Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 15.01.2009 – 30 W (pat) 11/06
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 11/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 47 125.9
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogel
von Falckenstein und die Richterinnen Winter und Hartlieb 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet als Wort-/Bildmarke (farbig
rot/anthrazit) ist
Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen lautet unter anderem:
„Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial;
Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke;
Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;
Fungizide, Herbizide; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten
sind; Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit
es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Werbung und Merchandising (Verkaufsförderung, insbesondere im Zusammenhang mit
dem Betrieb einer Apotheke); Verteilung und Verbreitung von
Werbematerial; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Diagnostik und Therapie von Befindlichkeitsstörungen und Erkrankungen sowie der
Schönheitspflege; Dienstleistungen eines Apothekers, insbesondere Beratung auf dem Gebiet der Pharmazie, des Gesundheitswesens, der Gesundheitsvorsorge, Impfberatung, Prüfung von
Verträglichkeiten bei Arzneimitteln, Beratung zu Ernährungsfragen
bei Krankheitsbildern, z. B. Diabetes, und Optimierung der Versorgung, insbesondere mit Vitaminen, Ballaststoffen, Anpassung
und Beratung bei Hilfsmitteln wie Stützstrümpfen, bei Inkontinenzartikeln, Rücknahme verfallener Arzneimittel, Prüfung der Arzneimittel der Patienten in Hausapotheke und Verbandskasten, Kosmetikberatung, Bodenanalyse, Haut-, Blutzuckertests, Projektmanagement auf dem Gebiet der Gesundheitsberatung, der Gesundheitsvorsorge und Therapie; pharmazeutische Beratung, insbesondere für Apotheken; Dienstleistungen einer Apotheke“.
Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise, nämlich im oben genannten Umfang zurückgewiesen, weil sie insoweit eine beschreibende Angabe in
dem Sinn sei, dass auf Waren und Dienstleistungen einer Apotheke mit klassischem, unverfälschtem Angebot hingewiesen werde. In diesem Sinn werde der
Markenbestandteil „pur“ in der Werbung häufig verwendet, zum Beispiel in Wortverbindungen wie „Gesundheit pur“, „Erholung pur“, „Spanien pur“, „Gastronomie
pur“ oder „Exotik pur“. Die grafische Gestaltung sei werbeüblich und damit nicht
geeignet, Markenschutz zu begründen.
Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Sie meint mit näheren Ausführungen, dass das Wort „pur“ wegen Unbestimmtheit nicht beschreibend, sondern eine Phantasiebezeichnung sei; jedenfalls begründe die grafische Gestaltung
den Schutz. Zusätze zum Wort „Apotheke“ verstehe der Verkehr ohne weiteres als
Herkunftshinweis. Sie verweist zudem auf die Eintragung einer Marke „HERZ
APOTHEKE“.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Mai 2005 und vom 9. November 2005 aufzuheben, soweit darin die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Wort-/Bildmarke ist hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr. 1
MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die
Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung
der Marke in ihrer Gesamtheit durch einen normal informierten und angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2003, 187, 190
(Nr. 41) - Linde u. a.; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 50) - Henkel; MarkenR 2005,
391, 393 (Nr. 28, 29) - BioID).
Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung zwar vor allem
solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch;
GRUR 2003, 1050 - Cityservice; WRP 2004, 1173, 1174 m. w. N. - URLAUB
DIREKT; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) - Postkantoor). Jedoch ist das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft nicht auf konkrete Merkmale
der Waren oder Dienstleistungen beschreibende Angaben beschränkt (vgl. EuGH
a. a. O. - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 19) - BIOMILD; BGH a. a. O.
- Cityservice). So fehlt einer Wortmarke u. a. auch dann die Unterscheidungskraft,
wenn sich ihr Aussagegehalt in einer bloßen Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art erschöpft (vgl. BGH GRUR 2001, 735, 736 - Test it.; GRUR 2002,
1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Als eine derartige nicht unterscheidungskräftige
werbliche Aussage, der die angesprochenen Verkehrskreise für die maßgeblichen
Waren und Dienstleistungen lediglich eine werblich anpreisende Aussage, nicht
jedoch die Funktion eines betrieblichen Herkunftshinweises zuordnen werden, ist
die angemeldete Marke zu bewerten.
Die angemeldete Marke ist aufgrund der unterschiedlichen Gestaltung der Wörter
„Apotheke“ und „pur“ ohne weiteres erkennbar aus diesen Begriffen gebildet. Der
Markenbestandteil „Apotheke“ bezeichnet einen Ort, an dem Medikamente verkauft, geprüft und auch hergestellt werden, wobei auch die Beratung im Mittelpunkt steht; der gesetzliche Auftrag der Apotheken ist die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln (vgl. § 1 ApoG);
diese haben vor allem den Zweck, zur Erkennung, Heilung/Linderung und Vorbeugung von Krankheiten zu dienen. Darüber hinaus gehört heute zum Angebot
einer Apotheke ein breit gefächertes Sortiment von Produkten, die im weitesten
Sinn der Gesundheit und dem Wohlbefinden dienen können, wie Kosmetika, Tees,
Kerzen, Duftaromen, Zahnpflegemittel oder auch Laborbedarf; dazu kommen
vielfach Geräte mit Bezug zur Gesundheit, zum Beispiel zur Blutdruckmessung,
Blutzuckermessung, Massage sowie ferner Inhalatoren, Thermometer, Spritzen.
Neben der Beratung werden zudem vielfach auch einfachere Untersuchungen
(Blutdruckmessungen, Blutbild, BM-Index) angeboten und gedruckte Informationen verbreitet.
„Apotheke“ ist die stets verwendete Bezeichnung für eine Vertriebs- und Erbringungsstätte solcher Waren und Dienstleistungen. Zur Veranschaulichung wird auf
das Branchenbuch der „Gelben Seiten der Stadt München zum Schlagwort „Apotheken“ verwiesen; die dort genannten Betriebe verwenden durchweg auch das
Wort „Apotheke“ zu ihrer Bezeichnung.
Das Wort „pur“ ist lateinischen Ursprungs; es ist mit der Bedeutung „rein, unverfälscht, unvermischt“ wie auch „nur, bloß, nichts (anderes) als, glatt“ (vgl. Duden,
Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl. S. 1257) in die deutsche Sprache eingegangen. In diesen Bedeutungen ist „pur“ in einem Substantiv nachgestellter Form
auch im Gebrauch (vgl. BPatG 27 W (pat) 84/99 - Country pur, Zusammenfassung
veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-Rom; BPatG 24 W (pat) 268/03 - BEAUTY
pur, veröffentlicht auf der Homepage des BPatG; vgl. auch die der Anmelderin mit
dem Erstbeschluss übersandten Ausdrucke aus dem Internet mit Beispielen wie
„Gastronomie pur“, „Spanien pur“, „Adrenalin pur“, „Fußball pur“ oder „Erholung
pur“). Die jeweilige Bedeutung ergibt sich aus dem konkreten Bezug; den Ausführungen der Anmelderin zur Mehrdeutigkeit des Wortes „pur“ vermag der Senat
unter diesen Umständen nicht zu folgen.
In der Gesamtheit bezeichnet die Anmeldung also eine „unverfälschte“ Apotheke,
die „nur eine Apotheke“ bzw. „nichts anderes ist als eine Apotheke“ ist, sich also
im Schwerpunkt mit der Arzneimittelversorgung betreffend Erkennung, Heilung/Linderung oder Vorbeugung von Krankheiten und unmittelbar zusammenhängenden Themen und Dienstleistungen befasst, nicht aber mit den dem „Wohlfühlbereich“ zuzuordnenden Angeboten. Im Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrskreise
die Bezeichnung „Apotheke pur“ als bloße werbliche Anpreisung für Produkte und
Dienstleistungen einer Apotheke verstehen, die sich mit nichts anderem als dem
Kerngebiet „Arzneimittelversorgung“ befasst und diesbezüglich ein besonders
qualifiziertes Angebot bereitstellt. Die angemeldete Kennzeichnung ist sprach- und
werbeüblich gebildet und beschränkt sich auf eine rein werblich anpreisende Aussage ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt.
Der Annahme einer allgemein werblichen Anpreisung steht nicht entgegen, dass
der Ausdruck „Apotheke pur“ keine konkrete Aussage darüber enthält, wie im Einzelnen die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen beschaffen sind. Denn
bereits in der Aussage als solcher liegt eine zwar allgemeine, gleichwohl aber
klare und unmissverständliche Werbebotschaft (vgl. zur Frage der begrifflichen
Bestimmtheit allgemein beschreibender Angaben i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; vgl. auch BGH
a. a. O. - Cityservice; BGH a. a. O. - marktfrisch).
Die Unterscheidungskraft lässt sich schließlich auch nicht aus der konkret gewählten Schreibweise herleiten, in der das Wort „Apotheke“ in anthrazitfarbenen
Druckbuchstaben und daran anschließend das Wort „pur“ in einer roten Schreibschrift wiedergegeben sind. Durch die Druckschrift des ersten und die Schreibschrift des zweiten Wortes bleibt der Charakter einer aus zwei getrennten Wörtern
bestehenden Wortfolge erhalten. Damit aber der Verkehr in grafischen Elementen
einen Herkunftshinweis sieht, müssen diese charakteristische Merkmale aufweisen. Dabei vermögen einfache grafische Gestaltungen und Verzierungen des
Schriftbilds, an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, die fehlende Unterscheidungskraft von Wortbestandteilen nicht aufzuwiegen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK), wobei diese Möglichkeit umso
unwahrscheinlicher wird, je deutlicher und unmittelbarer die Wortbestandteile der
Marke einen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen haben (vgl. BPatG GRUR 1996, 410, 411 - Color COLLECTION). Die
grafische Ausgestaltung des vorliegenden Zeichens, die als insgesamt wenig charakteristisch bewertet werden muss, reicht nicht aus, um von den angesprochenen
Verkehrskreisen als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden.
Voreintragungen, wie von der Anmelderin für die Marke 399 06 934 „HERZ
APOTHEKE“ angeführt, begründen kein Recht auf Markeneintragung. Diesem
Umstand kommt generell weder eine Bindungswirkung noch eine präjudizielle Bedeutung für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der vorliegenden Markenanmeldung zu. In Rechtsprechung und Literatur ist nahezu unumstritten, dass Eintragungen identischer oder vergleichbarer Marken keinerlei verbindliche Bedeutung
für das Deutsche Patent- und Markenamt und das Bundespatentgericht im Rahmen der Prüfung bzw. Überprüfung anderer Marken entfalten. So ist dieser
Grundsatz vom Bundespatentgericht in ständiger Spruchpraxis vertreten worden
(vgl. z. B. BPatG GRUR 2005, 677, 679 - Newcastle; GRUR 2006, 333, 337 f.
- Porträtfoto Marlene Dietrich; GRUR 2007, 333, 335 - Papaya). Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit jeher von der Unverbindlichkeit nationaler Voreintragungen ausgegangen (vgl. z. B. BGH GRUR 1985, 1055 - Datenverarbeitungsprogramme als Ware; GRUR 1989, 420, 421 - KSÜD; GRUR
1995, 410, 411 - TURBO; GRUR 1997, 527, 529 - Autofelge; BlPMZ 1998, 248,
249 - Today). Dieser Grundsatz findet sich - wie der Europäische Gerichtshof
bereits mehrfach ausgesprochen hat - zudem im Gemeinschaftsmarkenrecht (vgl.
insbesondere EuGH GRUR 2006, 229, 231 (Nr. 46 - 49) - BioID; GRUR 2006,
233, 235 f. (Nr. 41 - 50) - Standbeutel). Hierbei schließt der Gerichtshof ausdrücklich an seine zur Bedeutung ausländischer Voreintragungen ergangene
Grundsatzentscheidung (EuGH GRUR 2004, 428, 431 f. (Nr. 59 - 65) - Henkel) an,
mit der er hervorgehoben hat, dass Markeneintragungen in den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union für die Beurteilung der Schutzfähigkeit angemeldeter
Marken nie maßgebend sein dürfen.
Ob darüber hinaus auch das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann dahingestellt bleiben, da die
Anmeldung bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückzuweisen ist.
Dr. Vogel von Falckenstein
Winter
Hartlieb
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