Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 30.10.2008 – 21 W (pat) 20/06

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

30. Oktober 2008

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

Patentanwalt als Einsprechender

1.

2.

3.

Lässt die am letzten Tag der Einspruchsfrist eingereichte Einspruchsschrift die Person des Einsprechenden offen, muss durch Auslegung festgestellt werden, ob sich aus dem objektiven Erklärungsinhalt des Schreibens eine eindeutige Zuordnung zu einer bestimmten Person ermitteln lässt.

Um den Patentanwalt, der den Einspruchsschriftsatz verfasst hat, selbst eindeutig als Einsprechenden identifizieren zu können, reichen die Angabe des vollständigen Namens, der Berufsbezeichnung und die Verwendung des Briefkopfs der Kanzlei, dem der Patentanwalt angehört, allein nicht aus. Da Rechts- und Patentanwälte üblicherweise im Namen Dritter tätig werden, sind weitere Umstände erforderlich, aus denen sich ergibt, dass der Anwalt außerhalb seiner beruflichen Stellung nicht für einen Dritten, sondern im eigenen Namen auftreten wollte.

Lässt der Gesamtinhalt des Einspruchsschriftsatzes aus Empfängersicht mehrere Alternativen zu, ist eine eindeutige Identifizierung des Einsprechenden nicht möglich und der Einspruch unzulässig.

BUNDESPATENTGERICHT

21 W (pat) 20/06 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 30. Oktober 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 09 182

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2008 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner,

Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart

beschlossen:

Der Beschluss der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 2. Dezember 2005 wird aufgehoben.

Der Einspruch gegen das Patent DE 197 09 182 wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent DE 197 09 182 der s… Firma S1… AG, das eine Vorrichtung zum Einspannen einer Knochenplatte betrifft und dessen Erteilung

am 7. Dezember 2000 veröffentlicht worden ist, ist am 7. März 2001 Einspruch

eingelegt worden. Der Einspruch wurde mit einem Briefkopf der Kanzlei der

Rechts- und Patentanwälte W… & W… abgefasst. Im Betreff des Einspruchsschriftsatzes ist die Nummer des angegriffenen Patents angegeben, ebenso der Name der Patentinhaberin. Darunter enthält der Schriftsatz die Angabe:

"Unsere Akte: 1E-86 149". Eine bestimmte juristische oder natürliche Person ist

als Einsprechende nicht benannt.

Am Ende trägt der Einspruchsschriftsatz die vollständige Unterschrift des der

Kanzlei der Rechts- und Patentanwälte W… & W… angehörenden Patentanwalts S2…. Unter dem handschriftlichen Namenszug findet sich der diesem entsprechende maschinenschriftliche Zusatz "St… J. S2…" und darunter "Patentanwalt".

Auf eine Anfrage einer Mitarbeiterin des Deutschen Patent- und Markenamts vom

14. März 2001 teilte Patentanwalt S2… am 16. März 2001 mit: "Wie auch dem

Einspruchsschriftsatz vom 7. März 2001 zu entnehmen ist, ist der Unterzeichner

der Einsprechende".

Die Patentinhaberin hat die Unzulässigkeit des Einspruchs geltend gemacht, da er

nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden sei. Es werde bestritten, dass Patentanwalt S2… für die Sozietät allein vertretungsbefugt sei. Der Einspruch sei mit

einem Briefkopf der Rechts- und Patentanwälte W… & W… erhoben

worden. Eine andere natürliche oder juristische Person als die Kanzlei als Einsprechende habe dem Einspruchsschriftsatz nicht entnommen werden können. Gehe

man von Patentanwalt S2… als wahrem Einsprechenden aus, habe innerhalb

der Einspruchsfrist die Person des Einsprechenden nicht identifiziert werden können, so dass der Einspruch auch aus diesem Grund unzulässig sei.

Patentanwalt S2… hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass innerhalb

der Einspruchsfrist eindeutig feststellbar gewesen sei, wer den Einspruch eingelegt habe. Denn der Einspruchsschriftsatz sei von ihm unterzeichnet worden und

habe außerdem die Adresse der Kanzlei enthalten, unter der nur ein Patentanwalt S2… anzutreffen sei.

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2005 hat die Patentabteilung 35 des Deutschen

Patent- und Markenamts das Patent wegen mangelnder Patentfähigkeit widerrufen. In der Begründung ist die Patentabteilung von der Zulässigkeit des Einspruchs ausgegangen. Sie hat dazu ausgeführt, dass Patentanwalt S2… Einsprechender sei. Der Einspruchsschriftsatz habe im Briefbogen den Namen der

Kanzlei sowie die Namen der zugehörigen Patentanwälte enthalten, u. a. den Namen des Patentanwalts S2…. Nachdem der Schriftsatz von diesem unterzeichet sei und an keiner Stelle erkennen lasse, dass der Einspruch im Namen einer

dritten Person eingelegt worden sein sollte, kämen nur Patentanwalt S2… als

natürliche Person bzw. die Anwaltssozietät als Einsprechende in Betracht. Eine

Einspruchserhebung der Anwaltssozietät sei aber auch nicht genannt und komme

nicht in Betracht, da sie als BGB-Gesellschaft nicht rechtsfähig sei und somit auch

nicht Einsprechende sein könne. Aus der Verwendung des Briefbogens gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt könne nicht abgeleitet werden, dass

eine Erklärung für die Sozietät oder für die weiteren Sozien abgegeben werden

sollte, sondern zeige nur die Zugehörigkeit des Patentanwalts S2… zur Kanzlei

an. Das angegriffene Patent sei in der erteilten Fassung gegenüber dem Stand

der Technik nicht neu. Soweit das Patent hilfsweise beschränkt verteidigt werde,

beruhten die jeweils beanspruchten Gegenstände nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Gegen den Widerrufsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin,

die weiterhin der Auffassung ist, dass der Einspruch nicht zulässig sei. Sie tritt der

Begründung der Patentabteilung, dass eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht Einsprechende sein könne, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen. Damit sei sowohl

die Verfahrensbeteiligung von Patentanwalt S2… als auch die der Anwaltssozietät W… & W… möglich gewesen. Der Einspruch mit dem Briefbogen der Anwaltssozietät sei als deren Einspruch zu werten. Die Mitglieder einer

Anwaltssozietät könnten nur gemeinsam handeln, die Unterzeichnung des Einspruchsschriftsatzes allein durch Patentanwalt S2… sei daher nicht wirksam,

was zur Unzulässigkeit des Einspruchs führe. Zudem habe Patentanwalt S2…

erklärt, er habe im eigenen Namen Einspruch eingelegt. Dies gehe aber aus dem

Einspruchsschriftsatz nicht hervor. Vielmehr habe dieser auf einen Einspruch der

Anwaltssozietät hingewiesen. Demzufolge habe die Identität des Einsprechenden

innerhalb der Einspruchsfrist nicht eindeutig festgestanden. Der Einspruch sei daher auch aus diesem Grund unzulässig.

Die Patentinhaberin beantragt,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und den Einspruch zu

verwerfen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, dass die Angabe des vollständigen Namens des Einsprechenden, seiner Berufsbezeichnung und der ladungsfähigen Anschrift im Einspruchsschriftsatz

ausreichend seien, um den Einsprechenden eindeutig gegenüber einem unbeschränkten Kreis von Einspruchsberechtigten abzugrenzen. Durch die deutliche

Namensangabe und die Anschrift stehe die Identität des Einsprechenden eindeutig fest, weitere Nachforschungen zur Ermittlung bzw. Identifikation des Einsprechenden seien somit nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus sei dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Identifizierung aufgrund der Patentanwaltsliste

ohne weitere Nachforschungen möglich gewesen. Aus der mit vollständiger Namensangabe und Berufsbezeichnung versehenen Unterschrift könne nicht entnommen werden, dass die Erklärung im Namen bzw. in Vertretung Dritter erfolgen

sollte, zumal auch kein derartiger Dritter genannt worden sei. Im Übrigen habe die

Unterschrift keinen Vertreterzusatz enthalten. Die spätere Klarstellung, dass der

Unterzeichner selbst Einsprechender sei, sei nur höchst vorsorglich erfolgt.

Auch aus den Ausführungen der Patentinhaberin zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft ergebe sich nichts anderes. Insbesondere habe er ein Vertretungsverhältnis in Bezug auf die Kanzlei W… & W… nicht offengelegt, so dass

ein Handeln für diese Kanzlei nach außen nicht erkennbar gewesen sei. Daher

wirkten die Erklärungen ausschließlich für und gegen den Einsprechenden Patentanwalt S2….

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Nachdem die Beschwerdeführerin, eine S…

Firma mit Sitz in C…, in der mündlichen Verhandlung die nach § 25 Abs. 1 PatG

erforderliche Inländervollmacht vorgelegt hat, steht der Beschwerdeentscheidung

kein Verfahrenshindernis entgegen.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da der Einspruch nicht zulässig war

und daher zu verwerfen ist. Denn im vorliegenden Fall ist die Identität des Einsprechenden innerhalb der Einspruchsfrist nicht eindeutig feststellbar gewesen. Da somit für den Widerruf des Patents die Sachentscheidungsvoraussetzung fehlte,

kann der angegriffene Beschluss der Patentabteilung keinen Bestand haben.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Einspruch gegen ein

Patent unzulässig, wenn auch bei verständiger Würdigung der Einspruchsschrift

und der übrigen dem Patentamt innerhalb der Einspruchsfrist vorliegenden Unterlagen Zweifel an der Person des Einsprechenden bestehen bleiben (BGH

GRUR 1990, 108 ff. - Messkopf). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass

ein Rechtsmittel nur dann ordnungsgemäß eingelegt ist, wenn die Person des

Rechtsmittelklägers bezeichnet ist. Diese Angabe muss nicht in der Rechtsmittelschrift enthalten sein; es genügt, wenn sie sich aus anderen, dem Gericht vorliegenden Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eindeutig entnehmen lässt (vgl.

BGH NJW 1985, 2650 m. w. N.). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für das

Rechtsmittel der Beschwerde nach dem Patentgesetz (vgl. BGH GRUR 1977, 508

- Abfangeinrichtung) wie für das diesem vorgeschaltete patentamtliche Einspruchsverfahren (vgl. BGH GRUR 1988, 809 - Geschoß). Die Identität des Einsprechenden muss zweifelsfrei feststehen, weil andernfalls dem Patentinhaber

durch einen Einspruch aus dem Verborgenen seine Verteidigungsmöglichkeiten

insoweit faktisch abgeschnitten werden könnten, als es um in der Person des Einsprechenden oder seines Hintermannes begründete Einwendungen geht. Denn im

Unterschied zur Klage, der in aller Regel bestehende rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen der streitenden Parteien vorausgegangen sind, die die Feststellung der Identität der Beteiligten ohne Weiteres ermöglichen, kann gemäß § 59

Abs. 1 Satz 1 PatG 1981 jedermann innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung gegen das Patent Einspruch erheben (BGH a. a. O.

- Messkopf).

2. Da der Einspruch am letzten Tag der Einspruchsfrist eingelegt wurde, liegen im

vorliegenden Fall keine Unterlagen außerhalb des Einspruchsschriftsatzes vor, die

zur Identifizierung des Einsprechenden dienende Erkenntnisse enthalten könnten.

Allein aus der Einspruchsschrift vom 7. März 2001 lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners die Person des Einsprechenden nicht in eindeutiger

Weise identifizieren, insbesondere ergibt sich hieraus weder unmittelbar noch im

Wege der Auslegung, dass er Einsprechender ist.

2.1. Dem Einspruchsschriftsatz ist zwar anhand des Briefkopfs zu entnehmen, aus

welcher Anwaltskanzlei er stammt und anhand der Unterschrift, wer ihn gefertigt

hat. Er enthält aber keine ausdrückliche Aussage darüber, welche bestimmte natürliche oder juristische Person als Einsprechende Beteiligte des Einspruchsverfahrens sein sollte, insbesondere ist nirgendwo erwähnt, in wessen Namen Einspruch erhoben worden ist.

2.2. Die Einspruchsschrift lässt daher die Person des Einsprechenden offen, so

dass durch Auslegung festgestellt werden muss, ob sich aus dem Gesamtinhalt

des Schreibens eine Zuordnung zu einer bestimmten Person ermitteln lässt. Dabei

kommt es darauf an, welcher Sinn der Erklärung aus der Sicht des Empfänger beizulegen ist (BGH GRUR 1990, 348 ff. - Gefäßimplantat). Nach der Rechtsprechung des BGH (a. a. O. - Gefäßimplantat) ist bei einer äußerlich unrichtigen Bezeichnung grundsätzlich derjenige als Partei - hier als Einsprechender - anzusprechen, der erkennbar durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektivem

Sinn betroffen ist. Übertragen auf den vorliegenden Fall des völligen Fehlens einer

solchen Bezeichnung bedeutet dies, dass nach dem objektiven Erklärungsinhalt

des Schreibens erkennbar nur ein bestimmter Einsprechender in Betracht kommen darf. Dies ist indes nicht der Fall.

2.3. Der Beschwerdegegner meint, dass der Erklärungsinhalt eindeutig auf ihn als

Einsprechendem hinweise, weil die Angabe seines vollständigen Namens, seiner

Berufsbezeichnung und der ladungsfähigen Kanzleianschrift im Einspruchsschriftsatz ausreichend seien, um ihn als Einsprechenden eindeutig gegenüber einem

unbeschränkten Kreis von Einspruchsberechtigten abzugrenzen und dadurch die

Identität des Einsprechenden eindeutig feststehe.

Dem kann nicht gefolgt werden. Bei der Frage, ob einer Erklärung aufgrund der

Auslegung objektiv ein bestimmter Sinn zukommt, muss die Verständnismöglichkeit des oder der Empfänger berücksichtigt werden, hier also des Deutschen Patent- und Markenamts und der Patentinhaberin. Danach steht aufgrund der genannten Angaben fest, dass der Beschwerdegegner den Einspruchsschriftsatz

verfasst hat. Einen Hinweis darauf, dass er dies im eigenen Namen als Verfahrensbeteiligter getan hat, ist ihm nicht zu entnehmen. Allgemein trifft zwar die Annahme zu, dass derjenige, der ein Schriftstück unterzeichnet, im eigenen Namen

handelt. Dies gilt aber nicht bei Angehörigen einer Berufsgruppe, die wie Rechts-

und Patentanwälte üblicherweise im Namen Dritter tätig werden. Soweit der Beschwerdegegner darauf abstellt, dass seine Unterschrift keinen Vertreterzusatz

enthalten habe, kann daraus nicht, insbesondere nicht mit der hier erforderlichen

Eindeutigkeit gefolgert werden, dass er selbst Verfahrensbeteiligter sein wollte.

Denn ein Vertreterzusatz ist regelmäßig in Anwaltsschriftsätzen nicht vorhanden.

Die Vertreterposition ergibt sich aus der Stellung des Anwalts als Organ der

Rechtspflege, aus der heraus er normalerweise für Dritte tätig wird. Der Beschwerdegegner kann sich daher auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass der Schriftsatz eine mit vollständiger Namensangabe und Berufsbezeichnung versehene Unterschrift enthalten habe. Da Anwaltsschriftsätze häufig so unterzeichnet sind,

lässt sich hieraus gerade nicht herleiten, dass der Einspruch im eigenen Namen

des unterzeichnenden Patentanwalts eingelegt werden sollte.

Bei objektiver Betrachtungsweise, die den üblichen Empfängerhorizont der im Patentrecht tätigen Kreise berücksichtigt, legt die vorhandene Unterschrift mit dem

Zusatz "Patentanwalt" auf dem Briefbogen der Kanzlei in erster Linie den Schluss

nahe, dass der Einspruch durch den Beschwerdegegner in seiner Eigenschaft als

Patentanwalt und Angehöriger der Kanzlei W… & W… im Namen und

in Vollmacht eines Dritten erhoben wurde. Dass kein derartiger Dritter genannt

worden ist, ist bei dem hier an den Inhalt des Einspruchsschriftsatzes anzulegenden normativen Maßstab nicht als Hinweis dafür geeignet, dass der Beschwerdegegner im eigenen Namen tätig geworden ist. Hierbei muss insbesondere berücksichtigt werden, dass es grundsätzlich Sache des Erklärenden ist, sich so deutlich

auszudrücken, dass der Empfänger das Gemeinte unter normalen Umständen erkennen kann. Dies gilt umso mehr, als die Erklärung von einem Patentanwalt herrührt, von dem insbesondere in fristgebundenen Verfahren eine besondere Erklärungssorgfalt zu erwarten ist.

Auch wenn es sich beim Einspruch um einen Popularrechtsbehelf handelt, den jeder einlegen kann, ist es in hohem Maße ungewöhnlich, dass ein Patentanwalt in

Person als Einsprechender auftritt. Es hätte daher, nachdem der zu erwartende

ausdrückliche Hinweis hier fehlt, für die Auslegung weiterer objektiver Umstände

bedurft, um dem Beschwerdegegner den Einspruch als eigenen zurechnen zu

können. Solche Umstände fehlen hier. Insbesondere ergibt die durchgängig passivische Abfassung des Schriftsatzes keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdegegner außerhalb seiner beruflichen Stellung nicht für einen Dritten, sondern im

eigenen Namen auftreten wollte. Der erste Abschnitt des Schriftsatzes, der mit

"I. Antrag" überschrieben ist, enthält folgende Formulierungen: "Hiermit wird gegen

das … Patent der … Einspruch erhoben (PatG § 59 (1))." "Es wird beantragt, das

Patent … in vollem Umfang zu widerrufen (PatG § 61 (1)). Hilfsweise wird eine Anhörung beantragt." Im Abschnitt II des Einspruchsschriftsatzes ist einleitend formuliert: "In der Begründung des Einspruchs wird auf die folgenden Druckschriften

zum Stand der Technik Bezug genommen: …" "Im Folgenden wird das … Patent

… als Streitpatent bezeichnet, wobei die … Druckschriften … mit den entsprechenden Länderkürzeln angegeben werden." Derartige Formulierungen finden

sich typischerweise in für Dritte erstellten Schriftsätzen. Sie eignen sich daher

nicht als Auslegungshilfe für eine eigene Beteiligtenstellung des Beschwerdegegners. Schließlich gibt auch der Hinweis auf das Kanzlei interne Aktenzeichen

nichts her für ein eigenes Tätigwerden des Beschwerdegegners: "Unsere Akte:

1E-86 149", sondern spricht eher dagegen.

2.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann der Inhalt des Einspruchsschriftsatzes auch nicht so ausgelegt werden, dass die - nach der Rechtsprechung des BGH (MarkenR 2001, 129 ff. = NJW 2001, 1056 ff.) als nach außen tätige Gesellschaft des bürgerlichen Rechts partei- und prozessfähige - Anwaltskanzlei überhaupt, geschweige dann eindeutig, als Einsprechende identifiziert werden könnte, gegebenenfalls vertreten durch den Beschwerdegegner. Vielmehr scheidet eine derartige Auslegung aus den oben unter 2.3. genannten Gründen ebenfalls aus.

3. Danach kann auch der Auffassung der Patentabteilung nicht gefolgt werden,

wonach nur Patentanwalt S2… als natürliche Person bzw. die Anwaltssozietät

als Einsprechende in Betracht kämen.

3.1. Denn eine Auslegung in diese Richtung lässt der Einspruchsschriftsatz gerade nicht zu. Im Übrigen führte die Annahme, dass entweder der Beschwerdegegner oder seine Kanzlei Einsprechende sein könnten, dazu, dass eine eindeutige

Identifizierung der Person des Einsprechenden bei Ablauf der Einspruchsfrist nicht

möglich war. Die Patentabteilung hat übersehen, dass sie von einen mehrdeutigen

Sachverhalt ausgegangen ist und ihr Ergebnis nicht aus dem Inhalt des Einspruchsschriftsatzes und dessen Auslegung hergeleitet, sondern aus einer zudem

rechtlich nicht zutreffenden Schlussfolgerung gewonnen hat.

3.2. Hinzu kommt, dass selbst die Annahme, dass die Anwaltskanzlei als Einsprechende ausscheidet, nach dem oben Ausgeführten nicht zwangsläufig zum Ergebnis führen würde, dass nur der Beschwerdegegner als Einsprechender in Betracht

käme. Die von der Patentabteilung und von der Beschwerdeführerin in den Vordergrund gestellten beiden Alternativen, dass entweder der Beschwerdegegner

oder die Anwaltskanzlei als BGB-Gesellschaft als Einsprechende in Betracht kommen, stehen nicht in einem andere Möglichkeiten ausschließenden Entweder-

Oder-Verhältnis. Nachdem allein aus dem Einspruchsschriftsatz der Beschwerdegegner nicht eindeutig als Einsprechender identifiziert werden kann, kommt aus

der hier maßgeblichen objektiven Empfängersicht nämlich weiter die aus dem Gesamteindruck des Einspruchsschriftsatzes nächstliegende Möglichkeit in Betracht,

dass tatsächlich ein Dritter Einsprechender war und nur vergessen wurde, ihn im

Einspruchsschriftsatz zu benennen. Der von der Mitarbeiterin des Deutschen Patent- und Markenamts auf dem Einspruch angebrachte handschriftliche Vermerk

"Bitte Einsprechende Firma angeben" und die anschließende Anfrage bei der

Kanzlei W… & W… zeigt ein solches, objektiv nach Treu und Glauben

und unter Berücksichtigung der üblichen Gestaltung von Einspruchsschreiben gerechtfertigtes Empfängerverständnis.

Nach alledem kann anhand des Inhalts des Einspruchsschriftsatzes vom

7. März 2001 die Person des Einsprechenden weder unmittelbar noch im Wege

der Auslegung eindeutig identifiziert werden.

4. Im Übrigen ergibt sich aus dem weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens vor

dem Deutschen Patent- und Markenamt, wie er den Akten der Patentabteilung zu

entnehmen ist, dass viel für die unter 3.2. genannte Variante spricht: In einem

Fristverlängerungsantrag vom 13. September 2005, den nicht der Beschwerdegegner, sondern ein weiterer Anwalt aus der Kanzlei W… & W… unterschrieben hat, erscheint der folgende Betreff:

Deutsches Patent 197 09 182.2

Patentinhaber: S… AG C…

Einsprechende: St1… GmbH & Co. KG

Unser Zeichen: 1E-86 149.

Die Tatsache, dass hier plötzlich die Firma St1… GmbH & Co. KG als

- wahre ? - Einsprechende erscheint, stützt die These, dass der Einspruch tatsächlich nicht im Namen von Herrn S2…, sondern vielmehr im Namen der Firma St1… GmbH & Co. KG eingelegt werden sollte.

Für die danach wahrscheinlichste Konstellation, dass nämlich die

Fa. St1… GmbH & Co. KG die wahre Einsprechende war und sie womöglich aufgrund eines Schreibversehens nicht im Einspruchsschriftsatz aufgeführt wurde, spricht weiterhin, dass der am 31. Mai 2002 nachgereichte Stand der

Technik unter anderem Konstruktionszeichnungen der

Fa. St1… GmbH & Co. KG enthielt, die nicht öffentlich zugänglich sind.

Diese Umstände lagen zwar im hier maßgeblichen Zeitpunkt des 7. März 2001

noch nicht vor. Grundsätzlich kann aber für die Auslegung einer Erklärung ein späteres Verhalten insofern indizielle Bedeutung haben, als es - bei Willenserklärungen - für die Ermittlung des im Zeitpunkt von deren Abgabe wirklich Gewollten herangezogen werden kann (vgl. Palandt, BGB, 67. Auflage 2008, Rn. 17 zu § 133

m. w. N.). Bezogen auf den Inhalt des Einspruchsschriftsatzes als einer Verfahrenserklärung bedeutet dies, dass sich aufgrund des späteren Verhaltens der Beteiligten im Verfahren Hinweise ergeben können, welche der objektiv möglichen

Auslegungsvarianten dem tatsächlichen Inhalt der Erklärung entspricht.

5. Dies kann aber letztlich offen bleiben, da es hierauf für die vorliegend zu entscheidende Frage, ob nämlich die Person des Einsprechenden aus dem Einspruchsschriftsatz vom 7. März 2001 im Wege der Auslegung eindeutig identifiziert werden kann, nicht ankommt. Insbesondere liegt kein Fall vor, in dem ein Einsprechender im eigenen Namen, aber im Interesse eines Dritten, tätig geworden

ist. Wäre der Beschwerdegegner im eigenen Namen für die

Fa. St1… GmbH & Co. KG tätig geworden, stünde dies der Zulässigkeit des Einspruchs grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl.

2008, § 59 Rn. 86).

Maßgeblich ist hier, dass es der Inhalt des Einspruchsschriftsatzes nicht zulässt,

den Beschwerdegegner, seine Kanzlei bzw. deren Mitglieder, oder eine dritte Person innerhalb der Einspruchsfrist eindeutig als Einsprechende zu ermitteln, so

dass der Einspruch vom 7. März 2001 unzulässig war (Schulte a. a. O., Rn. 85).

Damit fehlt es an der Voraussetzung für eine sachliche Prüfung des Einspruchs,

was einer materiell-rechtlichen Prüfung des Patents durch die Patentabteilung entgegenstand, so dass der Beschluss vom 2. Dezember 2005 aufzuheben ist.

Dr. Winterfeldt

Baumgärtner

Dr. Morawek

Bernhart