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BPatG Beschluss vom 16.12.2008 – 27 W (pat) 104/08

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 104/08 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 16. Dezember 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 12 183.6

hat der 27. Senat des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom

16. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz

und Richter Kruppa

beschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 22. Februar 2007 für die Waren und Dienstleistungen

„Accessoires zu Bekleidungsstücken aus Edelmetallen; Juwelier-

und Schmuckwaren; Uhren; Bekleidungsstücke, insbesondere

Abendkleider, Brautkleider, Hosenanzüge, Abendgarderobe, Anzüge, Hemden und Blusen; Schuhe; Kopfbedeckungen; Dienstleistungen im Bereich Groß- und Einzelhandel mit Bekleidungsstücken, insbesondere Abendkleidern, Brautkleidern, Hosenanzügen, Abendgarderoben, Anzügen, Hemden und Blusen; Schuhe;

Kopfbedeckungen“

angemeldete Wortmarke

MAGIC BRIDE

hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts nach

vorangegangener Beanstandung mit zwei Beschlüssen vom 17. Oktober 2007 und

vom 8. Februar 2008, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Verbraucher werden

die zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Wortfolge „MAGIC

BRIDE“ zwanglos mit „zauber- bzw. märchenhafte Braut“ gleichsetzen. Die Wortfolge gebe schlagwortartig und in werbeüblicher Wortbildung nur einen weitestgehend verständlichen Hinweis auf die angesprochene Zielgruppe. Für sämtliche

Waren und Dienstleistungen stelle die Marke eine bloße Bestimmungsangabe für

das Hochzeitsfest rund um eine zauberhafte Braut dar. Der Ausdruck „MAGIC

BRIDE“ wirke als positive Kaufaufforderung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie rügt

zunächst die Verletzung rechtlichen Gehörs, da ihr keine Frist zur Erinnerungsbegründung gesetzt worden sei. Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Amtsverfahren vertritt sie die Auffassung, die Marke sei unterscheidungskräftig, da die korrekte Übersetzung nicht „zauberhaft“, sondern „magische“ Braut heiße. Die Anmelderin stützt sich zur Begründung ihres Eintragungsbegehrens auf die Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts, dass das Wort „Dermatologikum“

eingetragen habe.

An der antragsgemäß anberaumten mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin,

wie zuvor angekündigt, nicht teilgenommen.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG versagt.

1. Durch den Erinnerungsbeschluss vom 8. Februar 2008 hat die Markenstelle

entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht gegen das Gebot des rechtlichen

Gehörs verstoßen, wie die Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung gerügt hat.

Die Erinnerung bedarf nämlich ebenso wie die Beschwerde keiner Begründung.

Eine angekündigte, aber nicht eingereichte Beschwerdebegründung muss nicht

angemahnt werden; vielmehr kann nach angemessener Frist über die Beschwerde

entschieden werden. Hierfür genügt jedenfalls entsprechend § 85 Abs. 3 Satz 2

MarkenG ein Monat ab Beschwerdeeinlegung; der Bundesgerichtshof (GRUR

1997, 223, 234 - Ceco) erachtet sogar bereits zwei Wochen als ausreichend (vgl.

Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 66 Rdn. 34).

Da für die Erinnerung insoweit nichts anderes gilt, konnte die Markenstelle am

8. Februar 2008 über die Erinnerung ohne Anmahnung der mehr als zwei Monate

zuvor mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2007 angekündigten nicht eingereichten Erinnerungsbegründung entscheiden.

2. Mit der Markenstelle geht der Senat davon aus, dass der angemeldeten Bezeichnung für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, den Verbrauchern als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der kennzeichnenden Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM

2006). Die Schutzfähigkeit als Marke ist dabei stets anhand der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8

Rdn. 15). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, ist der

angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher

Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt

es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass das Publikum sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005,

417, 418 - BerlinCard).

Ist - wie hier - die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so bestehen

grundsätzlich keine abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmarken. Bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist auf die Bezeichnung

in ihrer Gesamtheit abzustellen (BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION). Wortfolgen sind dann nicht unterscheidungskräftig, wenn es

sich um beschreibende Angaben oder um Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art handelt (BGH BlPMZ 2000, 161 - Radio von hier). Dies ist vorliegend

der Fall.

Der Bezeichnung „MAGIC BRIDE“ fehlt für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser

Waren und Dienstleistungen einen ohne Weiteres erkennbaren beschreibenden

Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass das angemeldete Zeichen nicht als

Marke verstanden wird. Dem Bedeutungsgehalt der Wortfolge „MAGIC BRIDE“

hat die Markenstelle auch in ihrer Gesamtbedeutung zutreffend dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.

Durch den von der Markenstelle im Erstbeschluss zitierten lexikalischen Hinweis

ist ausreichend belegt, dass „magic“ auch die Bedeutung von „märchen- bzw. zauberhaft“ hat. Dass das Wort „magic“ übersetzt daneben auch „magisch“ bedeutet,

ändert an dem beschreibenden Charakter der Bezeichnung nichts. Ein Wortzeichen ist nämlich bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren

und Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 650 - Biomild; MarkenR

2004, 450, 453 - DOUBLEMINT).

Gerade in Bezug auf die hier beanspruchen Waren und Dienstleistungen wirkt die

Marke mit der von der Markenstelle aufgezeigten Bedeutung wie eine allgemeine

Werbeaussage, nämlich dass die Trägerin der so gekennzeichneten Waren bzw.

durch die Inanspruchnahme der Dienstleistungen zu einer zauberhaften Braut

wird. Sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen können einen Bezug

zu einer Hochzeit haben.

Aus der Schutzgewährung für andere, nach ihrer Ansicht vergleichbare Marken

kann die Anmelderin keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen

führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu

befinden haben, denn die Eintragung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt

keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (EuGH GRUR 2004, 674,

Nrn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; BPatG GRUR 2007,

333, 335 ff. - Papaya; MarkenR 2007, 351 - Topline). Sollten andere Zeichen zu

unrecht eingetragen worden sein, kann die Anmelderin hieraus keine Ansprüche

ableiten, denn es besteht kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht.

Ob einer Registrierung der angemeldeten Marke auch das Schutzhindernis der

Merkmalsbezeichnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegensteht, kann als nicht

entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Dr. Albrecht

Schwarz

Kruppa

Ko