Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 20.10.2008 – 30 W (pat) 77/07

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 77/07 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 20. Oktober 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 17 867.6

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Vogel von Falckenstein, des Richters Paetzold und der Richterin

Hartlieb 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

JETSTREAM

für die Waren

Digitale Druckgeräte für Computer.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung wegen eines bestehenden (extrem hohen) Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. „Jetstream“ in der Bedeutung „Düsenstrahl“ sowie „freier Flüssigkeitsstrahl“ gebe einen beschreibenden Hinweis darauf, dass es sich um solche

Druckgeräte handle, bei denen der Vorgang des Druckens über die Erzeugung

eines solchen Jetstreams, also eines Düsenstrahls oder eines feinen Flüssigkeitsstrahls bewirkt werde, was z. B. die Funktionsweise von „Tintenstrahldruckern“ sei.

Die weitere Bedeutung von „Jetstream“ in der Meteorologie stehe nicht im Vordergrund. Mit der Bezeichnung könne demnach die konkrete Funktionsweise der beanspruchten Druckgeräte unmittelbar beschrieben werden.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und zuletzt im Wesentlichen

ausgeführt, die Zurückweisung der Anmeldung beruhe auf einer unzulässigen

analysierenden und zergliedernden Betrachtung der beiden Einzelbestandteile.

„Jetstream“ sei dem Verbraucher als Begriff für einen starken Luftstrom in der

Tropo- oder Stratosphäre bekannt. Der Bestandteil „jet“ sei im Zusammenhang mit

Druckergeräten üblich und werde im Deutschen mit „Strahl“ übersetzt, nicht dagegen mit „Düse“. Das Wort „Stream“ in der allgemeinen Bedeutung „Strom, Strömung“ hingegen habe keinen konkreten Bedeutungsgehalt in Bezug auf Druckergeräte, da es in diesem Bereich nicht mit der Bedeutung „Strahl“ verwendet

werde. Die angemeldete Kombination „JETSTREAM“ sei daher im Deutschen

nicht mit „Düsenstrahl“, sondern mit „Düsenstrahlstrom, Strahlstrom“ zu übersetzen. Die Gesamtbezeichnung sei diffus und interpretationsbedürftig und habe einen unmittelbar beschreibenden Gehalt. Die Zusammensetzung sei auch ungewöhnlich, da der Bestandteil „Jet“ nicht ein üblicherweise in Zusammensetzungen

mit dem Bestandteil „stream“ verwendetes Medium darstelle wie z. B. in „air

stream“. Die Anmelderin verweist im Übrigen auf vergleichbare Voreintragungen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. Oktober 2007 aufzuheben

und regt im Übrigen an,

die Rechtsbeschwerde zuzulassen zu der Frage, ob die Übersetzung der Bestandteile der angemeldeten Marke abweichend vom

marktüblichen Gebrauch zulässig sei.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg.

Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine für

den Wettbewerb freizuhaltende, beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2

Nr. 2 MarkenG ist.

Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren dienen können.

Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre

Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den

angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der

Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen

Publikums vor allem durch den gemeinsamen europäischen Markt nicht zu gering

veranschlagt werden darf (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 26) - Matratzen

Concord/Hukla; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL

POWER; GRUR 2001, 735, 736 - Test it; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8

Rdn. 253, 260 m. w. N.).

Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von deren Inhalt jeder Merkmale der beanspruchten Waren

beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im

Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied

zwischen dem Wortinhalt und der bloßen Summe des Inhalts seiner Bestandteile

besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413

- BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 - KPN-Postkontoor).

Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelmäßig nicht an. Ein Wortzeichen ist nämlich auch dann

von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen

Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen

bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR, 2003, 450 - DOUBLEMINT). Dabei spielt es

keine Rolle, ob es Bezeichnungsalternativen, nämlich Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht

erforderlich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl. EuGH a. a. O. S. 410, 412 - BIO-

MILD; EuGH a. a. O. S. 500, 507 - Postkantoor).

Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die

Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck

„dienen können“.

Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten englischsprachigen Begriffskombination „JETSTREAM“ vor. Die Wortmarke „JETSTREAM“ stellt eine Zusammensetzung aus zwei englischen Wörtern dar. Bei derartigen, aus mehreren

Bestandteilen kombinierten Marken ist es entgegen der Ansicht der Anmelderin

zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, soweit die Beurteilung

des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit

dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR

2006, 229, 230 - BioID).

Das englische Wort „jet“ bedeutet im Deutschen „Düse, Düsenflugzeug, Düsenmaschine, Strahl, Strahltriebwerk“ (vgl. LEO-Online Lexikon der TU München unter dict.leo.org; PONS Großwörterbuch für Experten und Universität, 1. Aufl.

2001). Im hier maßgeblichen technischen Bereich wird das Wort „jet“ in zahlreichen Zusammensetzungen in der Bedeutung „Düse“ verwendet (vgl. z. B. „jet assembly (Düsenanordnung), jet cooker (Düsenkocher), jet engine (Düsentriebwerk),

jet grouting (Düsenstrahlverfahren), jet propulsion (Düsenantrieb), vapour jet

(Dampfstrahldüse). Im vorliegend indessen zentralen Bereich des Druckverfahrens und der Druckgeräte ist die Zusammensetzung „ink jet printer“ für Tintenspritzdrucker, Tintenstrahldrucker bekannt (vgl. LEO a. a. O.; PONS a. a. O.). Das

englische Wort „stream“ bedeutet im Deutschen „Fluss, Strahl, Strömung, Strom“

und wird in seiner Bedeutung „Strahl“ im technischen Bereich in Zusammensetzungen verwendet wie z. B. „coolant stream (Kühlmittelstrahl), slip stream (Propellerstrahl), vapour stream (Dampfstrahl)“ (vgl. LEO a. a. O.).

In diese Begriffskombinationen

reiht sich die angemeldete Bezeichnung

„JETSTREAM“ nahtlos ein. Sie bedeutet in wörtlicher Übersetzung „Düsenstrahl,

Düsenstrom“. Die auch verwendete Übersetzung „Strahlstrom“ für den meteorologischen Begriff „Jetstream“ (= ein starker Luftstrom in der Tropo- oder Stratosphäre) und für den „Jetstream“ als Gegenstromanlage (z. B. in (Hallen)bädern)

(vgl. Duden - Das Fremdwörterbuch, 8. Aufl. CD-ROM) steht im vorliegenden Warenbereich nicht im Vordergrund. Ebenso wie die oben genannten Zusammensetzungen aus den jeweiligen Bestandteilen ist auch die Kombination „JETSTREAM“

eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Beide Markenbestandteile

werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der

Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.

In diesem Sinne wird der inländische Verkehr die angemeldete Marke ohne weiteres verstehen. Der Verkehr ist insbesondere im vorliegend relevanten Bereich der

digitalen Druckergeräte für Computer an englische Fachausdrücke und englische

Wortneuschöpfungen gewöhnt, weshalb sich

ihm der Sinngehalt von

„JETSTREAM“ ohne weiteres erschließen wird.

Es liegt für die fachlich informierten Verkehrskreise in Bezug auf die beanspruchten Waren daher nahe, die angemeldete Bezeichnung „JETSTREAM“ als „Düsenstrahl“ zu verstehen. In Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Waren ergibt

die angemeldete Bezeichnung „JETSTREAM“ die zur Beschreibung geeignete,

naheliegende Sachaussage, dass es sich nach Art und Beschaffenheit um Waren

handelt, die über einen Düsenstrahl verfügen bzw. mit einem Düsenstrahl arbeiten

oder funktionieren und damit eine typische Eigenschaft einer Untergattung digitaler Druckgeräte, nämlich der Tintenstrahldrucker, bezeichnet. Überdies werden,

wie aus den der Anmelderin übersandten Belegen ersichtlich, digitale Drucker, die

Druckerflüssigkeit aus mehreren Düsen auf das Druckerpapier aufbringen, im

Deutschen auch als „Düsenstrahldrucker“ bezeichnet, womit Gattung und Funktionsprinzip unmittelbar beschrieben werden.

Selbst wenn der Begriff „JETSTREAM“ auf eine Wortschöpfung durch die Anmelderin zurückzuführen wäre, so ist er doch sprachüblich gebildet, ohne weiteres

verständlich und deshalb zur Beschreibung der Waren geeignet, so dass seine

freie Benutzung durch Dritte gewährleistet sein muss (vgl. BGH GRUR 2005, 578,

580 - LOKMAUS). Die Angabe eines Ausstattungsmerkmals der beanspruchten

Waren mit „JETSTREAM“ ist eine wichtige Sachinformation, die auch unabhängig

von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und davon, ob möglicherweise andere Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gebräuchlich sind, den Mitbewerbern zur

Beschreibung ihrer Waren zur Verfügung stehen muss (vgl. EuGH a. a. O.

- Postkontoor).

Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung des Schutzhindernisses auch nicht auf

Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken berufen. Hieraus erwächst auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG)

grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es

sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer

auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. BGH GRUR 1997, 527, 528

- Autofelge; BlPMZ 1998, 248, 249 - Today; a. a. O. - LOKMAUS; BPatG

24 W (pat) 121/05 - Papaya). Im Gemeinschaftsmarkenrecht gelten dieselben

Grundsätze (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431 f. - Nr. 60 ff. - Henkel; EuGH GRUR

- BioID), wobei ausländische Voreintragungen noch weniger erheblich sind. Die

Eintragung einer mit der angemeldeten Marke identischen Marke für identische

Waren oder Dienstleistungen im Ausland bildet lediglich einen Umstand, den die

zuständige inländische Behörde bzw. das zuständige inländische Gericht unter

sämtlichen Tatsachen und Umständen, die in die Beurteilung einzubeziehen sind,

berücksichtigen kann. Sie ist jedoch für die Entscheidung, die Anmeldung einer

bestimmten Marke zur Eintragung zuzulassen oder zurückzuweisen, nicht maßgebend (vgl. EuGH a. a. O. - Henkel; BGH a. a. O. - LOKMAUS). Aus diesen Gründen stellen die von der Anmelderin genannten Eintragungen keinen Hinwies auf

die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke dar.

Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden

Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinaus geht, handelt es

sich um eine deutlich und unmissverständlich beschriebene Angabe ohne jegliche

begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden Bezeichnung

dienen kann. Markenschutz kann hierfür nicht gewährt werden.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Weder war eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 83

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Entscheidungserheblich waren vielmehr im Wesentlichen

die Beurteilung von Tatsachenfragen sowie die Subsumtion des festgestellten

Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen unter Anwendung anerkannter Rechtsprechungsgrundsätze.

Dr. Vogel von Falckenstein

Paetzold

Hartlieb

Cl