Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Urteil vom 20.11.2008 – 2 Ni 35/06
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 20. November 2008 …
In der Patentnichtigkeitssache
2 Ni 35/06
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
betreffend das deutsche Patent 41 21 979
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 20. November 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl, der Richterin Klante sowie der Richter Dr.-Ing. Fritze,
Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dr.-Ing. Baumgart
für Recht erkannt:
I.
Das Patent DE 41 21 979 wird für nichtig erklärt.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte
ist
Inhaberin des am 3. Juli 1991 angemeldeten Patents
DE 41 21 979 (Streitpatent), für das die Priorität der deutschen Patentanmeldung
P 40 25 130.6 vom 8. August 1990 in Anspruch genommen worden ist. Das Streitpatent mit der Bezeichnung „Spinn- oder Zwirnspindel“ umfasst sieben Patentansprüche von denen Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:
1.
Spinn- oder Zwirnspindel mit einem Spindelschaft, der mittels
eines Halslagers und eines Fußlagers innerhalb eines Spindellagergehäuses gelagert ist, das unterhalb des Fußlagers mittels eines Verbindungselementes an einem das Spindellagergehäuse
mit Abstand umgebenden Außengehäuse gehalten ist, das mit
Mitteln zum Befestigen an einer Spindelbank versehen ist, wobei
das Verbindungselement mit einer einen auf Biegen federelastisch
nachgiebigen Bereich definierenden Querschnittsverringerung
versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Querschnittsverringerung als eine eine Körperschallübertragung einschränkende Diskontinuitätsstelle (11) ausgebildet ist, die bezüglich der
Biegesteifigkeit bei einer radialen Belastung am Halslager eine
Federkonstante von 70 N/mm bis 300 N/mm aufweist, und dass in
dem gegenüber dem Inneren des Spindellagergehäuses (3) abgetrennten Zwischenraum (21) zwischen Spindellagergehäuse (3)
und Außengehäuse (14) ein Medium vorhanden ist, dessen
Schallgeschwindigkeit kleiner als 500 m/s ist.“
Daran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 7 an.
Wegen des Wortlauts dieser Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin macht geltend, das Streitpatent sei weder neu noch beruhe es auf erfinderischer Tätigkeit. Zudem sei die Erfindung nicht so deutlich offenbart, dass ein
Fachmann sie ausführen könne. Zur Begründung bezieht sich die Klägerin sich
auf die Dokumente gemäß den Anlagen
(NK2) DE 27 49 389 A1
(NK2a) DE 27 49 389 C3
(NK3) DE 1 749 427 U
(NK4) Flucon fluid control GmbH: Flucon-Apparatur zur Bestimmung der
Schallgeschwindigkeit, ohne Datum
(NK5) Weingran & Wilke OHG: Bericht zur Bestimmung der Schallgeschwindigkeit in den drei Schmiermitteln Bechem FB 22, Küblersynth UH1 und
Isoflex NBU 15, vom 13. Februar 2005
(NK6) Versuchsbeschreibung doppelelastische Spindel CS1S –
Körperschallübertragung, vom 15 Mai 2006
(NK7) Versuchsbericht - Doppelelastische Spindel CS1S – Körperschallübertragung, vom 10. Juli 2006
(NK8) DE 40 36 353 C2
(NK9) Beschluss der Patentabteilung 1.26 vom 7. Dezember 2005
(NK10) P 39 38 255.9
(NK11) DE 40 34 067 A1
(NK12) Beschluss des 11. Senats vom 12. Oktober 2006
(NK13) CH 358 370
(NK14) Merkmalsanalyse aus dem SS v. 10. November 2008
(NK15) P 39 42 912.1
Zudem bietet die Klägerin Zeugenbeweis zur Frage der Mindeststeifigkeit des
Spindellagerinnengehäuses sowie zu der Frage an, wie sich die Schallausbreitungsgeschwindigkeit bei der Verwendung unterschiedlicher Dämpfungsmittel verhält (s. Anlage NK6 und NK7).
In Prüfungsverfahren wurden außerdem die folgenden Schriften genannt:
(P1) DE 40 36 353 A1
(P2) DE 21 47 244 A
(P3) CH 530 484
Die Klägerin beantragt,
das Patent DE 41 21 979 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent auf der Grundlage des
Patentanspruchs 1, in dem im kennzeichnenden Teil nach dem
Wort „Querschnittsverringerung“ folgender Wortlaut eingefügt
wird:
„des Verbindungselements, das einteilig mit dem Spindellagergehäuse ausgebildet ist“, die erteilten Patentsprüche 3 bis 7
schließen sich in entsprechender Anpassung der Rückbezüge an
- und beantragt insoweit,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage erweist sich als begründet.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21
Abs. 1 Nr. 1 PatG) führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents, daher kann der zudem geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Offenbarung (§ 21
Abs. 1 Nr. 2 PatG) dahinstehen.
I.
1) Das Streitpatent betrifft eine Spinn- oder Zwirnspindel mit einem Spindelschaft, der mittels eines Halslagers und eines Fußlagers innerhalb eines Spindellagergehäuses gelagert ist, das unterhalb des Fußlagers mittels eines Verbindungselementes an einem das Spindellagergehäuse mit Abstand umgebenden
Außengehäuse gehalten ist, das mit Mitteln zum Befestigen an einer Spindelbank
versehen ist, wobei das Verbindungselement mit einer einen auf Biegen federelastisch nachgiebigen Bereich definierenden Querschnittsverringerung versehen
ist (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0001]).
Obwohl Spindeln oder Zwirnspindeln und ihre Lagerungen mit erhöhter Genauigkeit hergestellt werden können, ergeben sich Lärmprobleme ab Spindeldrehzahlen von ca. 17000 min-1. Dabei gelten die Wälzkörper der Halslagerung als wesentliche Geräuschquelle. Schwingungen im Bereich des Halslagers werden als Körperschall über das Spindellagergehäuse, den Spindelflansch und die Spindelbank
auf großflächige Maschinenelemente übertragen, von denen dann die mechanischen Schwingungen in Schall umgewandelt werden.
Dies gilt auch für eine Spindel, wie sie durch die Druckschrift DE 27 49 389 C3
bekannt ist. Bei dieser Bauart ist ein Lagergehäuse vorgesehen, das ein Halslager
und ein vollständiges Fußlager aufnimmt und somit die gesamte Spindel auch in
axialer Richtung hält. Bei einem Ausführungsbeispiel weist das Bodenteil eine
Einschnürung auf, um einen auf Biegen federelastischen Bereich zu schaffen. Die
Zwischenräume zwischen Lagergehäuse und Zwischenrohr einerseits sowie
zwischen dem Zwischenrohr und dem äußeren Lagergehäuse stehen über
Öffnungen miteinander in Verbindung und sind mit Öl gefüllt. Mit Hilfe dieses Öls
sollen Schwingungen der Spindel gedämpft werden (vgl. Streitpatentschrift
Abs. [0002]).
Aus der Druckschrift CH 530 484 ist eine Spindellagerung bekannt, bei welcher
ein Spindellagergehäuse in einem Außengehäuse angeordnet ist. Das Spindellagergehäuse ist einmal unterhalb des Fußlagers an dem Außengehäuse gehalten
und zum anderen mittels eines federelastischen Elementes unmittelbar unter dem
Halslager. Darüber hinaus ist zwischen dem Spindellagergehäuse und dem Außengehäuse eine Dämpfungsspirale angeordnet. Bei dieser Bauart wird in relativ
starkem Maße Körperschall von dem Spindellagergehäuse auf das Außengehäuse und dann auf die Spindelbank übertragen (vgl. Streitpatentschrift
Abs. [0004]).
2) Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Spinn- oder Zwirnspindel der
eingangs genannten Art so auszubilden, dass eine deutliche Verringerung des Geräuschproblems erhalten wird (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0005]).
3) Zur Lösung dieser Aufgabe siegt Patentanspruch 1 folgende Merkmale vor:
1.1 Spinn- oder Zwirnspindel mit einem Spindelschaft;
1.2 Der Spindelschaft ist mittels eines Halslagers und eines
Fußlagers innerhalb eines Spindellagergehäuses gelagert;
1.3 Das Spindellagergehäuse ist unterhalb des Fußlagers mittels
eines Verbindungselementes an einem das Spindellagergehäuse mit Abstand umgebenden Außengehäuse gehalten;
1.4 Das Außengehäuse ist mit Mitteln zum Befestigen an einer
Spindelbank versehen;
1.5 Das Verbindungselement ist mit einer Querschnittsverringerung versehen, die einen auf Biegen federelastisch nachgiebigen Bereich definiert;
- Oberbegriff -
1.6 Die Querschnittsverringerung
ist
als
eine
eine
Körperschallübertragung
einschränkende Diskontinuitätsstelle (11) ausgebildet;
1.7 Die Diskontinuitätsstelle (11) weist bezüglich der Biegesteifigkeit bei einer radialen Belastung am Halslager eine Federkonstante von 70 N/mm bis 300 N/mm auf;
1.8 Der Zwischenraum (21) zwischen Spindellagergehäuses (3)
und dem Außengehäuse (14) ist gegenüber dem Inneren des
Spindellagergehäuses (3) abgetrennt;
1.9 In dem Zwischenraum (21) ist ein Medium vorhanden, dessen
Schallgeschwindigkeit kleiner als 500 m/s ist.
- Kennzeichen -
II
Zur erteilten Fassung des Streitpatents
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit
Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Spinnmaschinen, der mit der
Problematik der Körperschallanregung und -übertragung sowie der Schwingungsdämpfung vertraut ist.
1) Der dem Streitgegenstand nach Anspruch 1 am nächsten kommende Stand
der Technik ergibt sich aus der Druckschrift DE 27 49 389 C3 (NK2a).
Der Einwand der Patentinhaberin, dass in dieser Druckschrift das Problem der
Lärmdämmung nicht angesprochen sei und hier nur eine optische Ähnlichkeit mit
dem Gegenstand des Streitpatents bestünde und somit hiervon nicht als nächstkommendem Stand der Technik ausgegangen werden dürfe, konnte nicht überzeugen, denn die Patentinhaberin selbst betrachtet laut Abs. [0008] der Streitpatentschrift die Druckschrift NK2a unter dem Aspekt der Körperschallübertragung.
Dort führt sie aus, die bei der bekannten Bauart nach NK2a vorhandene Einschnürung in dem Verbindungselement wirke nicht als eine Diskontinuitätsstelle, durch
die die Körperschallübertragung in nennenswertem Umfang eingeschränkt werde.
Dies liege darin begründet, dass der Zwischenraum zwischen dem Zwischenrohr
und dem Außenrohr auch im Bereich der Einschnürung durch Öl ausgefüllt sei, so
dass über dieses Öl eine Körperschallübertragung erfolge.
Die Lagerung gemäß NK2a soll ersichtlich nicht nur den Zusammenbau einer
Spinn- oder Zwirnspindel vereinfachen, sondern auch deren Laufeigenschaften
(Sp. 2, Z. 59 - 63; Aufgabe) bzw. deren Laufqualität (Sp. 3, Z. 54) verbessern.
Unter Laufqualität versteht der Fachmann selbstverständlich auch die Verbesserung der Laufruhe, also die Vermeidung von Vibrationen, d. h. mechanischen
Schwingungen, die in Form von Körperschall - also Schwingungen in dem für den
Menschen hörbaren Frequenzbereich - zwangsläufig über das Spindellagergehäuse, den Spindelflansch und die Spindelbank auf großflächige Maschinenelemente übertragen und dort in hörbaren Luftschall umgewandelt werden. Zur
Dämpfung der auftretenden Schwingungen offenbart NK2a verschiedene Maßnahmen: So werden z. B. die Ringspalte 6 und 9 mit einer der Lagerschmierung
und der Schwingungsdämpfung dienenden gemeinsamen Ölfüllung versehen
(Sp. 4, Z. 50 - 55). Dem Fachmann ist aus seinem Fachwissen heraus bekannt,
dass Materialwechsel oder Formänderungen Diskontinuitäten darstellen, die die
Weiterleitung bzw. Übertragung von Körperschall hemmen. Somit erkennt er in der
Ausbildung nach den Ansprüchen 2 und 3 der Druckschrift NK2a, wonach der der
Befestigung des Zwischenrohres (5) dienende Ansatz (4) elastisch beweglich mit
dem der Festlegung im Lagergehäuse dienenden Bund (21) des Bodenstückes (30) verbunden ist und das Bodenstück (30) zwischen seinem Ansatz (4) und
seinem Bund (21) mit einer Einschnürung (22) versehen ist (vgl. auch Fig. 2 der
NK2a), ohne weiteres eine Diskontinuität, die die Weiterleitung von Körperschall
hemmt. Diese Ausbildungen sollen nach Sp. 3, Z. 34 - 36 der NK2a die Laufeigenschaften der Spindel, also auch die Laufruhe verbessern und demnach zu einer Eindämmung des Lärms beitragen.
Aus Anspruch 1 der NK2a ist dem Fachmann eine Spinn- oder Zwirnspindel mit
einem Spindelschaft bekannt (Merkmal 1.1).
In NK2a ist in Sp. 4, Z. 14 - 17 offenbart, dass die Lagerhülse 8 an ihrem einen
Ende ein Halslager 10 und an ihrem anderen Ende ein Fußlager 11 für einen in sie
einzusetzenden Spindelschaft enthält. In Sp. 4, Z. 7 - 12 ist beschrieben, dass in
dem dem Befestigungsbereich abgekehrten Endstück des aus dem Lagergehäuse 1 herausstehenden Zwischenrohres 5 eine Lagerhülse 8 mit ihrem Bund 7
größeren Außendurchmessers durch Presssitz festgelegt ist, und in Figur 1 ist zu
erkennen, dass die gesamte Lagerhülse mit Hals- und Fußlager vom Zwischenrohr umgeben ist. Das Zwischenrohr ist somit als Spindellagergehäuse anzusehen, und der Spindelschaft ist mittels eines Halslagers und eines Fußlagers innerhalb eines Spindellagergehäuses gelagert (Merkmal 1.2).
Der Beschreibung der Druckschrift ist ferner in Sp. 3, Z. 65 - Sp. 4, Z. 5 zu entnehmen, dass das untere Ende des Lagergehäuses 1 durch ein mit einem
Bund 21 fest eingesetztes Bodenstück 3 verschlossen ist, an dem ein mit Spaltabstand in das Innere des Lagergehäuses 1 ragender Ansatz 4 ausgebildet ist, der
einen zylindrischen Befestigungsbund für ein auf ihm durch Presssitz festgehaltenes Zwischenrohr 5 hat. Somit fungiert das Bodenstück 3 als Verbindungselement
zwischen dem Lagergehäuse 1, das als Außengehäuse anzusehen ist, und dem
Zwischenrohr 5. In Fig. 1 erkennt der Fachmann weiterhin, dass das Bodenstück,
also das Verbindungselement, unterhalb des Fußlagers angeordnet ist. Da das
Zwischenrohr, wie oben erläutert, das Spindellagergehäuse darstellt, entspricht
diese bekannte Ausgestaltung dem Merkmal 1.3 des Streitpatents, wonach das
Spindellagergehäuse unterhalb des Fußlagers mittels eines Verbindungselementes an einem das Spindellagergehäuse mit Abstand umgebenden Außengehäuse
gehalten ist.
In Sp. 3, Z. 61 - 64 der NK2a ist ausgeführt, dass das Lagergehäuse ein Außengewindeteil 2 aufweist, und dass es mit auf diesen geschraubten Muttern in einer
Spindelbank festgelegt wird. Somit ist das Lagergehäuse 1, also das Außengehäuse, mit Mitteln zum Befestigen an einer Spindelbank versehen (Merkmal 1.4).
Aus NK2a ist laut Sp. 4, Z. 64 - Sp. 5, Z. 2 zudem bekannt, dass im Lagergehäuse 1 mit einem Bund 21 ein Bodenstück 30 festgelegt ist, das zwischen diesem Bund 21 und seinem der Befestigung des Zwischenrohres 5 dienenden Ansatz 4 mit einer Einschnürung 22 versehen ist, die eine elastische Beweglichkeit
des Ansatzes 4 gegenüber dem Bund 21 ermöglicht. Da das Bodenstück 30 als
Verbindungselement dient und die Einschnürung 22 eine Querschnittsverringerung ist, entspricht dies dem Merkmal 1.5 des erteilten Patentanspruchs 1 des
Streitpatents, wonach das Verbindungselement einen mit einer Querschnittsverringerung versehenen, auf Biegen federelastisch nachgiebigen Bereich definiert.
Dem Stand der Technik nach NK2a ist zwar expressis verbis nicht zu entnehmen,
dass die dort beschriebene Querschnittsverringerung (Einschnürung 22) als eine
eine Körperschallübertragung einschränkende Diskontinuitätsstelle ausgebildet ist,
jedoch ist dies systemimmanent. Darüber hinaus erkennt der Fachmann diese
Wirkung aufgrund seines Fachwissens, das entgegen der Auffassung der Patentinhaberin auch - hier bereits ausreichende allgemeine - Kenntnisse über Körper-
und Schallübertragung sowie Schwingungsdämpfungsmaßnahmen an Maschinen
umfasst. Ihm ist es daher bekannt, zur Vermeidung von Körperschall Diskontinuitätsstellen vorzusehen, die durch Materialwechsel oder Querschnittsübergänge
erzeugt werden. Da die in Sp. 4, Z. 64 - Sp. 5, Z. 2 beschriebene und in Fig. 2
dargestellte Einschnürung eine Querschnittsänderung und folglich eine Diskontinuitätsstelle ist, erkennt der Fachmann in dieser bekannten Ausgestaltung das
Merkmal 1.6 des erteilten Patentanspruchs 1.
Der Fachmann, der eine Spinn- oder Zwirnspindel der eingangs genannten Art so
ausbilden will, dass eine deutliche Verringerung des Geräuschproblems erhalten
wird, kennt außerdem durch den Hinweis in der Beschreibung Sp. 2, Z. 27 - 46 der
NK2a den Stand der Technik nach der Druckschrift CH 358 370 (NK13), aus dem
er zusätzliche Anregungen zur Lösung des Geräuschproblems erhält. Eine Zusammenschau des Inhalts der mit der Schweizer Patentschrift mit dem der NK2a
ist schon deshalb geboten, weil der Fachmann aus NK13, S. 2, Z. 116 - 118, erfährt, dass die dort beschriebenen Dämpfungsmittel auch in Verbindung mit bereits bekannten mechanischen Dämpfungsmitteln angewendet werden können.
Der Einwand der Patentinhaberin, wonach die Kombination von Merkmalen aus
diesen Druckschriften nicht in Frage käme, da ein Austausch des Öls durch ein
anderes Medium, wie z. B. Fett, nicht möglich sei, weil die gemäß Fig. 1 der NK2a
im Ringspalt 9 eingesetzte Dämpfungsspirale nur mit Öl funktioniere, konnte nicht
überzeugen. Zwischenrohr 5 und Lagergehäuse 1 nach NK2a entsprechen dem
Spindellagergehäuse bzw. dem Außengehäuse nach dem Streitpatent. Folglich
müsste in den dazwischen gebildeten Ringspalt 6 das dämpfende Medium eingefüllt werden und nicht in den Ringspalt 9. Da in diesem Ringspalt 6 jedoch keine
Dämpfungsspirale vorhanden ist, ist der von der Patentinhaberin vorgebrachte
Hinderungsgrund nicht gegeben.
In NK13 wird auf S. 2, Z. 92 - 116 dem Fachmann aufgezeigt, dass als Dämpfungsmittel nicht mehr ein vor allen Dingen zur Lagerschmierung geeignetes Öl
verwendet werden muss, sondern irgendein anderer zur Dämpfung besser geeigneter Stoff einsetzbar ist, wenn der zur Aufnahme des eigentlichen Fußlagers 3
dienende Raum keinerlei Verbindung zum Hohlraum 5 hat. Weiterhin ist dort auf
S. 2, Z. 20 - 23 ausgeführt, dass am Fuß- und Halslager ein über beide Lager
durchgehend sich erstreckender, hermetisch abgeschlossener Raum zur Aufnahme von Dämpfungsmitteln vorgesehen ist. Dies entspricht dem Merkmal 1.8
des Anspruchs 1 des Streitpatents, wonach der Zwischenraum zwischen Spindellagergehäuses und dem Außengehäuse gegenüber dem Inneren des Spindellagergehäuses abgetrennt ist.
Geeignete Dämpfungsmittel für den hermetisch abgeschlossener Raum sind nach
der NK13, S. 2, Z. 111 - 116, sowohl gasförmig, wie z. B. Druckluft, oder auch
flüssig, wie z. B. dickflüssiges Öl, oder zähflüssiger Stoff oder auch körnig, wie
z. B. feiner Sand, oder Mischungen solcher Füllmittel. Da Druckluft, wie der Fachmann sofort weiß, eine Schallgeschwindigkeit von kleiner als 500 m/s aufweist, ist
aus NK13 auch das Merkmal 1.9 bekannt.
Von dem sich aus einer Zusammenschau der Druckschriften NK2a und NK13 ergebenden Gegenstand unterscheidet sich der Gegenstand des Streitpatents somit
allein durch das Merkmal 1.7. Dieses betrifft jedoch lediglich die explizite Angabe
eines Wertebereichs für die die Biegesteifigkeit bei einer radialen Belastung am
Halslager kennzeichnende Federkonstante, den der Fachmann mittels einfacher
Versuche ermitteln kann. Diskontinuitäten werden in der Regel durch Formänderungen oder Materialwechsel erzeugt. Da ein Materialwechsel zur Einstellung einer bestimmten Biegesteifigkeit offensichtlich die technisch schwierigere Variante
ist, wird der Fachmann nach dem Vorbild der NK2a vorgehen und zu diesem
Zweck eine Querschnittsänderung vornehmen. Deren Ausgestaltung bedingt
zwangsläufig Grenzwerte für die Federkonstante, die schon der praktische Betrieb
einer gattungsgemäßen Spindel vorgibt: Einerseits ist im Interesse der Hemmung
der Schwingungs- und der damit verbundenen Schallweiterleitung eine geringe
Federkonstante an der Stelle des verringerten Querschnitts wünschenswert, andererseits muss der Kontakt des Spindellagergehäuses mit dem Außengehäuse
vermieden werden, was eine hohe Federkonstante erfordert. Die Ermittlung eines
diesen gegensätzlichen Forderungen gerecht werdenden Wertebereichs der Federkonstanten bedarf lediglich noch einfacher Optimierungsversuche bei der
Querschnittsbemessung, die im Rahmen handwerklichen Zutuns liegen.
Somit gelangt der Fachmann in naheliegender Weise durch die Zusammenschau
der Lehren aus NK2a und NK13 und durch sein Fachwissen zum Gegenstand des
angegriffenen Anspruch 1 des Streitpatents.
2) Mangels Patentfähigkeit des Anspruchs 1 wird den Unteransprüchen 2 bis 7
die Grundlage entzogen. Sie haben daher ebenfalls keinen Bestand. Einen eigenständigen erfinderischen Gehalt hat die Patentinhaberin weder geltend gemacht
noch war dieser erkennbar.
III.
Zum Hilfsantrag
1) Eine Spinn- oder Zwirnspindel gemäß Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag unterscheidet sich vom Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 durch die Ergänzung im
Merkmal 1.6 der gegliederten Fassung, wonach das Verbindungselement einteilig mit dem Spindellagergehäuse ausgebildet ist.
2) Die Ansprüche 1 bis 6 nach Hilfsantrag sind zulässig. Das in den neuen
Anspruch 1 zusätzlich aufgenommene Merkmal ist aus dem erteilten Anspruch 2
und aus Sp. 3, Z. 10 bis 15 der Beschreibung der Streitpatentschrift zu entnehmen. Die Ansprüche 2 bis 6 nach dem Hilfsantrag entsprechen den erteilten Ansprüchen 3 bis 7, abgesehen von den Änderungen der Nummerierungen und der
Rückbezüge.
3) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag beruht jedoch ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dem Fachmann ist durch die Zusammenschau der Druckschriften NK2a und
NK13 nicht nur die Spinn- und Zwirnspindel nach dem erteilten Anspruch 1 i. V. m.
seinem Fachwissen nahe gelegt, sondern auch der Gegenstand des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag, bei dem das Spindellagergehäuse und die Querschnittsverringerung des Verbindungselements einteilig verbunden sind.
Der Fachmann, der den Zwischenraum zwischen Spindellagergehäuse und Außengehäuse gegenüber dem Inneren des Spindellagergehäuses abtrennen will,
um im Inneren des Spindellagergehäuses ein der Schmierung des Fußlagers dienendes Öl und im Zwischenraum zwischen Spindellagergehäuse und Außengehäuse ein Schwingungen dämpfendes Medium einzufüllen, sowie außerdem eine
Vermischung dieser Medien verhindern will, wird eine Ausgestaltung wählen, die
Undichtigkeiten auf jeden Fall ausschließt. Hierzu bietet sich dem Fachmann eine
einteilige Ausführung der Querschnittsverringerung des Verbindungselements mit
dem Spindellagergehäuse förmlich an, weil hierdurch offensichtlich Nähte bzw.
Spalte, die Undichtigkeiten verursachen könnten, vermieden werden. Somit ist
auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht patentfähig.
4) Die Unteransprüche 2 bis 6 können das Streitpatent nicht stützen. Sie haben
daher ebenfalls keinen Bestand.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 ZPO.
Sredl
Klante
Dr. Fritze
Rothe
Dr. Baumgart
Pr