Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 20.10.2008 – 30 W (pat) 77/07
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 77/07 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 20. Oktober 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 307 17 867.6
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Vogel von Falckenstein, des Richters Paetzold und der Richterin
Hartlieb 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
JETSTREAM
für die Waren
Digitale Druckgeräte für Computer.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung wegen eines bestehenden (extrem hohen) Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. „Jetstream“ in der Bedeutung „Düsenstrahl“ sowie „freier Flüssigkeitsstrahl“ gebe einen beschreibenden Hinweis darauf, dass es sich um solche
Druckgeräte handle, bei denen der Vorgang des Druckens über die Erzeugung
eines solchen Jetstreams, also eines Düsenstrahls oder eines feinen Flüssigkeitsstrahls bewirkt werde, was z. B. die Funktionsweise von „Tintenstrahldruckern“ sei.
Die weitere Bedeutung von „Jetstream“ in der Meteorologie stehe nicht im Vordergrund. Mit der Bezeichnung könne demnach die konkrete Funktionsweise der beanspruchten Druckgeräte unmittelbar beschrieben werden.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und zuletzt im Wesentlichen
ausgeführt, die Zurückweisung der Anmeldung beruhe auf einer unzulässigen
analysierenden und zergliedernden Betrachtung der beiden Einzelbestandteile.
„Jetstream“ sei dem Verbraucher als Begriff für einen starken Luftstrom in der
Tropo- oder Stratosphäre bekannt. Der Bestandteil „jet“ sei im Zusammenhang mit
Druckergeräten üblich und werde im Deutschen mit „Strahl“ übersetzt, nicht dagegen mit „Düse“. Das Wort „Stream“ in der allgemeinen Bedeutung „Strom, Strömung“ hingegen habe keinen konkreten Bedeutungsgehalt in Bezug auf Druckergeräte, da es in diesem Bereich nicht mit der Bedeutung „Strahl“ verwendet
werde. Die angemeldete Kombination „JETSTREAM“ sei daher im Deutschen
nicht mit „Düsenstrahl“, sondern mit „Düsenstrahlstrom, Strahlstrom“ zu übersetzen. Die Gesamtbezeichnung sei diffus und interpretationsbedürftig und habe einen unmittelbar beschreibenden Gehalt. Die Zusammensetzung sei auch ungewöhnlich, da der Bestandteil „Jet“ nicht ein üblicherweise in Zusammensetzungen
mit dem Bestandteil „stream“ verwendetes Medium darstelle wie z. B. in „air
stream“. Die Anmelderin verweist im Übrigen auf vergleichbare Voreintragungen.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. Oktober 2007 aufzuheben
und regt im Übrigen an,
die Rechtsbeschwerde zuzulassen zu der Frage, ob die Übersetzung der Bestandteile der angemeldeten Marke abweichend vom
marktüblichen Gebrauch zulässig sei.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg.
Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine für
den Wettbewerb freizuhaltende, beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2
Nr. 2 MarkenG ist.
Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren dienen können.
Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre
Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den
angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der
Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen
Publikums vor allem durch den gemeinsamen europäischen Markt nicht zu gering
veranschlagt werden darf (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 26) - Matratzen
Concord/Hukla; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL
POWER; GRUR 2001, 735, 736 - Test it; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8
Rdn. 253, 260 m. w. N.).
Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von deren Inhalt jeder Merkmale der beanspruchten Waren
beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied
zwischen dem Wortinhalt und der bloßen Summe des Inhalts seiner Bestandteile
besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413
- BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 - KPN-Postkontoor).
Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelmäßig nicht an. Ein Wortzeichen ist nämlich auch dann
von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen
Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen
bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR, 2003, 450 - DOUBLEMINT). Dabei spielt es
keine Rolle, ob es Bezeichnungsalternativen, nämlich Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht
erforderlich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl. EuGH a. a. O. S. 410, 412 - BIO-
MILD; EuGH a. a. O. S. 500, 507 - Postkantoor).
Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die
Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck
„dienen können“.
Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten englischsprachigen Begriffskombination „JETSTREAM“ vor. Die Wortmarke „JETSTREAM“ stellt eine Zusammensetzung aus zwei englischen Wörtern dar. Bei derartigen, aus mehreren
Bestandteilen kombinierten Marken ist es entgegen der Ansicht der Anmelderin
zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, soweit die Beurteilung
des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit
dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR
2006, 229, 230 - BioID).
Das englische Wort „jet“ bedeutet im Deutschen „Düse, Düsenflugzeug, Düsenmaschine, Strahl, Strahltriebwerk“ (vgl. LEO-Online Lexikon der TU München unter dict.leo.org; PONS Großwörterbuch für Experten und Universität, 1. Aufl.
2001). Im hier maßgeblichen technischen Bereich wird das Wort „jet“ in zahlreichen Zusammensetzungen in der Bedeutung „Düse“ verwendet (vgl. z. B. „jet assembly (Düsenanordnung), jet cooker (Düsenkocher), jet engine (Düsentriebwerk),
jet grouting (Düsenstrahlverfahren), jet propulsion (Düsenantrieb), vapour jet
(Dampfstrahldüse). Im vorliegend indessen zentralen Bereich des Druckverfahrens und der Druckgeräte ist die Zusammensetzung „ink jet printer“ für Tintenspritzdrucker, Tintenstrahldrucker bekannt (vgl. LEO a. a. O.; PONS a. a. O.). Das
englische Wort „stream“ bedeutet im Deutschen „Fluss, Strahl, Strömung, Strom“
und wird in seiner Bedeutung „Strahl“ im technischen Bereich in Zusammensetzungen verwendet wie z. B. „coolant stream (Kühlmittelstrahl), slip stream (Propellerstrahl), vapour stream (Dampfstrahl)“ (vgl. LEO a. a. O.).
In diese Begriffskombinationen
reiht sich die angemeldete Bezeichnung
„JETSTREAM“ nahtlos ein. Sie bedeutet in wörtlicher Übersetzung „Düsenstrahl,
Düsenstrom“. Die auch verwendete Übersetzung „Strahlstrom“ für den meteorologischen Begriff „Jetstream“ (= ein starker Luftstrom in der Tropo- oder Stratosphäre) und für den „Jetstream“ als Gegenstromanlage (z. B. in (Hallen)bädern)
(vgl. Duden - Das Fremdwörterbuch, 8. Aufl. CD-ROM) steht im vorliegenden Warenbereich nicht im Vordergrund. Ebenso wie die oben genannten Zusammensetzungen aus den jeweiligen Bestandteilen ist auch die Kombination „JETSTREAM“
eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Beide Markenbestandteile
werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der
Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.
In diesem Sinne wird der inländische Verkehr die angemeldete Marke ohne weiteres verstehen. Der Verkehr ist insbesondere im vorliegend relevanten Bereich der
digitalen Druckergeräte für Computer an englische Fachausdrücke und englische
Wortneuschöpfungen gewöhnt, weshalb sich
ihm der Sinngehalt von
„JETSTREAM“ ohne weiteres erschließen wird.
Es liegt für die fachlich informierten Verkehrskreise in Bezug auf die beanspruchten Waren daher nahe, die angemeldete Bezeichnung „JETSTREAM“ als „Düsenstrahl“ zu verstehen. In Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Waren ergibt
die angemeldete Bezeichnung „JETSTREAM“ die zur Beschreibung geeignete,
naheliegende Sachaussage, dass es sich nach Art und Beschaffenheit um Waren
handelt, die über einen Düsenstrahl verfügen bzw. mit einem Düsenstrahl arbeiten
oder funktionieren und damit eine typische Eigenschaft einer Untergattung digitaler Druckgeräte, nämlich der Tintenstrahldrucker, bezeichnet. Überdies werden,
wie aus den der Anmelderin übersandten Belegen ersichtlich, digitale Drucker, die
Druckerflüssigkeit aus mehreren Düsen auf das Druckerpapier aufbringen, im
Deutschen auch als „Düsenstrahldrucker“ bezeichnet, womit Gattung und Funktionsprinzip unmittelbar beschrieben werden.
Selbst wenn der Begriff „JETSTREAM“ auf eine Wortschöpfung durch die Anmelderin zurückzuführen wäre, so ist er doch sprachüblich gebildet, ohne weiteres
verständlich und deshalb zur Beschreibung der Waren geeignet, so dass seine
freie Benutzung durch Dritte gewährleistet sein muss (vgl. BGH GRUR 2005, 578,
580 - LOKMAUS). Die Angabe eines Ausstattungsmerkmals der beanspruchten
Waren mit „JETSTREAM“ ist eine wichtige Sachinformation, die auch unabhängig
von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und davon, ob möglicherweise andere Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gebräuchlich sind, den Mitbewerbern zur
Beschreibung ihrer Waren zur Verfügung stehen muss (vgl. EuGH a. a. O.
- Postkontoor).
Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung des Schutzhindernisses auch nicht auf
Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken berufen. Hieraus erwächst auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG)
grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es
sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer
auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. BGH GRUR 1997, 527, 528
- Autofelge; BlPMZ 1998, 248, 249 - Today; a. a. O. - LOKMAUS; BPatG
24 W (pat) 121/05 - Papaya). Im Gemeinschaftsmarkenrecht gelten dieselben
Grundsätze (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431 f. - Nr. 60 ff. - Henkel; EuGH GRUR
- BioID), wobei ausländische Voreintragungen noch weniger erheblich sind. Die
Eintragung einer mit der angemeldeten Marke identischen Marke für identische
Waren oder Dienstleistungen im Ausland bildet lediglich einen Umstand, den die
zuständige inländische Behörde bzw. das zuständige inländische Gericht unter
sämtlichen Tatsachen und Umständen, die in die Beurteilung einzubeziehen sind,
berücksichtigen kann. Sie ist jedoch für die Entscheidung, die Anmeldung einer
bestimmten Marke zur Eintragung zuzulassen oder zurückzuweisen, nicht maßgebend (vgl. EuGH a. a. O. - Henkel; BGH a. a. O. - LOKMAUS). Aus diesen Gründen stellen die von der Anmelderin genannten Eintragungen keinen Hinwies auf
die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke dar.
Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden
Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinaus geht, handelt es
sich um eine deutlich und unmissverständlich beschriebene Angabe ohne jegliche
begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden Bezeichnung
dienen kann. Markenschutz kann hierfür nicht gewährt werden.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Weder war eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 83
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Entscheidungserheblich waren vielmehr im Wesentlichen
die Beurteilung von Tatsachenfragen sowie die Subsumtion des festgestellten
Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen unter Anwendung anerkannter Rechtsprechungsgrundsätze.
Dr. Vogel von Falckenstein
Paetzold
Hartlieb
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