Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 28.01.2009 – 7 W (pat) 363/05
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Januar 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 15 341
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Tödte sowie die Richter Schwarz, Dipl.-Ing. Univ. Harrer und Dipl.-Ing.
Hilber 08.05
beschlossen:
Das Patent DE 103 15 341 wird mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:
- Patentansprüche 1 bis 7 laut dem als Anlage 2 zum Schriftsatz
vom 14. Januar 2009 überreichten Hilfsantrag 2 (Bl. 60 bis 62
GA),
- Beschreibung und Zeichnungen laut erteiltem Patent.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 103 15 341 mit der Bezeichnung
Gargerät mit einem Gebläse mit Radialgebläserad und
Abscheideelement,
dessen Erteilung am 14. April 2005 veröffentlicht worden ist, hat die
R… AG in L…
am 12. Juli 2005 Einspruch erhoben.
Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand
der Technik nicht patentfähig sei.
Die Einsprechende verweist dabei neben den bereits im vorausgegangenen Prüfungsverfahren des Deutschen Patent- und Markenamts berücksichtigten Druckschriften
D1: DE 102 39 246 C1
D2: DE 42 06 846 A1
D3: EP 0 615 069 A1
noch auf die Druckschrift
D4: US 1 688 345.
Die Einsprechende hat beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Mit Schriftsatz vom 14. November 2005 hat die Einsprechende ihren Einspruch
zurückgenommen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent DE 103 15 341 beschränkt mit folgenden Unterlagen
aufrecht zu erhalten:
- Patentansprüche 1 bis 7 laut Hilfsantrag 2 (Anlage zum Schriftsatz vom 14. Januar 2009, Bl. 60 bis 62 GA),
- Beschreibung und Zeichnungen laut erteiltem Patent.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Gargerät
-
-
-
-
-
mit einem Garraum (11),
mit einem oder mehreren Heizelementen (12),
mit einem Gebläse (20), das ein Radialgebläserad (22) mit
einer senkrecht zur Drehachse des Radialgebläserades (22)
stehenden Grundplatte (23) aufweist,
mit mehreren von der Grundplatte (23) des Radialgebläserades (22) in Richtung des Garraumes (11) aufragenden
Schaufeln (24), die jeweils zwei im Wesentlichen flache
Schaufelseitenflächen aufweisen,
mit wenigstens einem mit dem Radialgebläserad (22) und
seinen Schaufeln (24) rotierenden Abscheideelement (25)
zum Abscheiden von Partikeln (P) aus der Atmosphäre im
Garraum (11),
dadurch gekennzeichnet,
dass das Abscheideelement (25) wenigstens eine von einer der
flachen Schaufelseitenflächen einer Schaufel (24) in Drehrichtung
vorspringende Kante (26) aufweist,
dass die Kante (26) des Abscheideelementes (25) eine Höhe von
mehr als 1 mm und weniger als 5 mm gegenüber der Schaufelseitenfläche aufweist,
dass die Kante (26) des Abscheideelementes (25) mit der Schaufelseitenfläche der zugehörigen Schaufel (24) des Radialgebläserades (22) einen Winkel ((cid:302)) von mehr als 0(cid:219)(cid:3)(cid:88)(cid:81)(cid:71)(cid:3)(cid:90)(cid:72)(cid:81)(cid:76)(cid:74)(cid:72)(cid:85)(cid:3)(cid:68)(cid:79)(cid:86)(cid:3)(cid:82)(cid:71)(cid:72)(cid:85)(cid:3)
bis zu 90° einschließt,
dass die Kante (26) des Abscheideelementes (25) gegenüber der
(cid:42)(cid:85)(cid:88)(cid:81)(cid:71)(cid:83)(cid:79)(cid:68)(cid:87)(cid:87)(cid:72)(cid:3)(cid:11)(cid:21)(cid:22)(cid:12)(cid:3)(cid:88)(cid:80)(cid:3)(cid:72)(cid:76)(cid:81)(cid:72)(cid:81)(cid:3)(cid:58)(cid:76)(cid:81)(cid:78)(cid:72)(cid:79)(cid:3)(cid:11)(cid:533)(cid:12)(cid:3)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:79)(cid:72)(cid:76)(cid:70)(cid:75)(cid:3)(cid:28)(cid:19)(cid:131)(cid:3)(cid:74)(cid:72)(cid:81)(cid:72)(cid:76)(cid:74)(cid:87)(cid:3)(cid:76)(cid:86)(cid:87)(cid:15)
dass die Kante (26) des Abscheideelementes (25) an ihrem in
Radialrichtung am weitesten außen liegenden Ende einen Abscheidebereich bildet, von welchem die aufgefangenen Partikel
(P) durch Zentrifugalkraft (Fz) des Radialgebläses (22) innerhalb
einer Abscheideschicht nach außen abgefördert werden, und
dass die Heizelemente (12) so im Garraum (11) angeordnet sind,
dass sie außerhalb dieser Abscheideschicht liegen, und
dass auf beiden Schaufelseitenflächen einer Schaufel (24) des
Radialgebläserades (22) jeweils eine Kante (26) eines Abscheideelementes (25) symmetrisch angeordnet ist.
Die Patentansprüche 2 bis 7 sind auf die weitere Ausgestaltung des Gegenstandes nach dem geltenden Patentanspruch 1 gerichtet. Zum Wortlaut dieser Ansprüche wird auf die Akte verwiesen.
Nach Abs. [0011] der Patentschrift ist Aufgabe der Erfindung,
gattungsgemäße Gargeräte mit einem Abscheideelement vorzuschlagen, das einen besseren Abscheideeffekt, bzw. einen weniger nachteilig beeinflussten Gebläsewirkungsgrad aufweist.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Der Einspruch ist nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der Fassung des
Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001, geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004
dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen, dessen Zuständigkeit auch nach der zwischenzeitlichen Aufhebung
der vorgenannten Waren
fortbesteht
(vgl. BGH, Beschluss vom
9. Dezember 2008 - X ZB 6/08 - Ventilsteuerung).
2.
Der zulässige, insbesondere frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist
insoweit begründet, als er zu einer Einschränkung des Schutzbereichs des
erteilten Patents führt.
3.
Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt in der geltenden Fassung
des Patentanspruchs 1 eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5
PatG dar.
Der zuständige Fachmann ist hier ein Diplom-Ingenieur mit langjähriger Erfahrung bei der Konstruktion und Entwicklung von Gargeräten.
Der geltende Patentanspruch 1 geht aus den erteilten Patentansprüchen 1
und 3 hervor und ist damit zulässig.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der im Einspruchsverfahren genannten Druckschriften zeigt ein Gargerät mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1.
Der D1 ist ein Gargerät zu entnehmen mit einem Garraum (Sp. 3, Z. 62), mit
einem oder mehreren Heizelementen (Sp. 4, Z. 54, 66), mit einem Gebläse
(Lüfterrad 1, Motor, Sp. 4, Z. 37, 38), das ein Radialgebläserad 1 mit einer
senkrecht zur Drehachse des Radialgebläserades 1 stehenden Grundplatte
2 aufweist (Fig., Sp. 3 Z. 64 - Sp. 4, Z. 2, Sp. 4, Z. 37 - 41), mit mehreren von
der Grundplatte 2 des Radialgebläses in Richtung des Garraumes aufragenden Schaufeln 3, die jeweils zwei im Wesentlichen flache Schaufelseitenflächen 6 aufweisen (Patentanspruch 1), mit wenigstens einem mit dem Radialgebläserad und seinen Schaufeln 3 rotierenden Abscheideelement (Erhöhung 7) zum Abscheiden von Partikeln aus der Atmosphäre im Garraum
(Sp. 4, Z. 19 - 28, [0032]), wobei das Abscheideelement 7 wenigstens eine
von einer der flachen Schaufelseitenflächen 6 einer Schaufel 3 in Drehrichtung (Pfeil A, Fig.) vorspringende Kante (lt. D1, [0010] und Patentanspruch 2
eine Stufe) aufweist, die Kante des Abscheideelements 7 eine Höhe von
mehr als 1 mm und weniger als 5 mm gegenüber der Schaufelseitenfläche
aufweist (Patentanspruch 4), die Kante des Abscheideelements mit der
Schaufelseitenfläche der zugehörigen Schaufel 3 des Radialgebläserades
einen Winkel von mehr als 0(cid:219)(cid:3) (cid:88)(cid:81)(cid:71)(cid:3) (cid:90)(cid:72)(cid:81)(cid:76)(cid:74)(cid:72)(cid:85)(cid:3) (cid:68)(cid:79)(cid:86)(cid:3) (cid:82)(cid:71)(cid:72)(cid:85)(cid:3) (cid:69)(cid:76)(cid:86)(cid:3) (cid:93)(cid:88)(cid:3) (cid:28)(cid:19)(cid:219)(cid:3) (cid:72)(cid:76)(cid:81)(cid:86)(cid:70)(cid:75)(cid:79)(cid:76)(cid:72)(cid:137)(cid:87)(cid:3)
(vergl. Fig. 5 und 6 des Streitpatents mit den Angaben in D1, [0022] bzw.
Patentanspruch 14), die Kante des Abscheideelements 7 gegenüber der
Grundplatte 2 um einen Winkel ungleich 90(cid:219)(cid:3)(cid:74)(cid:72)(cid:81)(cid:72)(cid:76)(cid:74)(cid:87)(cid:3)(cid:76)(cid:86)(cid:87)(cid:3)(cid:11)(cid:51)(cid:68)(cid:87)(cid:72)(cid:81)(cid:87)(cid:68)nsprüche 8
und 9 i. V. m. Fig.), die Kante des Abscheideelements 7 an ihrem in Radialrichtung am weitesten außen liegenden Ende (Bereich an der Grundplatte 2)
einen Abscheidebereich bildet, von welchem die aufgefangenen Partikel
durch die Zentrifugalkraft des Radialgebläserades innerhalb einer Abscheideschicht nach außen abgefördert werden und die Heizelemente so im Garraum angeordnet sind, dass sie außerhalb dieser Abscheideschicht liegen
(Abs [0025], [0032]).
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 unterscheidet sich von
dem der nicht vorveröffentlichten D1 dadurch, dass auf beiden Schaufelseitenflächen einer Schaufel des Radialgebläserades jeweils eine Kante eines
Abscheideelementes symmetrisch angeordnet ist, während beim Gargerät
der D1 lediglich auf der radial außen liegenden Schaufelseitenfläche jeder
Schaufel des Radialgebläses eine Kante in Form einer Erhöhung, z. B. einer
Stufe (vergl. dort Patentanspruch 2) vorgesehen ist.
Im Zusammenhang mit dem Gegenstand der D3, die ein Lüfterrad für ein
Radialgebläse eines Garraumes betrifft, wird der Fachmann Heizelemente,
die in dieser Druckschrift nicht explizit genannt sind, mitlesen. Somit entnimmt er dieser Druckschrift ein Gargerät mit einem Garraum mit einem oder
mehreren Heizelementen, mit einem Gebläse, das ein Radialgebläserad mit
einer senkrecht zur Drehachse (12) des Radialgebläserades stehenden
Grundplatte (Stützscheibe 23) aufweist, mit mehreren von der Grundplatte
(23) des Radialgebläserades in Richtung des Garraumes aufragenden
Schaufeln (10), die jeweils zwei im Wesentlichen flache Schaufelseitenflächen aufweisen (S. 2, Z. 1 bis 8, Z. 37 bis 43 Fig.). Auf den Seitenflächen der
Schaufeln sind beim Gegenstand der D3 Leitbleche 18 angeordnet, die mit
den benachbarten, also mit jeweils zwei, Schaufeln eine Düse bildend verbunden sind (vergl. Patentanspruch 1 sowie S. 2, Z. 23 bis 30 sowie Z. 44 bis
56). Diese Ausbildung dient einer radial nach außen gerichteten Strömung
für Fett- und Feuchtigkeitspartikel, die sich auf der Stützscheibe und nicht
wie beim Gegenstand des Einspruchspatents auf dem Abscheideelement auf
den Schaufelseitenflächen abscheiden sollen. Die Leitbleche 18 auf den Seitenflächen der Schaufeln 10 des Gegenstandes der D3 sind deshalb nicht als
Abscheideelemente mit wenigstens einer von einer der flachen Schaufelseitenflächen der Schaufel in Drehrichtung vorspringende Kante im Sinne des
Einspruchspatents aufzufassen.
Die D2 zeigt ebenfalls ein Gargerät mit einem Radialgebläserad, bei dem
jedoch im Unterschied zum Gegenstand des geltenden Patentanspruch 1
keinerlei Abscheideelemente auf den Schaufelseitenflächen angeordnet sind.
Das Lüfterrad 3 des Gegenstandes gemäß E2 erzeugt eine radiale Strömung
der Fettteilchen in Richtung auf einen außen das Lüfterrad umgebenen Abscheidering 4, an dem sich die Teilchen abscheiden und sammeln.
Der Gegenstand der D4 betrifft kein Gargerät mit einem Gebläse mit einem
Radialgebläserad, sondern eine Zentrifugalfördervorrichtung. Eine Partikelabscheidung wird damit nicht verfolgt.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Für den zuständigen Fachmann sind weder der D1 noch der D2 oder der D3
Anregungen in Richtung auf eine Gargerätausbildung gemäß dem letztgenannten Teilmerkmal des geltenden Patentanspruchs 1 entnehmbar. In den
Druckschriften D1, D2 und D3 wird keine symmetrische Anordnung von Abscheideelementen auf beiden Schaufelseitenflächen einer Schaufel eines
Radialgebläserades offenbart. Eine symmetrische Anordnung von Abscheideelementen auf beiden Schaufelseitenflächen einer Schaufel eines Radialgebläserades ermöglicht nach Abs. [0023] des Einspruchspatents den Transport von aufgefangenen Partikeln in Richtung der Grundplatte auch dann,
wenn die Drehrichtung des Lüfterrades periodisch geändert wird. Eine Drehrichtungsumkehr eines Radialgebläserades ist in den entgegengehaltenen
Druckschriften nicht angesprochen, und es werden dort auch keinerlei darauf
gerichtete Maßnahmen offenbart. So gehen von den genannten Druckschriften weder einzeln noch in einer Zusammenschau Anregungen oder Hinweise
in Richtung auf die im geltenden Patentanspruch 1 dargelegte Lehre aus.
Der Gegenstand der D4 liegt inhaltlich weiter ab. Damit ergibt sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Die in den Kennzeichenteilen der Patentansprüche 2 bis 7 genannten Maßnahmen dienen der vorteilhaften Weiterbildung des Gegenstandes gemäß
des geltenden Patentanspruch 1.
Bei dieser Sachlage war das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten.
Tödte
Schwarz
Harrer
Hilber
Hu