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BPatG Beschluss vom 27.01.2009 – 27 W (pat) 46/09

27. Senat

Zitiert von 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 46/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 07 099.5

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

27. Januar 2009 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und

Richter Kruppa 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I .

Die Anmeldung der Bildmarke

hat die Markenstelle mit Beschluss vom 23.4.2008

für

„bespielt Ton- und/oder Bildträger und Datenträger, insbesondere

CDs, DVDs, Kassetten, Schallplatten, Druckerzeugnisse, insbesondere Kataloge und Broschüren; Betrieb von Museen (Darbietung, Ausstellungen); Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Organisation und Durchführung von

kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen; Führungen bei kulturellen Veranstaltungen, insbesondere bei Ausstellungen; Veröffentlichungen und Herausgabe von Katalogen und Broschüren zu

informativen Zwecken; Erziehung, Ausbildung; Unterhaltung; Vermietung von Bild- und/oder Tonaufnahmen und/oder anderen Bild-

und/oder Tonträgern; Vermietung von Geräten zum Abspielen von

Bild- und/oder Tonträgern; Filmproduktion, Filmverleih“

zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 8.1.2008 hat die Markenstelle auch die dagegen eingelegte

Erinnerung zurückgewiesen.

Das ist unter Beifügung einiger Berichte über „Live Speaker“ damit begründet, das

angemeldete Zeichen bezeichne einen real anwesenden Redner bzw. einen thematischen Inhalt. Die einfache Graphik ändere daran nichts. Das Ausrufezeichen

sei ein Gag, um Aufmerksamkeit zu finden.

Der Erinnerungsbeschluss ist der Anmelderin am 11.1.2008 zugestellt worden.

Die Anmelderin hat am 11.2.2008 Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen,

die Verbindung der graphischen Elemente reiche aus, Markenschutz zu gewähren. Die in den Belegen genannten Live Speaker seien zum Teil Dienstleistungen

der Anmelderin.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen; wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt.

II.

1)

Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen

grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung. Die Anmelderin hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt; diese ist

nach Wertung des Senats auch nicht sachdienlich. Der Senat musste der Anmelderin den beabsichtigten Termin zur Beschlussfassung nicht zuvor mitteilen; das

Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt lediglich, Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben, ihre Auffassung

zu Rechtsfragen darzulegen sowie Anträge zu stellen. Nachdem die Beschwerde

vom Februar 2008 datiert, bestand hierzu hinreichend Gelegenheit.

2) Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke steht für die noch strittigen Waren und

Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche

die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen

anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen

im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen

im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, weil jedermann

die strittigen Waren und Dienstleistungen kaufen bzw. in Anspruch nehmen

kann.

Wortmarken besitzen u. a. dann keine Unterscheidungskraft, wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden. Einer fremdsprachigen Wortmarke,

wie der vorliegenden, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn die beteiligten inländischen Verkehrskreise im Stande sind, ihre Bedeutung zu erkennen (vgl. EuGH

GRUR 2006, 411 - Matratzen Concord / Hukla).

Hier ist mit der Markenstelle davon auszugehen, dass die inländischen Verkehrskreise die englische Begriffskombination „Live Speaker“ verstehen werden. Das

darin enthaltene „Live“ gehört zu den einfachen englischen Grundwörtern. Es wird

im inländischen Sprachgebrauch, insbesondere im Zusammenhang mit Berichten

im Radio und Fernsehen eingesetzt. „Speaker“ ist eine ebenfalls weiten Kreisen

bekannte Bezeichnung für „Sprecher“.

Zu berücksichtigen ist zwar, dass die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer

mehrgliedrigen Marke auf einer Prüfung der Gesamtheit, welche die Bestandteile

bilden, beruhen muss. Der Umstand, dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig ist, schließt es nämlich nicht aus, dass deren

Kombination unterscheidungskräftig sein kann (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, 230

Rn. 29 - BioID). Eine schutzfähige Marke liegt aber nur vor, wenn ein merklicher

Unterschied zwischen dem Gesamtgebilde und der bloßen Summe der Bestandteile besteht, was bei Wortkombination sprachliche oder begriffliche Besonderheiten voraussetzt, welche die gewählte Verbindung als ungewöhnlich und über die

bloße Summenwirkung der Einzelworte hinausgehend erscheinen lassen (vgl.

EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 98 - 100 - Postkantoor; GRUR 2006, 229 Rn. 34 - 37

- BioID; GRUR 2004, 680 681 Rn. 39 - 41 - Biomild).

Die angemeldete Marke wirkt nach Auffassung des Senats zwar nicht als eine

bloß aufzählende Aneinanderreihung der darin enthaltenen - beschreibenden -

Wortelemente.

In der Kombination „Live Speaker“ entsteht aber kein als Marke schutzfähiger

neuer Gesamtbegriff. Beide Bestandteile bleiben in ihrer jeweiligen Bedeutung

erhalten und ergänzen sich in dem von der Markenstelle zu Grunde gelegten Sinn,

dass ein Sprecher aktuell tätig ist. Damit fehlt dem angemeldeten Zeichen die

Unterscheidungskraft.

(Vermietbare) Datenträger können Vorträge oder Darbietungen von Sprechern

enthalten und werden oft als Live-Mitschnitte angepriesen. In Museen und anderen Ausstellungen können sog. Livespeaker statt eines Audioguides oder Katalogs

durch die Exponate führen, wie die Markenstelle belegt hat (Ob dies auf die Anmelderin zurückzuführen ist, ist hier unerheblich, weil jedenfalls auch andere diesen Begriff in diesem Sinn benutzen und er damit eine sachliche Bedeutung erfahren hat.). Auch bei anderen Veranstaltungen, in der Ausbildung und bei Unterhaltungsangeboten können solche Sprecher mitwirken.

Druckerzeugnisse, Filme u. ä. können darüber berichten oder live gehaltene Reden wiedergeben.

Die einfache graphische Gestaltungen (reverse Schrift und Kasten), an die sich

das Publikum durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, kann die

fehlende Unterscheidungskraft nicht aufwiegen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153

- Antikalk). Ebenso ist die Beurteilung der Markenstelle richtig, dass das Ausrufezeichen in der angemeldeten Marke ein werbeüblicher Eyecatcher ist. Der vorliegende Fall ist daher nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, den der Bundesgerichtshof in seiner NEW MAN-Entscheidung zu beurteilen hatte (GRUR 1991,

136). Dort war eine fremdsprachige Bezeichnung mit einer raffinierten graphischen

Gestaltung (Spiegel-Effekt) kombiniert. Hier dagegen geht es um eine übliche

Kastenform, reverse Schrift und das gängige Ausrufe-Zeichen.

Dr. Albrecht

Schwarz

Kruppa

Cl