Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 20.08.2008 – 29 W (pat) 148/06
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 300 28 557
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. August 2008 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker sowie
die Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die schwarz-weiße Wort-/Bildmarke 300 28 557
wurde am 13. August 2001 für die Waren und Dienstleistungen
Verpackung für Räucherkerzen aus Papier, Pappe und Kunststoff
(soweit in Klasse 16 enthalten);
Werbung
in das Register eingetragen.
Gegen die am 13. September 2001 veröffentlichte Eintragung wurde Widerspruch
erhoben aus der Wort-/Bildmarke 397 42 655
eingetragen am 8. Mai 1998 in den Farben Schwarz, Blau, Gelb, Weiß, Grau und
Rot für die Waren
Räuchermittel, nämlich Duftstoffe und Gemische aus Duft- und
Brennstoffen; Kohle, nämlich Rauchfasskohle; Räucherkerzen,
Räucherstäbe
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit Beschluss vom 15. Juni 2005 und die dagegen gerichtete Erinnerung der Widersprechenden mit Beschluss vom 25. September 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Frage der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke trotz der mit Schriftsatz vom 22. Mai 2003 wirksam erhobenen Nichtbenutzungseinrede dahingestellt bleiben könne, weil selbst
bei einer zu Gunsten der Widersprechenden unterstellten Benutzung keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die sich gegenüber stehenden Waren und Dienstleistungen seien unter keinem Gesichtspunkt ähnlich. Bei den Waren "Verpackung für
Räucherkerzen" der jüngeren Marke handele es sich im Verhältnis zu den Waren
"Räuchermittel" der Widerspruchsmarke um reine Hilfswaren, die lediglich zum
Vertrieb der verpackten Hauptware eingesetzt würden und diesen regelmäßig unähnlich seien. Dies gelte nach der Rechtsprechung auch im Verhältnis zu Hauptwaren, die - wie "Räuchermittel"- regelmäßig nur verpackt angeboten würden.
Auch zwischen der Dienstleistung "Werbung" der angegriffenen Marke und den
Waren der Widerspruchsmarke fehle es an Berührungspunkten, die bei den
Verkehrskreisen die Vorstellung einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft
aufkommen lassen könnten.
Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur
Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihren Vortrag im Verfahren vor dem
Amt. Dort hatte sie ausgeführt, dass die Marken wegen der nahezu übereinstimmenden Bildmotive sehr ähnlich seien und außerdem eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke und den Widerspruchswaren bestehe. Denn Räuchermittel würden regelmäßig nicht als Einzelstücke, sondern in entsprechenden Packungen auf den Markt gebracht. Darüber hinaus sei der Wortbestandteil "Original Erzgebirgische Räucherkerzen" der
jüngeren Marke eine unrichtige und damit täuschende geografische Herkunftsangabe, da sich der Herstellungsort der mit der Marke gekennzeichneten Produkte
nicht im Erzgebirge befinde.
Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und "die jüngere Markeneintragung ausschließlich auf die Dienstleistungsklasse 42
- Werbung - zu beschränken".
Die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie tritt der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, dass die
sich gegenüber stehenden Marken wegen der erheblichen Abweichungen in der
Farbgebung, der grafischen Gestaltung, der Anordnung der Bildbestandteile und
des Wortbestandteils "Original Erzgebirgische Räucherkerzen" im maßgeblichen
Gesamteindruck deutliche Unterschiede aufwiesen. Da zudem die beiderseitigen
Waren weder identisch noch ähnlich seien, könne eine Verwechslungsgefahr
ausgeschlossen werden. Die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke
werde unverändert bestritten.
II.
Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässig, hat in der Sache
jedoch keinen Erfolg. Die beiderseitigen Marken unterliegen unter keinem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr (§ 43 Abs. 2 i. V. m. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1,
§ 9 Abs. 1 Nr. 2).
1.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, "die jüngere Markeneintragung ausschließlich auf die Dienstleistungsklasse 42 - Werbung - zu beschränken" ist
dahingehend auszulegen, dass sich der Widerspruch nur noch gegen die angegriffene Marke richtet, soweit sie für die Waren "Verpackung für Räucherkerzen aus Papier, Pappe und Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten)"
eingetragen ist. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens ist eine Beschränkung des Widerspruchs in jedem Verfahrensstadium
möglich (vgl. Fezer/Fink, Handbuch der Markenpraxis, 2007, Bd. I, Rn. 374).
Die Angabe "Dienstleistungsklasse 42 - Werbung" ist zwar widersprüchlich,
weil die Dienstleistung der Werbung nach der Klasseneinteilung der Klasse 35 zugeordnet ist (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG i. V. m. § 19 Abs. 1 MarkenV). Da die jüngere Marke im Bereich der Dienstleistungen aber ausschließlich für "Werbung" und damit für keine der Klasse 42 zuzuordnenden
Dienstleistungen eingetragen ist, lässt sich der Antrag zweifelsfrei dahingehend auslegen, dass der Widerspruch nur hinsichtlich der Dienstleistung
"Werbung" zurückgenommen wird.
2.
Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungskriterien der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit,
der Markenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, Rn. 17 ff.
– Canon; BGH GRUR 2006, 60, 61 – coccodrillo; GRUR 2006, 859, Rn. 16
- Malteserkreuz). Nach diesen Grundsätzen besteht für das Publikum keine
Gefahr von Verwechslungen.
3.
Sowohl die Frage der rechtserhaltenden Benutzung als auch die Beurteilung
der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit können dahingestellt bleiben.
Selbst wenn man zu Gunsten der Widersprechenden von einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke und einer Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ausgeht, fehlt es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr an der erforderlichen Markenähnlichkeit.
3.1. Die Markenähnlichkeit ist anhand des Gesamteindrucks beider Marken nach
Bild, Klang und Sinngehalt zu beurteilen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und
nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH GRUR 2005,
1042, Rn. 28 - THOMSON LIFE; GRUR 1998, 387, 390 - Springende Raubkatze; BGH GRUR 2006, 859, Rn. 17 - Malteserkreuz). Stehen sich zwei
Wort-/Bildmarken gegenüber, so ist bei der Verwechslungsgefahr in bildlicher
Hinsicht davon auszugehen, dass die Bildbestandteile eines Zeichens dessen Gesamteindruck mitprägen, sofern es sich nicht um eine nichtssagende
oder geläufige und nicht ins Gewicht fallende grafische Gestaltung handelt
(vgl. BGH GRUR 2005, 419, 423 - Räucherkarte).
3.2. Die beiden Marken enthalten übereinstimmend den Wortbestandteil "Original
Erzgebirgische Räucherkerzen", der zur Beschreibung der geografischen
Herkunft der so bezeichneten Waren geeignet ist und daher für sich allein
keine kollisionsbegründende Wirkung entfaltet (vgl. BGH GRUR 2004, 778,
779 - URLAUB DIREKT). In bildlicher Hinsicht zeigt die jüngere Marke im
rechten Vordergrund einen rauchenden Räuchermann mit Lanze und Laterne
und im Hintergrund eine dörfliche Szenerie mit einer leicht erhöht liegenden
Kapelle, einem Platz mit Pyramide und mehreren Menschen. Demgegenüber
zeigt die ältere Marke im Vordergrund insgesamt fünf kegelförmige Räucherkerzen sowie die Miniatur einer Pyramide in der unteren rechten Bildecke. Im Hintergrund sieht man eine nächtliche Winterlandschaft im Schneetreiben mit einem auf einem Hügel angeordneten Dorf mit schneebedeckten
Häusern und erleuchteten Fenstern. Beide Zeichen weisen damit im Gesamteindruck trotz der Übereinstimmung in dem Motiv einer Landschaft mit Dorf
eine Vielzahl von Bildelementen auf, die sich in der grafischen Ausgestaltung
und Anordnung deutlich unterscheiden, so dass es an einer die Verwechslungsgefahr begründenden Markenähnlichkeit fehlt. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Widersprechenden, dass beide Zeichen das Bildmotiv einer nächtlichen Gebirgslandschaft mit Räuchermann
bzw. Räucherkerzen zeigen. Zum einen handelt es sich dabei um ein Motiv,
das die mit den Marken gekennzeichneten Waren beschreibt und daher nur
geringe Kennzeichnungskraft aufweist. Zum anderen hat der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften ausdrücklich festgestellt, dass die rein assoziative Verbindung, die der Verkehr wegen der Übereinstimmung des Sinngehalts zweier Marken herstellt, nicht die Annahme einer Verwechslungsgefahr
rechtfertigt (vgl. EuGH a. a. O. - Springende Raubkatze). Die Beschwerde
musste daher erfolglos bleiben.
4.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
Grabrucker
Fink
Dr. Mittenberger-Huber
Hu