweis auf eine steuerrechtliche Fachzeitschrift der Beschwerdeführerin. Damit wird zwischen Ware

und Hersteller, Hersteller und Farbe und Farbe und Ware ein wechselseitiger

Bezug hergestellt, der dazu führt, dass der angesprochene Verkehr die

Farbe nicht als reine Warenfarbe, sondern als selbständiges Kennzeichen

eines bestimmten Herstellers wahrnimmt (vgl. BGH GRUR 2007, 780, Rn. 28

- Pralinenform; GRUR 2007, 235, Rn. 24 - Goldhase; GRUR 2003, 712, 7114

- Goldbarren; BPatG GRUR 2008, 428 - Farbmarke Rot). Dadurch wird ein

Identifikationszusammenhang zwischen den einzelnen Kriterien hergestellt.

Wird die Ware in Verbindung mit der Farbe gesehen, kann ein Zusammenhang zum Hersteller als betrieblichem Herkunftshinweis hergestellt werden.

2.3. Der jahrzehntelangen, ununterbrochenen Benutzung des Farbzeichens im

gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht nicht entgegen,

dass die Farbe überwiegend in Kombination mit dem Firmennamen der

Beschwerdeführerin bzw. anderen Kennzeichen verwendet wird. Denn der

Erwerb von Unterscheidungskraft aufgrund von Verkehrsdurchsetzung erfordert nicht notwendigerweise eine eigenständige Benutzung des beanspruchten Zeichens (vgl. EuGH GRUR 2005, 763, Rn. 26 - Nestlé/Mars). Nach Auffassung des Senats gilt dies insbesondere in den Fällen, in denen das Zeichen typischerweise in der beanspruchten Branche in Kombination mit dem

Firmenkennzeichen oder anderen Marken (Firmenlogos) verwendet wird.

Nachgewiesen werden muss in diesem Fall, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den fraglichen Bestandteil bei separater Benutzung als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen (BGH GRUR 2008, 710 ff. - Rn. 38

- VISAGE). Die Beibringung eines demoskopischen Gutachtens ist dabei

nicht zwingend, wenn die sonstigen Belege ausreichend sind (a. a. O.,

Rn. 29).

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit

den Feststellungen des Senats sind demgemäß hinreichend. In der Branche

der juristischen Fachzeitschriften und ebenso der Steuerfachzeitschriften

treten diese durchgängig mit dem Namen des Verlags, seinem Logo sowie

dem Titel der Zeitschrift und u. U. weiteren Kennzeichen auf (vgl. Umschlagseiten der Zeitschriften: MarkenR/Luchterhand; NJW/Verlag-C. H. Beck;

GRUR/Verlag C. H. Beck; GiP (Gleichstellung in der Praxis)/R. v. Decker;

Mitteilungen der Deutschen Patentanwälte/Carl Heymanns Verlag GmbH;

Blatt für PMZ/Carl Heymanns Verlag GmbH; Deutsches Steuerrecht / Verlag

C. H. Beck). Der Verkehr ist daher an die Mehrfachkennzeichnung gewöhnt

- ähnlich wie bei Dach- und Zweitmarken. Diese Zweitkennzeichnung durch

eine Farbe wird von der Beschwerdeführerin werblich und verbal besonders

herausgestellt, so dass das angesprochene Publikum auch durch die Werbung an eine solche herangeführt wurde. Darüber hinaus wäre es paradox,

eine isolierte Verwendung einer Farbe auf einer Zeitschrift ohne Text oder

ohne weitere Kennzeichen zu verlangen. Insoweit ist die Entscheidung des

Bundesgerichtshofs zu "VISAGE" (a. a. O.) nicht weiterführend.

Hier trifft Benutzung von Farbe und Wortmarke bzw. Firmenkennzeichen zusammen, und die Farbe dominiert jeweils deutlich. Die vom Senat durchgeführte - nicht repräsentative - Befragung des Fachverkehrs bestätigt die

kennzeichnende Wirkung der Farbe. Sie hat ergeben, dass die Zuordnung

durch die angesprochenen Verkehrskreise allein auf der Grundlage der Benennung der Farbe "Sonnengelb HKS-Ton 3" in der Darstellung eines gelben

Rechtecks und der Benennung der Warengruppe stattgefunden hat.

2.4. Die vorgenannte Umfrage wurde bei verschiedenen Finanzgerichten und

Steuerberaterkammern als den angesprochenen Fachverkehrskreisen durchgeführt. Sie hat eine eindeutige Zuordnung der Farbe "Sonnengelb" zur Beschwerdeführerin ergeben. Zehn der elf Institutionen haben die gestellten

Fragen beantwortet. Alle Befragten konnten dabei bestimmten Verlagen für

ihre steuerrechtliche Literatur bestimmte Farben zuordnen. Neun der zehn

Befragten hielten "Sonnengelb" für die Farbe eines bestimmten Verlags für

Steuerfachzeitschriften und konnten in Frage 4 namentlich den Verlag mit

N1… Verlag benennen. Lediglich aus der Antwort eines Finanzgerichts er

gab sich keine namentliche Zuordnung zum N1… Verlag, da das Gelb des

N1… Verlags für dunkler gehalten wurde. Dennoch wurde Frage 2 dahin

gehend beantwortet, dass "Gelb", allerdings nicht das im Muster Vorgelegte

als "Sonnengelb" benannte, zum N1…-Verlag gehöre. In entsprechend dif

ferenzierter Weise zu unterschiedlichen Gelbtönen äußerte sich der Präsident eines anderen Finanzgerichts, der "Sonnengelb" jedoch gleichfalls dem

Verlag N1… (N1…) zuordnete.

2.5. Den Gesamtumsatz für mit der Farbe "Gelb" gekennzeichnete Steuerfachzeitschriften hat die Beschwerdeführerin

für die Jahre 2003 mit

… EURO,

für das Jahr 2004 mit … EURO und

für 2006 mit

… EURO

angegeben. Die

aufgewendeten Werbekosten

beliefen

sich

im vorgenannten Zeitraum auf zwischen … und … EURO.

Die Stückzahl an Mailings und Beilagen, mit denen "gelbe" Produkte beworben wurden, betrug durchschnittlich pro Jahr … EURO, die Kosten für

geschaltete Anzeigen … EURO. Nach den Feststellungen der

I…

zur

Feststellung

der

Verbreitung

von

Werbeträgern

e. V. (1. Quartal 2007) hält die Steuerfachzeitschrift der Beschwerdeführerin

einen Marktanteil in Höhe von … % im Vergleich zu anderen wöchentlich

erscheinenden steuerrechtlichen Fachzeitschriften. An zweiter Stelle steht

der

B…

Verlag

mit

seiner

Zeitschrift

"D…"

und einem Marktanteil von … %.

2.6. Angesichts der Intensität und Dauer der Benutzung in der vorstehend beschriebenen Form hat der Senat keinen Zweifel, dass die Verkehrsdurchsetzung bereits im Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2004 gegeben war. Eine

Verschiebung des Anmeldetags war daher nicht erforderlich (§ 37 Abs. 2

MarkenG).

Insgesamt kann daraus geschlossen werden, dass die Farbe in Alleinstellung

durchgesetzt ist.

Von der Einholung eines demoskopischen Gutachtens konnte abgesehen

werden, da die Ermittlungen des Senats und die von der Beschwerdeführerin

vorgelegten Unterlagen den an eine Verkehrsdurchsetzung gestellten Anforderungen genügen. Diese können nicht nur aufgrund von demoskopischen

Untersuchungen getroffen werden (vgl. EuGH a. a. O., Windsurfing Chiemsee; GRUR Int. 1999, 734 ff. - Rn. 23 f. - Lloyd; BGH GRUR 2008, 710 ff.

- Rn. 28

- VISAGE; GRUR 2004, 331, 332

- Westie-Kopf; BPatG

33 W (pat) 123/04 - Warburg Bank; Ströbele/ Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.,

§ 8 Rn. 347).

2.7. Keine Bedeutung kann der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Leserstrukturanalyse durch ein anerkanntes Umfrageinstitut aus dem Jahr 2006

beigemessen werden. Sie erfüllt hinsichtlich der Auswahl und Anzahl der

Befragten nicht die Anforderungen an eine repräsentative Stichprobe. Da die

Umfrage telefonisch durchgeführt wurde, lässt sich außerdem nicht feststellen, ob die Befragten bei ihrer Antwort tatsächlich den beanspruchten

Farbton zu Grunde gelegt haben, oder sich nur zur Zeitschrift "N2…

" geäußert haben.

Grabrucker

Fink

Dr. Mittenberger-Huber

Hu