Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 13.01.2009 – 6 W (pat) 332/05
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 00 647
6 W (pat) 332/05 _______________________
(Aktenzeichen)
… 08.05
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing.
Hildebrandt
beschlossen:
Das Patent 103 00 647 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
übrige Unterlagen wie erteilt.
G r ü n d e
I .
Gegen das am 9. Juni 2005 veröffentlichte Patent DE 103 00 647 mit der Bezeichnung "Entkopplungselement" ist am 9. September 2005 Einspruch erhoben
worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt,
der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu und beruhe nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende auf folgenden Stand der
Technik:
D1 JP 2001 263 422 A
D2 JP 09 032 882 A
D3 DE 199 63 757 A1
D4 JP 2002 317 852 A
D5 DE 197 24 177 A1
D6 JP 08 296 558 A
D7 JP 2001 323 965 A
D8 JP 07 217 935 A
D9 DE 198 33 158 A1
D10 DE 44 39 797 A1
E1
E2
gelbe Trinkflasche aus dem Jahr 2002
silberne Trinkflasche aus dem Jahr vor 2002
E3 GB 14 18 823
E4 EP 1 186 796 A2.
Außerdem macht sie widerrechtliche Entnahme geltend und legt dazu eine Zeichnung gemäß Anlage W1 vor. In der mündlichen Verhandlung erklärt sie jedoch,
dass der Einspruch nicht mehr auf den Einwand der widerrechtlichen Entnahme
gestützt werde.
Der Senat ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ins schriftliche
Verfahren übergegangen.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent DE 103 00 647 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent DE 103 00 647 mit folgenden Unterlagen aufrecht zu
erhalten:
Patentansprüche 1 bis 9,
hilfsweise Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag I,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
übrige Unterlagen wie erteilt.
Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß
Haupt- bzw. Hilfsantrag sowohl neu als auch erfinderisch sei.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Entkopplungselement zur schwingungsentkoppelten Abstützung
zweier Maschinenelemente (1, 2) mit einem ersten (3) und einem
zweiten ringförmigen Federkörper (4) aus gummielastischem
Werkstoff, die in axialer Richtung benachbart sind, und die durch
einen Verbindungssteg (16), zur Bildung einer vormontierten Einheit (9), mit einem Befestigungselement (8) verbunden sind, wobei
die Federkörper (3, 4) und der Verbindungssteg (16) einstückig ineinander übergehend materialeinheitlich ausgebildet sind, und der
Verbindungssteg (16) derart ausgelegt ist, dass er nicht nur die
beiden Federkörper (3, 4) verliersicher miteinander verbindet,
sondern bei im wesentlichen koaxialer Anordnung der Federelemente (3, 4) ein Rückstellmoment in seine herstellungsbedingte
ebene Form zur verliersicheren Halterung des durchgesteckten
Befestigungselements (8) mittels Klemmen erzeugt."
Wegen des Wortlauts des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I und der übrigen Ansprüche sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:
DE 101 15 032 A1
DE 100 35 633 A1.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung
zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser
Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19
Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3
Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f.
- Informationsübermittlungsverfahren I).
Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen
Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der
u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f.
- Informationsübermittlungsverfahren II).
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert
und auch im Übrigen zulässig, was seitens der Patentinhaberin nicht angezweifelt
worden ist.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung
im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
a. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1 und Abs. [0006], re. Sp. letztes Drittel der Streitpatentschrift bzw. den
ursprünglichen Ansprüchen 1, 4, 6, 7 und 10. Die geltenden Ansprüche 2 bis 9
gemäß Hauptantrag ergeben sich aus den erteilten Ansprüchen 2, 3 und 6 bis 11
bzw. den ursprünglichen Ansprüchen 11 bis 14, 20 und 21.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ergibt sich aus den erteilten Ansprüchen 1 und 6 bzw. den ursprünglichen Ansprüchen 1, 4, 6, 7, 10 und 11. Die geltenden Ansprüche 2 bis 9 gemäß Hilfsantrag ergeben sich aus den erteilten Ansprüchen 2, 3 und 7 bis 11 bzw. den ursprünglichen Ansprüchen 12 bis 14, 20 und
21.
Die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht bestritten worden.
b. Das Entkopplungselement nach dem geltenden Anspruch 1 ist neu.
Dies wird seitens der Einsprechenden
lediglich
im Hinblick auf die JP
2001 263 422 A1 (D1) und die JP 09 032 882 A (D2) bestritten.
Aus der JP 2001 263 422 A1 (D1) ist bekannt ein (vgl. insbes. den Abstract sowie
Fig. 3 und 5)
Entkopplungselement zur schwingungsentkoppelten Abstützung
zweier Maschinenelemente (23) 16, 14 (16) mit einem ersten und
einem zweiten ringförmigen Federkörper 181, 182 aus gummielastischem Werkstoff (vgl. Abs. [0033]: TPEE = Thermoplastic Polyether-Ester Elastomer), die in axialer Richtung benachbart sind,
und die durch einen Verbindungssteg 184 zur Bildung einer vormontierten Einheit, mit einem Befestigungselement 21 (22) verbunden sind, wobei die Federkörper 181, 182 und der Verbindungssteg 184 einstückig ineinander übergehend materialeinheitlich ausgebildet sind.
Die übrigen Merkmale des geltenden Anspruchs 1 sind dort nicht verwirklicht.
Denn schon allein der Umstand, dass dort die beiden Federkörper über zwei einander gegenüberliegende Verbindungsstege 184 miteinander verbunden sind (vgl.
Fig. 6), schließt die Erzeugung eines Rückstellmomentes in die herstellungsbedingte ebene Form aus, da es zur Erzeugung eines Rückstellmomentes bei dem
erfindungsgemäßem Entkopplungselement zwingend erforderlich ist, dass nur ein
einziger Verbindungssteg vorhanden ist, der bei im wesentlichen koaxialer Anordnung der beiden Federelemente aus der herstellungsbedingten ebenen Form in
eine ein Rückstellmomente erzeugende Form überführt wird.
Die JP 09 032 882 A (D2) offenbart ein Entkopplungselement, welches nicht über
das in der JP 2001 263 422 A1 (D1) gezeigte Entkopplungselement hinausgeht,
da auch dort der Verbindungssteg nicht derart ausgelegt ist, dass er nicht nur die
beiden Federkörper verliersicher miteinander verbindet, sondern bei im Wesentlichen koaxialer Anordnung der Federelemente ein Rückstellmoment in seine herstellungsbedingte ebene Form zur verliersicheren Halterung des durchgesteckten
Befestigungselements mittels Klemmen erzeugt. Denn dort ist der Verbindungssteg als die beiden Federkörper zentrisch verbindende zylindrische Buchse ausgeführt (vgl. z. B. Fig. 4), die schon allein aufgrund ihrer Ausgestaltung kein Rückstellmoment erzeugen kann.
Die Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 gegenüber dem übrigen geltend
gemachten Stand der Technik ist seitens der Einsprechenden nicht angezweifelt
worden, sie ist auch gegeben, wie eine Überprüfung durch den Senat im Rahmen
der Amtsermittlung ergeben hat und sich im Übrigen auch aus den nachfolgenden
Ausführungen ergibt.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist somit neu.
c. Das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Entkopplungselement nach dem
geltenden Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie
bereits
beim Neuheitsvergleich
ausgeführt,
zeigen weder
die
JP 2001 263 422 A (D1) noch die JP 09 032 882 A (D2) ein Entkopplungselement,
bei dem der Verbindungssteg derart ausgelegt ist, dass bei im Wesentlichen koaxialer Anordnung der Federelemente ein Rückstellmoment in seine herstellungsbedingte ebene Form erzeugt wird.
Ein derartiges Entkopplungselement kann auch dem übrigen nachgewiesenen
Stand der Technik nicht entnommen werden.
Die DE 199 63 757 A1 (D3), die JP 2002 317 852 A (D4), die JP 07 217 935 A
(D8) und die DE 100 35 633 A1 zeigen allesamt Entkopplungselemente, die in
ihrem Aufbau demjenigen nach der JP 09 032 882 A (D2) entsprechen, da auch
dort der Verbindungssteg als die beiden Federkörper zentrisch verbindende zylindrische Buchse ausgeführt ist (vgl. in DE 199 63 757 A1 (D3), Fig. 3, Pos. 10; in
JP 2002 317 852 A (D4), Fig. 8; in JP 07 217 935 A (D8), die einzige Figur; in DE
100 35 633 A1, Fig. 1).
Bei den Entkopplungselementen nach der DE 197 24 177 A1 (D5), der JP
08 296 558 A (D6), der JP 2001 323 965 A (D7) und der DE 198 33 158 A1 (D9)
fehlt bereits ein Verbindungssteg, da dort entweder nur ein einziger Federkörper
(DE 197 24 177 A1 (D5), DE 198 33 158 A1 (D9)) oder zwei voneinander getrennte und nicht miteinander verbundene Federkörper (JP 08 296 558 A (D6), JP
2001 323 965 A (D7)) vorgesehen sind.
Das Entkopplungselement nach der DE 44 39 797 A1 (D10) entspricht in seinem
Aufbau demjenigen nach der JP 2001 263 422 A (D1), bei dem die beiden Federkörper über zwei einander gegenüberliegende Verbindungsstege 8 miteinander
verbunden sind (vgl. Fig. 2 und 3).
Die DE 101 15 032 A1 offenbart ein Entkopplungselement, welches als O-Ring
(Fig. 1), als elastisches Band ohne bzw. mit verdickten Enden (Fig. 7 und 8 bzw. 2
bis 4), als T-förmiger Stempel (Fig. 5) oder als rotationssymmetrischer Gummipuffer mit einer Verjüngung im mittleren Bereich (Fig. 6) ausgebildet ist. Ein Verbindungssteg der nicht nur die beiden Federkörper verliersicher miteinander verbindet, sondern bei im Wesentlichen koaxialer Anordnung der Federelemente ein
Rückstellmoment in seine herstellungsbedingte ebene Form zur verliersicheren
Halterung des durchgesteckten Befestigungselements mittels Klemmen erzeugt,
ist dort jedoch ebenfalls nicht gezeigt.
Ungeachtet der Frage der Vorveröffentlichung zeigt die als Entgegenhaltung E1
bezeichnete Trinkflasche eine verliersichere Anbindung des Deckels an die Flasche. Dazu ist der Deckel über einen Verbindungssteg mit einem Ringelement
verbunden, welches über den Flaschenhals gestülpt ist. Die Entgegenhaltung
zeigt jedoch insbesondere kein Entkopplungselement zur schwingungsentkoppelten Abstützung zweier Maschinenelemente mit einem ersten und einem zweiten
ringförmigen Federkörper aus gummielastischem Werkstoff, die in axialer Richtung benachbart sind, und die durch einen Verbindungssteg, zur Bildung einer
vormontierten Einheit, mit einem Befestigungselement verbunden sind.
Ebenfalls ungeachtet der Frage der Vorveröffentlichung zeigt die als Entgegenhaltung E2 bezeichnete Trinkflasche einen schraubbaren Deckel, der über einen
gelenkig angeschlossenen Verbindungssteg mit einer Schutzkappe für den Deckel
verbunden ist. Auch diese Entgegenhaltung zeigt insbesondere kein Entkopplungselement zur schwingungsentkoppelten Abstützung zweier Maschinenelemente mit einem ersten und einem zweiten ringförmigen Federkörper aus gummielastischem Werkstoff, die in axialer Richtung benachbart sind, und die durch einen Verbindungssteg, zur Bildung einer vormontierten Einheit, mit einem Befestigungselement verbunden sind.
Auch das erfindungsgemäße Merkmal, wonach die Federkörper und der Verbindungssteg einstückig ineinander übergehend materialeinheitlich ausgebildet sind,
ist bei den genannten Trinkflaschen nicht verwirklicht, da dort der Deckel und die
Flasche nicht einstückig materialeinheitlich sondern zumindest zweiteilig ausgebildet sind.
Möglicherweise kann zwar der Verbindungssteg aufgrund seiner Elastizität in gewisser Weise ein Rückstellmoment erzeugen, jedoch dient dies in keinem Fall zur
verliersicheren Halterung eines durchgesteckten Befestigungselements mittels
Klemmen.
Die GB 14 18 823 (E3) offenbart ein Entkopplungselement zur schwingungsentkoppelten Abstützung zweier Maschinenelemente mit einem ersten und einem
zweiten ringförmigen Federkörper aus gummielastischem Werkstoff, die in axialer
Richtung benachbart sind und die durch einen Verbindungssteg, zur Bildung einer
vormontierten Einheit, verbunden sind, wobei die Federkörper und der Verbindungssteg einstückig ineinander übergehend materialeinheitlich ausgebildet sind.
Jedoch ist der Verbindungssteg nicht derart ausgelegt, dass er nicht nur die beiden Federkörper verliersicher miteinander verbindet, sondern bei im Wesentlichen
koaxialer Anordnung der Federelemente ein Rückstellmoment in seine herstellungsbedingte ebene Form zur verliersicheren Halterung des durchgesteckten
Befestigungselements mittels Klemmen erzeugt, da dort zum einen keine koaxiale
Anordnung der Federelemente vorgesehen ist und auch kein Befestigungselement
durch beide Federelemente hindurch gesteckt werden kann.
Die EP 1 186 796 A2 (E4) offenbart ein Entkopplungselement, das sich bereits im
Grundsatz von dem erfindungsgemäßen Entkopplungselement unterscheidet, da
dort keine zwei ringförmigen Federkörper vorgesehen sind, die in axialer Richtung
benachbart sind, und die durch einen Verbindungssteg, zur Bildung einer vormontierten Einheit, mit einem Befestigungselement verbunden sind, wobei die Federkörper und der Verbindungssteg einstückig ineinander übergehend materialeinheitlich ausgebildet sind. Auch eine Auslegung des Verbindungssteges derart,
dass er nicht nur die beiden Federkörper verliersicher miteinander verbindet, sondern bei im wesentlichen koaxialer Anordnung der Federelemente ein Rückstellmoment in seine herstellungsbedingte ebene Form zur verliersicheren Halterung
des durchgesteckten Befestigungselements mittels Klemmen erzeugt, ist dort nicht
verwirklicht. Denn zum einen fehlt ein durch die Federkörper gestecktes Befestigungselement, zum anderen hat das von der Einsprechenden als Verbindungssteg bezeichnete Element 32 nicht das Bestreben, die beiden Federkörper in ihre
herstellungsbedingte Form zurück zu drängen.
Da somit der nachgewiesene Stand der Technik keinen Verbindungssteg zeigt,
der derart ausgelegt ist, dass er nicht nur die beiden Federkörper verliersicher
miteinander verbindet, sondern bei im Wesentlichen koaxialer Anordnung der Federelemente ein Rückstellmoment in seine herstellungsbedingte ebene Form zur
verliersicheren Halterung des durchgesteckten Befestigungselements mittels
Klemmen erzeugt, konnte von dort weder einzeln noch in einer Zusammenschau
eine Anregung zu einer derartigen Ausgestaltung ausgehen.
Der geltende Anspruch 1 ist somit gewährbar.
e. Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen
Unteransprüche gewährbar, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen
des erfindungsgemäßen Entkopplungselementes betreffen.
4. Da der Einspruch gemäß der Erklärung der Einsprechenden in der mündlichen
Verhandlung nicht mehr auf den Einwand der widerrechtlichen Entnahme gestützt
wird und im vorliegenden Fall auch der Grundsatz der Amtsermittlung nicht greift,
brauchte bei dieser Sachlage auf die widerrechtliche Entnahme ebenso wenig
eingegangen zu werden wie auf den Hilfsantrag.
Lischke
Guth
Schneider
Hildebrandt
Cl