Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 12.01.2009 – 9 W (pat) 347/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 347/04 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 12. Januar 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 04 024 08.05
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork,
Dipl.-Ing. Bülskämper und der Richterin Friehe
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Die Einsprechende hat gegen das am 31. Januar 2002 angemeldete Patent mit
der Bezeichnung
„Vorrichtung zum Transport von Paletten oder Containern
in Frachtladeräumen“
Einspruch eingelegt. Die Einsprechende verweist zum Stand der Technik u. a. auf
eine Vorbenutzung einer Vorrichtung zum Transport von Paletten und Containern
in Frachtladeräumen, die vor dem Anmeldetag des Streitpatents der Öffentlichkeit
zugänglich gewesen sei. Sie legt hierzu vier Zeichnungen vor und bietet Zeugenbeweis an. Nach Auffassung der Einsprechenden legt dieser Stand der Technik
dem zuständigen Fachmann die beanspruchte Vorrichtung nahe.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat keinen Antrag gestellt. Sie hat sich im Einspruchsverfahren nicht zur Sache geäußert und ist auch zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent lautet:
Bodenelement für Frachtladebereich eines Flugzeugs zur Aufnahme und zum Verschieben von Fracht, mit Aufnahmeöffnungen für
Kugelelemente (17) oder mit Rollenkörpern (50) und Rollenantriebseinheiten (6) (PDU), wobei die Rollenantriebseinheiten (6) in
die Bodenelemente (1, 5) integriert sind und den Rollenantriebseinheiten (6) Drainagevorrichtungen (13) zugeordnet sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass unterhalb der Bodenelemente (1, 5) wannenförmige Ansätze (10) angebracht sind, deren Boden (14) eine Stufe (38) umfasst
und die Drainagevorrichtung (13) in tiefer liegenden Bereich des
Bodens (14) des wannenförmigen Ansatzes (10) aufgenommen
ist, und in welchen die Rollenantriebseinheiten (6) auf Aufnahmesockeln (16), in einem Neigungswinkel (42) in Bezug auf eine Bodenflächenebene (41) der Bodenelemente (1, 5) verkippt, aufgenommen sind, wobei die Aufnahmesockel (16) Planflächen (44),
die bezogen auf z-Richtung in unterschiedliche z-Höhen (34, 35)
gehalten sind, zur Befestigung der Rollenantriebseinheit (6) aufweisen.
Dem Patentanspruch 1 schließen sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 11 als
Unteransprüche an.
II.
Der Einspruch ist zulässig. In der Sache hat der Einspruch Erfolg, da er zu einem
Widerruf des Patents führt. Darauf, dass sich die Patentinhaberin im Verfahren zur
Sache nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt hat, kommt es nicht an, da
die Entscheidung von Amts wegen zu treffen ist (§ 61 Abs. 1 PatG).
1. Das Streitpatent betrifft ein Bodenelement für den Frachtladebereich eines Flugzeugs.
Bei aus dem Stand der Technik bekannten Bodenelementen für den Frachtladebereich eines Flugzeugs wird es gemäß dem Streitpatent (vgl. hierzu Seite 2, Absatz [0004] der Streitpatentschrift) für problematisch erachtet, dass ein erhöhter
Montageaufwand im Frachtladeraum vor allem zur Montage der Antriebseinheit im
Bodenelement sowie der Drainage notwendig sei. Zudem sei eine Schrägstellung
der Rollenantriebseinheiten nicht möglich.
Mit dem Streitpatent soll eine in ein Bodenelement eines Frachtladeraums schrägstellbare und höhenverstellbare Rollenantriebsvorrichtung bereitgestellt werden,
die zudem feuchtigkeitsunempfindlich ist (Absatz [0009] der Streitpatentschrift).
Das Streitpatent betrifft ausweislich seines einzigen unabhängigen Patentanspruchs 1 ein
Bodenelement für den Frachtladebereich eines Flugzeugs mit folgenden Merkmalen:
1. das Bodenelement dient zur Aufnahme und zum Verschieben
von Fracht,
2. das Bodenelement weist Aufnahmeöffnungen für Kugelelemente (17) oder Rollenkörper (50) und Rollenantriebseinheiten (6) (PDU) auf,
2.1 die Rollenantriebseinheiten (6) sind in die Bodenelemente (1, 5) integriert,
2.2 den Rollenantriebseinheiten (6) sind Drainagevorrichtungen (13) zugeordnet.
(Oberbegriff)
3. Unterhalb der Bodenelemente (1, 5) sind wannenförmige Ansätze (10) angebracht,
3.1 der Boden (14) der wannenförmige Ansätze (10) umfasst
eine Stufe (38),
3.2 in einen tiefer liegenden Bereich des Bodens (14) des
wannenförmigen Ansatzes (10) ist die Drainagevorrichtung (13) aufgenommen,
3.3 in den wannenförmigen Ansätzen (10) sind die Rollenantriebseinheiten (6) auf Aufnahmesockeln (16) aufgenommen,
3.3.1 die Rollenantriebseinheiten sind in einem Neigungswinkel (42) in Bezug auf eine Bodenflächenebene (41) der Bodenelemente (1, 5) verkippt,
3.3.2 die Aufnahmesockel (16) weisen Planflächen (44)
zur Befestigung der Rollenantriebseinheit (6) auf,
3.3.3 die Planflächen (44) sind bezogen auf die z-Richtung in unterschiedliche(n) z-Höhen (34, 35) gehalten.
(Kennzeichen)
2. Ein Bodenelement mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents
wird dem zuständigen Fachmann durch den Stand der Technik nach der offenkundigen Vorbenutzung in Verbindung mit seinem Fachwissen nahe gelegt.
Hier tätiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau
mit Erfahrung auf dem Gebiet der Luftfahrttechnik und insbesondere auf dem Gebiet der Einbauten für Frachtflugzeuge.
Die Einsprechende hat im Jahre 1999 an die Firmen Q…, B…
A… und C… S.A. ohne Geheimhaltungsauflagen Bodenelemente geliefert, die zu diesem Zeitpunkt in Flugzeuge dieser Firmen
eingebaut wurden. Die gelieferten Gegenstände entsprachen denen, die in den
von ihr vorgelegten Zeichnungen dargestellt sind. Änderungen in den Zeichnungen betrafen nicht den für die Beurteilung des Patents wesentlichen Teil des Bodenelements.
Aufgrund dieses - von der Patentinhaberin nicht bestrittenen - Sachverhalts steht
zur Überzeugung des Senats fest, dass die in den Zeichnungen dargestellten
Bodenelemente vor dem Anmeldetag des Patents offenkundig waren.
Aus den von der Einsprechenden vorgelegten Zeichnungen SR 192 860 (D7a),
192 510 (D7b),192 572 (D7c) und 129 100 (D7d) ist - wie von der Einsprechenden
ausgeführt - ein Bodenelement für den Frachtladebereich eines Flugzeugs zu entnehmen. Nach der Bezeichnung der Zeichnung D7a handelt es sich nämlich um
die Anordnung von Antriebssystemen für den Frachtladebereich im Unterdeck eines Flugzeugs. In der Zeichnung D7a ist unten links die Draufsicht auf diesen
Frachtladebereich gezeigt. Dabei sind im Bereich 'Cargo Door' Kugelmatten als
Bodenelemente vorgesehen.
Die Kugelmatten sind gemäß Zeichnung D7a im Bereich 'Cargo Door' offensichtlich vorgesehen, um Fracht aufzunehmen und diese auch zu verschieben - Merkmal 1.
Wie der Zeichnung D7a, aber insbesondere auch der Zeichnung D7b (sowohl
Draufsicht, als auch perspektivische Darstellung rechts unten) entnehmbar ist,
weisen die Kugelmatten Aufnahmeöffnungen für Kugelelemente auf. Zeichnung D7d zeigt eine Rollenantriebseinheit (PDU) in verschiedenen Perspektiven.
Diese Rollenantriebseinheit ist für die Montage in den Kugelmatten entsprechend
Zeichnung D7a vorgesehen (siehe die zweite Detailzeichnung von links im oberen
Bereich der Zeichnung D7a). - Merkmal 2.
Aus dieser vorher angeführten Detailzeichnung ist auch die Integration der Rollenantriebseinheiten 6 in die entsprechenden Bodenelemente 5 entnehmbar - Merkmal 2.1.
Die Zeichnung D7c zeigt einen wannenförmige Ansatz in perspektivischen Ansichten. Dabei ist der wannenförmige Ansatz in der linken Figur von unten dargestellt,
während der rechten Figur das Wanneninnere zu entnehmen ist. Ausweislich der
linken Figur weist der wannenförmige Ansatz eine als Drainagevorrichtung dienende Öffnung auf, durch die anfallendes Wasser ablaufen kann. Aus der vorher angeführten Detailzeichnung in der Zeichnung D7a ist die Aufnahme der Rollenantriebseinheit im wannenförmigen Ansatz gezeigt. Damit sind die Drainagevorrichtungen der jeweiligen Rollenantriebseinheit zugeordnet - Merkmal 2.2.
Die im Zusammenhang mit Merkmal 2.2 bereits angesprochenen wannenförmigen
Ansätze sind in der Zeichnung D7c dargestellt. Der wannenförmige Ansatz ist im
eingebautem Zustand der Zeichnung D7b (Seitenansicht, links) zu entnehmen.
Die Seitenansicht (links) zeigt, dass die Wanne unterhalb des Bodenelements angebracht ist - Merkmal 3.
Aus der Zeichnung D7c ist zu entnehmen, dass der wannenförmigen Ansatz einen
Boden aufweist, der, wie in beiden Figuren der Zeichnung D7c gezeigt, eine Stufe
umfasst - Merkmal 3.1.
Aus der Zeichnung D7c, insbesondere aus der linken Figur, ist der wannenförmige
Ansatz in einer perspektivischen Darstellung von unten gezeigt. Dabei ist, wie bereits unter Merkmal 2.2 erläutert, die Drainagevorrichtung als Öffnung erkennbar.
Aufgrund der Stufe des Wannenbodens weist dieser einen gegenüber den anderen Bereichen des Wannenbodens tiefer liegenden Bereich auf (hierzu siehe insbesondere rechte Zeichnung). Dieser tiefer liegende Bereich weist die als
Drainagevorrichtung dienende Öffnung auf (in der rechten Fig. teilweise verdeckt)
- Merkmal 3.2.
Die Detailzeichnung in der Zeichnung D7a zeigt die Rollenantriebseinheit, die zur
Befestigung in dem wannenförmigen Ansatz vorgesehen ist. Aus der Zeichnung D7c (rechts) ist zu entnehmen, dass der Wannenboden in Bezug auf eine
Bodenflächenebene des Bodenelements in einen schräg verlaufenden Bereich
und einen parallel dazu angeordneten Bereich aufgeteilt ist. Aus dieser Zeichnung
ist somit in Verbindung mit Zeichnung D7d zu entnehmen, dass der Wannenboden
einen schräg verlaufenden Bereich zur Befestigung der Rollenantriebseinheit aufweist, wobei der Befestigungsbereich allerdings abweichend vom Bodenelement
gemäß Streitpatent nicht als mehrere Aufnahmesockel ausgebildet ist - Merkmal 3.3 teilweise.
Ausweislich der Zeichnungen D7a (Detailzeichnung), D7c und D7d sind die Rollenantriebseinheiten in eingebautem Zustand in einem Neigungswinkel in Bezug
auf die Bodenflächenebene der Bodenelemente verkippt. Da die Rollenantriebseinheiten eine ebene Grundfläche aufweisen (vgl. Zeichnung D7d, oben, Mitte),
ergibt sich durch deren Befestigung auf dem schräg verlaufenden Boden der wannenförmigen Ansätze eine entsprechende Schrägstellung der Rollenantriebseinheiten - Merkmal 3.3.1.
Aus der Zeichnung D7c (rechte Zeichnung) ist zu entnehmen, dass der Bereich
zur Befestigung der Rollenantriebseinheit als plane Fläche ausgebildet ist - Merkmal 3.3.2.
Ausweislich der Zeichnung D7c (insbesondere rechte Fig.) ist diese plane Fläche
schräg ausgebildet, so dass die Planfläche an den Befestigungsbereichen der Rollenantriebseinheit unterschiedliche z-Höhen aufweist - Merkmal 3.3.3.
Zu diesem bekannten Bodenelement verbleibt somit als einziger Unterschied des
mit dem Streitpatent beanspruchten Bodenelements das Merkmal, dass die Rollenantriebseinheiten auf mehreren Aufnahmesockeln aufgenommen sind.
Darin liegt jedoch eine lediglich im fachmännischen Handeln liegende Abwandlung
der bekannten Anordnung der Rollenantriebseinheit. Denn wenn der zuständige
Fachmann feststellt, dass beim bekannten Bodenelement der Zulauf zur Ablauföffnung verstopfen kann, ist es eine naheliegende Maßnahme, die Antriebseinheit
nicht unmittelbar auf dem Boden der Wanne, sondern erhöht in der Wanne anzuordnen, um einen ausreichenden Freiraum unter der Antriebseinheit zum Abfluss
des Leckwassers zu schaffen. Als nächstliegende Möglichkeit zur Realisierung eines derartigen Freiraums bietet sich die Anordnung der Rollenantriebseinheit auf
Aufnahmesockeln mit Planflächen an, die parallel zum Boden des wannenförmigen Ansatzes verlaufen.
Pontzen
Bork
Bülskämper
Friehe
Ko