Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 27.01.2009 – 27 W (pat) 15/09

27. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 15/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 63 251.2

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

27. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz

und Richter Kruppa 08.05

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle vom 1. März 2008 sowie vom

15. Juli 2008 werden insoweit aufgehoben, als der angemeldeten

Marke der Schutz versagt wurde.

Die Anmeldung der Wortmarke

G r ü n d e

I .

Lansing

hat die Markenstelle mit Beschlüssen vom 01.03.2008 und vom 15.07.2008, wobei

letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, letztlich noch für

Datenträger aller Art; Audio-, Video-, Text-, Bild- und Graphikdaten

im digitalen Format (herunterladbar); Magnetaufzeichnungsträger,

Druckereierzeugnisse, Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel

(ausgenommen Apparate); Veranstaltung von Reisen; Ausbildung;

Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen

zurückgewiesen.

Das ist damit begründet, Lansing sei die Hauptstadt von Michigan, ein wichtiger

Industriestandort und Umschlagplatz für landwirtschaftliche Produkte. In Lansing

gebe es eine Universität, die mit deutschen Bildungseinrichtungen Austauschabkommen habe. Für die versagten Waren sei Lansing zudem eine Inhaltsangabe.

Der Anmelder hat gegen die teilweise Versagung des Markenschutzes Beschwerde eingelegt. Er ließ vortragen, Lansing im US-Bundesstaat Michigan sei

kaum einem Deutschen bekannt. Ein Universitätsaustauschprogramm ändere

daran nichts. Die Kleinstadt habe nur 127.000 Einwohner. Sie liege fernab der für

den Tourismus interessanten Bereiche Michigans. Damit sei „Lansing“ ebenso

eintragbar wie „Cloppenburg“, „Port Louis“ oder „Sontra“.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle insoweit aufzuheben, als die

Eintragung versagt wurde, und die Marke für alle beanspruchten

Waren und Dienstleistungen einzutragen.

II.

1)

Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen für die noch strittigen Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der geographischen

Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. An der Freihaltung von Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geographischen Herkunft dienen können, besteht ein Allgemeininteresse, das insbesondere darauf beruht, dass diese Zeichen oder Angaben

nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise etwa dadurch beeinflussen können, dass

diese eine Verbindung zwischen den Angeboten und einem Ort herstellen, mit

dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (HABM GRUR 2002, 351

- Oldenburger, Rn. 30; BPatG GRUR 2000, 1050 - Cloppenburg, Rn. 33; vgl. auch

EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee, Rn. 26).

Damit sind von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke zum einen Bezeichnungen ausgeschlossen, die geographische Orte bezeichnen, die für die betroffene

Art von Angeboten bereits berühmt oder bekannt sind und die daher damit in Verbindung gebracht werden, und zum anderen geographische Bezeichnungen, die

Unternehmen in Zukunft verwenden können.

Die Prüfung dieser Kriterien richtet sich vor allem nach den Beurteilungsmaßstäben, die der Europäische Gerichtshof zum - der inhaltsgleichen nationalen Bestimmung zugrundeliegenden und für deren richtlinienkonforme Auslegung maßgeblichen - Art. 3 Abs. 1 lit. c der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken vom

21.12.1988 vorgegeben hat (EuGH GRUR 1999, 723, 725 f. - Chiemsee; vgl. dazu

auch BPatG, BlPMZ 2000, 60 - Wallis). So ist u. a. zu prüfen, ob vernünftigerweise

zu erwarten ist, dass die beteiligten Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung

in Zukunft mit den betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen in Verbindung bringen können. Hierfür kommt es insbesondere darauf an, inwieweit die Bezeichnung

den beteiligten Kreisen bekannt ist und welche Eigenschaften der bezeichnete Ort

und die betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen besitzen. Grundsätzlich sind

geographische Bezeichnungen eintragbar, die den beteiligten Verkehrskreisen als

solche nicht bekannt sind oder bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise

annehmen könnten, die Waren stammten von dort. Diese vom Europäischen Gerichtshof in der o. g. Chiemsee-Entscheidung für den Bereich von Waren ausgesprochenen Beurteilungsgrundsätze sind entsprechend anwendbar auch für die

hier ebenfalls beanspruchten Dienstleistungen.

Bei „Lansing“ handelt es sich zwar um den Namen von Städten in Nordamerika.

Die Recherchen des Senats und der Akteninhalt haben jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die angesprochenen Verkehrskreise die beanspruchten Waren und Dienstleistungen gegenwärtig oder zukünftig mit einer dieser

Städte in Verbindung bringen könnten, denn diese Städte sind der deutschen Bevölkerung regelmäßig nicht als solche bekannt. Dies liegt nicht nur an ihrer der

jeweiligen Ortsgröße entsprechend geringen wirtschaftlichen Bedeutung, sondern

auch daran, dass dort weder historisch, politisch, kulturell, sportlich oder sonst

aufmerksamkeitserregende Ereignisse stattgefunden haben, noch irgendwelche

herausragenden Produkte oder Dienstleistungen mit einem überregionalen Ruf

hergestellt, erbracht oder angeboten werden, die den Namen Lansing bekannt

werden ließen. Auch für die Zukunft ist vernünftigerweise eine nennenswerte Bekanntheit nicht zu erwarten.

Zudem vermittelt die Bezeichnung „Lansing“ nicht den Eindruck eines typischen

amerikanischen Ortsnamens. Etlichen Verbrauchern ist es als Phantasiegemeinde

bekannt, in der die Fernsehserie „Dahoam is Dahoam“ spielt. Selbst bei unterstellter Kenntnis des amerikanischen Ortsnamen Lansing erscheint es damit unwahrscheinlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise - auch für Waren und

Dienstleistungen, die einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen

oder aufweisen können (z. B. Datenträger oder Druckereierzeugnisse, Reisedienstleistungen) - einen Bezug zu einer amerikanischen Stadt namens Lansing

annehmen werden.

Es wäre Sache der Markenstelle gewesen nachzuweisen, dass „Lansing“ den beteiligten Verkehrskreisen als Bezeichnung eines existierenden Ortes bekannt ist.

Die angefochtenen Entscheidungen enthalten jedoch keine präzisen Angaben, die

eine solche Bekanntheit belegen könnten. Die Wirtschaftsbeziehungen, die

Deutschland mit den USA unterhält, sind für sich genommen nicht geeignet, eine

hinreichende Bekanntheit einer Kleinstadt Lansing beim maßgeblichen Publikum

nachzuweisen, zumal jegliche Angabe zu dem Anteil fehlt, den diese am Wirtschaftsverkehr mit Deutschland hat. Die Markenstelle hat sich darauf beschränkt,

Produktionsstätten in Lansing aufzuführen, ohne Gründe anzuführen, die geeignet

wären, eine Kenntnis der maßgeblichen Verkehrskreise von der bestehenden

Verbindung zwischen der Stadt Lansing und den entsprechenden Angeboten

nachzuweisen.

Auch wenn ein auf “-sing“ endendes Wort häufig einen geographischen Ort bezeichnet (Freising, Münsing), genügt diese Endung allein nicht als Beleg dafür,

dass der Verbraucher im Wort „Lansing” die Bezeichnung einer bestimmten Stadt

erkennt, da auch Familiennamen (Rensing, Preysing) und Phantasiewörter diese

Endung aufweisen (können).

Ebenso wenig ist nachgewiesen, dass Lansing bei den maßgeblichen Verkehrskreisen für die strittigen Waren und Dienstleistungen berühmt oder bekannt ist.

Schließlich ist nicht belegt, dass Michigan unter den Regionen, die die für das

maßgebliche Publikum bestimmten Waren herstellen bzw. in denen die strittigen

Dienstleistungen angeboten werden, einen besonderen Platz einnimmt, durch den

sie sich als Sitz entsprechender Unternehmen aufdrängen könnte.

Allein ein geographischer Bezug ist wegen seiner Allgemeinheit nicht geeignet, es

plausibel zu machen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise (in Zukunft) eine

Verbindung zwischen Lansing und den strittigen Waren und Dienstleistungen herstellen werden.

Ein Freihaltungsbedürfnis an der geographischen Angabe „Lansing“ gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt somit nicht vor.

Da die angesprochenen Verkehrskreise den Ortsnamen regelmäßig nicht kennen

und die Anmeldemarke nicht mit einer amerikanischen Kleinstadt in Verbindung

bringen werden, sondern die Bezeichnung als Phantasiewort auffassen werden,

ist auch Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben.

Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für das Eingreifen eines absoluten Eintragungshindernisses vorliegen, sind nämlich alle Umstände des Einzelfalls wie

die Natur der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, der Ruf des fraglichen Orts, besonders in der betroffenen Branche, und seine Bekanntheit bei den

betreffenden Verkehrskreisen, die Gepflogenheiten der Branche und die Frage zu

berücksichtigen, inwieweit die geographische Herkunft der fraglichen Waren oder

Dienstleistungen in den Augen der beteiligten Verkehrskreise für die Beurteilung

ihrer Qualität oder sonstigen Merkmale relevant sein kann.

Allerdings kann einer Bezeichnung die Unterscheidungskraft auch aus anderen

Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 70, 86 - Postkantoor; GRUR

2004, 680, Rn. 19 - Biomild; GRUR 2004, 1027, Rn. 44 - Das Prinzip der Bequemlichkeit). So ist bei Wortmarken von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen,

wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache handelt, welche die Verbraucher, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen (BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Das ist hier nicht

der Fall.

Dr. Albrecht

Schwarz

Kruppa

Cl