Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 24.11.2008 – 20 W (pat) 340/04
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. November 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 35 190
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. November 2008 durch den Richter
Dipl.-Phys. Dr. Hartung als Vorsitzenden, die Richterin Martens sowie die Richter
Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt 08.05
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1
bis 10,
eingereicht
per
Fax
am
20. November 2008,
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen das Patent 100 35 190, dessen
Erteilung am 15. April 2004 veröffentlicht wurde, am 13. Juli 2004 von der L…
GmbH in M… Einspruch erhoben worden. Das
Patent mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zur Fluoreszensmessung“
umfasst insgesamt 11 Patentansprüche.
Der Einspruch wurde am 12. November 2008 durch die anwaltlich vertretene L1
GmbH in W… zurückgenommen.
Die Patentinhaberin hat mit Fax vom 20. November 2008 geänderte Patentansprüche 1 bis 10 vorgelegt, die identisch mit den erteilten Patentansprüche 1
bis 10 sind. Sie beantragt schriftsätzlich,
das Patent auf der Grundlage der per Fax am 20. November 2008
eingereichten Patentansprüchen 1 bis 10 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Die Patentinhaberin ist - wie zuvor von ihr schriftsätzlich angekündigt - im Termin
der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
II.
1. Der Einspruch ist entgegen der von der Patentinhaberin zunächst vorgebrachten und zuletzt nicht weiterverfolgten Einwände zulässig. Insbesondere steht fest,
wer Einspruch erhoben hat, nachdem die Angabe im Einspruchsschriftsatz „L…
GmbH / 909/02 AngAV“ oberhalb der Unterschrift dies
eindeutig zu erkennen gibt. Die Verwendung eines Briefbogens mit einer abweichenden Firmenangabe im Briefkopf ist unschädlich, wenn die sonstigen Angabe
eine eindeutige Zuordnung zulassen, was hier der Fall ist (vgl. Senats-Beschluss
vom 17. März 2008 - 20 W(pat) 38/04, BlPMZ 2008, 333 - Firmenbriefkopf).
Andere Umstände, die der Zulässigkeit des Einspruchs entgegenstehen könnten,
sind nicht ersichtlich, insbesondere nicht solche, die die Substantiierung des Einspruchs in Frage stellen könnten.
Darüber hinaus hat der Unterzeichner des Einspruchs nicht ohne Vollmacht gehandelt. Seine Angestelltenvollmacht, auf die es in der Einspruchsschrift Bezug
nimmt, war vor Erhebung des Einspruchs, der beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen ist, dort ordnungsgemäß hinterlegt worden. Die mit Schreiben
der Einsprechenden vom 6. Oktober 2004 zu den Gerichtsakten eingereichte
Vollmacht nach § 97 PatG bleibt hiervon unberührt.
2. Der Einspruch ist von der L1… GmbH in W… auch
wirksam zurückgenommen worden, nachdem diese aus der ursprünglich einsprechenden L… GmbH in M… durch Umfirmierungen und Verschmelzung hervorgegangen ist. Der Übergang ist durch die entsprechenden Eintragungen im Handelsregister nachgewiesen.
Nach Rücknahme des Einspruchs war das Verfahren von Amts wegen ohne die
Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m.§ 147 Abs. 3 Satz 2
PatG a. F.).
3. Der Senat hält das Patent im beantragten Umfang aufrecht.
Er sieht die verteidigten Ansprüche 1 bis 10 als zulässig an, da sie mit den erteilten Patentansprüchen 1 bis 10 identisch sind und nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen.
Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen durch den Senat
hat auch keinen Anlass gegeben, das Patent zu widerrufen oder weitergehend als
beantragt zu beschränken.
4. Die Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 59 Abs. 4 PatG
und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird
(BPatGE 47, 168 - Fehlende Begründungspflicht).
Dr. Hartung
Martens
Gottstein
Kleinschmidt
Pr