Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 27.01.2009 – 23 W (pat) 320/05
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Januar 2009
…
B E S C H L U S S
In dem Einspruchsverfahren
… 08.05
betreffend das Patent 198 57 261
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Tauchert, der Richterin Dr. Hock sowie der Richter Brandt, und
Maile
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Das Patent 198 57 261 (Streitpatent) wurde am 11. Dezember 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität der japanischen Patentanmeldung JP 9-341 144 vom
11. Dezember 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und mit
Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01J vom 27. Mai 2004 erteilt. Es trägt
die Bezeichnung „Elektrische Entladungslampeneinrichtung und zugehöriger Isolierstopfen“. Die Patenterteilung wurde am 4. November 2004 veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die
O… GmbH
mit Schriftsatz vom 2. Februar 2005, eingegangen am 4. Februar 2005, Einspruch
erhoben. Sie macht geltend, dass das Patent gemäß den §§ 1 - 5 PatG nicht patentfähig sei. Zur Begründung verweist sie auf die bereits im Prüfungsverfahren in
Betracht gezogenen Druckschriften
E1 DE 196 02 625 A1 und
E2 DE 44 04 458 A1
sowie die Druckschrift
E3 EP 0 696 046 B1.
und führt aus, die in den erteilten Ansprüchen 1 und 8 gegebene Lehre sei sowohl
gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift E1 als auch gegenüber dem Stand der Technik gemäß der prioritätsälteren Druckschrift E3 nicht neu.
Zumindest seien die Gegenstände dieser Ansprüche durch diese Druckschriften
auch nahegelegt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende noch die Druckschrift
E4 Walter Mink: Grundzüge der Spritzgießtechnik, Zechner & Hüthig
Verlag, 5. Auflage, 1979, S. 400 und 401, S. 414 und 415, S. 430
und 431 sowie S. 436 und 437
überreicht.
Sie beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat dem Vortrag der Einsprechenden widersprochen. In der
mündlichen Verhandlung stellt sie den Antrag (Hauptantrag),
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1
bis
7,
eingegangen mit
dem
am
30. September 2005
eingereichten
Schriftsatz
vom
28. September 2005, und anzupassende Beschreibung und anzupassende Zeichnung.
Hilfsweise stellt sie den Antrag (Hilfsantrag),
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2009, und anzupassende Beschreibung und
anzupassende Zeichnung.
Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet bei Korrektur des offensichtlichen
sprachlichen Fehlers („Abschnitt“ statt „Abschnitts“) in dem den Fokussierungsring
betreffenden Merkmal:
„Isolierstopfen (30) für eine elektrische Entladungslampeneinrichtung, welche aufweist:
einen Vorderabschnitt, der einen äußeren zylindrischen Abschnitt (33) und einen inneren zylindrischen Abschnitt (31) umfasst,
wobei der innere zylindrische Abschnitt (31) eine im Wesentlichen
gleichmäßige Dicke und eine Öffnung aufweist, um ein Lichtbogenrohr (10) einer elektrischen Entladungslampe aufzunehmen;
einen Fokussierungsring (34), der von dem äußeren zylindrischen
Abschnitt (33) des Vorderabschnitts ausgeht; und
einen
rückwärtigen Abschnitt, der einen zylindrischen Abschnitt (42) am hinteren Ende und einen Zentrumsabschnitt (43)
aufweist,
wobei der vordere Abschnitt, der Fokussierungsring (34) und der
hintere Abschnitt einstückig durch Einspritzen eines Kunstharzes
in eine Form von einem Anguss (82) der Form aus ausgeformt
werden, wobei der Anguss dem rückwärtigen Abschnitt des Isolierstopfens (30) gegenüberliegt,
wobei die Dicke t1 des zylindrischen Abschnitts (42) am hinteren
Ende des hinteren Abschnitts und die Dicke t2 des inneren zylindrischen Abschnitts (31) des Vorderabschnitts folgende Bedingung
erfüllen: t1 > t2.“
Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1
nach Hauptantrag neben einer formalen Umstellung der beiden letzten Merkmale
durch ein nach dem zweiten Teilmerkmal eingefügtes Teilmerkmal, das lautet:
„und wobei das Lichtbogenrohr (10) am vorderen Ende des inneren zylindrischen Abschnitts befestigt ist;“
Der nebengeordnete Anspruch 7 nach Haupt- und nach Hilfsantrag lautet übereinstimmend:
„Elektrische Entladungslampeneinrichtung, welche ein Lichtbogenrohr (10) aufweist sowie einen Isolierstopfen nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 6.“
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 6 nach dem Haupt- und dem Hilfsantrag
sowie hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Patentschrift sowie den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den
Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich
30. Juni 2006 maßgeblichen Fassung. Danach ist nicht das Patentamt, sondern
das Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist
nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem
1. Juli 2006 eingelegt worden ist. Diese befristete Regelung ist zwar zum
1. Juli 2006 ohne weitere Verlängerung ausgelaufen, so dass ab 1. Juli 2006 die
Zuständigkeit für die Entscheidung in den Einspruchsverfahren wieder an das
Patentamt zurückverlagert wurde. Dennoch bleibt das Bundespatentgericht für die
durch § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG zugewiesenen Einspruchsverfahren auch
nach dem 30. Juni 2006 zuständig, weil der Gesetzgeber eine anderweitige Zuständigkeit für diese Verfahren nicht ausdrücklich festgelegt hat und deshalb der in
allen gerichtlichen Verfahren geltende Rechtsgrundsatz der „perpetuatio fori“
(analog § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und analog § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) zum Tragen
kommt, wonach eine einmal begründete Zuständigkeit bestehen bleibt.
Diese Rechtsauffassung zur fortdauernden Zuständigkeit des Bundespatentgerichts wurde durch den Bundesgerichtshof bestätigt , vgl. BGH GRUR 2007, 862,
Tz. 10 am Ende - „Informationsübermittlungsverfahren II“ sowie GRUR 2009, 184,
Leitsatz - „Ventilsteuerung“.
2. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zwar nicht angegriffen worden, jedoch ist
diese vom Patentamt und Patentgericht in jedem Verfahrensstadium von Amts
wegen zu prüfen, vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 56 und 160.
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die Einsprechende hat die Tatsachen, die den von ihr behaupteten Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit belegen sollen, entsprechend § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG im
Einzelnen angegeben, indem sie die in den erteilten Patentansprüchen gegebene
Lehre in einen konkreten Bezug zu dem Stand der Technik gemäß den von ihr
genannten Druckschriften gesetzt hat.
3. Das Streitpatent betrifft einen
Isolierstopfen
für eine elektrische
Entladungslampeneinrichtung sowie eine elektrische Entladungslampeneinrichtung mit einem solchen Isolierstopfen.
Bei Entladungslampen wird der Glaskolben mit dem Lichtbogenrohr, in dem zwischen zwei Elektroden ein Lichtbogen gezündet wird, üblicherweise von einem
Isolierstopfen gehalten, an dem die Anschlussklemmen angeordnet sind, über die
die Lampe an eine Spannungsquelle angeschlossen wird. Der Isolierstopfen wird
durch Spritzgießen eines Kunststoffs hergestellt, indem Harzmaterial unter Druck
durch Angussöffnungen in einen durch eine Spitzgussform gebildeten Hohlraum
eingespritzt und anschließend ausgehärtet wird.
Bei herkömmlichen durch Spritzgießen hergestellten Isolierstopfen sind dielektrische Durchbrüche des Isolationsmaterials des Stopfens zwischen den beiden Anschlusselektroden aufgetreten, die auf Lufteinschlüsse im Kunststoffmaterial zurückzuführen sind. Untersuchungen der Patentinhaberin haben ergeben, dass
diese Lufteinschlüsse zum Einen dadurch verursacht werden, dass das Harzmaterial bei dem Spritzgießvorgang nicht mit ausreichendem Druck in alle Bereiche der
Form eingebracht und der zu füllende Hohlraum nicht gleichmäßig mit Harz befüllt
wird. Zum Anderen verfestigt sich das Harz in dem Hohlraum ungleichmäßig, da
sich die mit den Wänden der Form in Kontakt stehenden Harzoberflächen schneller verfestigen als das Harzmaterial im Inneren des herzustellenden Körpers. Damit kommt es beim Aushärten des Harzes zu Schrumpfprozessen und zu Verformungen des Körpers sowie zur Bildung von Lufteinschlüssen in dem Harz.
Die dem Streitpatent als technisches Problem zugrunde liegende Aufgabe besteht
somit darin, einen Isolierstopfen für eine elektrische Entladungslampeneinrichtung
bereitzustellen, dessen Gewicht und Kosten reduziert werden können und der
gleichzeitig eine perfekte Isolierung erlaubt sowie eine Entladungslampeneinrichtung mit einem solchen Isolierstopfen, vgl. den Schriftsatz der Patentinhaberin
vom 28. September 2005, S. 3, Abs. 1, in sinngemäßer Übereinstimmung mit dem
Abschnitt [0013] des Streitpatents.
Gemäß dem Anspruch 1 nach Hauptantrag wird diese Aufgabe durch einen Isolierstopfen für eine elektrische Entladungslampeneinrichtung gelöst, der einen
Vorderabschnitt und einen rückwärtigen Abschnitt aufweist. Dabei umfasst der
Vorderabschnitt einen äußeren und einen inneren zylindrischen Abschnitt, wobei
der innere zylindrische Abschnitt eine im Wesentlichen gleichmäßige Dicke und
eine Öffnung aufweist, um ein Lichtbogenrohr einer elektrischen Entladungslampe
aufzunehmen. Ferner geht von dem äußeren zylindrischen Abschnitt des Vorderabschnitts ein Fokussierungsring aus. Der rückwärtige Abschnitt des Isolierstopfens weist einen zylindrischen Abschnitt am hinteren Ende und einen Zentrumsabschnitt auf. Die Dicke t1 dieses zylindrischen Abschnitts ist größer als die Dicke t2
des inneren zylindrischen Abschnitts des Vorderabschnitts. Vorderabschnitt, Fokussierungsring und rückwärtiger Abschnitt werden einstückig durch Einspritzen
eines Kunstharzes in eine Form hergestellt, wobei der Anguss dem rückwärtigen
Abschnitt des Isolierstopfens gegenüberliegt.
Durch die Aufteilung des Vorderabschnitts in einen äußeren zylindrischen Abschnitt und einen inneren zylindrischen Abschnitt und das Vorsehen einer Öffnung
im inneren zylindrischen Abschnitt, die das Lichtbogenrohr der Entladungslampe
aufnimmt, wird die beim Spritzgießen benötigte Harzmenge erheblich verringert,
so dass das Gewicht des Isolierstopfens und dessen Herstellungskosten verringert
sowie Schrumpfungsprobleme und Lufteinschlüsse beim Spritzgießen vermieden
werden. Zudem gewährleistet die Anordnung des Angusses am rückwärtigen Abschnitt, der relativ zu den anderen Abschnitten eine hohe Dicke aufweist und damit einen breiten Verteilungskanal für das Harz bildet, dass das Harz problemlos
mit gleichbleibend hohem Druck in alle Bereiche der Form eingebracht werden
kann, so dass ein einstückiger Isolierstopfen mit guten Isolationseigenschaften
hergestellt werden kann.
Gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist zudem das Lichtbogenrohr am vorderen
Ende des inneren zylindrischen Abschnitts befestigt.
Hinsichtlich der elektrischen Entladungslampeneinrichtung wird die oben genannte
Aufgabe gemäß den nebengeordneten Ansprüchen 7 nach Haupt- und nach Hilfsantrag durch eine elektrische Entladungslampeneinrichtung mit einem Lichtbogenrohr und einem Isolierstopfen nach dem jeweiligen Anspruch 1 bzw. nach einem
der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 gelöst.
4. Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents. Nach dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung erweist sich der Isolierstopfen nach dem Anspruch 1
nach Hauptantrag ebenso wie der Isolierstopfen nach dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag als nicht patentfähig, da die Lehren der beiden Ansprüche für den Fachmann nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
Bei dieser Sachlage kann die Prüfung der Zulässigkeit der Ansprüche nach dem
Haupt- und dem Hilfsantrag und die Prüfung der Neuheit der Gegenstände dieser
Ansprüche dahingestellt bleiben, vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121, II.1. - „Elastische Bandage“.
Als Fachmann ist hier ein Diplom-Ingenieur der Kunststoff- oder der Verfahrenstechnik mit Fachhochschul-Abschluss mit vertieften Kenntnissen der Spritzgießtechnik anzusehen, der im Rahmen der Fertigung von Entladungslampen mit der
Herstellung von Isolierstopfen befasst ist.
5. Die Druckschrift E1 offenbart eine elektrische Entladungslampeneinrichtung
für einen Kraftfahrzeugscheinwerfer (einseitig gesockelte Hochdruckentladungslampe zur Verwendung in einem Kraftfahrzeugscheinwerfer / Sp. 2, Zeilen 49 bis
51), auf deren einer Seite ein Lampensockel mit einem Isolierstopfen aus einem
Kunststoff-Spritzgussteil angeordnet ist (Der Lampensockel weist eine aus einem
Kunststoff-Spritzgussteil bestehende Sockelhülse 110 auf / Fig. 1 und Sp. 2, Zeilen 60 bis 64).
In Übereinstimmung mit der im ersten Teilmerkmal des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gegebenen Lehre weist der Isolierstopfen (Sockelhülse 110) einen der
Entladungslampe zugewandten Vorderabschnitt auf, der - der Rotationssymmetrie
des zylindrischen Lampenkörpers entsprechend - zylindrisch ausgebildet ist (Die
Sockelhülse 110 ist topfartig ausgebildet / Sp. 3, Zeile 23) und einen äußeren zylindrischen Abschnitt und einen inneren, ebenfalls zylindrischen Abschnitt umfasst.
Der innere zylindrische Abschnitt weist in Übereinstimmung mit der im zweiten
Teilmerkmal des Anspruchs 1 gegebenen Lehre eine im Wesentlichen gleichmäßige Dicke und eine Öffnung auf, die das Lichtbogenrohr der Entladungslampe
(rohrförmiger Fortsatz 118 des Entladungsgefäßes 100 / Sp. 3, Zeilen 12 bis 15 im
Zusammenhang mit der Fig. 1) aufnimmt, wie in den Fig. 1 und 2 dargestellt ist.
Ferner weist der in der Druckschrift E1 offenbarte Isolierstopfen auch einen Fokussierungsring auf, wie er im dritten Teilmerkmal des Anspruchs 1 angegeben ist.
Die Figuren 1 und 2 zeigen nämlich, dass am Außenumfang des äußeren zylindrischen Abschnitts ein ringförmiger (in den Figuren nicht mit einem Bezugszeichen
versehener) Vorsprung vorgesehen ist. Auch wenn dessen Zweck in der Druckschrift E1 nicht gesondert erläutert ist, so ist für den Fachmann doch selbstverständlich, dass es sich dabei um einen Fokussierungsring handelt, denn derartige
Fokussierungsringe sind bei Lampen für Kraftfahrzeugscheinwerfer üblich, um sicherzustellen, dass der Entladungsraum der in den Kraftfahrzeug-Scheinwerfer
eingesetzten Lampe stets und ohne weitere Justage im Brennpunkt des Scheinwerfer-Reflektors liegt.
In Übereinstimmung mit der im vierten Teilmerkmal des Anspruchs 1 gegebenen
Lehre weist der Isolierstopfen einen von der Entladungslampe abgewandten rückwärtigen Abschnitt mit einem zylindrischen Abschnitt am hinteren Ende und einen
Zentrumsabschnitt auf. An diesen Abschnitten sind die Kontakte zum Verbinden
der Lampe mit einer Spannungsquelle angeordnet (Das vom Entladungsgefäß 100
abgewandte Ende der Sockelhülse 110 ist als Stecker mit zwei elektrischen Kontakten 112, 113 ausgebildet. Der Mittenkontakt 112 ist mit der… Stromzuführung 108 elektrisch leitend verbunden, während der andere, ringförmige elektrische Kontakt 113 … elektrisch leitend mit der … Stromzuführung 109 verbunden
ist / Sp. 2, Zeile 65 bis Sp. 3, Zeile 6 in Verbindung mit den Fig. 1 und 2).
Dabei ist die Dicke des zylindrischen Abschnitts am hinteren Ende des rückwärtigen Abschnitts größer als die Dicke des inneren zylindrischen Abschnitts, wie die
Figuren 1 und 2 zeigen, so dass der Fachmann der Druckschrift E1 auch die im
letzten Teilmerkmal des geltenden Anspruchs 1 gegebene Lehre entnimmt.
Wie oben schon dargelegt, besteht der in der Druckschrift E1 offenbarte Isolierstopfen aus einem Kunststoff-Spritzgussteil (Der Lampensockel weist eine aus einem Kunststoff-Spritzgussteil bestehende Sockelhülse 110 auf / Sp. 2, Zeilen 60
bis 62; Elektrische Lampe … , dadurch gekennzeichnet, dass die Sockelhülse (110, 510) ein Kunststoff-Spritzgussteil ist / Unteranspruch 7), das als
einstückiges Bauteil hergestellt ist, wie insbesondere die Fig. 2 zeigt. Vorderer Abschnitt, Fokussierungsring und hinterer Abschnitt werden somit einstückig durch
Einspritzen eines Kunstharzes in einen Spritzgießform hergestellt, die zum Einbringen des Kunstharzes zwangsläufig einen Anguss aufweisen muss, so dass
der Fachmann der Druckschrift E1 abgesehen von der Anordnung des Angusses
gegenüber dem rückwärtigen Abschnitt des Isolierstopfens auch die im verbleibenden Teilmerkmal des Anspruchs 1 gegebene Lehre entnimmt.
Den Anguss dem rückwärtigen Abschnitt des Isolierstopfens gegenüberliegend
anzubringen, also an dem Teil, von dem sich das Harzmaterial unbehindert in alle
Hohlräume der Form verteilen kann, stellt eine rein fachmännische Maßnahme
dar, denn in der Spritzgießtechnik ist es üblich, den Anguss an dem Teil der Form
mit dem größten Querschnitt anzuordnen, da sich das Harz von dort ungehindert
in alle Hohlräume der Form ausbreiten kann, vgl. hierzu auch die Druckschrift E4,
S. 400, le. Abs. bis S. 401, erster Abs.: „… so ist eine allmähliche Verjüngung entsprechend dem Wandverlauf zu empfehlen“.
Damit beruht die im Anspruch 1 nach Hauptantrag gegebene Lehre nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Mit diesem Anspruch hat das Patent somit keinen Bestand.
6. Gleiches gilt auch für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag, denn die in diesem zusätzlich gegebene Lehre, wonach das Lichtbogenrohr am vorderen Ende des inneren zylindrischen Abschnitts befestigt ist, ist der Druckschrift E1 zu entnehmen.
So ist Fig. 1 die Lehre zu entnehmen, dass unter anderem das vordere Ende des
inneren zylindrischen Abschnitts des Isolierstopfens in das Halteelement 111 eingreife bzw. der rohrförmige Fortsatz 118 des Entladungsgefäßes 100 in den inneren zylindrischen Abschnitt des Isolierstopfens eingeführt ist.
Somit ergibt sich die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag gegebene Lehre, wonach das Lichtbogenrohr (10) am vorderen Ende des inneren zylindrischen Abschnitts befestigt ist, direkt aus der Lehre der Druckschrift E1. Der Gegenstand
des hilfsweise verteidigten Patentanspruchs 1 ist daher ebenfalls ohne erfinderische Tätigkeit des zuständigen Fachmanns zu erlangen.
Auch mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag hat das Patent somit keinen Bestand.
7. Mit dem jeweiligen Anspruch 1 fallen wegen der Antragsbindung auch die
Unteransprüche 2 bis 6 sowie der jeweils nebengeordnete Anspruch 7, auf den
kein selbständiger Antrag gerichtet wurde, vgl. BGH GRUR 2007, 862, Leitsatz -
„Informationsübermittlungsverfahren II“.
8. Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.
Dr. Tauchert
Dr. Hock
Brandt
Maile
Pr