Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 25.08.2008 – 20 W (pat) 324/05
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
25. August 2008
Rechtsbeschwerde zugelassen:
ja
Normen:
§§ 66, 265 Abs. 2 ZPO; § 99 Abs. 1 PatG
Kindersitzerkennung
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Beitritt zum Einspruchsverfahren auf Seiten der Einsprechenden nach § 66 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuzulassen ist.
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. August 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 195 30 238
…
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Bastian, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, den Richter
Dr. van Raden sowie den Richter Dipl.-Ing. Gottstein
beschlossen:
1. Das Patent wird widerrufen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 17. August 1995 eingereichte Patentanmeldung hat das DPMA das
Patent mit der Bezeichnung "Verfahren zur Überprüfung einer Sicherheitseinrichtung und Gerät zur Durchführung des Verfahrens" erteilt. Die Patenterteilung wurde am 8. April 2004 im Patentblatt veröffentlicht.
Der erteilte Patentgegenstand betrifft ein Gerät zur Überprüfung der Zündpille einer Airbagauslöseeinrichtung (Sicherheitseinrichtung für Fahrzeuginsassen), wobei die Überprüfung dadurch vorgenommen wird, dass nacheinander ein hochpräziser Referenzwiderstand und die Zündpille mit einem Prüfstrom beaufschlagt werden und die dabei entstehenden Spannungsabfälle miteinander verglichen werden.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 8. Juli 2004 Einspruch erhoben, weil
der erteilte Patentanspruch 1 gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert sei. Sie bezweifelt sinngemäß außerdem die technische
Ausführbarkeit der Erfindung und stellt darüber hinaus das Zugrundeliegen einer
erfinderischen Tätigkeit in Frage. Sie begründet dies mit folgendem Stand der
Technik:
D1 EP 0 496 254 A1
D2 DE-OS 22 22 038
D3 DE 195 30 238 A1.
Hierzu trägt die Einsprechende ausführlich vor, dass sich die beanspruchte Verschaltung der Einzelkomponenten, bis auf die Verwendung einer Zündpille als
Messwiderstand, aus der D1 ergebe. Die Anwendung des aus der D1 bekannten
Messverfahrens und deren Schaltungsaufbau für die Erfassung des Widerstandswerts einer Zündpille sei dem Fachmann durch das in der Druckschrift D2 offenbarte Gerät für die Überprüfung einer Sicherheitseinrichtung für Fahrzeuginsassen
nahe gelegt.
Das Patent sei daher zu widerrufen.
Mit Eingang vom 14. August 2008 hat die Firma C… GmbH
ihren Beitritt zum Einspruchsverfahren als Nebenintervenientin erklärt und ausgeführt, die Einsprechende habe das Tätigkeitsfeld Automobilelektronik, auf dem der
Gegenstand des Streitpatents liege, aufgegeben. Es sei als S…
… AG ausgegliedert und an die C1… AG verkauft worden. Die S… AG sei in V… AG umbenannt
und mit der C… GmbH verschmolzen worden.
Die Nebenintervenientin hat noch die Druckschriften
D4 DE 43 19 001 A1,
D5 Tietze, Schenk "Halbleiter Schaltungstechnik", Springer-Verlag 1985, Seiten 2 und 3,
D6 WO 88/01241 A1,
D7 Arnulf Winkler "Elektrische Messtechnik", Vogel-Verlag,
1978, Seiten 5, 74 – 79,
D8 Pflier, Jahn, Jentsch "Elektrische Messgeräte und Messverfahren", Springer Verlag 1978, Seiten 138 – 143,
D9
"Vehicle Electronics in the 90`s: Proceedings of the International Congress on Transportation Electronics", Society of
Automotive Engineers, Inc. PA 15096-0001, October 1990,
und
D10 Figur zu D6 mit farbiger Hervorhebung der wesentlichen
Strompfade
eingereicht.
Die Nebenintervenientin beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hält die Nebenintervention für unzulässig und regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Sie beantragt,
das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit dem
1. Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, weiter
hilfsweise mit den Hilfsanträgen 2. – 4., eingegangen am
16. Juli 2008, beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet (mit eingefügten Aufzählungszeichen):
Gerät zur Überprüfung einer Sicherheitseinrichtung für Fahrzeuginsassen
a) mit einer Quelle für einen Prüfstrom (I1) und mindestens einer
Zündpille (ZP) und einem Referenzwiderstand (RF),
b) Schaltmittel (MUX) zur wechselweisen Anschaltung der Quelle
des Prüfstroms (I1) an den Referenzwiderstand (RF) bzw. die
Zündpille (ZP),
c) sowie Mitteln zur Erfassung und Auswertung des an dem Referenzwiderstand (RF) bzw. der Zündpille (ZP) bei Beaufschlagung mit dem Prüfstrom (I1) entstehenden Spannungsabfall (UF, UM), dadurch gekennzeichnet,
d) dass eine Stromsenke (6) vorgesehen ist, die sowohl den
Prüfstrom (I1) vom Referenzwiderstand (RF) als auch von der
Zündpille (ZP) aufnimmt.
Der Patentanspruch gemäß 1. Hilfsantrag umfasst die Merkmale a) bis c) des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, an die sich die folgenden Merkmale anschließen:
d)H1 dass eine Stromsenke (6) vorgesehen ist, die mit einem Eingang des Mittels zur Erfassung des Spannungsabfalls (UF,
UM) in Verbindung steht und mit der jeweiligen Zündpille (ZP) und dem Referenzwiderstand (RF) verbindbar ist, um
den Prüfstrom (I1) vom Referenzwiderstand (RF) oder den
Prüfstrom (I1) von der Zündpille (ZP) aufzunehmen,
e)H1 wobei das Schaltmittel (MUX) derart konfiguriert ist, dass das
Schaltmittel die Stromsenke (6) entweder an den Referenzwiderstand (RF) oder an die jeweilige Zündpille (ZP) anschließt,
f)H1 dass als die Stromsenke (6) diskrete, steuerbare Halbleiterschaltelemente (8a, 8b, 8c), nämlich MOS-Transistoren, vorgesehen sind, die von Steuerleitungen (3a) eines Steuergeräts (3) ansteuerbar sind, wobei die MOS-Transistoren (8a,
8b, 8c) unmittelbar mit Masse verbunden sind.
Der Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag umfasst die Merkmale a) bis d)H1 des
Patentanspruchs 1 gemäß 1. Hilfsantrag. Er unterscheidet sich von diesem durch
die Merkmale:
e)H2 wobei die Schaltmittel (MUX) derart konfiguriert sind, dass
die Schaltmittel die Stromsenke (6) entweder an den Referenzwiderstand (RF) oder an die jeweilige Zündpille (ZP) anschließen.
f)H2 dass der Widerstandswert des Referenzwiderstands (RF) in
der Größenordnung des Widerstandswertes (RM) der Zündpille liegt, vorzugsweise einen Widerstandswert zwischen 0,5
und 5 Ohm, insbesondere 2 bis 3 Ohm aufweist.
Der Patentanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag umfasst die Merkmale a) bis e)H2 des
Patentanspruchs 1 gemäß 2. Hilfsantrag und unterscheidet sich von diesem durch
folgendes Merkmal:
f)H3 dass der Prüfstrom (I1) zwischen 10 und etwa 150 Milliampere, insbesondere 50 bis 100 Milliampere beträgt
Der Patentanspruch 1 gemäß 4. Hilfsantrag umfasst die Merkmale a) bis e)H2 des
Patentanspruchs 1 gemäß 2. Hilfsantrag und unterscheidet sich von diesem durch
folgendes Merkmal:
f)H4 wobei der Referenzwiderstand (RF) auf einer Leiterplatte angeordnet ist, die auch die übrigen Bauelemente des Geräts
umfasst.
Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass der erteilte Patentanspruch 1
durch die ursprüngliche Offenbarung gestützt werde und ein Fachmann die darin
offenbarte Lehre auch ausführen könne. Sie hat dargelegt, das Patent sei auch
deshalb aufrechtzuerhalten, weil der streitpatentliche Gegenstand weder dem diskutierten Stand der Technik entnehmbar, noch durch diesen dem Fachmann nahe
gelegt sei.
So offenbare die Druckschrift D1 keine Messeinrichtung, die in einem Kraftfahrzeug zur Anwendung komme. Die in der D1 gezeigte Schaltungsanordnung sei
auch nicht darauf ausgerichtet, den gleichen Prüfstrom durch den Norm- und
Messwiderstand zu schicken. Eine Stromsenke im Sinne des Patents werde nicht
offenbart.
Die Druckschrift D2 beschreibe zwar ein Prüfschaltung für eine Zündpille einer Sicherheitsvorrichtung eines Kfz`s, die Prüfung basiere aber auf keiner Vergleichsmessung mit einem zugeschalteten Normwiderstand. Dieser Vorgang werde auch
durch den weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder offenbart
noch dem Fachmann nahe gelegt.
Die Nebenintervenientin vertritt die Auffassung, dass der Streitgegenstand bereits
aus der Druckschrift D6 herleitbar sei. Insbesondere sei dort die Verschaltung einer Zündpille zwischen einer Stromquelle und einer Stromsenke offenbart. Zwar
basiere die Messauswertung nicht auf der Umschaltung zwischen einem Referenzwiderstand und dem Zündpillenwiderstand. Die Bestimmung der Größe eines
Messwiderstands durch Umschalten zwischen einem Referenzwiderstand und einem Messwiderstand sei dem Fachmann aber grundlegend aus den Fachbuchauszügen D7 oder D8 bekannt. Die angegriffene Sicherheitsvorrichtung sei aber
auch durch die Kombination der Druckschriften D1 und D2 dem Fachmann nahe
gelegt. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass sowohl der Patentanspruch gemäß
Hauptantrag als auch der Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag Merkmale enthalten, die durch die ursprüngliche Offenbarung nicht gedeckt seien.
II.
1. Der Beitritt der C… GmbH zum Einspruchsverfahren auf
Seiten der Einsprechenden nach § 66 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG ist zuzulassen.
a) Erfolgt im Einspruchsverfahren der Beitritt auf Seiten des Patentinhabers, ist es
anerkannt, dass die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht
eine Anwendbarkeit des § 66 ZPO nicht ausschließen (BGH GRUR 2008, 87 -Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren). Vorausgegangen war die Feststellung, dass eine Übernahme des Verfahrens als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers des Patentinhabers wegen § 265 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1
PatG ohne Zustimmung des Gegners auch im Einspruchs(beschwerde)verfahren
nicht in Betracht kommt. Zur Begründung wird hierzu ausgeführt, die Regelung
des § 265 Abs. 2 ZPO beruhe auf dem allgemeinen Gedanken, dass niemand aus
einem öffentlich-rechtlichen Prozessrechtsverhältnis ohne Weiteres, vor allem
durch eigenes Tun, ausscheiden dürfe (BGH a. a. O. Rn. 19). Diese Regelung diene nicht nur dem Schutz des Gegners der Partei, auf deren Seite eine Änderung
der sachlichen Legitimation eingetreten sein soll, sondern auch der Ökonomie des
Verfahrens, unbeeinflusst von der materiell-rechtlichen Änderung der Inhaberschaft des streitbefangenen Gegenstand das Verfahren fortzusetzen.
Nicht zuletzt der Gesichtspunkt der Prozessökonomie rechtfertigt eine analoge Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO über den vom BGH entschiedenen Fall hinaus,
wenn auf Seiten des Einsprechenden die mit dem Streitpatent in Zusammenhang
stehende Betriebseinheit auf einen Dritten übergeht. Auch hier ist es nicht zuletzt
im Interesse des Patentinhabers, die mit Erhebung des Einspruchs in Frage gestellte Patentfähigkeit des Schutzrechts möglichst zügig einer endgültigen Klärung
zuzuführen. Andernfalls müsste im Fall, dass das Einspruchsverfahren zugunsten
des Patentinhabers entschieden wird, dieser umgehend mit einer Nichtigkeitsklage
des Dritten rechnen mit der Folge, dass lange Zeit Ungewissheit über die Rechtsbeständigkeit des Schutzrechts bestünde, was erst recht nicht im Interesse der Allgemeinheit sein kann. Demgegenüber hält es der Senat für die bessere Alternative, auf der Grundlage des Rechtsgedankens des § 265 Abs. 2 ZPO das Einspruchsverfahren mit den bisherigen Beteiligten fortzuführen und dem Dritten den
Beitritt auf Seiten des Einsprechenden zu gestatten.
Dies begegnet gerade auch im Hinblick auf § 59 Abs. 2 PatG keinen durchgreifenden Bedenken. Die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts hat zwar bereits
sehr früh (vgl. BPatGE 1m 122; 2, 54, 10, 155; 12, 153; Schulte PatG 8. Auflage,
Rn. 156) überwiegend auf formalen Gründen, insbesondere wegen des Aufgebotscharakters des Einspruchsverfahrens, eine Nebenintervention auf keiner Seite
zugelassen. Mit dem Bundesgerichtshof (a. a. O., Rn. 32) ist jedoch davon auszugehen, dass die Erwägungen, die für die Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO im
Einspruchs(beschwerde)verfahren sprechen, gleichermaßen für die Zulassung
des Beitritts zu diesem Verfahren sprechen, wobei über den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hinaus auch die Nebenintervention auf Seiten des Einsprechenden zuzulassen ist. Dem steht die Regelung des § 59 Abs. 2 PatG nicht entgegen, nach der der angebliche Patentverletzer auch nach Ablauf der Frist zur
Einlegung des Einspruchs nach § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG noch berechtigt ist, innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem gegen ihn eine Verletzungsklage erhoben wurde, den Beitritt zum bereits anhängigen Einspruchsverfahren zu erklären.
Denn die Zulassung der Nebenintervention nach § 66 PatG auch auf Seiten des
Einsprechenden stellt weder eine Umgehung der Frist nach § 59 Abs. 1 Satz 1
PatG noch der Voraussetzungen für einen nachträglichen Beitritt nach § 59 Abs. 2
PatG dar. Denn im Gegensatz zur selbständigen Verfahrensstellung, die der Einsprechende und der nach § 59 Abs. 2 PatG Beitretende besitzen, ist die Position
des Nebenintervenienten an denjenigen gebunden, der fristgerecht und ansonsten
ordnungsgemäß einen zulässigen Einspruch eingelegt hat. Nimmt dieser beispielsweise seinen Einspruch zurück, endet die Verfahrensstellung des Einsprechenden und damit auch diejenige des ihn unterstützenden Nebenintervenienten
nach § 66 ZPO, wohingegen die Verfahrensstellung des nach § 59 Abs. 2 PatG
Beigetretenen hiervon nicht tangiert wird.
Im vorliegenden Fall hat die Nebenintervenientin glaubhaft vorgetragen, dass sie
ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO am Obsiegen der Einsprechenden hat. Das rechtliche Interesse ist nach der Entscheidung "Carvedilol" des
Bundesgerichtshof (GRUR 2006, 438, Rn. 7) weit auszulegen, wobei für ausreichend gehalten wird, wenn der Nebenintervenient von der Gestaltungswirkung des
Urteils getroffen werde, was für alle Unternehmen gelte, die durch das Streitpatent
in ihren geschäftlichen Tätigkeiten als Wettbewerber beeinträchtigt werden könnten. Diese in einem Nichtigkeitsverfahren ergangene Entscheidung hält damit ausdrücklich nicht mehr an der bisherigen einschränkenden Auffassung fest, wonach
eine Rechtsbeziehung zwischen Nebenintervenient und unterstützter Partei bestehen müsse (vgl. BGHZ 4, 5 = GRUR 1952, 260). Gegen die Anwendung der weiten Auslegung auch auf das Einspruchsverfahren sind nach Ansicht des Senats
keine durchgreifenden Bedenken erkennbar. Dass es sich vorliegend bei der zum
C1…-Konzern gehörenden Nebenintervenientin einerseits und der Patentinhaberin andererseits um konkurrierende Unternehmen auf dem Gebiet der Automobiltechnik handelt, so dass die Nebenintervenientin durch die Entscheidung im
Einspruchsverfahren in ihrer geschäftlichen Tätigkeit getroffen wird, ist dem Senat
aus früheren Verfahren bekannt.
2. Der zulässige Einspruch führt zum Widerruf des Patents, da der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach dem 1. bis 4. Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
Der Gegenstand des Streitpatents ist gemäß der Anspruchsfassungen nach
Haupt- und Hilfsanträgen auf ein Gerät zur Überprüfung einer Sicherheitsvorrichtung für Fahrzeuginsassen gerichtet, welches den elektrischen Widerstandswert
einer Zündpille erfasst. Das Streitpatent richtet sich seinem sachlichen Inhalt nach
somit an einen Diplomingenieur der elektrischen Messtechnik mit Fachhochschulausbildung, der in der Kfz-Industrie tätig ist und an der Entwicklung von Sicherheitseinrichtungen für Fahrzeuginsassen beteiligt ist.
Zum Hauptantrag
Aus dem Fachbuchauszug D8 ist eine Schaltungsanordnung zur Widerstandsmessung durch Vergleich mit einem Normalwiderstand bekannt (vgl. S. 142,
Abb. 3.4.6.). Die Schaltungsanordnung besteht aus einer Quelle für die Bereitstellung eines Prüfstroms (vgl. oberer Leitungszweig mit Quelle und gesteuertem Widerstand), einem Widerstand RX, dessen Wert bestimmt werden soll und einem
bekannten Referenzwiderstand RN. Im Stromkreis ist ein Schaltmittel S zur wechselweisen Anschaltung der Quelle des Prüfstroms an den Referenzwiderstand RN
bzw. des Messwiderstands RX sowie ein als Stromsenke wirkender gesteuerter
Widerstand (vgl. oberer Leitungszweig mit Quelle und gesteuertem Widerstand)
vorgesehen, der sowohl den Prüfstrom vom Referenzwiderstand als auch vom
Messwiderstand aufnimmt. Die Bestimmung des Widerstandswerts erfolgt mittels
eines in den Stromkreis geschalteten Galvanometers Ω, ist aber aufgrund des
Dualitätsprinzips von Strom und Spannung jederzeit auch durch eine Spannungsmessung an den Widerständen selbst durchführbar (vgl. auch D8, S. 141
Abb. 3.4.5.a).
Die Patentinhaberin hat gegenüber dem Fachbuchauszug D8 den Standpunkt vertreten, dass ein im Kfz-Bereich tätiger Fachmann diesen Fachbuchauszug nicht in
Erwägung ziehen würde und durch die dortigen Vorgaben auch nicht angeregt
werde, das daraus bekannte Messverfahren für die Widerstandsmessung einer in
einer Sicherheitsvorrichtung eines Fahrzeugs implementierten Zündpille anzuwenden.
Dem steht aber entgegen, dass sich der Streitgegenstand nach objektiver Aufgabe
schwerpunktmäßig an einen in der elektrischen Messtechnik ausgebildeten Fachmann wendet, der in einer fachübergreifenden technischen Disziplin Kenntnisse
erworben hat, die sich in konkreter Verwendung in den unterschiedlichsten technischen Bereichen - so auch bei Sicherheitsvorrichtungen Fahrzeugen - wieder findet. Für diesen Fachmann steht folglich, unabhängig vom jeweiligen technischen
Umfeld des zu messenden Widerstands, allein die zu lösende Messaufgabe im
Vordergrund. Er wird daher unter Berücksichtigung der vorgegebenen Randbedingungen aus den ihm bekannten Messverfahren zur Bestimmung eines elektrischen Widerstandes ein auf das vorliegende spezielle Messproblem ausgerichtetes Messverfahren auszuwählen. Da die Widerstandswerte von Zündpillen erfahrungsgemäß im einstelligen Ohm-Bereich angesiedelt sind, wird er der Widerstandsmessung durch Vergleich mit einem Normwiderstand den Vorzug geben, da
ihm dieses Messverfahren bereits aus seinem Grundlagenwissen als besonders
geeignet für die Bestimmung kleiner Widerstände bekannt ist (vgl. D8, S. 142,
Satz unter den ersten Formeln). Der bloße Austausch des in der Messschaltung
nach der D8 enthaltenen allgemeinen Messwiderstands durch einen Zündpillenwiderstand zum Zwecke einer widerstandswertabhängigen Funktionsprüfung der
Zündpille in einer Sicherheitsvorrichtung eines Kfz`s, wie sie bspw. in der D6 vorgenommen wird, entspricht der handwerklichen Vorgehensweise des Fachmanns
und beruht folglich auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
Zum 1. Hilfsantrag
Der Patentanspruch 1 nach dem 1. Hilfsantrag bildet das Gerät zur Überprüfung
einer Sicherheitseinrichtung für Fahrzeuginsassen nach dem Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag insofern weiter, dass in Anlehnung an die real in Kraftfahrzeugen verbauten Rückhaltesysteme nunmehr die Sicherheitsvorrichtung mehrere
Zündpillen bezüglich ihrer Durchgangswiderstände erfassen muss und die Messmimik dementsprechend anzupassen ist (Merkmale d)H1 - f)H1).
Der Fachmann wird daher die Druckschrift D6 aufgreifen, in der eine Schaltung
zur Ansteuerung und Überprüfung von mehreren in Zündkreisen implementierten
Zündpillen in einem Sicherheitssystem, enthaltend Gurtstrammer oder Luftsäcke
in einem Kraftfahrzeug, beschrieben wird.
Nach der D6 wird die Überprüfung der Zündpillen (vgl. Fig. ZP1…ZPn) mittels einer Prüfschaltung (vgl. Fig. umrandeter Teil der Schaltung) dadurch vorgenommen, dass über eine jedem Zündkreis zugeordnete Vergleichsschaltung (vgl.
Fig. ZKK1…ZKKN) der aus der Bestromung der Zündpille mit einem Prüfstrom resultierende Differenzspannungspegel erfasst wird und zur Auswertung einem Mikroprozessor zugeführt wird (vgl. S. 2, letzte 3 Zeilen – S. 3, Zeile 2; S. 6, letzter
Absatz i. V. m. Patentanspruch 11). Hierbei wird der von einer Referenzquelle
kommende Strom zum Einen über die Zündpille (vgl. Fig. ZP1…ZPn) und eine
Stromquelle (IZK1…IZKn) nach Masse (vgl. S. 9, 3. Absatz, letzter Satz), zum Anderen über einen Referenzwiderstand R und eine Stromquelle IR nach Masse abgeleitet (vgl. S. 9, 1. Absatz, letzter Satz).
Die Stromquellen IZK1…IZKn und IR, in die der von der ZKP-Quelle kommende
Strom hineinfließt, sind ersichtlich in Analogie zu den Stromquellen beim Streitpatent geschaltet (vgl. Streitpatentschrift Fig. 1, Stromquelle 6, bzw. Fig. 2, 8a-c) und
können folglich – wie beim Streitpatent – unter dem Begriff "Stromsenke" zusammengefasst werden. Wie aus der in der D6 dargestellten Verschaltung des Weiteren hervorgeht, stehen die die Stromsenke bildenden Stromquellen auch mit einem Eingang einer den Spannungsabfall erfassenden Vergleichsschaltung (vgl.
ZKK1...ZKKn) in Verbindung. Damit ist auch bei der D6 eine Verschaltung der
Stromsenke nach dem Merkmal d)H1 verwirklicht.
Die als Stromsenke wirkenden Stromquellen (vgl. IZK1…IZKn, IR) sind zudem als
von einer Steuerschaltung (K2, SB) geschaltete Stromquellen ausgeführt.
Zwar ist die konkrete schaltungstechnische Ausführung explizit nicht dargestellt,
der Fachmann verbindet aber mit der gezeigten Schaltungssymbolik als einfachste
schaltungstechnische Realisierung zwanglos einen gesteuerten Halbleiter in Form
eines Transistors (BGH, GRUR 1995, 330 - 333 - Elektrische Steckverbindung),
der unter anderem selbstverständlich auch als MOS-Transistor ausgeführt sein
kann – Merkmal f)H1.
Die Patentinhaberin hat bezüglich der D6 zwar eingewendet, dass dort ein identischer Stromfluss durch die Zündpillen und den Referenzwiderstand nicht sichergestellt sei. Letztere Eigenschaft ist aber auch der durch das Streitpatent offenbarten
Schaltung abzusprechen, da dies nur unter Verwendung von hochpräzisen Konstantstromquellen realisierbar wäre. Das Streitpatent rechnet es sich vielmehr ausdrücklich als Verdienst an, auf Quellen zu verzichten, die einen hochpräzisen
Strom liefern (vgl. Streitpatentschrift Absatz [0003]).
Die Patentinhaberin sieht des Weiteren den Fachmann in seinem Handeln durch
die in der D6 vorgegebene Lehre auch darin festgelegt, dass dort ein wechselseitiges Umschalten zwischen Referenzwiderstand und Zündpillenwiderständen explizit nicht verifiziert ist.
Dieser Meinung kann sich der Senat nicht anschließen. Denn der Fachmann erhält aus der D6 nicht nur die Lehre, die an den Zündpillen abfallenden Spannungen mit einer an einem einzigen Referenzwiderstand abfallenden Spannung zu
vergleichen, sondern auch die durch die Zündpillen und den Referenzwiderstand
fließenden Ströme über eine Stromsenke nach Masse abfließen zu lassen. Da es
der planvollen Vorgehensweise des Fachmanns entspricht, lösungsentscheidende
Teilschaltungen einer gleich gelagerten Lehre in sein Projekt miteinfließen zu lassen, wird er folglich die in der D6 enthaltenen Schaltungsvarianten im Hinblick auf
eine Messwerterfassung von mehreren Zündpillen aufgreifen, indem er die aus der
D8 bekannte Grundschaltung im Hinblick auf eine Überprüfung von mehreren
Zündpillenwiderständen in vorteilhafter Weise dahingehend ausbaut, dass über
das gesteuerte Schaltmittel S nach der D8 nunmehr jeweils mehrere Zündpillenwiderstände oder der Normwiderstand an eine nach der D6 ausgeführte Stromsenke
angeschlossen werden – Merkmal e)H1.
Der mit dem Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag beschriebene Schaltungsaufbau ist dem Fachmann, ausgehend von der Grundschaltung nach der D8 durch
die in der D6 gezeigten Erweiterungsmaßnahmen auf eine Messanordnung für
mehrere Zündpillen nahegelegt.
Zum 2. Hilfsantrag
Der Patentanspruch 1 nach dem 2. Hilfsantrag unterscheidet sich sachlich vom
Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag durch die Merkmale e)H2 und f)H2.
Auch die Einbeziehung der Merkmale e)H2 und f)H2 könne das Zugrundeliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen.
Mit dem Merkmal e)H2, wobei die Schaltmittel derart konfiguriert sind, dass die
Schaltmittel die Stromsenke entweder an den Referenzwiderstand oder an die jeweilige Zündpille anschließen, wird in Verbindung mit dem Merkmal b) lediglich eine allpolige Trennung der zu messenden Widerstände von der Quelle und der
Stromsenke vorgenommen. Dieses Merkmal kann schon deshalb keine patentbegründende Wirkung entfalten, da es sich dabei um eine zusätzliche, in das Belieben des Fachmanns gestellte redundante Maßnahme handelt, die auf den eigentlichen Messvorgang offensichtlich ohne Einfluss bleibt. Letzteres wird nicht zuletzt
auch dadurch gestützt, dass gemäß der Schaltungsausführung in der Fig. 2 des
Streitpatents die Stromsenken (8a, 8b, 8c) nicht von den zu messenden Widerständen durch ein Schaltmittel getrennt werden.
Auch die Einlassungen der Patentinhaberin, dass die im Merkmal f)H2 enthaltenen
Dimensionierungsvorgaben aus dem Fachwissen nicht abgeleitet werden können,
sind unbegründet, da das nach der D8 zugrunde gelegte Messverfahren auf einer
Vergleichsmessung eines zu messenden Widerstandes mit einem Normwiderstand beruht und folglich per se schon durch den Vergleich von ungefähr gleichgroßen Widerstandswerten charakterisiert ist.
Die typischen Werte für Zündpillenwiderstände sind dem Fachmann zudem aus
der D6 bekannt (vgl. S. 15, 1. Absatz).
Zum 3. Hilfsantrag
Der Patentanspruch 1 nach dem 3. Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag durch das Merkmal f)H3, das Dimensionierungsvorgaben für den Prüfstrom wiedergibt.
Der Prüfstrom ist, da ein Zünden der Zündpille während des Prüfvorgangs unbedingt zu vermeiden ist, allein schon aus diesen Gründen in einer weit unter dem
Zündstrom liegenden Größenordnung vorgeben. Auch die Prüfströme nach der D6
bewegen sich in dem durch das Merkmal f)H3 angegebenen typischen Bereich (vgl.
S. 10, letzter Absatz).
Das Merkmal f)H3 kann folglich die Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 nach
dem 3. Hilfsantrag nicht begründen.
Zum 4. Hilfsantrag
Der Patentanspruch 1 nach dem 4. Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag durch das Merkmal f)H4. Allein aus der Tatsache,
dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem 4. Hilfsantrag auf eine
Sicherheitsvorrichtung abzielt, die für die Überprüfung mehrerer Zündpillen ausgelegt ist, die in den einzelnen Rückhaltesystemen in einer exponierten Lage, damit
von der Steuer- und Prüfschaltung getrennt angeordnet sind, und die Prüfung der
Zündpillenwiderstände durch Vergleich mit nur einem einzigen Referenzwiderstand vorgenommen wird, ist die Platzierung des Referenzwiderstands mehr oder
weniger zwangsläufig auf der Leiterplatine vorgegeben, die auch die übrigen Bauelemente der Sicherheitseinrichtung umfasst.
Ein erfinderischer Überschuss ist aus dieser Maßnahme nicht ableitbar.
3. Bei dieser Sachlage kann sowohl die Frage, inwieweit die Hinzunahme neuer
Merkmale in die Anspruchsfassungen gemäß Hauptantrag und dem 1. bis 4. Hilfsantrag durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt ist, als auch die Frage nach
der Ausführbarkeit des Patentgegenstandes dahingestellt bleiben.
Dr. Bastian
Dr. Hartung
Dr. van Raden
Gottstein
Pü