Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 15.01.2009 – 6 W (pat) 310/07
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 310/07 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 54 925
… 08.05
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 15. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest
beschlossen:
Das Patent 198 54 925 wird beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen:
-
-
Patentansprüche 1 bis 10 vom 21. November 2008,
Eingang am 24. November 2008,
Beschreibung und Zeichnung, wie erteilt.
G r ü n d e
I .
Gegen das Patent 198 54 925, dessen Erteilung am 22. Mai 2003 veröffentlicht
wurde, ist am 22. August 2003 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit
des Patentgegenstands.
Die Einsprechende bezieht sich in ihrer Einspruchsbegründung bezüglich des
Patentanspruchs 1 auf folgende Druckschriften:
E1: DE 195 35 465 A1
E2: DE 33 09 541 A1
E3: DE 43 09 274 A1
E4: FR 2 758 851 A1
E5: JP 06-2 94264 A
E6: WO 95/08 041
E7: DE 91 06 925 U1
E8: EP 0 792 993 A2.
Im Erteilungsverfahren war noch die DE-Z, Bau- und Möbelschreiner 11/98, S. 72;
in Betracht gezogen worden.
Die Einsprechende führt in ihrer Einspruchsbegründung aus, dass der Patentgegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nach der EP 0 792 993
A2 (E8) nicht neu sei.
Sie beantragt zunächst
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt im Schriftsatz vom 21. November 2008, eingegangen am 24. November 2008,
das Patent 198 54 925 mit geänderten Patentansprüchen 1 bis 10,
im Übrigen wie erteilt, beschränkt aufrecht zu erhalten.
Sie ist sinngemäß der Auffassung, dass der Gegenstand nach dem nun geltenden
Patentanspruch 1 gegenüber dem geltend gemachten Stand der Technik neu sei
und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Nach dem erfolgten Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung, erklärt die Einsprechende, dass nunmehr auch ihrerseits keine Bedenken gegen die Patentfähigkeit mehr bestünden.
Der geltende Patentanspruch 1 in gegliederter Form hat folgenden Wortlaut:
1.
2.
3.
Fenster- oder Türrahmen in Vorsatzrahmen- oder Verbundprofilkonstruktion
mit einem raumseitigen Holzrahmen (14, 20) und
einem äußeren Metallrahmen (16, 22),
3.1
der ein erstes (26, 44) und ein zweites Profilteil (28, 46) hat,
3.1.1 die in einer Ecke aneinander anliegen
3.1.2 und je eine Wandung (30, 48; 32, 50) mit einer Seitenprofilierung (90; 92) und einer Stirnfläche (58; 60) aufweisen,
dadurch gekennzeichnet,
3.1.3 dass die Stirnfläche (58) des ersten Profilteils (44) entsprechend der Seitenprofilierung (92) des zweiten Profilteils (46)
so profiliert ist,
3.1.4 dass diese profilierte Stirnfläche (58) nahezu gesamt am
zweiten Profilteil (46) anliegt,
3.1.5 wobei die Profilteile (26, 44; 28, 46) nicht stumpf aufeinanderstoßen, sondern sich durch die profilierte Stirnfläche (58)
des ersten Profilteils (44) überdecken und
3.1.6 die Stirnfläche (60) des zweiten Profilteils (46) parallel zur
Außenform des Fenster- oder Türrahmens ausgebildet ist,
ferner
4.
mit mindestens einem Steg (34, 36, 52, 54, 62, 64) an der
Wandung (30, 32, 48, 50) jedes Profilteils (26, 28, 44, 46),
der dazu ausgebildet ist, den Metallrahmen mit dem Holzrahmen zu verbinden,
4.1
wobei der Steg (52, 54) des ersten Profilteils (44) mit der
profilierten Stirnfläche (58) über die Stirnfläche (58) hinaus
durch eine Öffnung (94) in der Seitenprofilierung (92) in das
zweite Profilteil (46) reicht und dort mit dessen Steg (78)
oder dessen Wandung (50) verbunden ist.
Hieran schließen sich die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 an, zu deren
Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.
Nach der in Abs. [0012] der Patentschrift angegebenen Aufgabe soll ein gattungsgemäßer Fenster- oder Türrahmen so weitergebildet werden, dass für die Verbindung der Profilteile des Metallrahmens ein verminderter Verschnitt anfällt und damit ein geringerer Materialverbrauch erforderlich ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1.
Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung
zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig
geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH
X ZB 6/08 - Ventilsteuerung, Urteil vom 9. Dezember 2008).
2.
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert, auf einen
Widerrufsgrund gem. § 21 PatG gegründet und daher zulässig. Da für den Einspruch ein Rechtschutzbedürfnis nicht erforderlich ist, ändert auch die Einlassung
der Einsprechenden, das Patent sei in der nunmehr verteidigten Form patentfähig
nichts an der Zulässigkeit.
3.
Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Alle in den geltenden Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmale sind an den von der Patentinhaberin im
Schriftsatz vom 21. November 2008, eingegangen am 24. November 2008, genannten Stellen in der Patentschrift entnehmbar und auch ursprünglich offenbart.
Unzulässige Erweiterungen sind von der Einsprechenden auch nicht geltend gemacht worden.
4.
Auf den Einspruch ist das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten, weil der
Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem angeführten Stand der Technik patentfähig ist.
Als Durchschnittsfachmann ist vorliegend ein Maschinenbautechniker mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Fensterkonstruktion und deren Fertigung.
4.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik unbestritten neu, da
keine der entgegengehaltenen Druckschriften einen Gegenstand mit sämtlichen
Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 zeigt.
4.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Der Fenster- oder Türrahmen nach der EP 0 792 993 A2 (E8) kommt dem Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 am nächsten. Die E8 zeigt einen
Fenster- oder Türrahmen in Vorsatzrahmen- oder Verbundprofilkonstruktion
[Merkmal 1] mit einem raumseitigen Holzrahmen (vgl. u. a. Spalte 1, Zeilen 6 - 10)
[Merkmal 2] und einem äußeren Metallrahmen (vgl. Fig. 2) [Merkmal 3], der ein
erstes und ein zweites Profilteil 2, 3 hat [Merkmal 3.1].
Diese Profilteile 2, 3 liegen in einer Ecke aneinander an (vgl. Fig. 2, BZ 4) [Merkmal 3.1.1] und weisen je eine Wandung 21, 31 mit einer Seitenprofilierung 24, 34
und einer Stirnfläche 38 auf [Merkmal 3.1.2].
Die Stirnfläche 38 des ersten Profilteils 3 ist entsprechend der Seitenprofilierung 28 des zweiten Profilteils 2 so profiliert (vgl. Fig. 2) [Merkmal 3.1.3], dass
diese profilierte Stirnfläche 38 nahezu gesamt am zweiten Profilteil 2 anliegt
[Merkmal 3.1.4].
Die Profilteile 2, 3 stoßen nicht stumpf aufeinanderstoßen, sondern überdecken
sich durch die profilierte Stirnfläche 38 des ersten Profilteils 3 (vgl. Fig. 2 u. Spalte 3, Zeilen 7 - 9) [Merkmal 3.1.5].
Die Stirnfläche des zweiten Profilteils 2 ist parallel zur Außenform des Fenster-
oder Türrahmens ausgebildet (vgl. Fig. 1, oben rechts) [Merkmal 3.1.6].
Dass mindestens ein Steg an der Wandung jedes Profilteils dazu ausgebildet ist,
den Metallrahmen mit dem Holzrahmen zu verbinden, und dass der Steg des ersten Profilteils mit der profilierten Stirnfläche über die Stirnfläche hinaus durch eine
Öffnung in der Seitenprofilierung in das zweite Profilteil reicht und dort mit dessen
Steg oder dessen Wandung verbunden ist (vgl. gegliederter Patentanspruch 1,
Merkmal 4. und 4.1), ergibt sich aus der EP 0 792 993 A2 (E8) nicht, weil dort ein
Eckverbinder 9 in die Profile 2 und 3 eingeschoben wird.
Damit fehlt der E8 jeglicher Hinweis auf entsprechende Stege zur Verbindung eines ersten und zweiten Profilteils.
Hinweise hierzu sind auch den Druckschriften E1 bis E7 sowie der DE-Z, Bau- und
Möbelschreiner, 11/98, S. 72, nicht zu entnehmen.
Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.
5. Mit der Gewährbarkeit des geltenden Patentanspruchs 1 sind auch die auf
nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Patengegenstandes gerichtete
Unteransprüche 2 und 10 gewährbar.
Dr. Lischke
Guth
Hildebrandt
Küest
Cl