Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 28.01.2009 – 7 W (pat) 363/05

7. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Januar 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 103 15 341

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Tödte sowie die Richter Schwarz, Dipl.-Ing. Univ. Harrer und Dipl.-Ing.

Hilber 08.05

beschlossen:

Das Patent DE 103 15 341 wird mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:

- Patentansprüche 1 bis 7 laut dem als Anlage 2 zum Schriftsatz

vom 14. Januar 2009 überreichten Hilfsantrag 2 (Bl. 60 bis 62

GA),

- Beschreibung und Zeichnungen laut erteiltem Patent.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 103 15 341 mit der Bezeichnung

Gargerät mit einem Gebläse mit Radialgebläserad und

Abscheideelement,

dessen Erteilung am 14. April 2005 veröffentlicht worden ist, hat die

R… AG in L…

am 12. Juli 2005 Einspruch erhoben.

Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand

der Technik nicht patentfähig sei.

Die Einsprechende verweist dabei neben den bereits im vorausgegangenen Prüfungsverfahren des Deutschen Patent- und Markenamts berücksichtigten Druckschriften

D1: DE 102 39 246 C1

D2: DE 42 06 846 A1

D3: EP 0 615 069 A1

noch auf die Druckschrift

D4: US 1 688 345.

Die Einsprechende hat beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2005 hat die Einsprechende ihren Einspruch

zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent DE 103 15 341 beschränkt mit folgenden Unterlagen

aufrecht zu erhalten:

- Patentansprüche 1 bis 7 laut Hilfsantrag 2 (Anlage zum Schriftsatz vom 14. Januar 2009, Bl. 60 bis 62 GA),

- Beschreibung und Zeichnungen laut erteiltem Patent.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Gargerät

-

-

-

-

-

mit einem Garraum (11),

mit einem oder mehreren Heizelementen (12),

mit einem Gebläse (20), das ein Radialgebläserad (22) mit

einer senkrecht zur Drehachse des Radialgebläserades (22)

stehenden Grundplatte (23) aufweist,

mit mehreren von der Grundplatte (23) des Radialgebläserades (22) in Richtung des Garraumes (11) aufragenden

Schaufeln (24), die jeweils zwei im Wesentlichen flache

Schaufelseitenflächen aufweisen,

mit wenigstens einem mit dem Radialgebläserad (22) und

seinen Schaufeln (24) rotierenden Abscheideelement (25)

zum Abscheiden von Partikeln (P) aus der Atmosphäre im

Garraum (11),

dadurch gekennzeichnet,

dass das Abscheideelement (25) wenigstens eine von einer der

flachen Schaufelseitenflächen einer Schaufel (24) in Drehrichtung

vorspringende Kante (26) aufweist,

dass die Kante (26) des Abscheideelementes (25) eine Höhe von

mehr als 1 mm und weniger als 5 mm gegenüber der Schaufelseitenfläche aufweist,

dass die Kante (26) des Abscheideelementes (25) mit der Schaufelseitenfläche der zugehörigen Schaufel (24) des Radialgebläserades (22) einen Winkel ((cid:302)) von mehr als 0(cid:219)(cid:3)(cid:88)(cid:81)(cid:71)(cid:3)(cid:90)(cid:72)(cid:81)(cid:76)(cid:74)(cid:72)(cid:85)(cid:3)(cid:68)(cid:79)(cid:86)(cid:3)(cid:82)(cid:71)(cid:72)(cid:85)(cid:3)

bis zu 90° einschließt,

dass die Kante (26) des Abscheideelementes (25) gegenüber der

(cid:42)(cid:85)(cid:88)(cid:81)(cid:71)(cid:83)(cid:79)(cid:68)(cid:87)(cid:87)(cid:72)(cid:3)(cid:11)(cid:21)(cid:22)(cid:12)(cid:3)(cid:88)(cid:80)(cid:3)(cid:72)(cid:76)(cid:81)(cid:72)(cid:81)(cid:3)(cid:58)(cid:76)(cid:81)(cid:78)(cid:72)(cid:79)(cid:3)(cid:11)(cid:533)(cid:12)(cid:3)(cid:88)(cid:81)(cid:74)(cid:79)(cid:72)(cid:76)(cid:70)(cid:75)(cid:3)(cid:28)(cid:19)(cid:131)(cid:3)(cid:74)(cid:72)(cid:81)(cid:72)(cid:76)(cid:74)(cid:87)(cid:3)(cid:76)(cid:86)(cid:87)(cid:15)

dass die Kante (26) des Abscheideelementes (25) an ihrem in

Radialrichtung am weitesten außen liegenden Ende einen Abscheidebereich bildet, von welchem die aufgefangenen Partikel

(P) durch Zentrifugalkraft (Fz) des Radialgebläses (22) innerhalb

einer Abscheideschicht nach außen abgefördert werden, und

dass die Heizelemente (12) so im Garraum (11) angeordnet sind,

dass sie außerhalb dieser Abscheideschicht liegen, und

dass auf beiden Schaufelseitenflächen einer Schaufel (24) des

Radialgebläserades (22) jeweils eine Kante (26) eines Abscheideelementes (25) symmetrisch angeordnet ist.

Die Patentansprüche 2 bis 7 sind auf die weitere Ausgestaltung des Gegenstandes nach dem geltenden Patentanspruch 1 gerichtet. Zum Wortlaut dieser Ansprüche wird auf die Akte verwiesen.

Nach Abs. [0011] der Patentschrift ist Aufgabe der Erfindung,

gattungsgemäße Gargeräte mit einem Abscheideelement vorzuschlagen, das einen besseren Abscheideeffekt, bzw. einen weniger nachteilig beeinflussten Gebläsewirkungsgrad aufweist.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Der Einspruch ist nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der Fassung des

Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001, geändert

durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004

dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen, dessen Zuständigkeit auch nach der zwischenzeitlichen Aufhebung

der vorgenannten Waren

fortbesteht

(vgl. BGH, Beschluss vom

9. Dezember 2008 - X ZB 6/08 - Ventilsteuerung).

2.

Der zulässige, insbesondere frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist

insoweit begründet, als er zu einer Einschränkung des Schutzbereichs des

erteilten Patents führt.

3.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt in der geltenden Fassung

des Patentanspruchs 1 eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5

PatG dar.

Der zuständige Fachmann ist hier ein Diplom-Ingenieur mit langjähriger Erfahrung bei der Konstruktion und Entwicklung von Gargeräten.

Der geltende Patentanspruch 1 geht aus den erteilten Patentansprüchen 1

und 3 hervor und ist damit zulässig.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der im Einspruchsverfahren genannten Druckschriften zeigt ein Gargerät mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1.

Der D1 ist ein Gargerät zu entnehmen mit einem Garraum (Sp. 3, Z. 62), mit

einem oder mehreren Heizelementen (Sp. 4, Z. 54, 66), mit einem Gebläse

(Lüfterrad 1, Motor, Sp. 4, Z. 37, 38), das ein Radialgebläserad 1 mit einer

senkrecht zur Drehachse des Radialgebläserades 1 stehenden Grundplatte

2 aufweist (Fig., Sp. 3 Z. 64 - Sp. 4, Z. 2, Sp. 4, Z. 37 - 41), mit mehreren von

der Grundplatte 2 des Radialgebläses in Richtung des Garraumes aufragenden Schaufeln 3, die jeweils zwei im Wesentlichen flache Schaufelseitenflächen 6 aufweisen (Patentanspruch 1), mit wenigstens einem mit dem Radialgebläserad und seinen Schaufeln 3 rotierenden Abscheideelement (Erhöhung 7) zum Abscheiden von Partikeln aus der Atmosphäre im Garraum

(Sp. 4, Z. 19 - 28, [0032]), wobei das Abscheideelement 7 wenigstens eine

von einer der flachen Schaufelseitenflächen 6 einer Schaufel 3 in Drehrichtung (Pfeil A, Fig.) vorspringende Kante (lt. D1, [0010] und Patentanspruch 2

eine Stufe) aufweist, die Kante des Abscheideelements 7 eine Höhe von

mehr als 1 mm und weniger als 5 mm gegenüber der Schaufelseitenfläche

aufweist (Patentanspruch 4), die Kante des Abscheideelements mit der

Schaufelseitenfläche der zugehörigen Schaufel 3 des Radialgebläserades

einen Winkel von mehr als 0(cid:219)(cid:3) (cid:88)(cid:81)(cid:71)(cid:3) (cid:90)(cid:72)(cid:81)(cid:76)(cid:74)(cid:72)(cid:85)(cid:3) (cid:68)(cid:79)(cid:86)(cid:3) (cid:82)(cid:71)(cid:72)(cid:85)(cid:3) (cid:69)(cid:76)(cid:86)(cid:3) (cid:93)(cid:88)(cid:3) (cid:28)(cid:19)(cid:219)(cid:3) (cid:72)(cid:76)(cid:81)(cid:86)(cid:70)(cid:75)(cid:79)(cid:76)(cid:72)(cid:137)(cid:87)(cid:3)

(vergl. Fig. 5 und 6 des Streitpatents mit den Angaben in D1, [0022] bzw.

Patentanspruch 14), die Kante des Abscheideelements 7 gegenüber der

Grundplatte 2 um einen Winkel ungleich 90(cid:219)(cid:3)(cid:74)(cid:72)(cid:81)(cid:72)(cid:76)(cid:74)(cid:87)(cid:3)(cid:76)(cid:86)(cid:87)(cid:3)(cid:11)(cid:51)(cid:68)(cid:87)(cid:72)(cid:81)(cid:87)(cid:68)nsprüche 8

und 9 i. V. m. Fig.), die Kante des Abscheideelements 7 an ihrem in Radialrichtung am weitesten außen liegenden Ende (Bereich an der Grundplatte 2)

einen Abscheidebereich bildet, von welchem die aufgefangenen Partikel

durch die Zentrifugalkraft des Radialgebläserades innerhalb einer Abscheideschicht nach außen abgefördert werden und die Heizelemente so im Garraum angeordnet sind, dass sie außerhalb dieser Abscheideschicht liegen

(Abs [0025], [0032]).

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 unterscheidet sich von

dem der nicht vorveröffentlichten D1 dadurch, dass auf beiden Schaufelseitenflächen einer Schaufel des Radialgebläserades jeweils eine Kante eines

Abscheideelementes symmetrisch angeordnet ist, während beim Gargerät

der D1 lediglich auf der radial außen liegenden Schaufelseitenfläche jeder

Schaufel des Radialgebläses eine Kante in Form einer Erhöhung, z. B. einer

Stufe (vergl. dort Patentanspruch 2) vorgesehen ist.

Im Zusammenhang mit dem Gegenstand der D3, die ein Lüfterrad für ein

Radialgebläse eines Garraumes betrifft, wird der Fachmann Heizelemente,

die in dieser Druckschrift nicht explizit genannt sind, mitlesen. Somit entnimmt er dieser Druckschrift ein Gargerät mit einem Garraum mit einem oder

mehreren Heizelementen, mit einem Gebläse, das ein Radialgebläserad mit

einer senkrecht zur Drehachse (12) des Radialgebläserades stehenden

Grundplatte (Stützscheibe 23) aufweist, mit mehreren von der Grundplatte

(23) des Radialgebläserades in Richtung des Garraumes aufragenden

Schaufeln (10), die jeweils zwei im Wesentlichen flache Schaufelseitenflächen aufweisen (S. 2, Z. 1 bis 8, Z. 37 bis 43 Fig.). Auf den Seitenflächen der

Schaufeln sind beim Gegenstand der D3 Leitbleche 18 angeordnet, die mit

den benachbarten, also mit jeweils zwei, Schaufeln eine Düse bildend verbunden sind (vergl. Patentanspruch 1 sowie S. 2, Z. 23 bis 30 sowie Z. 44 bis

56). Diese Ausbildung dient einer radial nach außen gerichteten Strömung

für Fett- und Feuchtigkeitspartikel, die sich auf der Stützscheibe und nicht

wie beim Gegenstand des Einspruchspatents auf dem Abscheideelement auf

den Schaufelseitenflächen abscheiden sollen. Die Leitbleche 18 auf den Seitenflächen der Schaufeln 10 des Gegenstandes der D3 sind deshalb nicht als

Abscheideelemente mit wenigstens einer von einer der flachen Schaufelseitenflächen der Schaufel in Drehrichtung vorspringende Kante im Sinne des

Einspruchspatents aufzufassen.

Die D2 zeigt ebenfalls ein Gargerät mit einem Radialgebläserad, bei dem

jedoch im Unterschied zum Gegenstand des geltenden Patentanspruch 1

keinerlei Abscheideelemente auf den Schaufelseitenflächen angeordnet sind.

Das Lüfterrad 3 des Gegenstandes gemäß E2 erzeugt eine radiale Strömung

der Fettteilchen in Richtung auf einen außen das Lüfterrad umgebenen Abscheidering 4, an dem sich die Teilchen abscheiden und sammeln.

Der Gegenstand der D4 betrifft kein Gargerät mit einem Gebläse mit einem

Radialgebläserad, sondern eine Zentrifugalfördervorrichtung. Eine Partikelabscheidung wird damit nicht verfolgt.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Für den zuständigen Fachmann sind weder der D1 noch der D2 oder der D3

Anregungen in Richtung auf eine Gargerätausbildung gemäß dem letztgenannten Teilmerkmal des geltenden Patentanspruchs 1 entnehmbar. In den

Druckschriften D1, D2 und D3 wird keine symmetrische Anordnung von Abscheideelementen auf beiden Schaufelseitenflächen einer Schaufel eines

Radialgebläserades offenbart. Eine symmetrische Anordnung von Abscheideelementen auf beiden Schaufelseitenflächen einer Schaufel eines Radialgebläserades ermöglicht nach Abs. [0023] des Einspruchspatents den Transport von aufgefangenen Partikeln in Richtung der Grundplatte auch dann,

wenn die Drehrichtung des Lüfterrades periodisch geändert wird. Eine Drehrichtungsumkehr eines Radialgebläserades ist in den entgegengehaltenen

Druckschriften nicht angesprochen, und es werden dort auch keinerlei darauf

gerichtete Maßnahmen offenbart. So gehen von den genannten Druckschriften weder einzeln noch in einer Zusammenschau Anregungen oder Hinweise

in Richtung auf die im geltenden Patentanspruch 1 dargelegte Lehre aus.

Der Gegenstand der D4 liegt inhaltlich weiter ab. Damit ergibt sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Die in den Kennzeichenteilen der Patentansprüche 2 bis 7 genannten Maßnahmen dienen der vorteilhaften Weiterbildung des Gegenstandes gemäß

des geltenden Patentanspruch 1.

Bei dieser Sachlage war das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten.

Tödte

Schwarz

Harrer

Hilber

Hu