Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 30.09.2008 – 5 W (pat) 19/08
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 19/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung …
hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Anmeldeverfahren
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 30. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter
B
aumgärtner und Guth
b
eschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I.
Am 31. Januar 2008 haben der Beschwerdeführer und Herr N… gemeinsam
die
als
„…“
bezeichnete
Erfindung zur Eintragung in das Gebrauchsmusterregister angemeldet.
Am 20. Februar 2008 beantragte der Beschwerdeführer u. a. für diese Anmeldung
Verfahrenskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Patentanwalts als Vertreter und
fügte dem Antrag eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Haftbescheinigung bei.
Aus einem dem Verfahrenskostenhilfeantrag beigefügten Durchschlag eines u. a.
an den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts gerichteten Schreibens wird weiterhin beantragt, Herrn N… als Mitanmelder an u. a. der hier angesprochenen Anmeldung „auszutragen“, da dieser entgegen seiner Zusage keine
Gebühren bezahlt habe.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2008 hat die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts dem Beschwerdeführer mitgeteilt, über den Antrag
auf Verfahrenskostenhilfe könne noch nicht entschieden werden. Es sei noch ein
Antrag auf Verfahrenskostenhilfe des Mitanmelders sowie eine Erklärung seiner
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen, ansonsten müsse mit
einer Zurückweisung des Antrags gerechnet werden. Auch könne die Beiordnung
eines Patentanwalts nicht in Aussicht gestellt werden, da diese nicht sachdienlich
sei, nachdem die eingereichten Unterlagen eintragungsfähig seien.
Außerdem sei für eine Umschreibung der Anmeldung eine Umschreibungsbewilligung des Mitanmelders Herrn N… erforderlich.
Nachdem diese Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nicht eingegangen sind,
hat die Gebrauchsmusterstelle den Verfahrenskostenhilfeantrag mit Beschluss
vom 4. Juni 2008 zurückgewiesen. Die Entscheidung wird damit begründet, dass
die im Bescheid vom 28. Februar 2008 gerügten Mängel nicht beseitigt worden
seien.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2008,
die dieser nicht detailliert begründet hat.
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten sowie auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Beschwerdeführer steht Verfahrenskostenhilfe für das Anmeldeverfahren nicht zu.
Die Gebrauchsmusterstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass gem. § 21
Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 130 Abs. 3 PatG für Gebrauchsmusteranmeldungen, die
von mehreren Personen getätigt werden, Verfahrenskostenhilfe nur dann gewährt
wird, wenn die Voraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe für sämtliche Mitanmelder vorliegen. Dies ist aber in Bezug auf den Mitanmelder weder behauptet
noch in irgendeiner Form belegt worden. Insoweit fehlt es an einem Vortrag sowie
an Unterlagen betreffend der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse.
Demnach hat die Gebrauchsmusterstelle den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu
Recht zurückgewiesen.
Der Senat konnte in der Beschwerdesache trotz des als Umschreibungsantrag
auszulegenden Antrags auf Löschung des Herrn N… als Anmelder
entscheiden, weil die Entscheidung über die Umschreibung nicht vorgreiflich für
das Verfahrenskostenhilfe-Beschwerdeverfahren ist und darum keine Aussetzung
erfordert (§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, § 99 Abs. 1 PatG, § 148 ZPO).
Eine eventuelle Löschung würde nämlich nichts daran ändern, dass der Mitanmelder, der gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 PatKostG mit dem Beschwerdeführer Gesamtschuldner der Anmeldegebühr geworden ist, auch nach einer
Umschreibung Kostenschuldner bleibt und folglich bei der Entscheidung über die
Verfahrenskostenhilfe zu berücksichtigen ist. Denn die Legitimationswirkung der
Registeränderung tritt erstens nicht rückwirkend ein und hat zweitens auch keinen