Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Urteil vom 26.11.2008 – 4 Ni 33/07
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 26. November 2008 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
… 08.05
betreffend das deutsche Patent DE 103 20 889
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 26. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin Winkler
und die Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, Voit, Dipl.-Ing. Gottstein und
Dipl.-Ing. Kleinschmidt
für Recht erkannt:
1. Das deutsche Patent 103 20 889 wird im Umfang seiner
Ansprüche 1 bis 4 für nichtig erklärt.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 9. Mai 2003 angemeldeten deutschen Patents DE 103 20 889 (Streitpatent). Das Streitpatent umfasst insgesamt
8 Ansprüche, von denen nur die Ansprüche 1 bis 4 angegriffen sind. Es betrifft ein
Verfahren und eine Vorrichtung zum Erzeugen und Senden eines Fernsehprogramms über ip-basierte Medien, im speziellen das Internet. Anspruch 1 hat ohne
Bezugszeichen folgenden Wortlaut:
Verfahren zum Senden von Sendebeiträgen nach einem festen
Programm in einer vorbestimmten Reihenfolge und zu einer speziellen Uhrzeit über das Internet und/oder ip-basierte Medien zur
Ansicht durch Benutzer, dadurch gekennzeichnet, dass der
Sendebeitrag erst gestartet und an den richtigen Programmpunkt
gesetzt wird, wenn der erste Benutzer auf den Sendebeitrag zugreift, wobei die Sendebeiträge des festen Programmes in einer
Datenbank abgelegt sind.
Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf
Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 wird auf die Streitpatentschrift
DE 103 20 889 B3 Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, der Gegenstand der Ansprüche 1 bis 4 des Streitpatents
sei weder neu noch beruhe er auf erfinderischer Tätigkeit. Verfahren mit den
Merkmalen des Patentgegenstandes seien zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits
bekannt gewesen. Hierzu beruft sich die Klägerin auf folgende Druckschriften und
Dokumente:
NiK2
„Helix Producer User’s Guide“ vom 19. Juli 2002, abrufbar unter
http://service.real.com/help/library/guides/helixproducer/Producer.htm
NiK3 WO 01/43 322 A2
NiK4 US 2001/0052016 A1
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent DE 103 20 889 im Umfang der Ansprüche 1
bis 4 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise verteidigt sie ihr Patent beschränkt mit den Hilfsanträgen 1 bis 4, hinsichtlich deren Wortlauts
auf die Anlage zu der Sitzungsniederschrift Bezug genommen
wird.
Sie ist der Ansicht, das Streitpatent sei in der erteilten, zumindest aber in den
hilfsweise verteidigten Fassungen patentfähig und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Die Klägerin beantragt auch in Bezug auf die Hilfsanträge die Nichtigerklärung des
Patents im vorbezeichneten Umfang.
Eine vorangegangene und das Streitpatent betreffende Maßnahme der Zwangsvollstreckung wurde am 21. Oktober 2008 aufgehoben.
Entscheidungsgründe§
I.
Die zulässige Klage ist begründet, denn der Gegenstand der Ansprüche 1 bis 4
des Streitpatents ist sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 im Hinblick auf das Dokument „Helix Producer User’s Guide“ (NiK2)
zwar neu, aber wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig (§ 2
Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 4 PatG).
II.
1. Das Streitpatent betrifft, soweit angegriffen, ein Verfahren zum Senden von
Fernsehbeiträgen über das Internet [0001]. Solche Verfahren sind im Stand der
Technik grundsätzlich bekannt, können aber den Nachteil aufweisen, dass beim
Einsatz von Programmen, mit denen Programmschleifen aufgesetzt werden können, bei Übertragungsfehlern eines Beitrages sich alle anderen Beiträge verschieben und es wegen der undefinierten Sendezeitpunkte auch keine Möglichkeit für
Programmhinweise gibt [0002]. Bei der auch bekannten Möglichkeit des Anbietens
von asf- oder wmf-Dateien zum Abruf „On Demand“ besteht die Möglichkeit der
Aufzeichnung und der daraus folgenden Weitergabe an Dritte [0003]. Auch die
Möglichkeit der Verbreitung mittels eines mit einem Live-Encoder versehenen PCs
und eines Streamings über eine Point-to-Point-Verbindung stellt wegen der minderen Qualität und der fehlenden Bearbeitungsmöglichkeit keine Alternative dar, zumal schon bei geringen Nutzerzahlen von etwas über 1.400 Nutzern bei der Anbindung eines Standardservers Probleme auftreten. Für übliche Fernsehverbreitung an viele Zuschauer bedarf es hier eines teuren Serversystems mit einem
Lastausgleich im IP-Balancingverfahren, diese Technik ist extrem ungeeignet
[0004].
2. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Patentschrift als Aufgabe des
Streitpatents, ein Verfahren zu schaffen, das die Erzeugung und die Sendung eines Fernsehprogramms über ip-basierte Medien ermöglicht und dabei die
Nachteile des Stands der Technik vermeidet [0007].
3. Als Fachmann ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik
anzusehen, mit besonderen Kenntnissen auf den Gebieten der Informationstechnik und der Rundfunk- und Fernsehtechnik, der vertraut ist mit Internet-Anwendungen, insbesondere der Datenübertragung über ip-basierte Medien.
Zum Hauptantrag:
4. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beschreibt demgemäß - nach
Merkmalen gegliedert - ein Verfahren zum Senden von Sendebeiträgen mit folgenden Merkmalen:
1.1 Verfahren zum Senden von Sendebeiträgen
1.2 nach einem festen Programm
1.3 in einer vorbestimmten Reihenfolge und
1.4 zu einer speziellen Uhrzeit
1.5 über das Internet und/oder ip-basierte Medien
1.6 zur Ansicht durch Benutzer,
dadurch gekennzeichnet, dass
2.1 der Sendebeitrag erst gestartet und
2.2 an den richtigen Programmpunkt gesetzt wird,
2.3 wenn der erste Benutzer auf den Sendebeitrag zugreift,
3.
wobei die Sendebeiträge des festen Programmes in einer
Datenbank abgelegt sind.
a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist zwar neu, er
beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ergab sich nämlich für
den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik nach Anlage
NiK2 in Verbindung mit seinem, insbesondere auch durch die NiK2 und ergänzend
durch die Druckschrift NiK3 belegten Fachwissen.
b) Aus der Druckschrift NiK2 „Helix Producer User’s Guide“ ist ein Verfahren zum
Senden von Sendebeiträgen in Form von Live Streams über das Internet und/oder
ip-basierte Medien als bekannt entnehmbar (vgl. S. 9 - 12, Kapitel 2 „Streaming
Media Basics“, S. 17 - 19, Abschnitt „Step by Step: Creating a Live Broadcast“ -
Merkmal 1.1, bezogen auf Sendebeiträge allgemein, und Merkmal 1.5). Die solcherart erstellten Live Streams werden zur Ansicht durch Benutzer gesendet, vgl.
S. 12, Abschnitt „Client Software“, S. 19, Abschnitt „Step 4: Play the Clip“ - Merkmal 1.6. Das Senden der Sendebeiträge kann gemäß Nik2 nach verschiedenen
Methoden erfolgen, insbesondere als „Live broadcast“, letzteres Vorgehen umfasst ein Senden der Sendebeiträge in einer vorbestimmten Reihenfolge, nämlich
in der Reihenfolge des Codierens dieser Sendebeiträge, und damit auch zu einer
vorbestimmten - speziellen - Uhrzeit, vgl. S. 37 - 38, Abschnitt „Broadcasting Live
to a Server“, insbesondere die Figur auf S. 38, i. V. m. den Spiegelpunkten des
letzten Absatzes auf S. 38 - Merkmale 1.3 und 1.4. Unter einem solchen Senden
der Sendebeiträge in einer vorbestimmten Reihenfolge und zu einer speziellen
Uhrzeit versteht der Fachmann ein Senden der Sendebeiträge nach einem festen
Programm, nur ergänzend sei zu diesem Fachwissen auf die Druckschrift NiK3
verwiesen, vgl. bspw. S. 13, Z. 1 - 12 i. V. m. S. 6, Z. 27 - 29 - Merkmal 1.2.
Gemäß NiK2 wird insbesondere im Falle eines so genannten „Pull Broadcast“ ein -
vorab codierter - Sendebeitrag erst auf Anforderung durch einen Benutzer an einen (Helix-) Server und von dort weiter an den Benutzer gesendet, vgl. S. 48 - 49,
insbesondere die Figur auf S. 48 und die mit Bezug auf diese Figur geschilderten
Schritte im Anschluss daran. Dieses Verfahren weist für den Fachmann ersichtlich
den Nachteil auf, dass durch das vor einer Anforderung des Sendebeitrags durch
den Nutzer bereits erfolgte, oder zumindest gestartete Codieren des Sendebeitrags und mit dem Starten des Live Streams System-Ressourcen beansprucht
werden, ohne Wissen darüber, ob dieser Aufwand an System-Ressourcen durch
eine zu einem späteren Zeitpunkt erfolgende Anforderung zum Senden des Beitrags gerechtfertigt wird. Um den vorgenannten Aufwand planbar zu halten bietet
es sich dem stets auf eine effektive Nutzung der System-Ressourcen bedachten
Fachmann an, das Codieren des Sendebeitrags erst dann zu starten, wenn ein –
programmgemäßes - Senden dieses Sendebeitrags ansteht. Die dann für das Codieren der Sendebeiträge gemäß NiK2 notwendigen Vorlaufzeiten berücksichtigt
der Fachmann, indem er die für das Senden bereitstehenden (codierten) Sendebeiträge in einer bspw. auf dem sendenden Server ohnehin vorhandenen, das
feste Programm kennzeichnenden Datenbank ablegt (Merkmal 3). Damit sind
systemseitig die Voraussetzungen geschaffen, dass, wenn der erste Benutzer den
Sendebeitrag anfordert und damit auf den Sendebeitrag zugreift, dieser Sendebeitrag erst gestartet wird und somit auch an den richtigen Programmpunkt gesetzt wird (Merkmale 2.3, 2.1 und 2.2). Das vorstehend beschriebene Vorgehen
gemäß den Merkmalen 2.1 bis 2.3 und 3 des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist dem mit den Gegebenheiten des Internets befassten Fachmann aus dem
Stand der Technik nach der NiK2 geläufig, vgl. dazu bspw. die S. 12, den Abschnitt „Helix Universal Server“, und hinsichtlich der vorgenannten Datenbank die
S. 35 - 39, Kapitel 6, „DEFINING THE OUTPUT FOR AN ENCODING JOB“, insbesondere S. 39, 2. Absatz: „The audience receives the data quickly since the
server has the information about your broadcast indexed“, und ergänzend zum
Fachwissen einer Programm-Datenbank einmal mehr die NiK3, S. 7, Z. 9 - 26.
Damit ist der Fachmann ohne erfinderische Überlegungen zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gelangt.
c) Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den Standpunkt vertreten,
dass es sich bei den durch das Verfahren nach Patentanspruch 1 geschützten
Sendebeiträgen insbesondere nicht um Live Streams gemäß dem Stand der
Technik nach NiK2 handle. Die Sendebeiträge nach dem Streitpatent lägen in
sendefähiger Qualität vor und würden erst gestartet, wenn der erste Benutzer darauf zugreift. Dadurch würden Ressourcen geschont, da das Programm nicht unabhängig davon laufen muss, ob jemand zuschaut oder nicht. Mit dem Verfahren
nach Streitpatent würde ein „echtes“ Programm erzeugt, wie es der Zuschauer
aus dem Fernsehen gewohnt ist. Die aus NiK2 als bekannt entnehmbaren Live
Streams dagegen würden nach einer Codierung stetig durch einen Server gesendet, eine Zuordnung zu einem festen Programm oder einer entsprechenden Datenbank sei nicht vorgesehen. Ein Benutzer greife auf den Server und die darauf
ablaufenden Live Streams zu, nicht auf einen Sendebeitrag, der erst durch einen
Zugriff des ersten Benutzers gestartet wird. Auch ein Einhalten von Zeitvorgaben
sei mit Live Streams nicht möglich.
Es mag dahinstehen, ob die Argumentation der Beklagten bzgl. der geschützten
Sendebeiträge einen Rückhalt findet in der Formulierung der angegriffenen Patentansprüche, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Beschreibung des
Streitpatents, auch mag den Folgerungen der Beklagten hinsichtlich der aus der
Druckschrift NiK2 als bekannt entnehmbaren Live Streams in der Sache durchaus
beizupflichten sein. Jedoch sind es gerade die mit dem Senden von Live Streams
offensichtlich gegebenen Nachteile, bspw. hinsichtlich der damit verbundenen
Anforderungen an die System-Ressourcen, die den Fachmann veranlassen, alternative Verfahren in Anschlag zu bringen, wie vorstehend unter Abschnitt 4b) abgehandelt. Im Übrigen entsprechen die aus NiK2 bekannten Sendebeiträge insbesondere hinsichtlich ihrer Herkunft und ihres Informationsgehalts den in der Beschreibung des Streitpatents genannten Beispielen, vgl. NiK2, S. 17 - 18, Abschnitt „Step 1: Start with a Media Source - File or Live Input“ im Vergleich zur
Streitpatentschrift S. 2, Abschnitt [0009]. Außerdem fordert das Verfahren nach
Patentanspruch 1 des Streitpatents zwar einen Start des Sendebeitrags erst,
wenn der erste Benutzer auf den Sendebeitrag zugreift, ein ununterbrochenes
(Weiter-) Laufen eines Programmbeitrags auf einem Server ist damit aber zumindest nicht ausgeschlossen, vgl. auch dazu die Streitpatentschrift S. 3, Abschnitt [0013], die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Auslegung des
Patents heranzuziehen ist (GRUR 1999, 909-914 - Spannschraube).
d) Zur Patentfähigkeit der Gegenstände der abhängigen Unteransprüche 2 bis 4,
die unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogen sind, wird auf die
nachfolgenden Ausführungen insbesondere zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 verwiesen, bei letzterem sind die Merkmale der in Rede stehenden Unteransprüche in den Anspruch 1 aufgenommen.
Zum Hilfsantrag 1:
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich inhaltlich von Anspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass Merkmal 1.1 folgendermaßen lautet
(Änderungen hervorgehoben):
1.1 Verfahren zum Senden von Sendebeiträgen in sendefähiger
Qualität
b) Zu dem Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Hilfsantrag 1 gelten die zu
Anspruch 1 nach Hauptantrag unter den Abschnitten 4a) bis 4c) dargelegten
Ausführungen in gleicher Weise. Der Fachmann setzt bei den zu sendenden Sendebeiträgen eine sendefähige Qualität voraus, dies gilt auch für die gemäß NiK2
als Live Streams gesendeten Sendebeiträge. Auch die Argumente der Beklagten
hinsichtlich der Unterscheidung von Sendebeiträgen gemäß Streitpatent von den
Live Streams nach NiK2 stehen dem nicht entgegen, nachdem der Fachmann vor
dem Senden der Sendebeiträge insbesondere deren Codierung in eine sendefähige Qualität vorsieht.
Die mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vorgenommene Konkretisierung auf
ein Verfahren zum Senden von Sendebeiträgen in sendefähiger Qualität kann
deshalb die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nicht begründen.
c) Zur Patentfähigkeit der Gegenstände der abhängigen Unteransprüche 2 bis 4,
die unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 rückbezogen
sind, gilt das zu den betr. Ansprüchen 2 bis 4 nach Hauptantrag unter Abschnitt 4d) Ausgeführte in gleicher Weise.
Zum Hilfsantrag 2:
6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht ebenfalls
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 fügt am Ende des Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag das Merkmal des erteilten Patentanspruchs 2 hinzu, er lautet
demgemäß (mit hinzugefügten Gliederungszeichen 3.1):
1.1 Verfahren zum Senden von Sendebeiträgen
1.2 nach einem festen Programm
1.3 in einer vorbestimmten Reihenfolge und
1.4 zu einer speziellen Uhrzeit
1.5 über das Internet und/oder ip-basierte Medien
1.6 zur Ansicht durch Benutzer,
dadurch gekennzeichnet, dass
2.1 der Sendebeitrag erst gestartet und
2.2 an den richtigen Programmpunkt gesetzt wird,
2.3 wenn der erste Benutzer auf den Sendebeitrag zugreift,
3.
wobei die Sendebeiträge des festen Programmes in einer
Datenbank abgelegt sind,
3.1 wobei die Datenbank dezentrale Unterdatenbanken umfasst.
b) Wie oben zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag erörtert - vgl. die Abschnitte 4a) bis 4c) -, legt der Fachmann die für das Senden bereitstehenden
Sendebeiträge in einer bspw. auf dem sendenden Server ohnehin vorhandenen,
das feste Programm kennzeichnenden Datenbank ab. Für den mit Internet-Anwendungen betrauten Fachmann bietet sich in Abhängigkeit von den System-
Ressourcen, bspw. der Anzahl der vernetzten Sende-Server, ein Aufteilen dieser
Datenbank in dezentrale Unterdatenbanken auf den genannten Servern an, vgl.
dazu NiK2, die Figur auf S. 46 mit vernetzten Helix-Servern.
Das in den Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal 3.1 „wobei die Datenbank
dezentrale Unterdatenbanken umfasst“ kann deshalb die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruches 1 nach Hilfsantrag 2 nicht begründen.
c) Zur Patentfähigkeit der Gegenstände der abhängigen Unteransprüche 2
und 3, die unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 rückbezogen sind, gilt das zu den diesbzgl. Ansprüchen 3 bis 4 nach Hauptantrag unter
Abschnitt 4d) Ausgeführte in gleicher Weise.
Zum Hilfsantrag 3:
7. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht ebenfalls
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 fügt am Ende des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 2 das Merkmal des erteilten Patentanspruchs 3 hinzu, er lautet
demgemäß (mit hinzugefügten Gliederungszeichen 3.2):
1.1 Verfahren zum Senden von Sendebeiträgen
1.2 nach einem festen Programm
1.3 in einer vorbestimmten Reihenfolge und
1.4 zu einer speziellen Uhrzeit
1.5 über das Internet und/oder ip-basierte Medien
1.6 zur Ansicht durch Benutzer,
dadurch gekennzeichnet, dass
2.1 der Sendebeitrag erst gestartet und
2.2 an den richtigen Programmpunkt gesetzt wird,
2.3 wenn der erste Benutzer auf den Sendebeitrag zugreift,
3.
wobei die Sendebeiträge des festen Programmes in einer
Datenbank abgelegt sind,
3.1 wobei die Datenbank dezentrale Unterdatenbanken umfasst,
3.2 wobei die Verteilung von Sendebeiträgen auf dezentrale Unterdatenbanken und/oder Servern in verschiedenen IP-Kreisen erfolgt.
b) Wie oben zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 erörtert - vgl. die Abschnitte 6a) bis 6b) -, bietet es sich für den mit Internet-Anwendungen betrauten
Fachmann an, die Datenbank der Sendebeiträge in Abhängigkeit von den System-
Ressourcen, bspw. der Anzahl der vernetzten Sende-Server aufzuteilen in dezentrale Unterdatenbanken auf den genannten Servern. Den im Internet oder allgemein in einem Netzwerk nach dem TCP/IP-Protokoll vernetzten Servern sind eine
oder mehrere IP-Adressen zugeordnet, dementsprechend sind die Server verschiedenen IP-Kreisen zugehörig. Bei einer Verteilung der Unterdatenbanken auf
Server verschiedener IP-Kreise werden somit auch die Sendebeiträge auf Server
in verschiedenen IP-Kreisen verteilt, vgl. dazu einmal mehr NiK2, die Figur auf
S. 46 mit vernetzten Helix-Servern, i. V. m. S. 43, Abschnitt „About TCP“.
Das in den Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal 3.2 „wobei die Verteilung
von Sendebeiträgen auf dezentrale Unterdatenbanken und/oder Servern in verschiedenen IP-Kreisen erfolgt“ kann deshalb die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruches 1 nach Hilfsantrag 3 ebenfalls nicht begründen.
c) Zur Patentfähigkeit des Gegenstandes des abhängigen Unteranspruches 2,
der auf Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 rückbezogen ist, gilt das zu dem diesbzgl.
Anspruch 4 nach Hauptantrag unter Abschnitt 4d) Ausgeführte in gleicher Weise.
Zum Hilfsantrag 4:
8. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht ebenfalls
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 fügt am Ende des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 3 das Merkmal des erteilten Patentanspruchs 4 hinzu, er lautet
demgemäß (mit hinzugefügten Gliederungszeichen 3.3):
1.1 Verfahren zum Senden von Sendebeiträgen
1.2 nach einem festen Programm
1.3 in einer vorbestimmten Reihenfolge und
1.4 zu einer speziellen Uhrzeit
1.5 über das Internet und/oder ip-basierte Medien
1.6 zur Ansicht durch Benutzer,
dadurch gekennzeichnet, dass
2.1 der Sendebeitrag erst gestartet und
2.2 an den richtigen Programmpunkt gesetzt wird,
2.3 wenn der erste Benutzer auf den Sendebeitrag zugreift,
3.
wobei die Sendebeiträge des festen Programmes in einer
Datenbank abgelegt sind,
3.1 wobei die Datenbank dezentrale Unterdatenbanken umfasst,
3.2 wobei die Verteilung von Sendebeiträgen auf dezentrale Unterdatenbanken und/oder Servern in verschiedenen IP-Kreisen erfolgt,
3.3 wobei die Verteilung von Sendebeiträgen auf dezentrale Unterdatenbanken durch ein Expertensystem
und/oder ein selbstlernendes Netz erfolgt.
b) Wie oben zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 erörtert - vgl. die Abschnitte 7a) bis 7b) -, werden bei einer Verteilung der Unterdatenbanken auf Server verschiedener IP-Kreise auch die Sendebeiträge auf Server in verschiedenen
IP-Kreisen verteilt. Dem mit dem Internet vertrauten Fachmann ist bekannt, dass
die Verteilung von IP-Adressen an Server in einem Netzwerk bspw. durch einen
DHCP-Server automatisiert werden kann. Das Dynamic Host Configuration Protocol (DHCP) des DHCP-Servers ermöglicht die Ermittlung und Zuweisung der
Netzwerkkonfiguration hinsichtlich der IP-Adressen an die durch das Netzwerk
vernetzten Gerätschaften und ist somit bzgl. dieser Netzwerkkonfiguration und
damit letztendlich auch bzgl. der Verteilung der Sendebeiträge auf diverse Server
und die dort vorhandenen Unterdatenbanken selbstlernend.
Das in den Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal 3.3 „wobei die Verteilung
von Sendebeiträgen auf dezentrale Unterdatenbanken durch ein Expertensystem
und/oder ein selbstlernendes Netz erfolgt“ kann deshalb zumindest in der oder-
Alternative, dass „die Verteilung durch … ein selbstlernendes Netz erfolgt“ die
Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruches 1 nach Hilfsantrag 4 nicht
stützen.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO,
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 ZPO.
Winkler
Dr. Hartung
Voit
Gottstein
Kleinschmidt