Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 15.01.2009 – 6 W (pat) 307/06

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Januar 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 37 758

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Lischke und der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.- Ing.

Hildebrandt

beschlossen:

Das Patent 100 37 758 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I .

Gegen das Patent 100 37 758, dessen Erteilung am 01. September 2005 veröffentlicht wurde, ist am 02. September 2005 Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch stützt sich auf die Widerrufsgründe einer unzulässigen Erweiterung

des Anmeldungsgegenstandes, der fehlenden Ausführbarkeit der Lehre sowie der

fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstandes.

Zu letzterem führt die Einsprechende folgende Druckschriften an:

(D1) DE 297 01 860 U1,

(D6) FR 26 16 821 A1,

(D7) DE 28 42 102 A1,

(D10) EP 03 65 320 A1,

(D11) DD 293 781 A5,

(D12) DE 24 23 561 A1,

(D13) DE 41 14 715 A1 und

(D14) DE 78 09 069 U1.

Die neben D6 und D7 im Erteilungsverfahren in Betracht gezogenen weiteren

Druckschriften

(D2) DE 196 51 451 A1,

(D3) DE 44 17 463 C1,

(D4) DE 41 07 698 A1,

(D5) DE 40 06 605 C1,

(D8) US 26 50 368 und

(D9) WO 96/11124 A1,

sind von der Einsprechenden nicht detailliert aufgegriffen worden.

Die Einsprechende beantragt,

das angegriffene Patent zu widerrufen.

Der Patentinhaber stellt den Antrag,

das angegriffene Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

Er ist der Auffassung, dass der Patentgegenstand gegenüber dem ursprünglichen

Offenbarungsgehalt der Anmeldung nicht erweitert sei, und dass die patentierte

Lehre für den Fachmann ausführbar sei. Auch sei der Patentgegenstand

gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gegenstand des Patents ist nach dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1

eine

Nasszelle mit einer Toilette (6), einem Waschbecken (9), einer

Dusche und einer beweglichen Begrenzungswandung (1), wobei

die Begrenzungswandung einen Toilettenraum (5) von einem

Duschraum (4) der Nasszelle abtrennt und wobei das Waschbecken (9) an der dem Toilettenraum (5) zugewandten Seite der

beweglichen Begrenzungswandung (1) angebracht ist und wobei

die Begrenzungswandung (1) vom Zugang der Nasszelle aus gesehen in seitlicher Richtung verschiebbar ist, und zwar derart,

dass die Begrenzungswandung (1) - in die eine Richtung geschoben - den Toilettenraum (5) und - in die andere Richtung geschoben - den Duschraum (4) freigibt,

dadurch gekennzeichnet,

dass ein Zuleitungsrohr (10), das zwei Schläuche für Warm- und

Kaltwasser beinhaltet, zur Versorgung eines Wasserhahns des

Waschbeckens (9) vorgesehen ist, wobei das Zuleitungsrohr (10)

mit der Begrenzungswandung verschiebbar ausgebildet ist und

wobei das Waschbecken (9) in den unterschiedlichen Positionen

der Begrenzungswandung (1) mit einem Abwasserrohr (12) verbunden ist.

Damit wird die in Abs. 0007 der Patentschrift angegebene Aufgabe gelöst, eine

Nasszelle mit einer Toilette, einem Waschbecken, einer Dusche und einer beweglichen Begrenzungswandung mit einer Wasserversorgung und Wasserableitung

auf engstem Raum zur Verfügung zu stellen, wobei ein direkter seitlicher Zugang

sowohl zum Toilettenraum als auch zum Duschraum der Nasszelle möglich ist und

wobei in der Begrenzungswandung keine Öffnung, die das Eindringen von Spritzwasser begünstigt, vorgesehen und in jeder Position des Waschbeckens die Wasserableitung gewährleistet sein soll.

An den Hauptanspruch schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 10 an,

zu deren Wortlaut auf die Patentschrift verwiesen wird.

II.

1.

Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung

zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig

geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH

X ZB 6/08 - Ventilsteuerung, Urteil vom 6. Dezember 2008).

Soweit die Einsprechende auf eine angebliche Patenterschleichung hingewiesen

hat, brauchte dem nicht nachgegangen zu werden, weil Patenterschleichung keinen Widerrufsgrund i. S. d. § 21 PatG darstellt. Dies hat die Einsprechende auch

zugestanden.

2.

Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert auf Widerrufsgründe gem. § 21 PatG gegründet und daher zulässig. Er ist jedoch nicht erfolgreich, da keiner der geltend gemachten Widerrufsgründe durchgreift.

3.

Als zuständiger Fachmann ist für den vorliegenden Sachverhalt ein mit der

Sanitärtechnik vertrauter Fachhochschul-Ingenieur mit besonderer Erfahrung auf

dem Gebiet mobiler Sanitäreinrichtungen, wie bei Wohnmobilen o. dgl. anzusetzen.

4.

Der erteilte Patentanspruch 1 ist zulässig, da sein Gegenstand nicht über

den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

Er beruht nämlich - bis auf das letzte kennzeichnende Merkmal - insoweit auf einer

einschränkenden Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 3 und 5

bis 7. Bezüglich des in den ursprünglichen Unterlagen nicht explizit enthaltenen

Merkmals

"wobei das Waschbecken (9) in den unterschiedlichen Positionen

der Begrenzungswandung (1) mit einem Abwasserrohr (12) verbunden ist"

findet sich auf Seite 3, Zeilen 5 bis 11 der am Anmeldetag eingegangenen Unterlagen (übereinstimmend mit Spalte 1, Zeilen 42 bis 48 der OS) folgende Angabe:

"Die Wasserableitung des Waschbeckens 9 erfolgt durch ein Abwasserrohr 12, wobei ein erstes Rohr 14 einen geringeren Außendurchmesser hat als ein zweites Rohr 15 und daher in dieses

zweite Rohr bei einer Bewegung der Begrenzungswand 1 hineinfahrbar ist, wobei die Abdichtung des ersten und zweiten Rohres

über eine Muffe 16 erfolgt, die innenliegend Dichtungen aufweist".

Zumindest i. V. m. den Figuren 1 und 2 ist damit für den Fachmann ohne weiteres

nachvollziehbar die Bedingung enthalten, dass das Waschbecken in jeder Position, in die es mit dem seitlichen Verschieben der Begrenzungswand zu liegen

kommt, mit dem Abwasserrohr verbunden sein muss. Denn die an der o. a. Stelle

beschriebene, relativ aufwändige Ausgestaltung der Abwasserleitung dient erkennbar ausschließlich dem Zweck, mit einer Verschiebebewegung des Waschbeckens "mitzufahren" und dabei die Abführung des Abwassers permanent sicherzustellen. Im Verständnis des Fachmanns ist das bemängelte Merkmal des

Patentanspruchs 1 somit bedeutungsgleich mit der Angabe a. a. O. der ursprünglichen Unterlagen.

Die Zulässigkeit der Unteransprüche ist von der Einsprechenden nicht angezweifelt worden. Auch ihre Gegenstände sind von der Ursprungsoffenbarung gedeckt.

5.

Die mit dem erteilten Patentanspruch 1 angegebene Lehre ist für den Fachmann auch ausführbar.

Soweit die Einsprechende diesbezüglich anzweifelt, dass das Merkmal

"dass das Zuleitungsrohr (10) mit der Begrenzungswandung verschiebbar ausgebildet ist",

dem Fachmann eine nacharbeitbare Lehre an die Hand gibt, so kann dem nicht

gefolgt werden. Vielmehr gibt dieses Merkmal die eindeutige konstruktive Anweisung, das Zuleitungsrohr - beispielsweise durch eine feste Verbindung mit der

Begrenzungswandung - derart auszubilden, dass es zusammen mit dieser verschiebbar ist. Sofern dem Fachmann aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1

noch Restzweifel verbleiben sollten, wie er dieses Merkmal technisch umsetzen

soll, so gibt ihm hierzu jedenfalls die Beschreibung i. V. m. der Zeichnung hinreichend Auskunft (s. u. a. Abs. 0012 der PS).

Die in diesem Zusammenhang von der Einsprechenden ferner vorgebrachten

Zweifel hinsichtlich des das Zuleitungsrohr aufnehmenden Aufnahmekastens gehen schon deswegen an der Sache vorbei, weil dieser nicht Gegenstand der Patentansprüche, insbesondere nicht des Patentanspruchs 1 ist. Vielmehr ist der in

o. a. Absatz 0012 beschriebene Aufnahmekasten unter Bezug auf die Fig. 2 lediglich als vorteilhafte Ausführungsform bzw. Ergänzung erwähnt, die nicht im Widerspruch zu den Gegenständen der Patentansprüche steht.

6.1

Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1

ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu.

Keine der zum Stand der Technik angeführten Druckschriften zeigt eine Nasszelle

mit sämtlichen Merkmalen des angegriffenen Patentanspruchs 1, was von der

Einsprechenden auch nicht bestritten wurde.

6.2

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die in der mündlichen Verhandlung vorrangig diskutierte FR 26 16 821 A1 (D6),

kommt dem Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 insofern am

nächsten, als sie als einzige der im Verfahren befindlichen Druckschriften überhaupt eine Nasszelle mit einer Begrenzungswandung offenbart, welche - neben

einer Verschwenkmöglichkeit - gemäß einer alternativ beschriebenen Ausführungsform auch in seitlicher Richtung verschiebbar ausgeführt sein kann (s. dort

S. 2, Zeilen 25 bis 27). Sie weist jedoch schon hinsichtlich der Funktion der verschwenk- bzw. verschiebbaren Begrenzungswandung in eine andere Richtung als

der Patentgegenstand, da sie nicht, wie bei letzterem, in einer Endposition den

Toilettenraum und in der anderen Endposition den Duschraum freigibt. Vielmehr

entsteht bei der Nasszelle nach der D6 in der nach links geschwenkten oder verschobenen Lage der Wandung (Pos. "A" in der einzigen Figur) ein Gesamtraum

mit Dusche, Toilette und Waschbecken, während in der anderen Position ("B")

einzig der Duschraum verbleibt. Damit verbunden ist aber auch die Art der Wasserzuführung und der Abwasserabführung. So ist bei der Nasszelle nach der D6

eine einzige Armatur (6) für Kalt- und Warmwasser unterhalb der Dusche vorgesehen. Diese Armatur dient einerseits zur Wasserversorgung der Dusche und versorgt andererseits (offenbar umschaltbar) den auf der Armatur angebrachten

schwenkbaren Wasserauslauf, der in der Position "A" der Begrenzungswandung

über das mitverschwenkte bzw. -verschobene Waschbecken ragt. Entsprechend

findet sich dort zur Ableitung des Abwassers auch nur eine Ablauföffnung (20) im

Zellenboden unterhalb der Dusche, über welche sowohl das beim Duschen ablaufende Duschwasser als auch, wiederum in Position "A", das aus dem Waschbecken frei auslaufende Waschwasser abgeführt wird. Damit vermittelt die D6

dem Fachmann gerade keine Anregung dahingehend, für das Waschbecken sowohl ein eigenes, mit der Begrenzungswandung verschiebliches Zuleitungsrohr

als auch ein ebenso in allen Positionen der Wand mit dem Waschbecken verbundenes Abwasserrohr vorzusehen.

Insofern vermochte auch die diesbezügliche Argumentation der Einsprechenden

nicht zu überzeugen, diese Merkmale seien trivial und der Fachmann hätte sie

ohne weiteres dem Konstruktionsumfang der aus D6 bekannten Nasszelle hinzugefügt, da das mit der Begrenzungswandung verschiebbare Waschbecken

zwangsläufig entsprechend mitbewegbare Zu- und Ableitungen erfordere. Vielmehr zeigt der Inhalt der D6 gerade, dass bei dem dort in sich abgeschlossen

Konzept jeweils ein gemeinsames Organ zur Ver- und Entsorgung zweier wechselweise zu nutzender Wasserverbrauchsstellen ausreicht.

Soweit die Einsprechende hierzu ferner auf die DE 297 01 860 U1 (D1) bzw. die

DE 78 09 069 U1 (D14) verweist, welche das fachnotorische Wissen des Fachmanns belegen sollen, das diesen in naheliegender Weise zur Weiterbildung der

aus D6 bekannten Nasszelle in Richtung auf das Streitpatent veranlasst habe, so

kommt dies nach Auffassung des Senats einer unzulässigen ex-post-Betrachtung

in Kenntnis der zu beurteilenden Erfindung gleich. Auch geht der jeweilige Offenbarungsgehalt dieser Druckschriften über die bereits in der D6 enthaltenen Teilmerkmale "schwenkbares Waschbecken" (D1) und "beweglicher Abfluss" (D14;

gezeigt ist dort wie bei D6 ein mit seinem Abfluss über eine Ablauföffnung im Zellenboden schwenkbares Waschbecken) nicht hinaus.

Im Übrigen gibt die D6 auch keinen Hinweis zur Lösung der dem Streitpatent neben einer optimalen Wasser- und Abwasserführung weiter zugrunde liegenden

Teilaufgabe, nämlich ohne Öffnung in der Begrenzungswandung auszukommen,

um das Eindringen von Spritzwasser zu vermeiden. Bei der Nasszelle nach der D6

muss die Wandung nämlich zwingend entweder eine entsprechende Öffnung aufweisen oder in ihrer Breite so bemessen sein, dass die Wasserarmatur (6) beim

Verschwenken oder Verschieben der Wand in die Position "A" durch diese hindurch bzw. an dieser seitlich vorbei über das Waschbecken reicht. In beiden Fällen wird somit ein Eindringen von Spritzwasser in den anderen Zellenbereich gerade nicht verhindert.

Auch die übrigen - in der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffenen -- Druckschriften können weder für sich noch in Verbindung mit dem Inhalt der D6 den

Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nahelegen. Sofern diese nämlich

überhaupt eine bewegliche Begrenzungswandung zur veränderbaren Aufteilung in

zwei Teilräume einer Nasszelle zeigen, wie die D1, D2, D7 und D8, ist diese Wand

stets schwenkbar ausgeführt. Auch fehlt dort jeglicher Hinweis auf ein mit einer

beweglichen Begrenzungswandung verschiebbar ausgebildetes Zuleitungsrohr

oder ein i. S. des Patentgegenstandes stets mit einem Abwasserrohr verbundenes

Waschbecken.

Der Patentanspruch 1 ist somit bestandsfähig.

7. Mit dem sie tragenden Hauptanspruch haben auch die auf zweckmäßige

Ausgestaltungen dessen Gegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 10

Bestand.

Dr. Lischke

Guth

Schneider

Hildebrandt

Cl