Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 29.01.2009 – 27 W (pat) 109/08
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 109/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 307 75 324.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
und Richter Kruppa
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9
des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 21. Mai 2008 die
Anmeldung der Wortmarke
Digi-Wetter
für die Waren
"Wetterstationen (Messgeräte), Wetter-Center (Messgeräte), Thermometer nicht für medizinische Zwecke; Uhren mit Thermometer"
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe zurückgewiesen. Die Verbraucher würden die angemeldete Bezeichnung schlagwortartig als "Digital-Wetter"
verstehen. Im Hinblick auf die angemeldeten Waren würden sie der Bezeichnung
lediglich einen schlagwortartigen Hinweis darauf entnehmen, dass diese die digitale Anzeige/Abfrage oder den digitalen Austausch (aktueller) Wetterdaten ermöglichten. Der Bindestrich begründe keine Schutzfähigkeit, da er an der beschreibenden im Vordergrund stehenden Sachaussage nichts ändere.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung der Marke
begehrt. Zur Begründung ihres Eintragungsbegehrens stützt sich die Anmelderin
auf die Eintragung der Wortmarke "Wetter.de" zugunsten von RTL.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der angemeldeten
Bezeichnung für die verfahrensgegenständlichen Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen zu dienen. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Nr. 27 ff. - BioID;). Die
Schutzfähigkeit als Marke ist dabei stets anhand der angemeldeten Bezeichnung
in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8
Rdn. 15). Weist eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt auf, gibt es
keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel
versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch).
Nach diesen Grundsätzen weist das angemeldete Zeichen in Bezug auf die
verfahrensgegenständlichen Waren nicht die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf. Es setzt sich nämlich aus den Begriffen
"Digi" und "Wetter" zusammen. Der Zeichenbestandteil "Digi" wird als Kurzform für
"digital" verwendet und steht für digitale Technik. Die Kurzform "Digi" ist in der
Zusammensetzung mit anderen Begriffen auch gebräuchlich (z. B. DIGICOM =
digitales Kommunikationssystem, DIGIFON = digitales Telefon).
Den Bedeutungsgehalt der Wortfolge "Digi-Wetter" hat die Markenstelle zutreffend
aufgezeigt; er wird wohl auch von der Anmelderin nicht bestritten. Der Verkehr
wird dieser Bezeichnung
in Bezug auf die beanspruchten Waren den
schlagwortartigen Hinweis entnehmen, dass diese die digitale Anzeige/Abfrage
oder den digitalen Austausch von (aktuellen) Wetterdaten ermöglichen. Sämtliche
beanspruchten Waren können als digitale Messgeräte jeweils der Feststellung
aktueller Wetterdaten dienen.
Die Anmelderin kann sich zur Begründung ihres Eintragungsbegehrens nicht
erfolgreich auf die Eintragung der Wortmarke "Wetter.de" stützen. Der Senat hält
diese Marke für nicht vergleichbar mit der hier zu beurteilenden Marke. Abgesehen davon verleiht die Eintragung anderer, vermeintlich ähnlicher Marken
keinen Anspruch auf Registrierung. Die deutsche Rechtsprechung geht von jeher
davon aus, dass Voreintragungen - selbst identischer Marken - weder für sich
noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer
Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über die Eintragung zu befinden
haben (vgl. z. B. BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; BPatGE, 32, 5 - CREATION
GROSS; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya; BlPMZ 2007, 236 - CASHFLOW). Es
gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Entscheidung über
die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage
dar. Im Recht der Europäischen Gemeinschaft (Markenrichtlinie, GMV) gilt nichts
Abweichendes, wie der Europäische Gerichtshof in den letzten Jahren mehrfach
festgestellt hat (vgl. z. B. GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 428,
Rdn. 63 - Henkel).
Ob einer Registrierung der angemeldeten Marke auch das Schutzhindernis der
Merkmalsbezeichnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegensteht, kann als nicht
entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
Dr. Albrecht
Schwarz
Kruppa
br/Me