Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 20.10.2008 – 25 W (pat) 34/06

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 34/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

an betreffend die Marken meldung 304 65 281

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des

Richters Merzbach und der Richterin Bayer 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

Robotlab

ist am 16. November 2004 für verschiedene Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 10. August 2005 und vom 3. Februar 2006, von denen letzterer

im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Im Erinnerungsverfahren hatten die Anmelder ein präzisiertes neues Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis eingereicht, welches nach dem Hauptantrag wie folgt

lautet:

„Klasse 7: Roboter, Industrieroboter, Knickarmroboter, mobile Roboter, Stereotypiemaschinen; Industrieroboter, nämlich zur Aufzeichnung, Übertragung, Produktion und Wiedergabe von Ton, Schrift und Bild;

„Klasse 9. Geräte und Maschinen zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe

von Ton und Bild, Maschinen zur Schaffung von Kunstwerken, Fotosetzmaschinen, Stempelmaschinen, typografische Maschinen, Formmaschinen, Graviermaschinen, Diktiermaschinen, Kopiergeräte, Kopiermaschinen, Textverarbeitungsgeräte, Bildfunkgeräte, Compact-Disks, Videobildschirme; elektronische Stifte für

Bildschirmgeräte, Empfangsgeräte für Ton und Bild; Rechenmaschinen, Computer, Computerprogramme, Computer-Software, Computerbetriebsprogramme, Interfaces, insbesondere Schnittstellengeräte oder -programme für Computer; Geldbetätigte Musikautomaten, Geldzähl- und Geldsortiermaschinen;

Klasse 35: Werbung, Präsentation von Waren und Dienstleistungen in Medien,

Online Werbung in einem Computernetzwerk, Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit elektronischen Medien, Robotern, Industrierobotern, Industriemaschinen und Maschinen, Bereitstellung von Werbematerial, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; organisatorisches Projektmanagement im

EDV-Bereich;

Klasse 40: Dienstleistungen auf dem Gebiet der automatisierten Materialbearbeitung;

Klasse 41: Kulturelle Aktivitäten, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Konzerten, Ausstellungen, Festen, Informationsveranstaltungen und Symposien, Dienstleistungen von Unterhaltungskünstlern, von bildenden Künstlern und

von Medienkünstlern, Montage und Bearbeitung von Videobändern, Veranstaltung

von Unterhaltungsshows, Filmproduktion, Schaffung von Kunstwerken durch Maschinen, Ausbildung und Schulungen im Bereich der Programmierung; Einrichten

und Betreiben von Robotern; Bereitstellung von elektronischen Publikationen;

Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Forschung im Bereich Technik, Maschinenbau, Robotik,

Informatik oder Physik; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -

software, Aktualisieren von Computer-Software, Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen, Beratung im Bereich Computerhard und -software, Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten, Computersystem-

Design, Computersystemanalyse, Design von Computer-Software, Design von

Computer-Systemen, Erstellung von Computeranimationen, Konvertieren von

Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien, digitale Bildbearbeitung; Technologische Designerdienstleistungen, Dienstleistungen eines

Industriedesigners, eines Architekten, eines Innenarchitekten oder eines Grafikers,

Dienstleistungen eines Designers im Bereich Design von Robotern und Maschinen, im Bereich mechanische Bearbeitung und Umwandlung von Robotern, Industriemaschinen, Maschinen oder elektronischen Medien, im Bereich elektronische Bearbeitung und Umwandlung von Robotern, Industriemaschinen, Maschinen oder elektronischen Medien und im Bereich Materialbearbeitung, insbesondere Metallbearbeitung; technische Projektplanungen“

Bei den im Laufe des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen gemäß Hilfsantrag bzw. Hilfsantrag 2,

Hilfsantrag 3 und Hilfsantrag 4 wurden jeweils einzelne Waren und/oder Dienstleistungsbegriffe gestrichen.

In seinem Zurückweisungsbeschluss führte der Erstprüfer aus, dass „Robotlab“

die ohne weiteres verständliche Gesamtbedeutung von „Roboterlabor“ habe. Die

Bedeutung der Bezeichnung werde erkannt. Nicht ausschlaggebend sei, ob die

Wortkombination lexikalisch belegbar sei. Die Schutzfähigkeit sei im Hinblick auf

die konkreten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen. Der Bezeichnung sei lediglich der im Vordergrund stehende Sachhinweis zu entnehmen, dass (Industrie-

)Roboter bzw. programmierte, ferngesteuerte (Industrie-)Maschinen in irgendeinem Labor nach wissenschaftlich-technologischen Kriterien und Forschungsdienstleistungen unter Nutzung der Computer- und Informationstechnologie konstruiert (konzipiert) würden, die dann auch für weitere industrielle Arbeits- und

Verarbeitungsvorgänge (Materialbearbeitung) eingesetzt würden. Begleitet werde

diese technische Komponente von damit in Zusammenhang stehenden Marketing-

und Präsentationsmaßnahmen bzw. Informationsveranstaltungen. All dies habe

seinen Ausgangspunkt in einem Roboterlabor, wodurch diese Bezeichnung vor

allem einen Hinweis auf den Erbringungs-/Herstellungsort bzw. die Bestimmung

und den Verwendungszweck der Waren und Dienstleistungen darstelle. Nicht

ausschlaggebend sei, dass der Wortbestandteil „lab“ mehrere Bedeutungen habe.

Ein Wortzeichen sei schon dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es

zumindest in einer möglichen Bedeutungen ein Merkmal (hier der Erbringungsort

bzw. die Bestimmung) der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen bezeichne.

Der Erinnerungsprüfer führte im Beschluss vom 3. Februar 2006 ergänzend aus,

dass angesichts der technologischen Entwicklung in allen Bereichen der Einsatz

von Robotern in Laboren auch zur technischen Fertigung im industriellen Umfang

allgemein üblich und gängig sei. Bild-, Ton- oder Schriftproduktion oder deren

Wiedergabe durch Industrieroboter sei Stand der Technik. Entsprechendes gelte

auch für die von den Anmeldern explizit genannten „technologischen Designerdienstleistungen, kulturellen Aktivitäten, Dienstleistungen von Künstlern, Beschaffung von Kunstwerken durch Maschinen oder Werbedienstleistungen“, deren Produktion auf einem „Robotlab“ maßgeblich basieren könne.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder mit dem Antrag (sinngemäß),

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle des DPMA aufzuheben.

Weder der Begriff „Roboter“, noch der Begriff „Labor“, noch die Begriffszusammensetzung „Roboterlabor“ seien für den Verkehr charakteristisch für die Tätigkeiten von Künstlern, Unterhaltungs- und Werbefachleuten, insbesondere für Ausstellungstätigkeiten. Der Verkehr würde den Begriff mit „Technik in Industrie und

Forschung“ verbinden. Dem angemeldeten Begriff wohne daher die konkrete Eignung inne, vom Verkehr als Herkunftsunterscheidungsmittel für die Dienstleistungen, insbesondere der Klassen 35 und 41, gegenüber anderen Unternehmen aufgefasst zu werden. Der Begriff „Robotlab“ sei mehrdeutig und interpretationsbedürftig für die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 41, da dieser

im Hinblick auf Kunst, Kultur und Werbung einen Phantasiebegriff darstelle, der im

allgemeinen keine Verwendung finde und dem Verkehr fremdartig und ungewöhnlich erscheine. Außerdem wird auf das Vorbringen vor der Markenstelle verwiesen.

Dort hatten die Anmelder insbesondere argumentiert, dass die Bezeichnung ein

mehrdeutiger Phantasiebegriff sei, der die Waren und Dienstleistungen nicht beschreibe. Die Anmelder weisen zudem auf Pressematerialien hin, die ihrer Ansicht

nach zeigten, dass „Robotlab“ markenfähig sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,

denn der Eintragung der angemeldeten Marke steht im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.

Es kann dahinstehen, ob Hilfsanträge in Bezug auf die Fassung eines Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis im absoluten Verfahren überhaupt zulässig oder vielmehr unwirksam sind, weil eine Verzichtserklärung nicht bedingt abgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 2008, 714 - idw), denn bei den vorliegend jeweils

hilfsweise eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen wurden lediglich einzelne Waren- und Dienstleistungsbegriffe gestrichen. Nach § 37 Abs. 4

MarkenG kommt bei einer nur für einzelne angemeldeten Waren oder Dienstleistungen bestehenden Schutzunfähigkeit ohnehin eine Teilzurückweisung in Betracht.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger

Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur

st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 –

Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich

noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8

Rdn. 39).

Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren

und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmers

der fraglichen Produkte abzustellen ist. Dies sind hier zum Teil allgemeine Verkehrskreise, teilweise auch Unternehmen, welche die angemeldeten Waren und

Dienstleistungen in Anspruch nehmen können.

Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche

Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und

Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch hat

der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist.

Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl

EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild).

Die angemeldete Bezeichnung wird auch von inländischen Verkehrskreisen im

Sinne von „Roboterlabor“ verstanden. „Robot“ ist die englische Bezeichnung für

„Roboter, Automat“, was auch inländischen Verkehrskreisen weitgehend geläufig

ist zumal das Wort der deutschen Bezeichnung „Roboter“ sehr nahe kommt. Auch

das Wort „lab“ ist als Kurzform für Labor bzw. „Laboratorium“ inländischen Verkehrskreisen bekannt und in der Wortverbindung „Spacelab“ sogar in den deutschen Sprachschatz eingegangen.

Wie bereits die Markenstelle ausgeführt hat, können die Waren und Dienstleistungen in einem bzw. für ein Roboterlabor hergestellt oder erbracht werden. Dass aus

der Bezeichnung keine weiteren Einzelheiten benannt werden, führt nicht zu einer

Schutz begründenden Interpretationsbedürftigkeit. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist vielmehr zu berücksichtigen, ob die Bezeichnung in Verbindung mit den jeweiligen Waren und Dienstleistungen von einem rechtserheblichen

Teil der angesprochenen Verkehrskreise als Sachangabe bzw als Werbeaussage

aufgefasst wird. Dies kann wie vorliegend auch bei relativ allgemeinen Aagaben

der Fall sein.

Die Waren „Roboter, Industrieroboter, Knickarmroboter, mobile Roboter, Stereotypiemaschinen; Industrieroboter, nämlich zur Aufzeichnung, Übertragung, Produktion und Wiedergabe von Ton, Schrift und Bild; Geräte und Maschinen zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Maschinen zur

Schaffung von Kunstwerken, Fotosetzmaschinen, Stempelmaschinen, typografische Maschinen, Formmaschinen, Graviermaschinen, Diktiermaschinen, Kopiergeräte, Kopiermaschinen, Textverarbeitungsgeräte, Bildfunkgeräte, Compact-

Disks, Videobildschirme; elektronische Stifte für Bildschirmgeräte, Empfangsgeräte für Ton und Bild; Rechenmaschinen, Computer, Computerprogramme, Computer-Software, Computerbetriebsprogramme, Interfaces, insbesondere Schnittstellengeräte oder -programme für Computer; Geldbetätigte Musikautomaten,

Geldzähl- und Geldsortiermaschinen“ können in einem Roboterlabor entwickelt

und hergestellt werden oder für ein solches Labor bestimmt sein, da ein Roboterlabor spezielle Apparate und Software benötigt, die auch aufeinander abgestimmt

sein müssen.

Entsprechend können auch die Dienstleistungen „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Forschung im Bereich Technik, Maschinenbau, Robotik, Informatik oder Physik; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software, Aktualisieren von Computer-Software, Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen, Beratung im Bereich Computerhard und -software, Beratung bei der Gestaltung von Homepages

und Internetseiten, Computersystem-Design, Computersystemanalyse, Design

von Computer-Software, Design von Computer-Systemen, Erstellung von Computeranimationen, Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf

elektronische Medien, digitale Bildbearbeitung; Technologische Designerdienstleistungen, Dienstleistungen eines Industriedesigners, eines Architekten, eines

Innenarchitekten oder eines Grafikers, Dienstleistungen eines Designers im Bereich Design von Robotern und Maschinen, im Bereich mechanische Bearbeitung

und Umwandlung von Robotern, Industriemaschinen, Maschinen oder elektronischen Medien, im Bereich elektronische Bearbeitung und Umwandlung von Robotern, Industriemaschinen, Maschinen oder elektronischen Medien und im Bereich Materialbearbeitung, insbesondere Metallbearbeitung; technische Projektplanungen“ in einem oder für ein Roboterlabor erbracht werden, indem die

Dienstleistungen speziell für ein Roboterlabor entwickelt werden.

Hinsichtlich der Dienstleistungen „Werbung, Präsentation von Waren und Dienstleistungen in Medien, Online Werbung in einem Computernetzwerk, Planung und

Gestaltung von Werbemaßnahmen, Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit

elektronischen Medien, Robotern, Industrierobotern, Industriemaschinen und Maschinen, Bereitstellung von Werbematerial, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich“ bezeichnet „Robotlab“ das Thema oder den

Gegenstand dieser Dienstleistungen. So kann für ein Roboterlabor speziell Werbung gemacht werden. Auch kann ein Roboterlabor die Präsentation von Waren

und Dienstleistungen in den Medien verbessern. Die Dienstleistungen „Unternehmensverwaltung, Konstruktionsplanungen, technische Projektplanungen, organisatorisches Projektmanagement“ können ein „Robotlab“ zum Gegenstand haben.

Die Seminare, deren Veranstaltung und Durchführung als Dienstleistung angemeldet sind, können sich mit dem Thema „Roboterlabor“ befassen. Die Dienstleistung „Geschäftsführung“ kann in einem „Robotlab“ z. B. virtuell durchgespielt

werden, bzw. das Roboterlabor kann wesentliche Elemente der Geschäftsführung

übernehmen.

Hinsichtlich der „Dienstleistungen auf dem Gebiet der automatisierten Materialbearbeitung“ ist die angemeldete Bezeichnung ein Hinweis darauf, dass diese in einem „Roboterlabor“ erbracht werden. Dies gilt auch für die Dienstleistungen „Kulturelle Aktivitäten, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Konzerten,

Ausstellungen, Festen, Informationsveranstaltungen und Symposien, Dienstleistungen von Unterhaltungskünstlern, von bildenden Künstlern und von Medienkünstlern, Montage und Bearbeitung von Videobändern, Veranstaltung von Unterhaltungsshows, Filmproduktion, Schaffung von Kunstwerken durch Maschinen,

Ausbildung und Schulungen im Bereich der Programmierung; Einrichten und

Betreiben von Robotern; Bereitstellung von elektronischen Publikationen“. Da

Kunst und Unterhaltung weite Begriffe sind, umfassen diese Begriffe auch solche

Kunstwerke und Unterhaltungsdienstleistungen, die mit Hilfe von Computern und

ferngesteuerten oder möglicherweise mit einem Zufallsgenerator programmierten

Robotern hergestellt werden. Dass das Endprodukt eher der Kunst und Unterhaltung dient, ändert nichts am beschreibenden Gehalt der Bezeichnung. Allenfalls

die Motivation des Einsatzes von Robotern unterscheidet sich bei dem Bereich

Kunst und Unterhaltung einerseits von der Industrieproduktion mittels Computer

andererseits. Zudem gehen die Anmelder offenbar selbst davon aus, dass Kunst

und Unterhaltung auch industriemäßig betrieben werden können. So ist z. B. im

Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen die Dienstleistung „Schaffung von

Kunstwerken durch Roboter, insbesondere Industrieroboter“ enthalten. Die Ansicht

der Anmelder, dass „Robotlab“ im Hinblick auf Kunst, Kultur und Werbung einen

Phantasiebegriff darstelle, kann nicht gefolgt werden, da auch in diesen Bereichen

der Einsatz von Robotern und Automaten in Betracht kommt. Um als Hinweis auf

die Art der Erbringung bzw. auf den Gegenstand und das Thema der Dienstleistung aufgefasst zu werden, ist nicht Voraussetzung, dass ein Roboterlabor in der

Regel hierfür eingesetzt wird. Die Herstellungsart oder das Thema eines Kunstwerks wird auch dann lediglich als Sachaussage aufgefasst, wenn Kunstwerke im

Allgemeinen mit anderen Mitteln hergestellt werden. So wäre etwa die Angabe

„Kartoffeldruck“ für ein mit Kartoffeldruck hergestelltes Werk eine Sachangabe,

obwohl üblicherweise Kunstwerke mit anderen Verfahren hergestellt werden. Um

als beschreibend aufgefasst zu werden, ist entscheidend, dass diese Art der Herstellung in Betracht kommt, was vorliegend in Bezug auf die Angabe „Robotlab“

der Fall ist.

Soweit In der Eingabe vom 11. Dezember 2006 die Anmelder auf Pressematerialien hinweisen, die ihrer Ansicht nach zeigten, dass „Robotlab“ markenfähig sei,

kann dem nicht gefolgt werden. Dort ist zwar von der Künstlergruppe „Robotlab“

die Rede, die in Japan in einem Robotermuseum mit zwei Roboterkunstprojekten

gezeigt hätten, dass Maschinen auch eine künstlerische Ader haben, sofern man

sie entsprechend programmiere. Dies bedeutet aber noch nicht, dass die Bezeichnung als Marke unterscheidungskräftig ist. Eine Künstlergruppe kann sich

prinzipiell jeden Namen geben. Wenn sie eine beschreibende Angabe in Bezug

auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen wählt, so besagt ein Presseartikel,

in der auf eine Künstlergruppe hingewiesen wird, die sich so nennt, nicht, dass der

Verkehr die Bezeichnung in Bezug auf die Waren/Dienstleistungen nicht beschreibend versteht.

Die Kombination von einer Sachangabe mit „lab“ ist sprachüblich (chemical lab,

computer lab, language lab, photo lab, test lab, vgl. Langenscheidts Fachwörterbuch Technik und angewandte Wissenschaften, Englisch-Deutsch, 1. Aufl.

S. 1073 Stichwort „lab“). Dabei ist auch eine Zusammenschreibung von Bestandteilen mit „lab“ sprachüblich und den inländischen Verkehrskreisen geläufig (z. B.

„Spacelab“). Zudem macht es für die inländischen Verkehrskreise keinen Unterschied, ob englischsprachige Begriffe getrennt, zusammen oder mit Bindestrich

geschrieben sind. Die Art der Zusammenfügung begründet keine Unterscheidungskraft.

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Dies gilt auch hinsichtlich der jeweils als Hilfsanträge formulierten Waren und Dienstleistungen. Bei diesen im

Laufe des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens eingereichten Waren- und

Dienstleistungsverzeichnissen gemäß Hilfsantrag bzw. Hilfsantrag 2, Hilfsantrag 3

und Hilfsantrag 4 sind jeweils nur einzelne Waren und/oder Dienstleistungsbegriffe

gestrichen worden.

Kliems

Merzbach

Bayer

Na