Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 15.01.2009 – 25 W (pat) 26/08
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 26/08 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 15. Januar 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 00 836
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Kliems sowie der Richterinnen Bayer und Kirschneck
beschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
STROM SMART
Die Bezeichnung
ist am 11. Januar 2002 für die Waren und Dienstleistungen
„Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckschriften;
Dienstleistungen eines Energieversorgungsunternehmens, nämlich Versorgung von industriellen Unternehmen, von Kommunen
und Privathaushalten mit elektrischer Energie; wirtschaftliche und
technische Beratung Dritter auf dem Gebiet der Beschaffung, des
Transportes und der Nutzung von Energien einschließlich Vermittlung von Energielieferungsverträgen; wirtschaftliche und technische Beratung Dritter auf dem Gebiet der Erzeugung von elektrischer Energie“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. April 2008 wurde die Anmeldung durch einen Prüfer des höheren
Dienstes gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, blieb dahingestellt.
Die das Anmeldezeichen bildenden Wörter „STROM“ und „SMART“ seien die bloße Zusammenstellung zweier Schlagwörter, welche die entsprechend gekennzeichneten Produkte in werbemäßig üblicher Weise hinsichtlich ihres Einsatzbereiches und ihrer speziellen Qualität beschrieben, ohne dass dabei der Gedanke einer Kennzeichnung dieser Produkte hinsichtlich ihrer konkreten betrieblichen Herkunft durch die Wortfolge „STROM SMART“ aufkomme. Dem Verkehr würden
allenthalben und überall mit „SMART“ bezeichnete Produkte angeboten, die sich
typischerweise besonders durch eine „eigene Intelligenz“ auszeichnen sollen. Infolge dessen werde das Anmeldezeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen sofort und ohne Weiteres lediglich als schlagwortmäßiger Hinweis darauf verstanden, dass es bei den entsprechend gekennzeichneten Produkten einerseits
um Strom gehe und andererseits diese Produkte sich durch eine besondere eigene Intelligenz auszeichneten, also „smart“ seien.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinngemäß),
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. April 2008 aufzuheben.
Die Bestandteile „STROM“ und „SMART“ der Markenanmeldung, die beide mit
dem Buchstaben „S“ begännen, bildeten einen Gesamtbegriff, der nicht beschreibend sei. Nähmen die Verkehrskreise zwei nebeneinander stehende Wörter wahr,
sähen sie diese als zusammengehörig an. Gerade aus den mit dem Zurückweisungsbeschluss übermittelten Werbeausdrucken könne entnommen werden, dass
die Gestalter dieser Seiten spezielle gestalterische Maßnahmen - Trennung durch
Punkte oder untereinander geschriebene Wörter - ergriffen, um eine Trennung der
dort jeweils drei im räumlichem Zusammenhang zueinander stehenden Schlagworte sicherzustellen. Dem Beschluss seien keine Hinweise zu entnehmen, wieso
der Verkehr die vorliegende Wortkombination nicht als solche, sondern als zwei
nebeneinander stehende Schlagwörter auffassen sollte. Den angesprochenen
Verkehrskreisen sei bewusst, dass Strom keine „eigene Intelligenz“ zugeordnet
werden könne. Es gebe eine große Anzahl von Produkten, die mit ausgefeilten Mikroprozessor-Steuerungen ausgerüstet seien, die daher bei oberflächlicher
Betrachtung den Eindruck „eigener Intelligenz“ erwecken könnten. Bei Strom
handle es sich allerdings mit Sicherheit nicht um ein solches Produkt. Versorgungsdienstleistungen könnten damit nicht beschrieben werden. Ohne Hinzufügung weiterer Begriffe könne man den angemeldeten Begriff hier nicht erklären.
Dies führe dazu, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Wortkombination
für eine originelle, nicht beschreibende und damit kennzeichnende Wortkombination hielten. Auch die Nachstellung des Adjektivs „SMART“ werde dem Verkehr als
ungewöhnlich auffallen. Sowohl im Englischen als auch im Deutschen sei es üblich, das Adjektiv vor dem Substantiv zu positionieren. Die Wortkombination sei
auch aus diesem Grund ungewohnt. Die angesprochenen Verkehrskreise fassten
daher die Bezeichnung als originelle, eventuell mit „sprechendem Charakter“ versehene Herkunftsangabe auf.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten einschließlich des Protokolls
der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2009 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,
denn der Eintragung der Bezeichnung „STROM SMART“ steht hinsichtlich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr.
BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor). Es
muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich noch weitere
Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8 Rdn. 39).
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren
und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen ist. Dies sind hier allgemeine Verkehrskreise, Unternehmen und Kommunen.
Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche
Bezeichnungen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, – Postkantoor). Jedoch
hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist.
Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl.
EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild).
Die angemeldete Bezeichnung ist aus den auch inländischen Verkehrskreisen geläufigen Begriffen „STROM“ und „SMART“ gebildet, die schlagwortartig nebeneinander gestellt sind. Das Wort „smart“ wird häufig im Zusammenhang mit Produkten verwendet, die mit Mikroprozessor-Steuerungen ausgerüstet sind. Der Verkehr
kennt „smart“ aber auch ganz allgemein in der Bedeutung von „klug, clever“, insbesondere auch im Zusammenhang mit Personen, die klug und clever mit etwas
umgehen. Auch wenn „Strom“ an sich nicht intelligent ist, versteht der Verkehr die
Zusammenstellung der beiden Wörter im Zusammenhang mit den angemeldeten
Waren und Dienstleistungen dahingehend, dass es vorliegend um den smarten
Umgang bzw. Einsatz von Strom geht. So können die „Dienstleistungen eines
Energieversorgungsunternehmens, nämlich Versorgung von industriellen Unternehmen, von Kommunen und Privathaushalten mit elektrischer Energie“ den
Strom auf smarte Weise bzw. für einen smarten Umgang damit anbieten, z. B. indem auch der Spitzenverbrauch gut abgedeckt wird oder die Versorgung auf kostensparende Weise erfolgt. Um den smarten Umgang und Einsatz von Strom kann
es auch bei den Dienstleistungen „wirtschaftliche Beratung Dritter auf dem Gebiet
der Beschaffung, des Transportes und der Nutzung von Energien einschließlich
Vermittlung von Energielieferungsverträgen; wirtschaftliche Beratung Dritter auf
dem Gebiet der Erzeugung von elektrischer Energie; technische Beratung Dritter
auf dem Gebiet der Beschaffung, des Transportes und der Nutzung von Energien;
technische Beratung Dritter auf dem Gebiet der Erzeugung von elektrischer Energie“ gehen. Insoweit kann die angemeldete Marke den Gegenstand dieser Dienstleistungen näher spezifizieren. Als Hinweis auf Thema und Gegenstand kommt die
Bezeichnung auch im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren „Zeitungen,
Zeitschriften, Bücher und andere Druckschriften“ in Betracht. Um Strom kostengünstig zu erzeugen oder sinnvoll und smart einzusetzen bedarf es spezieller Informationen, so dass die Bezeichnung „STROM SMART“ auch im Zusammenhang
mit diesen Waren lediglich als Sachangabe aufgefasst wird. Selbst wenn „STROM
SMART“ ebenso als Hinweis auf einen Stromtarif in Betracht kommt, der einen
smarten Umgang mit Strom bezweckt, wird der Verkehr auch insoweit in der Bezeichnung lediglich nur eine Sachangabe sehen. Dass der Strom keine „eigene“
Intelligenz hat, ändert nichts daran, dass der Verkehr die Angabe lediglich als
Werbeanpreisung versteht. Entgegen der Ansicht der Anmelderin führt der gemeinsame Anfangsbuchstabe („S“) der beiden Wörter nicht automatisch zu einem
Gesamtbegriff, da solche sprachlichen Mittel auch bei Aufzählungen beliebt sind.
So beginnen z. B. die Wörter „“bestellt“, „beliefert“ und „begeistert“ in dem von der
Markenstelle ihrem Beschluss beigefügten Werbebeispiel mit dem gleichen Buchstaben. Das Nebeneinanderstellen von werbenden bzw. beschreibenden Ausdrücken ist werbeüblich. Auch die Reihenfolge der beiden Wörter „STROM SMART“,
bei der das Substantiv vor dem Adjektiv steht, ist für inländische Verkehrskreise
nicht ungewöhnlich. Dass die Wörter nicht untereinander geschrieben oder durch
Punkte getrennt sind, ändert nichts am Verständnis, zumal hier das Wort „SMART“
insoweit einen Bezug zu dem Wort „STROM“ aufweist, als es um den smarten
Einsatz bzw. Umgang mit Strom geht. Darüber hinaus gibt es im Deutschen auch
Ausdrücke (z. B. „Forelle blau“), bei denen ein Adjektiv nachgestellt ist. Die vorliegende Reihenfolge der Wörter ist daher nicht ungewöhnlich und begründet keine
Unterscheidungskraft (vgl. auch BGH GRUR 2004, 778 - URLAUB DIREKT).
Die Auffassung der Anmelderin, die angemeldete Bezeichnung sei zu vage und
lasse vielerlei Interpretationen zu, inwiefern der Einsatz von Strom smart sein könne, führt nicht zur Schutzfähigkeit. Unabhängig davon, in welcher Hinsicht (Verbrauch, Kosten Erzeugung usw.) der Umgang mit Strom auf smarte Weise erfolgen kann, in jedem Falle versteht der Verkehr die allgemeine Angabe „STROM
SMART“ als Sachhinweis. Denn auch relativ allgemeine Angaben können von Fall
zu Fall als verbraucherorientierte Sachinformation zu bewerten sein, insbesondere
wenn sie sich - wie hier - auf allgemeine Sachverhalte beziehen (Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 58). Darüber hinaus führt Mehrdeutigkeit einer
Bezeichnung für sich allein noch nicht zur Schutzfähigkeit (EuGH GRUR 2004,
146 - DOUBLEMINT).
Auch wenn für die Anmelderin mehrere Marken eingetragen sind, bei denen dem
Wort „STROM“ ein weiters Adjektiv folgt, so rechtfertigt dies nicht die Eintragung
der vorliegenden Bezeichnung. Unabhängig von der Frage, ob diese Zeichen zum
Eintragungszeitpunkt im Jahr 2003 zu Recht als schutzfähig angesehen wurden,
ist jedenfalls die vorliegende Wortfolge unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung, wonach auch die Kombination zweier schutzunfähiger Bezeichnungen
nicht eingetragen werden kann, wenn sie sich in einer bloßen Aneinanderreihung
der beschreibenden Angaben erschöpft, nicht unterscheidungskräftig (vgl. EuGH
GRUR 2004, 680 - BIOMILD).
Ob hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen auch das
Schutzhindernis der beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG vorliegt, kann dahingestellt bleiben, da der angemeldeten Bezeichnung
hierfür bereits die Unterscheidungskraft fehlt.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Kliems
Kirschneck
Bayer
Ko