Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 11.11.2008 – 33 W (pat) 134/06

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. November 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 22 519.0

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 11. November 2008 unte

r Mitwirkung des Vorsitzend

en Richters Bender und der Richter Knoll und Kätker

b

eschlossen: 08.05

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Am 5. April 2006 ist die Wortmarke

Speisecard

für folge

nde Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 9:

Magnetaufzeichnungsträger,

insbesondere

visuell

und/oder maschinenlesbare Datenträger, die zur Verbuchung von Bonus- und Prämiengeschäften geeignet

sind; Kredit- und Scheckkarten, welche maschinenlesbare Identifikationsdaten und/oder Informationen

enthalten und Magnet- und Chipkarten; sämtliche der

genannten Datenträger bevorzugt mit

integrierten

Zahlungs-

und/oder Telekommunikationsfu

nktion;

Datenlesegeräte zum Lesen der genannten Datenträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Klasse 35:

Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, insbesondere Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen

von e-commerce, Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen einer Werbeagentur, insbesondere im Zusammenhang mit Marketing auch in digitalen Netzen, Marktforschung, Meinungsforschung und

Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations), betriebswirtschaftliche Beratung bezüglich Online-Werbung in einem Computernetzwerk; betriebswirtschaftliche Beratung, insbesondere bezüglich Pflege von Daten in

Computerdatenbanken, Präsentation von Firmen im

Internet und anderen Medien, Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet (Bannerexchange); Werbung, Merchandising (Verkaufsförderung); Unternehmensberatung bei der Organisation für Kundenbindungssysteme, insbesondere auf dem Gebiet von Bonus- und Prämien-Programmen;

Klasse 38:

Telekommunikation und Bereitstellen von Informationen im Internet, insbesondere Bereitstellung von Internet-Chatrooms, Bereitstellung von Plattformen im

Internet, Bereitstellung von Portalen im Internet, Bereitstellung von Chatlines, Chatrooms und Foren;

Dienstleistungen von Presseag

enturen, elektronische

Nachrichtenübermittlung, E-Mail-Dienste, Telefondienste, Telefonvermittlungen;

Klasse 41:

Unterhaltung; Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen, auch

zur Zerstreuung, Dienstleistungen bezüglich der Freizeitgestaltung, Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte) in elektronischer Form,

auch im Internet, Information über Veranstaltungen (Unterhaltung), Party-Unterhaltung (Unterhaltung);

Klasse 42:

Entwurf und Entwicklung von Computersoftware,

insbesondere von Webseiten, Gestaltung von Home-

Pages und Internetseiten, Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet, Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Betrieb von Suchmaschinen für das Internet

(Waren und Dienstleistungsverze

ichnis in der Fassung

der Eingabe vom 28. Mai 2006).

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch ein

Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle stellt die angemeldete

Marke eine Wortneubildung dar, die sich aus dem vorangestellten deutschen Wort

"Speise" und dem zum englischen Grundwortschatz gehörenden Wort "card" zusammensetzt. Der Bestandteil "card" sei als Bezeichnung für den deutschen Begriff "Karte" in Zusammenhang mit Karten, die mit Datenträgern versehen seien, in

den deutschen Sprachschatz eingegangen. Hierfür seien zahlreiche, bereits lexikalisch verzeichnete "Cards" ein Beleg. Das Publikum werde tagtäglich in breitem

Umfang mit solchen Cards konfrontiert. Die konkrete Verbindung der beiden Begriffe weise lediglich schlagwortartig auf den speziellen Einsatzbereich der Card

hin, nämlich das Zugänglichmachen von Speisen. Die Anmeldemarke löse sich

nicht von den Begriffen der Einzelbestandteile, sondern verbinde diese nur zu einem, deren Sinn bewahrenden Begriff. Dabei komme sie als Bezeichnung einer

Karte in Betracht, die z. B. mit einer Zahlfunktion in Kantinen für die Kunden ausgegeben werde und bei der verschiedene Tarife und Bonussysteme integriert

seien, etwa für Firmenmitarbeiter oder externe Nutzer. Die angemeldete Marke sei

nicht nur für eine der üblichen Cards selbst, sondern auch für die beanspruchten

Geräte freihaltebedürftig, weil sie schlagwortartig deren Verwendungszweck bezeichne. Insoweit stelle sie einen beschreibenden Sachhinweis für Computer und

andere elektronische Geräte, Instrumente, Displays sowie weitere Datenwiedergabegeräte dar. Denn es sei durchaus möglich, dass diese Waren speziell für die

Verarbeitung gastronomischer Daten geeignet und eingerichtet seien. In Zusammenhang mit den beanspruchten Waren könne die Anmeldemarke daher zur Bezeichnung des Funktionsbereichs der Waren in dem Sinne dienen, dass sie auch

oder besonders zur Aufnahme einer "Essenskarte" und zur Arbeit mit dieser geeignet seien. Auch hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen werde der

Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung einen Sachhinweis dahingehend sehen, dass die Dienstleistungen im Rahmen eines Kartensystems erhältlich seien

bzw. in Anspruch genommen werden könnten. Ergänzend verweist die Markenstelle auf Zurückweisungsentscheidungen zu verschiedenen Markenanmeldungen

m

it dem Schlussbestandteil "card".

Gegen diese Entscheid

ung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er

s inngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

In seiner Beschwerdebegründung verweist er zunächst auf den Inhalt des Beanstandungsbescheids des Patentamts vom 27. Juni 2006, in dem die Markenstelle

ausgeführt hat, dass die Anmeldemarke unmittelbar als Speisekarte verstanden

werde und damit einen beschreibenden Hinweis auf Art und Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen darstelle, wobei Speisekarten neben der

Darstellung des Angebots von Restaurants auch weitere Aufgaben, insbesondere

bei der Werbung, erfüllen könnten und von bestimmten Unternehmen für die Anbieter von Verpflegungsdienstleistungen im Internet veröffentlicht und aktualisiert

würden. Diese Beanstandung, so fährt der Anmelder fort, wäre durchaus nachvollziehbar, wenn die angemeldete Marke etwa für Druckereierzeugnisse, Lebensmittel und Verpflegung von Gästen sowie ggf. damit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Waren und Dienstleistungen angemeldet wäre, was aber gerade

nicht der Fall sei. Dementsprechend habe der Anmelder in seiner Erwiderung vom

17. August 2006 dargelegt, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

nichts mit einer Speisekarte zu tun hätten. Wie es auch der Beanstandungsbescheid vom 27. Juni 2006 widerspiegele, werde der Verkehr das angemeldete

Zeichen "Speisecard" als simple Zusammensetzung des deutschen Worts

"Speise" und des englischen Worts "card" (Karte) auffassen und somit in dem Zeichen lediglich die deutsche Entsprechung "Speisekarte" wiedererkennen. Diese

sei für ihn mit einem klaren und feststehenden Bedeutungsinhalt verbunden, nämlich dem einer in Gaststätten ausliegenden Karte, auf der die angebotenen Speisen aufgeführt seien. Das Anmeldezeichen spiele mit der deutschen Sprache, da

ein an sich bekannter Begriff verfremdet und für gänzlich andere Dinge eingesetzt

werde. Einen unmittelbaren Sachhinweis auf die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen werde der Durchschnittsverbraucher der angemeldeten Marke

n

icht entnehmen können.

Erst nachdem der Anmelder in seiner Bescheidserwiderung dargelegt habe, dass

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht mit der herkömmlichen

"Speisekarte" in Verbindung zu bringen seien und ausführlich erläutert habe, welche neue Geschäftsidee der Wortneuschöpfung "Speisecard" zu Grunde liege,

habe die Markenstelle im angefochtenen Beschluss neue Argumente vorgebracht,

die mit den ursprünglichen Beanstandungsgründen in keiner Beziehung ständen.

Grundlage für die Zurückweisung der Anmeldung sei somit nicht die Aufrechterhaltung der Beanstandungsgründe, sondern vielmehr seien dies die Erläuterungen

des Anmelders selbst gewesen. Dabei baue die Argumentation der Markenstelle

im Wesentlichen auf der unterstellten Voraussetzung auf, dass der Zeichenbestandteil "card" vom Verkehr automatisch im Sinne einer "mit Datenträgern versehenen Karte" verstanden werde. Dem sei zu widersprechen. Vielmehr werde der

deutsche Durchschnittsverbraucher - wie die Markenstelle zunächst auch - in dem

Bestandteil "card" ausschließlich die völlig neutrale deutsche Entsprechung

"Karte" erkennen. Der konkrete Verwendungszweck einer Karte ergebe sich erst

aus dem konkreten Kontext oder durch Wortzusammensetzungen wie "Eintrittskarte, Spielkarte, Post-/Ansichtskarte, Fahrkarte, Landkarte, Visitenkarte, Lebensmittelkarte" etc. Das englische Wort "card" habe eine völlig neutrale Bedeutung, die keinen Schluss auf einen konkreten Verwendungszweck zulasse. Dieser

lasse sich ebenfalls n

ur aus dem konkreten Kontext oder aus Wortzusammensetzungen erschließen.

Der Durchschnittsverbraucher werde unter dem Zeichen "Speisecard" nichts weiter als eine hinlänglich bekannte "Speisekarte" verstehen, die als Auflistung von

Speisen einen eindeutig definierten Zweck habe. Die im angefochtenen Beschluss

enthaltenen Aussagen darüber, dass die Anmeldemarke etwa dazu diene, eine

Karte mit Zahlungsfunktion zu bezeichnen oder einen entsprechend beschreibenden Sachhinweis für Computer und andere elektronische Geräte über deren Eignung in Zusammenhang mit einer "Essenskarte" darzustellen, beruhten auf den

Erläuterungen des Anmelders. Die angemeldete Marke selbst lasse hingegen keinerlei unmittelbaren Rückschluss auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu. Die Äußerungen des Anmelders seien in diesem Zusammenhang unerheblich, da die Markenanmeldung unabhängig von seinen Absichten zu beurteilen

sei. Erst nach Kenntnis der konkreten Waren und Dienstleistungen werde sich

dem Verkehr erschließen, dass es sich bei der angemeldeten Wortzusammensetzung nicht nur um einen Versuch einer sprachlichen Modernisierung des Worts

"Speisekarte" handele, sondern um eine fantasievolle Wortneubildung mit einer

hintersinnigen Bedeutung, die nichts mit einer Speisekarte zu tun habe und die

konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibe.

Dementsprechend sei das Zeichen "Speisecard" nicht geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben. Ihm sei eine durchschnittliche Unterscheidungskraft zuzusprechen. Zudem könne weder ein aktuelles noch ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis erkannt werden, denn es gebe

keine Anhaltspunkte für ein Allgemeininteresse der Mitbewerber an der freien beschreibenden Verwendung der angemeldeten Bezeichnung. Kein Mitbewerber

benötige das Zeichen "Speisecard", um die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beschreiben oder werbemäßig anzupreisen.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung, an der der Anmelder nicht teilgenommen hat, sind ihm Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten

Recherche übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft,

der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder

zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen

können. Der Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als

Marke verfolgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (s. u. a. EuGH GRUR 2004, 146, Rdn. 30 - 32 - Doublemint) das im

Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erlaubt es

daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke

einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723,

Rdn. 25, 26 - Chiemsee zur entsprechenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken).

Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke, auch und gerade von Mehrwortzeichen oder Begriffskombinationen, ist auf die Wahrnehmung in ihrer Gesamtheit durch die angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (s. Urteil des

EuGH vom 16.9.2004, C-329/02 P - SAT.2, Rdn. 24; GRUR 2004, 943), und zwar

auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbrauchers (s. Urteil des EuGH vom 16.7.1998,

C-210/96 - Gut Springenheide, Rdn. 31; GRUR Int. 1998, 795). Von den mit der

Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42

werden überwiegend spezielle Fachverkehrskreise angesprochen, die sich mit

Datenträgern, wie Magnet- und Chipkarten und unternehmens- und EDV-bezogenen Dienstleistungen, einschließlich Werbung, befassen. Bei den weiter angemeldeten Telekommunikations- und Unterhaltungsdienstleistungen der Klassen 38

und 42, sowie einigen Waren der Klasse 9 (z. B. Magnetaufzeichnungsträger,

Computer) kommen auch breite Endverbraucherkreise als maßgebliche Verkehrskreise hinzu.

Die angemeldete Marke setzt sich erkennbar aus dem deutschen Wort "Speise"

(Nahrung, Essen, Gericht) und dem ursprünglich aus dem Englischen stammenden Wort "card" zusammen. Letzteres wird auch von breiten Endverbraucherkreisen, selbst solchen mit nur geringen Englischkenntnissen, ohne weiteres als

"Karte" verstanden, wofür schon die weitgehende klangliche Entsprechung der

englischen und der deutschen Variante dieses Begriffs spricht. Hinzu kommt, dass

die Verwendung des Ausdrucks "card" als nachgestellter Bestandteil zahlreicher

Wortzusammensetzungen im deutschen Sprachgebrauch längst üblich ist, wobei

"card" vorrangig im Sinne einer Datenkarte (z. B. Magnet- oder Chipkarte) verwendet wird.

Solche Karten und ihre Verwendung in den verschiedensten Branchen dürften

inzwischen allgemein bekannt sein. So werden im Transportwesen Karten verwendet wie "Bahncard", Isarcard", "Lufthansa Card", im Kreditkartenwesen z. B.

"MasterCard", "Visacard", "Eurocard", im Mineralölbereich etwa "Essocard, "Agipcard", "Aral Card", von Automobilherstellern z. B. "MercedesCard", "Opelcard",

"VW-Card" usw. Neben diesen kennzeichnenden "Card"-Bezeichnungen werden

auch in bzw. von Städten oder anderen Gebietskörperschaften Karten herausgegeben, die z. B. zum verbilligten Besuch verschiedener kommunaler Einrichtungen

wie Museen oder Schwimmbädern berechtigen oder die Kundenvorteile bei der

Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs gewähren, etwa "Frankfurt Card", "Leipzig Card", "Thüringer Wald Card" usw. Hierzu kann auf die entsprechenden Internetausdrucke, die dem Anmelder mitgeteilt worden sind, verwiesen werden.

Zudem hat der Senat zahlreiche Karten bzw. "Cards" belegen können, die auch

einen Bezug zu Speisen oder Getränken aufweisen, wobei sie dem Kunden bestimmte Vorteile gewähren, z. B. Spar- oder Rabattvorteile, Essensberechtigungen

in bestimmten Kantinen oder etwa bargeldlose Bezahlung. Die Bezeichnungen

dieser Karten sind, ähnlich wie die angemeldete Marke, aus einem mehr oder weniger fantasievollen Hinweis auf Speisen oder Getränke bzw. deren Einnahme und

dem nachgestellten Wort "Card" gebildet etwa:

"Happy Dinner Card … der Card für den anspruchsvollen Gastrogänger. Mit der

Happy Dinner Card bieten wir Ihnen eine internationale Auswahl an … Lassen Sie

sich geschmackvoll verwöhnen und sparen Sie jedes Mal ca. 50 %. …Sie müssen

keine Coupons heraustrennen und auch keine Broschüre mit ins Restaurant nehmen - einfach Dinner Card (Plastikkarte im Scheckkartenformat) vorlegen und auf

elegante Art und Weise bares Geld sparen." (www.diningandmore.de/www.happydinner.de/index.html);

"CasinoCard - der Ausweis, der Ihnen das Leben noch angenehmer macht … Sie

benötigen kein Bargeld beim Bezahlen

in

Ihrem Mitarbeiterrestaurant …"

(www.realestate.siemens.com/restaurant-services/casinocard/casinocard.html);

GourmetCard: "Um einen zusätzlichen Anreiz zum Besuch der Restaurants zu

schaffen, bekommen die Gäste eine "GourmetCard", die nach dem Genuss des

Menüs abgestempelt wird" (www.osthessen-news.de);

"… - unsere Restaurantcard: In 6 ausgewählten Partnerrestaurants erhalten Sie

10 % Rabatt auf das Essen." (www.sewahotel.com/de/specials);

"- Restaurantcard: 10 % Rabatt auf Speisen in unseren 7 Partner Restaurants …"

(www.zeacurtis.com/GF/content…);

"PUCS-SchlemmerCard … Beispielhaft verschenken Sie mit unserer PUCS-

SchlemmerCard einen Nennwert, den der Empfänger in eine beliebige Aktion umsetzen kann – in diesem Fall die Möglichkeit, nach seinem kulinarischen Belieben

in einem Restaurant seiner Wahl speisen zu gehen …" (www.gemadi.de/produkte/gutschein/schlemmercard.php);

Squash für Sportland-Mitglieder (45 Min.) inkl. Getränk + Leihschläger ganztägig

mit Getränkecard EUR 5,00 ohne Getränkecard EUR 6,90".

Bei einer Gesamtwürdigung der o. g. tatsächlichen Anhaltspunkte geht der Senat

davon aus, dass die angemeldete Bezeichnung "Speisecard" vom Verkehr in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis sondern nur dahingehend als beschreibende Angabe

verstanden wird, dass man mit einer solchen "Card" bzw. Karte Speisen (in welcher Form auch immer) beziehen und bezahlen kann. Damit werden nicht nur die

in der Klasse 9 beanspruchten Datenträger mit der Marke ihrer Art nach beschrieben, sondern auch die weiter beanspruchten Datenlesegeräte, Datenverarbeitungsgeräte und Computer als solche, die für den Betrieb einer solchen Speisecard benötigt werden. Ähnlich werden die weiter angemeldeten unternehmens-

und werbebezogenen Dienstleistungen der Klasse 35, die Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38, die Herausgabe- und Informationsdienstleistungen

der Klasse 41 und die Entwicklungs- sowie Designdienstleistungen der Klasse 42

als solche beschrieben, die auf den Betrieb einer solchen Karte mit Bezug zu(m)

Speisen spezialisiert sind. Schließlich wird der Verkehr die Kennzeichnung "Speisecard" für die unterhaltungs-, kultur-, und sportbezogenen Dienstleistungen der

Klasse 41 ebenfalls nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern als Hinweis

darauf verstehen, dass eine solche auf Speisen bezogene Karte bei diesen Veranstaltungen eingesetzt werden kann (insbesondere zum Bezug von dort angebotenen Speisen und Getränken).

Der Verkehr wird zwar die Anspielung der angemeldeten Marke "Speisecard" auf

das deutsche Wort "Speisekarte" erkennen, entgegen der Ansicht des Anmelders

kann dies jedoch nicht zu einer solchen Irritation oder einem solchen Nachdenken

führen, dass der beschreibende Charakter der Anmeldemarke aufgehoben wird.

Hierzu ist die Art der Wortbildung bei der Anmeldemarke zu geläufig bzw. werbeüblich (s. o.). Sie erschöpft sich daher in einer beschreibenden Angabe i. S. d. § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, so dass die angemeldete Marke zu Recht zurückgewiesen

worden ist. Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.

Bender

Knoll

Kätker

Cl