Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 30.10.2008 – 10 W (pat) 12/07

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 12/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2005 057 698.2

(Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr/

Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden

Richter Schülke sowie die Richterinnen Püschel und Martens

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I.

Der Anmelder hatte im Januar 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Bindungsgerät zu Drucker

von Personalcomputer" eingereicht. Am 2. Dezember 2005 ging beim DPMA unter

Bezugnahme auf diese Hauptanmeldung und deren Aktenzeichen eine Zusatzanmeldung ein.

Im April 2006 informierte das DPMA den Anmelder, dass die Zusatzanmeldung als

zurückgenommen gelte, da die Anmeldegebühr nicht innerhalb der 3-Monats-Frist

gezahlt worden sei, und wies ihn auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in die

versäumte Frist hin. In seinem Schreiben vom 9. Mai 2006 bat der Anmelder um

Wiedereinsetzung und führte sinngemäß aus, er habe nicht gewusst, dass für die

Zusatzanmeldung zwar keine Jahresgebühren, wohl aber die Anmeldegebühr zu

zahlen sei. Er habe zudem für die Hauptanmeldung, zu der die vorliegende Anmeldung nur einen kleinen Zusatz bilde, Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Mit Bescheid vom 8. August 2006 teilte das DPMA mit, der Wiedereinsetzungsantrag werde zurückzuweisen sein, da bereits die Frist von zwei Monaten für die

Nachholung der versäumten Handlung nicht eingehalten sei. Sie berechne sich ab

Stellung des Wiedereinsetzungsantrags, da der Anmelder spätestens seit diesem

Zeitpunkt von seiner Versäumnis erfahren habe, und sei somit am 10. Juli 2006

abgelaufen. Vorsorglich erging der Hinweis, Rechtsunkenntnis könne die Wiedereinsetzung nicht begründen. Dem widersprach der Anmelder dahingehend, dass

das Hindernis dem Versäumen der Zahlung der Anmeldegebühr gleichzusetzen

sei und die Antragsfrist für die Wiedereinsetzung ein Jahr betrage. Einen Einzahlungsbeleg über die Anmeldegebühr vom 29. August 2006 hat er zu den Akten gereicht. Am 6. Dezember 2006 ging ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die

Zusatzanmeldung beim DPMA ein.

Die Patentabteilung 1.26 des DPMA hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2006

den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, wobei sie zum Vorbringen des

Anmelders Stellung nahm und auf die im genannten Bescheid bereits angeführte

Begründung verwies.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde, die er im Wesentlichen

damit begründet, das Patentgesetz enthalte keine Hinweise, dass auch für die Zusatzanmeldung Verfahrenskostenhilfe hätte beantragt werden müssen. Am

26. Januar 2007 ist ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bei Gericht eingegangen; den Akten des DPMA ist zu entnehmen, dass der

angefochtene Beschluss am 8. Januar 2007 an den Anmelder abgesandt worden

ist.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

ihm Verfahrenskostenhilfe

für das Beschwerdeverfahren zu

gewähren sowie den angefochtenen Beschluss aufzuheben und

ihn in die versäumte Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr für die

Zusatzanmeldung wiedereinzusetzen.

II.

Dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, über den vorab zu entscheiden ist, kann nicht entsprochen werden, weil die

zulässige Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 130 Abs. 1

Satz 1 PatG i. V. m. § 114 ZPO).

1. Der Anmelder hat die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr für die

Zusatzanmeldung versäumt. Ein Zusatzpatent nach § 16 Abs. 1 Satz 2 PatG kann

innerhalb von 18 Monaten ab dem Anmeldetag der Hauptanmeldung beantragt

werden. Diese Frist

ist mit der Einreichung der Zusatzanmeldung am

2. Dezember 2005 eingehalten, was zur Folge hat, dass der Anmelder nach § 17

Abs. 2 Satz 1 PatG von der Zahlung von Jahresgebühren befreit ist. Dies gilt jedoch nicht für die Zahlung der Anmeldegebühr (vgl. auch Schulte, PatG, 8. Aufl.

§ 16, Rn. 6), die am Tag der Einreichung der Zusatzanmeldung fällig geworden ist

(§ 3 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). Die dreimonatige Zahlungsfrist endete am

2. März 2006 (§ 6 Abs. 1 Satz 2 PatKostG). Der Einzahlungsbeleg über die Anmeldegebühr trägt das Datum 29. August 2006 und ist damit nach Fristablauf ausgestellt, so dass nach § 6 Abs. 2 PatKostG die (Zusatz-)Anmeldung als zurückgenommen gilt. Ein rechtzeitiger Antrag auf Verfahrenskostenhilfe hätte zwar den

Ablauf der Zahlungsfrist gehemmt (§ 134 PatG), sein Eingang erst im Dezember 2006 war jedoch ebenfalls verspätet.

2. Dem Anmelder könnte somit nur auf dem Weg einer Wiedereinsetzung in die

versäumte Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr geholfen werden. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch bereits unzulässig, da die versäumte Handlung - die

Zahlung der Anmeldegebühr - nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist von

zwei Monaten nachgeholt wurde (§ 123 Abs. 2 Satz 3 PatG). Diese Frist beginnt

mit dem Wegfall des Hindernisses, d. h. dem Zeitpunkt, ab dem das Fortbestehen

des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, jedenfalls mit positiver Kenntnis von der Versäumung der Frist. Spätestens am

9. Mai 2006, als der Anmelder auf das Schreiben des Patentamts vom April 2006

antwortete und Wiedereinsetzung beantragte, begann daher der Lauf der Wiedereinsetzungsfrist nach § 123 Abs. 2 PatG. Sie endete am 9. Juli 2006, ohne dass

innerhalb dieser Frist die Zahlung der Anmeldegebühr nachgeholt bzw. ein Antrag

auf Verfahrenskostenhilfe gestellt worden war.

Der Wiedereinsetzungsantrag wäre aber auch unbegründet, da der Anmelder

nicht ohne Verschulden gehindert war, die Zahlung der Anmeldegebühr rechtzeitig

vorzunehmen bzw. alternativ fristgerecht Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren des Zusatzpatents zu beantragen. Dass er sich hierbei in einem

Rechtsirrtum befand, kann die Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen, denn jeder

Verfahrensbeteiligte ist verpflichtet, sich Kenntnis über das geltende Recht zu verschaffen. Der nicht vertretene Anmelder hat sachkundigen Rat einzuholen, wozu

etwa auch die vom DPMA herausgegebenen Merkblätter gehören, die Aufschluss

über Gebühren (auch für Zusatzpatente), deren Zahlungsfristen und die Folgen

einer nicht rechtzeitigen Zahlung geben.

Im Ergebnis müsste daher der Beschwerde des Anmelders voraussichtlich der

Erfolg versagt werden.

III.

Durch die Stellung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist die einmonatige Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe

von 200,- € gehemmt worden (§ 134 PatG). Diese Frist begann mit der Zustellung

des angefochtenen Beschlusses und endet mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des vorliegenden Beschlusses. Der Anmelder hat daher die Möglichkeit, die

Beschwerdegebühr noch bis zum endgültigen Ablauf der Zahlungsfrist zu entrichten. Sollte dies geschehen, wird der Senat über die Beschwerde entscheiden. Andernfalls wird festzustellen sein, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt (§ 6

Abs. 2 Patentkostengesetz).

Schülke

Püschel

Martens

Pr