Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 29.01.2009 – 27 W (pat) 109/08

27. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 109/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 75 324.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

und Richter Kruppa

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9

des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 21. Mai 2008 die

Anmeldung der Wortmarke

Digi-Wetter

für die Waren

"Wetterstationen (Messgeräte), Wetter-Center (Messgeräte), Thermometer nicht für medizinische Zwecke; Uhren mit Thermometer"

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe zurückgewiesen. Die Verbraucher würden die angemeldete Bezeichnung schlagwortartig als "Digital-Wetter"

verstehen. Im Hinblick auf die angemeldeten Waren würden sie der Bezeichnung

lediglich einen schlagwortartigen Hinweis darauf entnehmen, dass diese die digitale Anzeige/Abfrage oder den digitalen Austausch (aktueller) Wetterdaten ermöglichten. Der Bindestrich begründe keine Schutzfähigkeit, da er an der beschreibenden im Vordergrund stehenden Sachaussage nichts ändere.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung der Marke

begehrt. Zur Begründung ihres Eintragungsbegehrens stützt sich die Anmelderin

auf die Eintragung der Wortmarke "Wetter.de" zugunsten von RTL.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der angemeldeten

Bezeichnung für die verfahrensgegenständlichen Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen zu dienen. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Nr. 27 ff. - BioID;). Die

Schutzfähigkeit als Marke ist dabei stets anhand der angemeldeten Bezeichnung

in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8

Rdn. 15). Weist eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt auf, gibt es

keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel

versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch).

Nach diesen Grundsätzen weist das angemeldete Zeichen in Bezug auf die

verfahrensgegenständlichen Waren nicht die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf. Es setzt sich nämlich aus den Begriffen

"Digi" und "Wetter" zusammen. Der Zeichenbestandteil "Digi" wird als Kurzform für

"digital" verwendet und steht für digitale Technik. Die Kurzform "Digi" ist in der

Zusammensetzung mit anderen Begriffen auch gebräuchlich (z. B. DIGICOM =

digitales Kommunikationssystem, DIGIFON = digitales Telefon).

Den Bedeutungsgehalt der Wortfolge "Digi-Wetter" hat die Markenstelle zutreffend

aufgezeigt; er wird wohl auch von der Anmelderin nicht bestritten. Der Verkehr

wird dieser Bezeichnung

in Bezug auf die beanspruchten Waren den

schlagwortartigen Hinweis entnehmen, dass diese die digitale Anzeige/Abfrage

oder den digitalen Austausch von (aktuellen) Wetterdaten ermöglichen. Sämtliche

beanspruchten Waren können als digitale Messgeräte jeweils der Feststellung

aktueller Wetterdaten dienen.

Die Anmelderin kann sich zur Begründung ihres Eintragungsbegehrens nicht

erfolgreich auf die Eintragung der Wortmarke "Wetter.de" stützen. Der Senat hält

diese Marke für nicht vergleichbar mit der hier zu beurteilenden Marke. Abgesehen davon verleiht die Eintragung anderer, vermeintlich ähnlicher Marken

keinen Anspruch auf Registrierung. Die deutsche Rechtsprechung geht von jeher

davon aus, dass Voreintragungen - selbst identischer Marken - weder für sich

noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer

Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über die Eintragung zu befinden

haben (vgl. z. B. BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; BPatGE, 32, 5 - CREATION

GROSS; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya; BlPMZ 2007, 236 - CASHFLOW). Es

gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Entscheidung über

die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage

dar. Im Recht der Europäischen Gemeinschaft (Markenrichtlinie, GMV) gilt nichts

Abweichendes, wie der Europäische Gerichtshof in den letzten Jahren mehrfach

festgestellt hat (vgl. z. B. GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 428,

Rdn. 63 - Henkel).

Ob einer Registrierung der angemeldeten Marke auch das Schutzhindernis der

Merkmalsbezeichnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegensteht, kann als nicht

entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

Dr. Albrecht

Schwarz

Kruppa

br/Me