Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 29.01.2009 – 6 W (pat) 309/09
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 42 431
6 W (pat) 309/09 _______________________
(Aktenzeichen)
… 08.05
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing.
Ganzenmüller
beschlossen:
Das Patent 101 42 431 wird widerrufen.
G r ü n d e
I .
Gegen das am 7. Juli 2005 veröffentlichte Patent 101 42 431 mit der Bezeichnung
„Steuereinrichtung für Schnelllauftore“ ist am 7. Oktober 2005 Einspruch erhoben
worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt,
der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 und des nebengeordneten Anspruchs 3
sei jeweils nicht neu bzw. beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende u. a. auf die Druckschrift DE 201 06 870 U1.
Sie beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat sich zu dem Einspruchsvorbringen nicht geäußert und
auch keine Anträge gestellt.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
„Steuereinrichtung für Schnelllauftore, wobei die Steuereinrichtung (1) wenigstens einen Frequenzumrichter (8) und wenigstens
eine Steuerungseinheit (7) aufweist, dadurch gekennzeichnet,
dass die Steuerungseinheit (1) die Sollwertvorgaben für eine abgegebene Frequenz des Frequenzumrichters (8) auf der Grundlage von Positionsdaten eines an die Steuerungseinheit (7) angeschlossenen Absolutwertgebers (3) und von in der Steuereinheit (7) hinterlegten Kraft-Zeit-Profilen generiert und die Torbewegung steuert.“
Der nebengeordnete Anspruch 3 lautet:
„Steuereinrichtung für Schnelllauftore, wobei die Steuereinrichtung (1) aus einem Frequenzumrichter und einer Steuereinheit besteht, dadurch gekennzeichnet, dass der Frequenzumrichter (8)
von einer Drehstromeingangsspannung gespeist wird, deren
Spannungsbereich und deren Frequenz variabel sind.“
Wegen des Wortlauts der auf den Anspruch 1 bzw. 3 rückbezogenen Unteransprüche 2 und 4 bis 10 sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung
zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig
geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH
X ZB 6/08 - Ventilsteuerung, Urteil vom 6. Dezember 2008).
2.
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert
und auch im Übrigen zulässig.
3.
Die erteilten Ansprüche sind zulässig, da sie sich aus den ursprünglichen
Unterlagen herleiten lassen.
Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht bestritten worden.
4.
Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige
Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
a.
Der Türantrieb nach dem erteilten Anspruch 1 ist nicht neu.
Die Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat ergeben, dass
die Patentfähigkeit des Gegenstandes des erteilten Anspruchs 1 zu verneinen ist,
da sich der DE 201 06 870 U1 sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1 entnehmen lassen, wie auch die Einsprechende im Detail und unter Angabe präziser
Fundstellen nachweist. Der Senat macht sich daher die Begründung der Einsprechenden, die unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik zutreffend
zur Verneinung der Neuheit in Bezug auf den vorliegenden Gegenstand gelangt,
in vollem Umfang zu eigen.
b.
Die übrigen Ansprüche fallen notwendigerweise mit dem Anspruch 1 (vgl.
BGH GRUR 1989, 103 „Verschlussvorrichtung für Gießpfannen“ i. V. m. BGH
GRUR 1980, 716 „Schlackenbad“).
5.
Nachdem sich die unterlegene Beteiligte, hier die Patentinhaberin, zu dem
Einspruchsvorbringen nicht geäußert und insbes. auch keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, konnte der Senat im schriftlichen Verfahren entscheiden.
Lischke
Guth
Schneider
Ganzenmüller
Cl