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BPatG Beschluss vom 13.11.2008 – 21 W (pat) 49/05

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

21 W (pat) 49/05 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 13. November 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 09 815.0-44

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2008 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner,

Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. Müller 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 M des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Mai 2005 aufgehoben und das Patent DE 100 09 815

erteilt.

Bezeichnung: Injektionsgerät mit einer Nadelabdeckung

Anmeldetag: 1. März 2000

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2008,

Beschreibung, Seiten 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2008,

3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1, 2a, 2b, 2c, 3a, 3b, 3c und 4, gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 M des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 1. März 2000 mit der Bezeichnung "Längenveränderbare Nadelabdeckvorrichtung eines Injektionsgeräts" eingereichte Patentanmeldung durch Beschluss

vom 6. Mai 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung vom 17. September 2001 nicht neu sei gegenüber der D7 EP 182 682 A1.

Zum Stand der Technik sind im Prüfungsverfahren noch die Entgegenhaltungen

D1 WO 96/11026 A1

D2 DE 695 02 357 T2

D3 US 4 631 057

D4 DE 40 13 769 A1

D5 DE 693 17 919 T2

D6 DE 689 08 584 T2 und

D8 US 4 804 372

in Betracht gezogen worden.

Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie verfolgt ihr Schutzbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 10 weiter und vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik patentfähig sei.

Die Patentansprüche 1 bis 10 lauten - Anspruch 1 mit einer Merkmalsanalyse versehen:

M1 Injektionsgerät mit einer Nadelabdeckvorrichtung,

M2 umfassend ein Gehäuse (2) mit einem Reservoir (3), insbesondere einer Ampulle (3), für ein zu verabreichendes Produktfluid und

M3 eine Einstechnadel (4) zum Injizieren des Produktfluids aus

dem Reservoir (3),

wobei die Nadelabdeckvorrichtung (1)

M4 in einer ausgefahrenen Stellung die Einstechnadel (4) umgibt

und in einer eingefahrenen Stellung freigibt,

M5 einen Durchlass für die Einstechnadel (4),

M6 einen vorderen Abschnitt (5), mit dem die Nadelabdeckvorrichtung (1) auf eine Einstichstelle aufgesetzt wird, und

M7 einen weiteren Abschnitt (6, 8) aufweist, der zumindest in der

ausgefahrenen Stellung dem Gehäuse (2) näher ist als der

vordere Abschnitt (5), wobei

M8 die Abschnitte (5, 6, 8) relativ zu dem Gehäuse (2) und relativ zueinander axial beweglich sind, so dass die Nadelabdeckvorrichtung (1) in ihrer Länge veränderbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M9 der vordere Abschnitt (5) mittels mindestens eines Führungskörpers (9) in Längsrichtung der Einstechnadel (4) an dem

Gehäuse (2) geradgeführt ist,

M10 wobei der Führungskörper (9) mit dem vorderen Abschnitt (5)

fest verbunden ist.

2.

Injektionsgerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass der vordere Abschnitt (5) der Nadelabdeckvorrichtung (1)

axial steif ausgebildet ist.

3.

Injektionsgerät nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass die Abschnitte (5, 6) der Nadelabdeckvorrichtung teleskopierbar sind.

4.

Injektionsgerät nach dem vorhergehenden Anspruch, dadurch

gekennzeichnet, dass eine fest mit dem Gehäuse (2) verbundene Teleskopaufnahme (7) eine Führung für den an die Teleskopaufnahme (7) angrenzenden und dazu bewegbaren weiteren Abschnitt (6) bildet.

5.

Injektionsgerät nach dem vorhergehenden Anspruch, dadurch

gekennzeichnet, dass die teleskopierbaren Abschnitte (5, 6)

verdrehsicher geführt werden.

6.

Injektionsgerät nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass die Nadelabdeckvorrichtung (1) einen Faltenbalg (8) aufweist.

7.

Injektionsgerät nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass der vordere Abschnitt (5) mittels des Führungskörpers (5, 6; 9) an dem Gehäuse (2) gerade gleitgeführt wird.

8.

Injektionsgerät nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass in der eingefahrenen Stellung

des vorderen Abschnitts (5) ein Kontakt für ein automatisches

Ausschütten des Produktfluids betätigt wird.

9.

Injektionsgerät nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet,

dass der Kontakt ein mechanischer, elektrischer, magnetischer Kontakt, Reed-Kontakt oder ein Fe-Kunststoff-Reed-

Kontakt ist.

10. Injektionsgerät nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass die Nadelabdeckvorrichtung (1) durch eine Feder in ihrer ausgefahrenen Stellung gehalten wird.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 M des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Mai 2005 aufzuheben und

das Patent zu erteilen mit den in der mündlichen Verhandlung

überreichten Patentansprüchen 1 bis 10, der in der mündlichen

Verhandlung überreichten Beschreibung, sowie mit den Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nach Neufassung des Patentanspruchs 1 und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren auch begründet. Der im Patentanspruch 1 beanspruchten Lehre stehen

Schutzhindernisse nicht entgegen. Der Patentanspruch 1 hält sich insbesondere

im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung (§ 38 PatG) und sein Gegenstand

wird vom nachgewiesenen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen (§ 1

Abs. 1 i. V. m. § 3 und § 4 PatG).

1. Der geltende Patentanspruch 1 stützt sich in den Merkmalen [M1-M8] auf die im

Oberbegriff des offengelegten Anspruchs 1 angegebenen Merkmale, wobei die

Bezeichnung "Injektionsgerät mit einer Nadelabdeckvorrichtung" den im Anspruch 1 angegebenen nicht nur die Nadelabdeckvorrichtung sondern auch das

Injektionsgerät gestaltenden Merkmalen Rechnung trägt.

Die Merkmale [M9 und M10] stützen sich auf Spalte 3, Zeilen 24 bis 27 und Zeile 33 der Offenlegungsschrift. Die Unteransprüche 2 bis 10 entsprechen inhaltlich

den Ansprüchen 2 bis 10 der Offenlegungsschrift unter Anpassung der Bezeichnung, wobei im Anspruch 10 die lediglich eine Wirkung ausdrückende "Kraft" in

das gegenständliche (die Kraft bewirkende) Merkmal "Feder" präzisiert wurde.

Damit sind die Patentansprüche 1 bis 10 durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und somit zulässig.

2. Der Beschreibungseinleitung (vgl. Seite 1, Absatz 1) folgend bestehe bei vielen

Verwendern von Injektionsgeräten eine psychologische Abneigung (sog. "needle

phobia") gegenüber Einstechnadeln, die zum Injizieren eines Produktfluids verwendet würden. Vor allem für Patienten, die sich das Produktfluid selbst injizierten,

bestehe häufig eine psychologische Hemmschwelle, die bei einem Einstechen der

Injektionsnadel überwunden werden müsse. Um diese Hemmschwelle herabzusetzen, seien auf Injektionsgeräten Nadelabdeckvorrichtungen vorgesehen.

Daran orientiert sich die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe, ein Injektionsgerät mit einer Nadelabdeckung zu schaffen, das in der Handhabung zuverlässigen ist (vgl. Beschreibung Seite 1, vorletzter Absatz).

3. Das zweifelsohne gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Injektionsgerät nach Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik

neu (§ 3 PatG) und beruht ihm gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit

(§ 4 PatG) des zuständigen Durchschnittsfachmannes, der hier als ein berufserfahrener Mediziningenieur zu definieren ist.

3.1 Wie aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zu ersehen ist, ergibt sich die Neuheit des beanspruchten Injektionsgerätes schon daraus, dass keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen einen (zusätzlichen) Führungskörper in Längsrichtung der Einstechnadel aufweist.

3.2 Den nächstkommenden Stand der Technik repräsentiert die in der Beschreibungseinleitung

(Seite 1,

Absatz 3)

zitierte

gattungsgemäße Druckschrift EP 0 182 682 A1 (D7).

Das daraus bekannte Injektionsgerät (Dispositiv à injections parantérales) ist

ebenfalls mit einer Nadelabdeckvorrichtung versehen. Gemäß dem anhand der Figuren 4 und 5 erläuterten Ausführungsbeispiel weist auch diese Nadelabdeckvorrichtung mehrere Abschnitte auf. Ein vorderer Abschnitt (premier élément 21) ist

relativ zu einem weiteren Abschnitt (élément tubulaire 22) und zu einem Gehäuse

(troisième élément 23) axial beweglich, sodass die Vorrichtung in ihrer Länge veränderbar ist. Die Führung des vorderen Abschnitts 21 erfolgt über einen daran fixierten Stempel (piston 6) und weiter an der Nadel (aiguille 2), die ihrerseits am

Gehäuse 3 gehalten ist. Eine lose Halterung und damit auch Führung des vorderen Abschnitts 21 ist ferner über den Kragen (collerette 220) des vorderen Abschnitts am weiteren Abschnitt 22 gegeben.

Damit ist jedoch bei unsachgemäßem Aufsetzen (beispielsweise nicht lotrecht) der

Nadelabdeckvorrichtung auf der Haut oder durch Verkanten der lose aneinandergehaltenen Abschnitte (21, 22, 23) beim Betätigen des Injektionsgerätes ein Berühren oder gar Belasten der Nadel (und damit deren unbeabsichtigtes Verbiegen)

nicht auszuschließen. Dem wirken die beim Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß

den Merkmalen [M9] und [M10] vorgesehenen Mittel und Maßnahmen entgegen,

denen folgend der vordere Abschnitt 5 mittels mindestens eines Führungskörpers 9 in Längsrichtung der Einstechnadel 4 an dem Gehäuse 2 geradgeführt [M9]

und der Führungskörper 9 mit dem vorderen Abschnitt 5 fest verbunden ist [M10].

Denn durch den mit dem vorderen Abschnitt 5 fest verbundenen und (direkt) am

Gehäuse 2 geradgeführten Führungskörper 9 wird der beim Aufsetzen des vorderen Abschnitts 5 auf eine Einstichstelle und beim Betätigen des Injektionsgerätes

auf den vorderen Abschnitt 5 ausgeübte Druck über den mindestens einen Führungskörper 9 direkt auf das Gehäuse 2 übertragen, womit im Gegensatz zu der

konstruktiven Gestaltung der Nadelabdeckvorrichtung gemäß den Figuren 4 und 5

in D7 weder die Nadel noch der weitere Abschnitt mit den damit verbundenen

nachteiligen Wirkungen belastet werden.

Diese Mittel und Maßnahmen [M9, M10] sind in D7 weder vorgesehen, noch finden sich Hinweise dazu, aufgrund derer der Fachmann, ohne erfinderisch tätig zu

werden, zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen würde.

Dazu liefert auch das Injektionsgerät (Hypodermic needle) der Druckschrift D8 keine Anregungen. Deren zwei Abschnitte aufweisende Nadelabdeckung (protective

sheath; inner and outer shield 40, 60) stützt sich an ihrem der Einstichstelle zugewandten Ende (turbular extension 68) ebenfalls auf die Nadel (cannula 25), was

die obig zum Injektionsgerät gemäß D7 aufgezeigten Nachteile zur Folge hat.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen dem anmeldungsgemäßen Injektionsgerät noch ferner; sie haben demgemäß in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt.

4. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 betreffen weitere Ausgestaltungen des Injektionsgerätes nach Patentanspruch 1. Sie erfüllen, ebenso wie die übrigen Anmeldungsunterlagen, die an sie zu stellenden

Anforderungen.

Dr. Winterfeldt

Baumgärtner

Bernhart

Dr. Müller