Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 08.01.2009 – 6 W (pat) 307/05
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 32 888
6 W (pat) 307/05 _______________________
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Küest
beschlossen:
Das Patent 103 32 888 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
-
-
-
Ansprüche 1 bis 22 gemäß Hauptantrag, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung
(Reinschrift vom 22. Dezember 2008
Beschreibung S. 1 bis 22, jeweils eingereicht mit Schriftsatz
vom 23. September 2008,
übrige Unterlagen wie erteilt.
G r ü n d e
I .
Gegen das am 4. November 2004 veröffentlichte Patent 103 32 888 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Umformen eines Werkstücks und Umformvorrichtung“
ist am 4. Februar 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen
versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu, beruhe zumindest aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende neben den bereits im
Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt berücksichtigten
Druckschriften
D1: DE 34 44 240 C2
D2: DE 195 45 004 A1
D3: DE 38 41 852 A1
D4: DE-Z: UPGRADE by LASCO, Dezember 2000, S. 4 und 5
noch auf folgenden Stand der Technik:
D5: DE 28 36 074 A1
D6: DE-PS 18 14 374
D7:
JP 2000 312 999 A
D8: EP 1 213 132 A2
D9: Müller-Weingarten: die Spindelpresse auf dem Weg zum
„FLEXIBLEN FERTIGUNGSSYSTEM“
D10: DE-Z: UPGRADE by LASCO, Juni 2002, S. 2 bis 8
D11: Prospekt der Fa. Müller-Weingarten, Spindelpressen Typenreihen PA, PSM, PZS, WD 058 7/92, S. 1 und 14 bis 24
D12: Veröffentlichung der Fa. FICEP, Italien, „Direct Drive“ Spindelpresse, vom 28.04.03
D13: DE-Z: VDI-Z 130 (1988), Nr. 3, März, S. 86 bis 92
D14: Vortrag an der FGU-Stuttgart, 06.06.1989: Krause/Buchmann: Hat die Spindelpresse eine Zukunft.
Der Senat ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ins schriftliche
Verfahren übergegangen.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent 103 32 888 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche gemäß
Hauptantrag vorgelegt und eine Reinschrift dieser Ansprüche am 22. Dezember 2008 eingereicht. Weiterhin hat sie mit Schriftsatz vom 23. September 2008
drei Hilfsanträge gestellt.
Die Patentinhaberin beantragt,
das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
-
Ansprüche 1 bis 22 gemäß Hauptantrag, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung
(Reinschrift vom 22. Dezember 2008),
hilfsweise
-
Ansprüche 1 bis 20 gemäß Hilfsantrag 1,
weiterhin hilfsweise
-
Ansprüche 1 bis 26 gemäß Hilfsantrag 2,
weiterhin hilfsweise
-
-
-
Ansprüche 1 bis 24 gemäß Hilfsantrag 3,
jeweils mit Beschreibung S. 1 bis 22, alles eingereicht mit
Schriftsatz vom 23. September 2008,
übrige Unterlagen wie erteilt.
Sie ist der Auffassung, dass die Gegenstände des jeweiligen Anspruchs 1 sowohl
neu als auch erfinderisch seien.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„Verfahren zum Umformen wenigstens eines Werkstücks (4),
a)
bei dem ein Schlagwerkzeug (1) während einer Schlagbewegung aus einer vorgegebenen oder vorgebbaren Ausgangslage (H0a, H0b, H0c) mit einer vorgegebenen oder vorgebbaren Auftreffgeschwindigkeit (vAa, vAb, vAc, vAd) auf das auf einem Träger (3) befindliche Werkstück (4) prallt und
b)
bei dem die Geschwindigkeit des Schlagwerkzeugs (1) während der Schlagbewegung abhängig von der Lage des
Schlagwerkzeugs (1) und abhängig von der vorgegebenen
Auftreffgeschwindigkeit (vAa, vAb, vAc, vAd) gesteuert oder geregelt wird,
c)
wobei die momentane Lage des Schlagwerkzeugs (1) während der Schlagbewegung stets gemessen wird und mit den
gemessenen momentanen Lagewerten des Schlagwerkzeugs (1) und der vorgegebenen Auftreffgeschwindigkeit
(vAa, vAb, vAc, vAd) die Geschwindigkeitswerte während der
Schlagbewegung berechnet werden,
d)
bei dem das Schlagwerkzeug (1) aus der Ausgangslage
(H0d) beschleunigt und bei Erreichen einer vorbestimmten
Lage (Hd) zwischen der Ausgangslage (H0d) und dem Werkstück (4) abgebremst wird, um die vorgegebene Auftreffgeschwindigkeit (vAd) zu erreichen,
e)
bei dem das Schlagwerkzeug (1) nach dem Aufprall durch
eine Rückholbewegung in eine vorgegebene oder vorgebbare Endlage zurückgehoben wird,
f)
bei dem die Geschwindigkeit des Schlagwerkzeugs (1) während der Rückholbewegung in die Endlage abhängig von der
Lage des Schlagwerkzeugs (1) gesteuert oder geregelt wird,
g)
bei dem die Endlage des Rückhubs von der Ausgangslage
der zuvor durchgeführten Schlagbewegung verschieden ist
und bei dem die Endlage abhängig vom zu bearbeitenden
Werkstück (4) und von der gewünschten Auftreffgeschwindigkeit (vAa, vAb, vAc, vAd) bei der darauffolgenden Schlagbewegung gewählt wird.“
Wegen der Unteransprüche und der Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3
sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung
zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser
Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19
Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3
Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f.
- Informationsübermittlungsverfahren I).
Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen
Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der
u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f.
- Informationsübermittlungsverfahren II).
2.
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert
und auch im Übrigen zulässig.
Dies ist seitens der Patentinhaberin nicht bestritten worden.
3. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.
Der Anspruch 1 ergibt sich aus den erteilten bzw. ursprünglichen Ansprüchen 1, 2,
8, 13, 15 und 18 i. V. m. Abs. [0023] und [0024] der Patentschrift bzw. S. 6, Z. 25
bis S. 7, Z. 8 der Ursprungsunterlagen.
Die Ansprüche 2 bis 22 entsprechen den ursprünglichen bzw. erteilten Ansprüchen 3 bis 7, 9 bis 12, 14, 16 und 19 bis 28.
Die Zulässigkeit der Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht
bestritten worden.
4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige
Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
a. Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist neu,
da keine der genannten Druckschriften sämtliche im nunmehr geltenden Anspruch 1 enthaltenen Merkmale zeigt, wie auch die folgenden Ausführungen zeigen.
Die Neuheit ist seitens der Einsprechenden im Hinblick auf den geltenden Anspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen auch nicht mehr in Zweifel gezogen
worden. Sie ist im Übrigen auch gegeben, wie eine Überprüfung durch den Senat
im Rahmen der Amtsermittlung ergeben hat.
b. Das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Grundgedanke der vorliegenden Erfindung besteht darin, bei einem Verfahren
zum Umformen eines Werkstücks sowohl die Schlagbewegung als auch die
Rückholbewegung des Schlagwerkzeuges zu steuern oder zu regeln, um durch
eine Beeinflussung der Geschwindigkeit des Schlagwerkzeugs die Hubzeit und die
Umformenergie zu optimieren.
Eine derartige Vorgehensweise ist im nachgewiesenen Stand der Technik ohne
Vorbild oder Anregung.
Die DE 28 36 074 A1 (D5) erläutert ein Verfahren zum Umformen eines Werkstücks, bei dem eine vorgegebene Sollschlagarbeit dadurch erzielt wird, dass die
Beschleunigung der beweglichen Teile im Anlaufabschnitt geändert wird (vgl. Ansprüche 1 und 4). Irgendein Hinweis auf eine Beeinflussung der Rückholbewegung des Schlagwerkzeugs, welche im nunmehr geltenden Anspruch 1 gemäß
den Merkmalen e) bis g) ebenfalls gesteuert oder geregelt wird, ist in der DE
28 36 074 A1 (D5) an keiner Stelle angegeben, so dass von dort auch keine Anregung in dieser Richtung ausgehen kann.
Es ist der Einsprechenden zwar dahingehend Recht zu geben, dass auch in der
DE 28 36 074 A1 (D5) eine Rückholbewegung erfolgen muss, jedoch ist dort an
keiner Stelle angegeben, dass und wie die Rückholbewegung gesteuert oder geregelt werden soll. Insbesondere ist an keiner Stelle ausgeführt, dass gemäß
Merkmal g) die Endlage des Rückhubs von der Ausgangslage der zuvor durchgeführten Schlagbewegung verschieden ist und die Endlage abhängig vom zu bearbeitenden Werkstück und von der gewünschten Auftreffgeschwindigkeit bei der
darauffolgenden Schlagbewegung gewählt wird.
Auch der übrige nachgewiesene Stand der Technik beschreibt keine Verfahren,
bei denen sowohl die Schlagbewegung als auch die Rückholbewegung des
Schlagwerkzeuges zur Optimierung der Schlagarbeit beeinflusst werden. Dies gilt
sowohl für den im Prüfungsverfahren berücksichtigten als auch für den seitens der
Einsprechenden im Rahmen des Einspruchsverfahren genannten Stand der
Technik und unabhängig von der Frage der Veröffentlichung einzelner Dokumente, welche seitens der Patentinhaberin im Hinblick auf die Dokumente D9,
D11, D13 und D14 bestritten wird (vgl. Schriftsatz vom 23. September 2008, S. 6,
vorletzter Abs.).
Somit vermag der nachgewiesene Stand der Technik weder einzeln noch in einer
Zusammenschau Hinweise zu geben, welche den Fachmann zu dem nunmehr
beanspruchten Verfahren anregen könnten.
Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit gewährbar.
c. Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen
Unteransprüche gewährbar, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen
des erfindungsgemäßen Verfahrens betreffen.
Bei dieser Sachlage brauchte auf die Hilfsanträge nicht weiter eingegangen zu
werden.
Lischke
Guth
Schneider
Küest
Cl