Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 27.01.2009 – 23 W (pat) 320/05

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. Januar 2009

B E S C H L U S S

In dem Einspruchsverfahren

… 08.05

betreffend das Patent 198 57 261

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Tauchert, der Richterin Dr. Hock sowie der Richter Brandt, und

Maile

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Das Patent 198 57 261 (Streitpatent) wurde am 11. Dezember 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität der japanischen Patentanmeldung JP 9-341 144 vom

11. Dezember 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und mit

Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01J vom 27. Mai 2004 erteilt. Es trägt

die Bezeichnung „Elektrische Entladungslampeneinrichtung und zugehöriger Isolierstopfen“. Die Patenterteilung wurde am 4. November 2004 veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die

O… GmbH

mit Schriftsatz vom 2. Februar 2005, eingegangen am 4. Februar 2005, Einspruch

erhoben. Sie macht geltend, dass das Patent gemäß den §§ 1 - 5 PatG nicht patentfähig sei. Zur Begründung verweist sie auf die bereits im Prüfungsverfahren in

Betracht gezogenen Druckschriften

E1 DE 196 02 625 A1 und

E2 DE 44 04 458 A1

sowie die Druckschrift

E3 EP 0 696 046 B1.

und führt aus, die in den erteilten Ansprüchen 1 und 8 gegebene Lehre sei sowohl

gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift E1 als auch gegenüber dem Stand der Technik gemäß der prioritätsälteren Druckschrift E3 nicht neu.

Zumindest seien die Gegenstände dieser Ansprüche durch diese Druckschriften

auch nahegelegt.

In der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende noch die Druckschrift

E4 Walter Mink: Grundzüge der Spritzgießtechnik, Zechner & Hüthig

Verlag, 5. Auflage, 1979, S. 400 und 401, S. 414 und 415, S. 430

und 431 sowie S. 436 und 437

überreicht.

Sie beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat dem Vortrag der Einsprechenden widersprochen. In der

mündlichen Verhandlung stellt sie den Antrag (Hauptantrag),

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1

bis

7,

eingegangen mit

dem

am

30. September 2005

eingereichten

Schriftsatz

vom

28. September 2005, und anzupassende Beschreibung und anzupassende Zeichnung.

Hilfsweise stellt sie den Antrag (Hilfsantrag),

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2009, und anzupassende Beschreibung und

anzupassende Zeichnung.

Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet bei Korrektur des offensichtlichen

sprachlichen Fehlers („Abschnitt“ statt „Abschnitts“) in dem den Fokussierungsring

betreffenden Merkmal:

„Isolierstopfen (30) für eine elektrische Entladungslampeneinrichtung, welche aufweist:

einen Vorderabschnitt, der einen äußeren zylindrischen Abschnitt (33) und einen inneren zylindrischen Abschnitt (31) umfasst,

wobei der innere zylindrische Abschnitt (31) eine im Wesentlichen

gleichmäßige Dicke und eine Öffnung aufweist, um ein Lichtbogenrohr (10) einer elektrischen Entladungslampe aufzunehmen;

einen Fokussierungsring (34), der von dem äußeren zylindrischen

Abschnitt (33) des Vorderabschnitts ausgeht; und

einen

rückwärtigen Abschnitt, der einen zylindrischen Abschnitt (42) am hinteren Ende und einen Zentrumsabschnitt (43)

aufweist,

wobei der vordere Abschnitt, der Fokussierungsring (34) und der

hintere Abschnitt einstückig durch Einspritzen eines Kunstharzes

in eine Form von einem Anguss (82) der Form aus ausgeformt

werden, wobei der Anguss dem rückwärtigen Abschnitt des Isolierstopfens (30) gegenüberliegt,

wobei die Dicke t1 des zylindrischen Abschnitts (42) am hinteren

Ende des hinteren Abschnitts und die Dicke t2 des inneren zylindrischen Abschnitts (31) des Vorderabschnitts folgende Bedingung

erfüllen: t1 > t2.“

Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1

nach Hauptantrag neben einer formalen Umstellung der beiden letzten Merkmale

durch ein nach dem zweiten Teilmerkmal eingefügtes Teilmerkmal, das lautet:

„und wobei das Lichtbogenrohr (10) am vorderen Ende des inneren zylindrischen Abschnitts befestigt ist;“

Der nebengeordnete Anspruch 7 nach Haupt- und nach Hilfsantrag lautet übereinstimmend:

„Elektrische Entladungslampeneinrichtung, welche ein Lichtbogenrohr (10) aufweist sowie einen Isolierstopfen nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 6.“

Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 6 nach dem Haupt- und dem Hilfsantrag

sowie hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Patentschrift sowie den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den

Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich

30. Juni 2006 maßgeblichen Fassung. Danach ist nicht das Patentamt, sondern

das Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist

nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem

1. Juli 2006 eingelegt worden ist. Diese befristete Regelung ist zwar zum

1. Juli 2006 ohne weitere Verlängerung ausgelaufen, so dass ab 1. Juli 2006 die

Zuständigkeit für die Entscheidung in den Einspruchsverfahren wieder an das

Patentamt zurückverlagert wurde. Dennoch bleibt das Bundespatentgericht für die

durch § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG zugewiesenen Einspruchsverfahren auch

nach dem 30. Juni 2006 zuständig, weil der Gesetzgeber eine anderweitige Zuständigkeit für diese Verfahren nicht ausdrücklich festgelegt hat und deshalb der in

allen gerichtlichen Verfahren geltende Rechtsgrundsatz der „perpetuatio fori“

(analog § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und analog § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) zum Tragen

kommt, wonach eine einmal begründete Zuständigkeit bestehen bleibt.

Diese Rechtsauffassung zur fortdauernden Zuständigkeit des Bundespatentgerichts wurde durch den Bundesgerichtshof bestätigt , vgl. BGH GRUR 2007, 862,

Tz. 10 am Ende - „Informationsübermittlungsverfahren II“ sowie GRUR 2009, 184,

Leitsatz - „Ventilsteuerung“.

2. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zwar nicht angegriffen worden, jedoch ist

diese vom Patentamt und Patentgericht in jedem Verfahrensstadium von Amts

wegen zu prüfen, vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 56 und 160.

Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die Einsprechende hat die Tatsachen, die den von ihr behaupteten Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit belegen sollen, entsprechend § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG im

Einzelnen angegeben, indem sie die in den erteilten Patentansprüchen gegebene

Lehre in einen konkreten Bezug zu dem Stand der Technik gemäß den von ihr

genannten Druckschriften gesetzt hat.

3. Das Streitpatent betrifft einen

Isolierstopfen

für eine elektrische

Entladungslampeneinrichtung sowie eine elektrische Entladungslampeneinrichtung mit einem solchen Isolierstopfen.

Bei Entladungslampen wird der Glaskolben mit dem Lichtbogenrohr, in dem zwischen zwei Elektroden ein Lichtbogen gezündet wird, üblicherweise von einem

Isolierstopfen gehalten, an dem die Anschlussklemmen angeordnet sind, über die

die Lampe an eine Spannungsquelle angeschlossen wird. Der Isolierstopfen wird

durch Spritzgießen eines Kunststoffs hergestellt, indem Harzmaterial unter Druck

durch Angussöffnungen in einen durch eine Spitzgussform gebildeten Hohlraum

eingespritzt und anschließend ausgehärtet wird.

Bei herkömmlichen durch Spritzgießen hergestellten Isolierstopfen sind dielektrische Durchbrüche des Isolationsmaterials des Stopfens zwischen den beiden Anschlusselektroden aufgetreten, die auf Lufteinschlüsse im Kunststoffmaterial zurückzuführen sind. Untersuchungen der Patentinhaberin haben ergeben, dass

diese Lufteinschlüsse zum Einen dadurch verursacht werden, dass das Harzmaterial bei dem Spritzgießvorgang nicht mit ausreichendem Druck in alle Bereiche der

Form eingebracht und der zu füllende Hohlraum nicht gleichmäßig mit Harz befüllt

wird. Zum Anderen verfestigt sich das Harz in dem Hohlraum ungleichmäßig, da

sich die mit den Wänden der Form in Kontakt stehenden Harzoberflächen schneller verfestigen als das Harzmaterial im Inneren des herzustellenden Körpers. Damit kommt es beim Aushärten des Harzes zu Schrumpfprozessen und zu Verformungen des Körpers sowie zur Bildung von Lufteinschlüssen in dem Harz.

Die dem Streitpatent als technisches Problem zugrunde liegende Aufgabe besteht

somit darin, einen Isolierstopfen für eine elektrische Entladungslampeneinrichtung

bereitzustellen, dessen Gewicht und Kosten reduziert werden können und der

gleichzeitig eine perfekte Isolierung erlaubt sowie eine Entladungslampeneinrichtung mit einem solchen Isolierstopfen, vgl. den Schriftsatz der Patentinhaberin

vom 28. September 2005, S. 3, Abs. 1, in sinngemäßer Übereinstimmung mit dem

Abschnitt [0013] des Streitpatents.

Gemäß dem Anspruch 1 nach Hauptantrag wird diese Aufgabe durch einen Isolierstopfen für eine elektrische Entladungslampeneinrichtung gelöst, der einen

Vorderabschnitt und einen rückwärtigen Abschnitt aufweist. Dabei umfasst der

Vorderabschnitt einen äußeren und einen inneren zylindrischen Abschnitt, wobei

der innere zylindrische Abschnitt eine im Wesentlichen gleichmäßige Dicke und

eine Öffnung aufweist, um ein Lichtbogenrohr einer elektrischen Entladungslampe

aufzunehmen. Ferner geht von dem äußeren zylindrischen Abschnitt des Vorderabschnitts ein Fokussierungsring aus. Der rückwärtige Abschnitt des Isolierstopfens weist einen zylindrischen Abschnitt am hinteren Ende und einen Zentrumsabschnitt auf. Die Dicke t1 dieses zylindrischen Abschnitts ist größer als die Dicke t2

des inneren zylindrischen Abschnitts des Vorderabschnitts. Vorderabschnitt, Fokussierungsring und rückwärtiger Abschnitt werden einstückig durch Einspritzen

eines Kunstharzes in eine Form hergestellt, wobei der Anguss dem rückwärtigen

Abschnitt des Isolierstopfens gegenüberliegt.

Durch die Aufteilung des Vorderabschnitts in einen äußeren zylindrischen Abschnitt und einen inneren zylindrischen Abschnitt und das Vorsehen einer Öffnung

im inneren zylindrischen Abschnitt, die das Lichtbogenrohr der Entladungslampe

aufnimmt, wird die beim Spritzgießen benötigte Harzmenge erheblich verringert,

so dass das Gewicht des Isolierstopfens und dessen Herstellungskosten verringert

sowie Schrumpfungsprobleme und Lufteinschlüsse beim Spritzgießen vermieden

werden. Zudem gewährleistet die Anordnung des Angusses am rückwärtigen Abschnitt, der relativ zu den anderen Abschnitten eine hohe Dicke aufweist und damit einen breiten Verteilungskanal für das Harz bildet, dass das Harz problemlos

mit gleichbleibend hohem Druck in alle Bereiche der Form eingebracht werden

kann, so dass ein einstückiger Isolierstopfen mit guten Isolationseigenschaften

hergestellt werden kann.

Gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist zudem das Lichtbogenrohr am vorderen

Ende des inneren zylindrischen Abschnitts befestigt.

Hinsichtlich der elektrischen Entladungslampeneinrichtung wird die oben genannte

Aufgabe gemäß den nebengeordneten Ansprüchen 7 nach Haupt- und nach Hilfsantrag durch eine elektrische Entladungslampeneinrichtung mit einem Lichtbogenrohr und einem Isolierstopfen nach dem jeweiligen Anspruch 1 bzw. nach einem

der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 gelöst.

4. Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents. Nach dem Ergebnis der

mündlichen Verhandlung erweist sich der Isolierstopfen nach dem Anspruch 1

nach Hauptantrag ebenso wie der Isolierstopfen nach dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag als nicht patentfähig, da die Lehren der beiden Ansprüche für den Fachmann nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

Bei dieser Sachlage kann die Prüfung der Zulässigkeit der Ansprüche nach dem

Haupt- und dem Hilfsantrag und die Prüfung der Neuheit der Gegenstände dieser

Ansprüche dahingestellt bleiben, vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121, II.1. - „Elastische Bandage“.

Als Fachmann ist hier ein Diplom-Ingenieur der Kunststoff- oder der Verfahrenstechnik mit Fachhochschul-Abschluss mit vertieften Kenntnissen der Spritzgießtechnik anzusehen, der im Rahmen der Fertigung von Entladungslampen mit der

Herstellung von Isolierstopfen befasst ist.

5. Die Druckschrift E1 offenbart eine elektrische Entladungslampeneinrichtung

für einen Kraftfahrzeugscheinwerfer (einseitig gesockelte Hochdruckentladungslampe zur Verwendung in einem Kraftfahrzeugscheinwerfer / Sp. 2, Zeilen 49 bis

51), auf deren einer Seite ein Lampensockel mit einem Isolierstopfen aus einem

Kunststoff-Spritzgussteil angeordnet ist (Der Lampensockel weist eine aus einem

Kunststoff-Spritzgussteil bestehende Sockelhülse 110 auf / Fig. 1 und Sp. 2, Zeilen 60 bis 64).

In Übereinstimmung mit der im ersten Teilmerkmal des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gegebenen Lehre weist der Isolierstopfen (Sockelhülse 110) einen der

Entladungslampe zugewandten Vorderabschnitt auf, der - der Rotationssymmetrie

des zylindrischen Lampenkörpers entsprechend - zylindrisch ausgebildet ist (Die

Sockelhülse 110 ist topfartig ausgebildet / Sp. 3, Zeile 23) und einen äußeren zylindrischen Abschnitt und einen inneren, ebenfalls zylindrischen Abschnitt umfasst.

Der innere zylindrische Abschnitt weist in Übereinstimmung mit der im zweiten

Teilmerkmal des Anspruchs 1 gegebenen Lehre eine im Wesentlichen gleichmäßige Dicke und eine Öffnung auf, die das Lichtbogenrohr der Entladungslampe

(rohrförmiger Fortsatz 118 des Entladungsgefäßes 100 / Sp. 3, Zeilen 12 bis 15 im

Zusammenhang mit der Fig. 1) aufnimmt, wie in den Fig. 1 und 2 dargestellt ist.

Ferner weist der in der Druckschrift E1 offenbarte Isolierstopfen auch einen Fokussierungsring auf, wie er im dritten Teilmerkmal des Anspruchs 1 angegeben ist.

Die Figuren 1 und 2 zeigen nämlich, dass am Außenumfang des äußeren zylindrischen Abschnitts ein ringförmiger (in den Figuren nicht mit einem Bezugszeichen

versehener) Vorsprung vorgesehen ist. Auch wenn dessen Zweck in der Druckschrift E1 nicht gesondert erläutert ist, so ist für den Fachmann doch selbstverständlich, dass es sich dabei um einen Fokussierungsring handelt, denn derartige

Fokussierungsringe sind bei Lampen für Kraftfahrzeugscheinwerfer üblich, um sicherzustellen, dass der Entladungsraum der in den Kraftfahrzeug-Scheinwerfer

eingesetzten Lampe stets und ohne weitere Justage im Brennpunkt des Scheinwerfer-Reflektors liegt.

In Übereinstimmung mit der im vierten Teilmerkmal des Anspruchs 1 gegebenen

Lehre weist der Isolierstopfen einen von der Entladungslampe abgewandten rückwärtigen Abschnitt mit einem zylindrischen Abschnitt am hinteren Ende und einen

Zentrumsabschnitt auf. An diesen Abschnitten sind die Kontakte zum Verbinden

der Lampe mit einer Spannungsquelle angeordnet (Das vom Entladungsgefäß 100

abgewandte Ende der Sockelhülse 110 ist als Stecker mit zwei elektrischen Kontakten 112, 113 ausgebildet. Der Mittenkontakt 112 ist mit der… Stromzuführung 108 elektrisch leitend verbunden, während der andere, ringförmige elektrische Kontakt 113 … elektrisch leitend mit der … Stromzuführung 109 verbunden

ist / Sp. 2, Zeile 65 bis Sp. 3, Zeile 6 in Verbindung mit den Fig. 1 und 2).

Dabei ist die Dicke des zylindrischen Abschnitts am hinteren Ende des rückwärtigen Abschnitts größer als die Dicke des inneren zylindrischen Abschnitts, wie die

Figuren 1 und 2 zeigen, so dass der Fachmann der Druckschrift E1 auch die im

letzten Teilmerkmal des geltenden Anspruchs 1 gegebene Lehre entnimmt.

Wie oben schon dargelegt, besteht der in der Druckschrift E1 offenbarte Isolierstopfen aus einem Kunststoff-Spritzgussteil (Der Lampensockel weist eine aus einem Kunststoff-Spritzgussteil bestehende Sockelhülse 110 auf / Sp. 2, Zeilen 60

bis 62; Elektrische Lampe … , dadurch gekennzeichnet, dass die Sockelhülse (110, 510) ein Kunststoff-Spritzgussteil ist / Unteranspruch 7), das als

einstückiges Bauteil hergestellt ist, wie insbesondere die Fig. 2 zeigt. Vorderer Abschnitt, Fokussierungsring und hinterer Abschnitt werden somit einstückig durch

Einspritzen eines Kunstharzes in einen Spritzgießform hergestellt, die zum Einbringen des Kunstharzes zwangsläufig einen Anguss aufweisen muss, so dass

der Fachmann der Druckschrift E1 abgesehen von der Anordnung des Angusses

gegenüber dem rückwärtigen Abschnitt des Isolierstopfens auch die im verbleibenden Teilmerkmal des Anspruchs 1 gegebene Lehre entnimmt.

Den Anguss dem rückwärtigen Abschnitt des Isolierstopfens gegenüberliegend

anzubringen, also an dem Teil, von dem sich das Harzmaterial unbehindert in alle

Hohlräume der Form verteilen kann, stellt eine rein fachmännische Maßnahme

dar, denn in der Spritzgießtechnik ist es üblich, den Anguss an dem Teil der Form

mit dem größten Querschnitt anzuordnen, da sich das Harz von dort ungehindert

in alle Hohlräume der Form ausbreiten kann, vgl. hierzu auch die Druckschrift E4,

S. 400, le. Abs. bis S. 401, erster Abs.: „… so ist eine allmähliche Verjüngung entsprechend dem Wandverlauf zu empfehlen“.

Damit beruht die im Anspruch 1 nach Hauptantrag gegebene Lehre nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Mit diesem Anspruch hat das Patent somit keinen Bestand.

6. Gleiches gilt auch für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag, denn die in diesem zusätzlich gegebene Lehre, wonach das Lichtbogenrohr am vorderen Ende des inneren zylindrischen Abschnitts befestigt ist, ist der Druckschrift E1 zu entnehmen.

So ist Fig. 1 die Lehre zu entnehmen, dass unter anderem das vordere Ende des

inneren zylindrischen Abschnitts des Isolierstopfens in das Halteelement 111 eingreife bzw. der rohrförmige Fortsatz 118 des Entladungsgefäßes 100 in den inneren zylindrischen Abschnitt des Isolierstopfens eingeführt ist.

Somit ergibt sich die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag gegebene Lehre, wonach das Lichtbogenrohr (10) am vorderen Ende des inneren zylindrischen Abschnitts befestigt ist, direkt aus der Lehre der Druckschrift E1. Der Gegenstand

des hilfsweise verteidigten Patentanspruchs 1 ist daher ebenfalls ohne erfinderische Tätigkeit des zuständigen Fachmanns zu erlangen.

Auch mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag hat das Patent somit keinen Bestand.

7. Mit dem jeweiligen Anspruch 1 fallen wegen der Antragsbindung auch die

Unteransprüche 2 bis 6 sowie der jeweils nebengeordnete Anspruch 7, auf den

kein selbständiger Antrag gerichtet wurde, vgl. BGH GRUR 2007, 862, Leitsatz -

„Informationsübermittlungsverfahren II“.

8. Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.

Dr. Tauchert

Dr. Hock

Brandt

Maile

Pr