Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 24.09.2008 – 26 W (pat) 13/08
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 13/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 304 71 588
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Kopacek
beschlossen:
Die Erinnerung der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat wegen des Widerspruchs aus der Marke 303 27 571 die teilweise Löschung der
Marke 304 71 588 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Markeninhaberin hat sie mit einem weiteren Beschluss, der den Vertretern der Markeninhaberin am 10. Dezember 2007 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Dagegen hat die Markeninhaberin am 10. Januar 2008 Beschwerde eingelegt und
zugleich mitgeteilt, dass die Beschwerdegebühr am gleichen Tage überwiesen
worden sei. Die Beschwerdegebühr ist auf dem Konto der Bundeskasse am
11. Januar 2008 eingegangen und am gleichen Tage gutgeschrieben worden.
Die hierfür zuständige Rechtspflegerin hat die Markeninhaberin darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist gezahlt worden ist und ihr Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Nachdem
die Markeninhaberin eine Äußerung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht abgegeben hat, hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 2. April 2008 festgestellt,
dass die Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. November 2007 als nicht eingelegt
gilt.
Hiergegen hat die Markeninhaberin Erinnerung eingelegt, die sie nicht begründet
hat. Die von ihrem neuen Vertreter beantragte Akteneinsicht ist in Absprache mit
diesem durch Übersendung von Kopien der Empfangsbescheinigungen des Erinnerungsbeschlusses und der Zahlungsanzeige für die Beschwerdegebühr gewährt worden. Die danach zur Begründung der Erinnerung gesetzte Frist von zwei
Wochen hat die Markeninhaberin verstreichen lassen.
II
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung der Markeninhaberin ist unbegründet.
Die mit der Zustellung des Erinnerungsbeschlusses am 10. Dezember 2007 in
Lauf gesetzte Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde (§ 66 Abs. 2 MarkenG) sowie für die Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 82 Abs. 1 S. 3 MarkenG
i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG) ist am Donnerstag, den 10. Januar 2008, um
24.00 Uhr abgelaufen. Zwar ist an diesem Tag dem Deutschen Patent- und Markenamt die Beschwerdeschrift der Markeninhaberin zugegangen. Die mittels
Überweisung entrichtete Beschwerdegebühr ist jedoch, wie aus der Zahlungsanzeige ersichtlich ist, auf dem Konto der Bundeskasse erst am 11. Januar 2008
eingegangen. Da gemäß § 2 Nr. 2 PatKostZV bei einer Zahlung von Gebühren
mittels Überweisung als Zahlungstag nicht der Tag gilt, an dem der Überweisungsauftrag erteilt worden ist, sondern der Tag, an dem der Betrag auf dem
Konto der zuständigen Bundeskasse gutgeschrieben wird, ist die Zahlung der Beschwerdegebühr um einen Tag verspätet und somit nicht fristgemäß erfolgt, was
gemäß § 82 Abs. 1 S. 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG zur Folge hat, dass
die als sonstige Handlung i. S. d. § 6 Abs. 2 PatKostG zu bewertende Beschwerde
(vgl. u. a. Ekey/Klippel, § 66 Rdn. 6) als nicht eingelegt gilt.
Da die Markeninhaberin innerhalb der ihr gesetzten Fristen auch nichts vorgetragen hat, was einen früheren Eingang der Zahlung auf dem Konto der Bundeskasse nahelegen könnte, sondern vielmehr aus dem Vorbringen ihrer früheren
Vertreter in der Beschwerdebegründung ersichtlich ist, dass die Beschwerdegebühr erst am Tage des Fristablaufs überwiesen worden ist und folglich unter Berücksichtigung einer normalen Banklaufzeit gar nicht am selben Tage und damit
noch rechtzeitig dem Konto der Bundeskasse gutgeschrieben werden konnte,
musste die Erinnerung der Markeninhaberin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 2. April 2008 erfolglos bleiben.
Dr. Fuchs-Wissemann
Kopacek
Reker
Bb