Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 20.11.2008 – 21 W (pat) 302/08

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

21 W (pat) 302/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

gegen das Patent 103 41 212

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 20. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzendes Richters

Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt

sowie

der

Richter

Baumgärtner,

Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müller 08.05

beschlossen:

Das Patent DE 103 41 212 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Gegen das Patent DE 103 41 212, dessen Erteilung am 14. Oktober 2004 veröffentlicht wurde, ist am 8. Januar 2005, vorab mit Fax am 6. Januar 2005, Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2006 hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaber beantragen,

den Einspruch zurückzuweisen und das Patent in vollem Umfang

aufrechtzuerhalten,

hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren

nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende

Der Senat hält das Patent nach Prüfung des geltend gemachten Widerrufsgrundes

der mangelnden erfinderischen Tätigkeit in vollem Umfang aufrecht. Der im Verfahren befindliche Stand der Technik gibt keinen Anlass zu einem vollständigen

Widerruf oder einer Beschränkung des Patents. Für das Vorliegen weiterer Widerrufsgründe ist nichts ersichtlich.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 59

Abs. 4, § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da nach

Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaber beteiligt sind und

ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang stattgegeben

wird (vgl. BPatG BIPMZ 2004, 60 - fehlende Begründungspflicht; Schulte, PatG,

8. Aufl. 2008, § 94 Rn. 17; Benkard, PatG, 10. Aufl. 2006, § 94 Rn. 21).

Dr. Winterfeldt

Baumgärtner

Dr. Morawek

Dr. Müller