Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 11.11.2008 – 8 W (pat) 306/04
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 306/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 40 447
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Dehne, des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Hube
r sowie der Richterin
Pagenberg LL.M. Harv. und des Richters Dipl.-Ing. Rippel 08.05
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Einspruchsverfahren beendet ist.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 17. August 2001 angemeldete Patent 101 40 447, dessen Erteilung am 9. Oktober 2003 veröffentlicht wurde, ist am 20. Dezember 2003 Einspruch erhoben worden, der ausschließlich auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG gestützt worden ist.
Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2008 wurde der Einspruch zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen und Bezug
genommen.
II.
Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 form-
und fristgerecht erhoben worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit der Einlegung des
Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der
Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff.
- Informationsübermittlungsverfahren I und II; BPatG GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder).
Für eine Entscheidung über die Frage, ob das Patent für die Zeit vor seinem Erlöschen wegen Nichtzahlung der 7. Jahresgebühr zum 1. März 2008 wegen widerrechtlicher Entnahme zu widerrufen wäre, besteht nach der Rücknahme des Einspruchs kein Raum mehr. Die Einsprechende hatte zwar mit Schreiben vom
22. April 2008 ihr rechtliches Interesse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens bekundet, mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2008 aber erklärt, dass das
Rechtsschutzinteresse nicht mehr bestehe und der Einspruch daher zurückgenommen werde.
Eine Fortsetzung das Einspruchsverfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG scheidet vorliegend aus, weil der zurückgenommene Einspruch ausschließlich auf widerrechtliche Entnahme gestützt war.
Dieser Einspruchsgrund, der im Interesse eines Verletzten und nicht im Interesse
der Allgemeinheit besteht, kann als einziger nicht von jedermann, sondern nur von
einem Verletzten geltend gemacht und nur solange berücksichtigt werden, wie
dieser an dem Verfahren beteiligt ist. Mit der wirksamen Rücknahme des Einspruchs
ist die Einsprechende, die J… GbR, bestehend aus den Gesellschaftern
A…
und
Z…,
aus
dem
Einspruchsverfahren
ausgeschieden, so dass ohne deren Mitwirkung eine Entscheidung über den Einspruchsgrund nicht mehr getroffen werden konnte (vgl. hierzu Benkard/Rogge,
Die Beendigung des Einspruchsverfahrens war aus Gründen der Klarstellung
durch Beschluss festzustellen (s. a. BGH, Beschl. v. 30. Oktober 2007 - X ZB
18/06 - Kornfeinung).
Dehne
Dr. Huber
Pagenberg
Rippel
Cl