Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Urteil vom 29.10.2008 – 1 Ni 32/07

1. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

29. Oktober 2008

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

Nebenintervention im Patentnichtigkeitsverfahren

Der Streithelfer auf Seiten des Klägers im Patentnichtigkeitsverfahren ist als streitgenössischer Nebenintervenient anzusehen (BGH Urt. v. 16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II). Als solchem obliegt ihm nicht das Verfügungsrecht über den Streitgegenstand. Er ist nicht zur Antragstellung über das Klagebegehren hinaus berechtigt.

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 29. Oktober 2008 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

betreffend das deutsche Patent 103 24 454

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung

vom

29. Oktober 2008

durch

die Richterin

Gabriele Schuster sowie die Richter Dipl.-Ing. Bork, Dipl.-Ing. Bülskämper,

Schramm und Dipl.-Ing. Reinhardt

für Recht erkannt:

I. Das deutsche Patent 103 24 454 wird im Umfang der Patentansprüche 1, 2, 4, soweit auf die Patentansprüche 1 oder 2

rückbezogen, und 6, soweit auf die Patentansprüche 1, 2

und/oder 4 rückbezogen, für nichtig erklärt.

II. Der weitergehende Antrag der Nebenintervenientin wird zurückgewiesen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich

der Kosten der Nebenintervention.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Der Beklagte ist Inhaber des deutschen Patents 103 24 454 (Streitpatent), das am

28. Mai 2003 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist bezeichnet mit "Rohrverteiler und Verfahren zur Herstellung eines Rohrverteilers". Es umfasst 15 Patentansprüche; die Ansprüche 1 bis 9 betreffen den Rohrverteiler, die Ansprüche 10

bis 15 betreffen Verfahren zur dessen Herstellung. Die Verfahrensansprüche sind

nicht Gegenstand der Klage. Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung wie

folgt:

1. Rohrverteiler (10) zum Anschließen einer Mehrzahl von Rohren

und/oder von Funktionselementen (7) in einem Rohrleitungssystem, insbesondere zum Verbinden von Rohren und Funktionselementen eines Heizungssystems, mit mindestens einem

primären Anschluss (1, 2) und mit einer Mehrzahl von sekundären Anschlüssen (3, 4) an einem rohrförmigen Grundkörper (8),

welche mit Aushalsungen (9, 11) für eine lösbare Befestigung

von Rohren oder Funktionselementen versehen sind, dadurch

gekennzeichnet, dass der Grundkörper (8) aus einem relativ

dünnwandigen, im Querschnitt im Wesentlichen kreiszylindrischen Rohrprofil mit zwei durchgängig parallelen und einander

gegenüberliegenden Abflachungen (5, 6) besteht, an welchen

die sekundären Anschlüsse (3, 4) vorgesehen sind.

Wegen der weiter angegriffenen Patentansprüche 2, 4 und 6 und des durch die

Nebenintervenientin zusätzlich angegriffenen Patentanspruchs 8 wird auf die

Streitpatentschrift DE 103 24 454 B3 verwiesen.

Nach Auffassung der Klägerin ist der Gegenstand vom Patentanspruch 1 durch

den Inhalt der europäischen Patentschrift EP 1 108 190 B1, die bereits in der

Streitpatentschrift erörtert worden ist, vorweggenommen, zumindest jedoch nahegelegt. Dem schließt sich die Nebenintervenientin an und beruft sich zusätzlich auf

die Schweizer Patentschrift CH 651 908 A5. Die Nebenintervenientin verweist

- insbesondere zu den Patentansprüchen 2 und 6 - auf eine offenkundige Vorbenutzung der T… GmbH in S…. Diese habe ab dem Jahr 2000 Heizkreisverteiler an die N… AG in H… geliefert. N… habe die Heizkreisverteiler seit Oktober 2000 unter der Kennzeichnung "Delphis-therm" vertrieben. Die Nebenintervenientin bezieht sich hierzu auf eine Anzeige im Heizungsjournal vom Oktober 2000 (K4) sowie auf zwei Prospektblätter (K5 und K6) und

bietet Beweis durch Vernehmung des Zeugen B… an.

Die Klägerin beantragt,

das deutsche Patent 103 24 454 im Umfang der Patentansprüche 1, 2, 4 soweit auf Patentanspruch 1 oder 2 rückbezogen, und

6, soweit auf die Patentansprüche 1, 2 und/oder 4 rückbezogen,

für nichtig zu erklären.

Die Nebenintervenientin beantragt,

das deutsche Patent 103 24 454 im Umfang der Patentansprüche 1, 2, 4 soweit auf Patentanspruch 1 oder 2 rückbezogen, und

6, soweit auf die Patentansprüche 1, 2 und/oder 4 rückbezogen,

und 8, soweit auf die Patentansprüche 1, 2 und/oder 4 und/oder 6

rückbezogen, für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt der gegnerischen Auffassung zum druckschriftlichen Stand der Technik entgegen. Zur offenkundigen Vorbenutzung meint er, dass aus den vorgelegten Unterlagen keine Rückschlüsse auf den inneren Aufbau des dort gezeigten Rohrverteilers möglich seien.

Hilfsweise verteidigt der Beklagte das Streitpatent in der Fassung des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1, 2 und 3 (in dieser Reihenfolge). Der jeweilige

Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 lautet wie folgt:

Hilfsantrag 1

1. Rohrverteiler (10) zum Anschließen einer Mehrzahl von Rohren

und/oder von Funktionselementen (7) in einem Rohrleitungssystem, insbesondere zum Verbinden von Rohren und Funktionselementen eines Heizungssystems, mit mindestens einem

primären Anschluss (1, 2) und mit einer Mehrzahl von sekundären Anschlüssen (3, 4) an einem rohrförmigen Grundkörper (8),

welche mit Aushalsungen (9, 11) für eine lösbare Befestigung

von Rohren oder Funktionselementen versehen sind, dadurch

gekennzeichnet, dass der Grundkörper (8) aus einem relativ

dünnwandigen, im Querschnitt im Wesentlichen kreiszylindrischen Rohrprofil mit zwei durchgängig parallelen und einander

gegenüberliegenden Abflachungen (5, 6) besteht, an welchen

die sekundären Anschlüsse (3, 4) vorgesehen sind, und dass

die Abflachungen (5, 6) im Wesentlichen über die gesamte Länge des Grundkörpers (8) vorgesehen sind.

Hilfsantrag 2

1. Rohrverteiler (10) zum Anschließen einer Mehrzahl von Rohren

und/oder von Funktionselementen (7) in einem Rohrleitungssystem, insbesondere zum Verbinden von Rohren und Funktionselementen eines Heizungssystems, mit mindestens einem

primären Anschluss (1, 2) und mit einer Mehrzahl von sekundären Anschlüssen (3, 4) an einem rohrförmigen Grundkörper (8),

welche mit Aushalsungen (9, 11) für eine lösbare Befestigung

von Rohren oder Funktionselementen versehen sind, dadurch

gekennzeichnet, dass der Grundkörper (8) aus einem relativ

dünnwandigen, im Querschnitt im Wesentlichen kreiszylindrischen Rohrprofil mit zwei durchgängig parallelen und einander

gegenüberliegenden Abflachungen (5, 6) besteht, an welchen

die sekundären Anschlüsse (3, 4) vorgesehen sind, dass die

Abflachungen (5, 6) im Wesentlichen über die gesamte Länge

des Grundkörpers (8) vorgesehen sind und dass die Aushalsungen (9, 11) durch Tiefziehen aus dem Material der Wand

des Grundkörpers (8) herausgebildet sind.

Hilfsantrag 3

1. Rohrverteiler (10) zum Anschließen einer Mehrzahl von Rohren

und/oder von Funktionselementen (7) in einem Rohrleitungssystem, insbesondere zum Verbinden von Rohren und Funktionselementen eines Heizungssystems, mit mindestens einem

primären Anschluss (1, 2) und mit einer Mehrzahl von sekundären Anschlüssen (3, 4) an einem rohrförmigen Grundkörper (8),

welche mit Aushalsungen (9, 11) für eine lösbare Befestigung

von Rohren oder Funktionselementen versehen sind, dadurch

gekennzeichnet, dass der Grundkörper (8) aus einem relativ

dünnwandigen, im Querschnitt im Wesentlichen kreiszylindrischen Rohrprofil mit zwei durchgängig parallelen und einander

gegenüberliegenden Abflachungen (5, 6) besteht, welche sich

über mindestens zwei sekundäre Anschlüsse (3, 4) erstrecken

und an welchen die sekundären Anschlüsse (3, 4) vorgesehen

sind.

Die angegriffenen Unteransprüche sind auf den jeweils hilfsweise beschränkten

Patentanspruch 1 rückbezogen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit

geltend gemacht wird (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 PatG),

ist begründet.

I.

1. Das Streitpatent betrifft - soweit angegriffen - einen Rohrverteiler zum Anschließen einer Mehrzahl von Rohren und/oder Funktionselementen in einem Rohrleitungssystem. Rohrverteiler werden als zentrale Verteiler in Rohrleitungssystemen

eingesetzt. Beispielsweise werden sie in Heizungssystemen zum Verbinden einer

Hauptleitung mit Abzweigrohren und zum Anschließen von Funktionselementen

wie z. B. Entlüftungsventilen, Durchflussmessern oder Druckmessgeräten verwendet. Die bekannten Rohrverteiler weisen einen rohrförmigen Grundkörper auf, der

mit einem oder zwei primären Anschlüssen für die Hauptleitung ausgestattet ist.

Nach dem Stand der Technik, der in der Streitpatentschrift dargestellt ist, können

die Abzweigrohre direkt an den Grundkörper angeschweißt oder angelötet werden. Sie können auch bei einem Rohrverteiler, der beispielsweise aus Messing

durch Gießen, Fließpressen oder Ziehen hergestellt ist, in Gewindelöcher eingeschraubt werden, die in Verdickungen des Grundkörpers angeordnet sind. Bekannt ist nach der Streitpatentschrift weiter, an der Längsseite des Grundkörpers

sekundäre Anschlüsse vorzusehen, an die die Abzweigrohre oder die Funktionselemente montierbar sind. Die Streitpatentschrift erwähnt u. a. die Europäische

Patentschrift 1 108 190 B1 (D1), aus der ein Rohrverteiler bekannt sei, der aus einem relativ dünnwandigen rohrförmigen Grundkörper bestehe. In Bereich der Abzweigungen seien lokale Querschnittserweiterungen mit Aushalsungen vorgesehen, in die Abzweigrohre eingeschraubt werden könnten. Diese bekannten Rohrverteiler seien nur mit erheblichem Aufwand herzustellen.

Der Erfindung liegt deshalb die Aufgabe zugrunde, in einfacher Weise und kostengünstig einen Rohrverteiler (sowie ein Verfahren zur seiner Herstellung: insoweit

ist das Streitpatent nicht angegriffen) bereitzustellen, der strömungstechnisch wie

auch hinsichtlich der Dichtigkeit verbessert ist.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung einen

Rohrverteiler zum Anschließen einer Mehrzahl von Rohren

und/oder von Funktionselementen in einem Rohrleitungssystem,

insbesondere zum Verbinden von Rohren und Funktionselementen eines Heizungssystems, vor.

a) Der Rohrverteiler hat einen rohrförmigen Grundkörper.

b) Der rohrförmige Grundkörper weist mindestens einen primären

Anschluss auf.

c) Der rohrförmige Grundkörper weist eine Mehrzahl von sekundären Anschlüssen auf.

d) Die sekundären Anschlüsse sind mit Aushalsungen für eine lösbare Befestigung von Rohren oder Funktionselementen versehen.

e) Der rohrförmige Grundkörper besteht aus einem Rohrprofil.

f) Das Rohrprofil ist relativ dünnwandig.

g) Das Rohrprofil ist im Querschnitt im Wesentlichen kreiszylindrisch.

h) Das Rohrprofil weist zwei durchgängig parallele und einander

gegenüberliegende Abflachungen auf.

i) An den Abflachungen sind die sekundären Anschlüsse vorgesehen.

2. Als Fachmann beschäftigte sich mit dem Gegenstand des Streitpatents ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit vertieften Kenntnissen auf

dem Gebiet der Konstruktion und Herstellung von Rohrleitungssystemen. Nach

dem Verständnis dieses Fachmanns, das Maßstab sowohl für die Auslegung des

Patentanspruchs als auch für die Beurteilung der erfinderischen Leistung ist, stellt

sich der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 wie folgt dar:

Der Grundkörper des Rohrverteilers besteht aus einem relativ dünnwandigen

Rohrprofil, das im Querschnitt im Wesentlichen kreiszylindrisch ist. Er ist zusammen mit den Abflachungen und den Aushalsungen der sekundären Anschlüsse

fast vollständig durch Umformen herstellbar. Ein Abtragen von Material, Ausfräsen

oder zeitaufwendiges Bohren von Öffnungen in den dickwandigen Bereichen des

Rohrverteilers ist nicht erforderlich (vgl. Streitpatentschrift Absatz [0009]).

II.

1. Der beanspruchte Rohrverteiler nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung

ist nicht patentfähig.

1.1 Der mit Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Rohrverteiler ist

in einer seiner möglichen Ausführungsformen nicht neu.

Der mit dem Patentanspruch 1 des Streitpatents beanspruchte Rohrverteiler weist

eine "Mehrzahl" von sekundären Anschlüssen auf. Die Angabe "Mehrzahl" umfasst auch zwei sekundäre Anschlüsse, wobei jeweils einer an einer der gegenüberliegenden Abflachungen angeordnet ist. Diese Ausführungsform ist bereits

aus der EP 1 108 190 B1 (D1) bekannt.

Aus der EP 1 108 190 B1 (D1) ist ein Rohrverteiler zum Anschließen einer Mehrzahl von Rohren und/oder von Funktionselementen in einem Rohrleitungssystem

bekannt (Absatz [0001] der D1).

Der Rohrverteiler weist einen rohrförmigen Grundkörper (Rohr 1) auf, wie der Figur 1 Mitte und den Schnitten B-B auf der rechten Seite der Figur 1 unmittelbar zu

entnehmen ist - Merkmal a).

Der rohrförmige Grundkörper 1 weist auf jeder Seite einen primären Anschluss

und somit "mindestens einen primären Anschluss" auf, der in Figur 1 und im Detail

in Figur 2 dargestellt ist - Merkmal b).

Am rohrförmigen Grundkörper 1 ist eine Mehrzahl von sekundären Anschlüssen

mit Öffnungen 5 angeordnet, die als domartige Erweiterungen 2a, 2b, 2c ausgebildet sind (vgl. Figur 1, Schnitt A-A, Figur 3b und Figur 5 mit Absatz [0031] der D1)

- Merkmal c).

Die sekundären Anschlüsse sind mit Aushalsungen 3 und darin angeordneten Gewinden für eine lösbare Befestigung von Abzweigrohren 12, 13 oder von Funktionselementen versehen (Figur 1 und Spalte 6, Zeilen 9, 10 der D1) - Merkmal d).

Der rohrförmige Grundkörper besteht aus einem Rohr 1 und damit einem Rohrprofil, wobei das Rohrprofil relativ dünnwandig ist (Spalte 2, Zeilen 48 bis 52 der D1)

- Merkmale e) und f).

Das im Querschnitt im Wesentlichen kreiszylindrische Profil des Rohres ergibt sich

unmittelbar aus dem Schnitt B-B in Figur 1 der D1 - Merkmal g).

Das Rohrprofil weist Abflachungen auf, die einander gegenüberliegen und an denen die sekundären Anschlüsse vorgesehen sind (Spalte 2, Zeilen 48 bis 57, und

domartige Erweiterungen 2c im Schnitt A-A der Figur 1) - Merkmale i) und teilweise Merkmal h).

Soweit stimmen die Parteien in der Bewertung des Offenbarungsgehalts der

EP 1 108 190 B1 (D1) überein. Der Beklagte sieht einen Unterschied des beanspruchten zu diesem aus der EP 1 108 190 B1 (D1) bekannten Rohrverteiler allein

darin, dass letzterer keine durchgängig parallelen Abflachungen aufweise.

Diese Form der Abflachungen

ist

jedoch ebenfalls bereits aus der

EP 1 108 190 B1 (D1) bekannt. Denn diese Schrift lehrt eine beliebige Anzahl von

sekundären Anschlüssen am Rohrverteiler und somit auch einen Rohrverteiler mit

lediglich zwei sekundären Anschlüssen, die wie im unteren Beispiel der Figur 1

dargestellt einander gegenüber liegen können. Die Abflachungen sind entweder

unmittelbar am Grundkörper oder in einer domartigen Erweiterung des Grundkörpers vorgesehen (Spalte 2, Zeilen 48 bis 57 und domartige Erweiterungen 2c im

Schnitt A-A der Figur 1 der D1). In beiden Fällen sind die beiden einander gegenüberliegenden Abflachungen durchgängig parallel zueinander, da sie als Dichtfläche für die in den sekundären Anschlüssen angeordneten Abzweigrohre eben sein

müssen.

Somit ergibt sich aus der EP 1 108 190 B1 (D1) auch das verbleibende Teilmerkmal h) des Patentanspruchs 1 des Streitpatents zumindest für die Ausführungsform mit lediglich zwei einander gegenüberliegenden sekundären Anschlüssen.

1.2 Die mit Patentanspruch 1 des Streitpatents beanspruchten weiteren Ausführungsformen des Rohrverteilers werden dem Fachmann durch den im Verfahren

befindlichen Stand der Technik nahe gelegt, so dass diese nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

Wenn unter dem Begriff "Mehrzahl" im Patentanspruch 1 des Streitpatents zu verstehen ist, dass an den zwei durchgängig parallelen und einander gegenüberliegenden Abflachungen mehr als jeweils ein einziger sekundärer Anschluss

angeordnet ist, wird diese Lehre dem Fachmann durch eine Zusammenschau der

EP 1 108 190 B1 (D1) mit der CH 651 908 A5 (D2) nahe gelegt.

Dem Beklagten

ist zuzustimmen, dass beim Rohrverteiler nach der

EP 1 108 190 B1 (D1) zu jedem sekundären Anschluss eine separate domartige

Erweiterung vorgesehen ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus Figur 1 der D1, in der

im Schnitt B-B gezeigt ist, dass der Grundkörper zwischen den jeweiligen domartigen Erweiterungen 2a oder 2b oder 2c einen kreiszylindrischen Querschnitt aufweist. Somit sind dieser Schrift nicht lediglich zwei Abflachungen, sondern für jeden sekundären Anschluss eine eigene Abflachung zu entnehmen.

Für den Fachmann

ist ohne Weiteres erkennbar, dass sich der aus

EP 1 108 190 B1 (D1) bekannte Rohrverteiler wegen der kreiszylindrischen Zwischenstücke nur schwer lagegenau an z. B. einem Verteilerkasten befestigen

lässt. Er wird sich daher im Stand der Technik nach Alternativen umsehen und

stößt dabei auf die CH 651 908 A5 (D2). Dort ist ein Rohrverteiler gezeigt, der

zwei einander gegenüberliegende abgeflachte Längsrippen 3, 7 aufweist, in denen

die sekundären Anschlüsse (Gewindelöcher 4) angeordnet sind. In Figur 4 der D2

ist ein Bügel 8 dargestellt, dessen Klemmbacken 8a formschlüssig an die Längsrippen 3, 7 angepasst sind und diese übergreifen. Mit diesem Bügel 8 lässt sich

der Rohrverteiler auf einfache Weise an einem Verteilerkasten o. Ä. befestigen

(Seite 3, rechte Spalte, Zeilen 3 bis 19, und Figuren 3, 4 der D2). Auf den so erzielten Vorteil wird in der D2 ausdrücklich hingewiesen (Seite 2, rechte Spalte, Zeilen 53 bis 60 der D2, so dass der Fachmann hierdurch angeregt wird, auch beim

Rohrverteiler nach der EP 1 108 190 B1 (D1) eine derartige einfache Halterung

vorzusehen. In Übertragung dieser Lehre der D2 wird er unmittelbar die Abflachungen in der D1 über den gesamten Anschlussbereich der sekundären Anschlüsse ausdehnen, um auch beim Rohrverteiler nach der D1 eine formschlüssige und damit lagegenaue Halterung zu erreichen. Auf diese Weise ergibt sich ein

Rohrverteiler mit lediglich zwei gegenüberliegenden Abflachungen am Grundkörper, die jeweils mehrere sekundäre Anschlüsse aufweisen.

2. Auch die nach den hilfsweise beschränkt verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 beanspruchten Gegenstände sind nicht patentfähig, da sie dem Fachmann durch eine Zusammenschau der beiden vorstehend angeführten Druckschriften nahe gelegt werden.

2.1 Der Rohrverteiler des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich

von dem nach Hauptantrag durch das zusätzliche Merkmal:

k) Die Abflachungen sind im Wesentlichen über die gesamte Länge des Grundkörpers vorgesehen.

Bei einer Zusammenschau der EP 1 108 190 B1 (D1) mit der CH 651 908 (D2)

wird dem zuständigen Fachmann auch dieses Merkmal nahe gelegt. Denn beim

Rohrverteiler nach der CH 651 908 (D2) sind die Abflachungen (Längsrippen 3, 7)

über die gesamte Länge des Rohrverteilers angeordnet. Diese durchgehenden

Abflachungen erhöhen offensichtlich die Anzahl der Befestigungsmöglichkeiten

des Rohrverteilers in Klemmbügeln, so dass der Fachmann diese Ausgestaltung

als vorteilhaft beibehalten wird.

2.2 Der Rohrverteiler des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich

von dem nach Hilfsantrag 1 durch das zusätzliche Merkmal:

l) Die Aushalsungen sind durch Tiefziehen aus dem Material der

Wand des Grundkörpers herausgebildet.

In Spalte 3, Zeilen 5 bis 12 der EP 1 108 190 B1 (D1) ist beschrieben, dass die

Aushalsungen z. B. mittels spanloser Umformung hergestellt werden. Tiefziehen

ist eine dem Fachmann allgemein geläufige Art dieser beschriebenen spanlosen

Umformung zur Erzeugung der Aushalsung.

2.3 Der Rohrverteiler des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich

von dem nach Hauptantrag durch die Ergänzung im Merkmal i):

m) Die Abflachungen erstrecken sich über mindestens zwei

sekundäre Anschlüsse und an ihnen sind die sekundären

Anschlüsse vorgesehen.

Auch dieses Merkmal wird dem Fachmann durch die CH 651 908 (D2) nahe gelegt, da die in Figur 3 dargestellte Ausführungsform des Rohrverteilers insgesamt

3 sekundäre Anschlüsse aufweist und sich die Abflachungen über alle drei Anschlüsse hinweg erstrecken.

III.

Der Antrag der Nebenintervenientin war, soweit er über den Klageantrag hinausgeht, zurückzuweisen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Streithelfer auf Seiten des

Nichtigkeitsklägers streitgenössischer Nebenintervenient im Sinne des § 99 Abs. 1

PatG i. V. m. §§ 66, 69, 61 ZPO (BGH Urt. v. 16. Oktober 2007 - X ZR 226/02,

GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II, anders BGH Urt. v. 30. September 1997

- X ZR 85/94, GRUR 1998, 382 - Schere; zur Zulässigkeit der Nebenintervention

vgl. BGH Beschl. v. 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 = GRUR 2006,

438 - Carvedilol I). In diesem Fall gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61

ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei. Er ist aber nicht Streitgenosse und damit

nicht Partei, sondern bleibt - wie der Nebenintervenient nach § 67 ZPO – Prozessgehilfe der Partei im eigenen Interesse und aus eigenem Recht. Dass er als Streitgenosse gilt, bedeutet, dass er sein Recht zur Unterstützung der Hauptpartei als

selbstständiges und von der Partei unabhängiges Recht innehat (Zöller/Bork,

ZPO, 22. Aufl., § 69 Rn. 6 m. Nachw.; Baumbach/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 69

Rn. 7). Er kann damit beispielsweise Rechtsmittel einlegen, die auch bei Widerspruch der Partei wirksam sind. Er kann aber nicht den Streitgegenstand des

Rechtsstreits ändern oder Anträge für sich stellen. Dies folgt aus seiner Stellung

als Streithelfer, der gerade nicht Partei ist. Allein der (Klage)Partei obliegt das Verfügungsrecht über den Streitgegenstand, der sich nach den Anträgen der Parteien

bestimmt. Die Nebenintervenientin hat hier über den Antrag der Klägerin hinaus

begehrt, auch Anspruch 8 des Streitpatents für nichtig zu erklären und damit die

Klage erweitert. Diese Änderung des Streitgegenstands war ihr verwehrt.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1, § 101

Abs. 1 ZPO. Nach § 91 Abs. 1 ZPO fallen dem Beklagten die Kosten der Klägerin

zur Last, die mit ihrem Antrag in vollem Umfang obsiegt hat. Für die Kosten der

Nebenintervenientin gilt § 101, ZPO.

Schuster

Bork

Bülskämper

Schramm

Reinhardt