Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 29.01.2009 – 6 W (pat) 309/09

6. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 42 431

6 W (pat) 309/09 _______________________

(Aktenzeichen)

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing.

Ganzenmüller

beschlossen:

Das Patent 101 42 431 wird widerrufen.

G r ü n d e

I .

Gegen das am 7. Juli 2005 veröffentlichte Patent 101 42 431 mit der Bezeichnung

„Steuereinrichtung für Schnelllauftore“ ist am 7. Oktober 2005 Einspruch erhoben

worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt,

der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 und des nebengeordneten Anspruchs 3

sei jeweils nicht neu bzw. beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende u. a. auf die Druckschrift DE 201 06 870 U1.

Sie beantragt,

das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat sich zu dem Einspruchsvorbringen nicht geäußert und

auch keine Anträge gestellt.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

„Steuereinrichtung für Schnelllauftore, wobei die Steuereinrichtung (1) wenigstens einen Frequenzumrichter (8) und wenigstens

eine Steuerungseinheit (7) aufweist, dadurch gekennzeichnet,

dass die Steuerungseinheit (1) die Sollwertvorgaben für eine abgegebene Frequenz des Frequenzumrichters (8) auf der Grundlage von Positionsdaten eines an die Steuerungseinheit (7) angeschlossenen Absolutwertgebers (3) und von in der Steuereinheit (7) hinterlegten Kraft-Zeit-Profilen generiert und die Torbewegung steuert.“

Der nebengeordnete Anspruch 3 lautet:

„Steuereinrichtung für Schnelllauftore, wobei die Steuereinrichtung (1) aus einem Frequenzumrichter und einer Steuereinheit besteht, dadurch gekennzeichnet, dass der Frequenzumrichter (8)

von einer Drehstromeingangsspannung gespeist wird, deren

Spannungsbereich und deren Frequenz variabel sind.“

Wegen des Wortlauts der auf den Anspruch 1 bzw. 3 rückbezogenen Unteransprüche 2 und 4 bis 10 sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung

zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig

geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH

X ZB 6/08 - Ventilsteuerung, Urteil vom 6. Dezember 2008).

2.

Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert

und auch im Übrigen zulässig.

3.

Die erteilten Ansprüche sind zulässig, da sie sich aus den ursprünglichen

Unterlagen herleiten lassen.

Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht bestritten worden.

4.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige

Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a.

Der Türantrieb nach dem erteilten Anspruch 1 ist nicht neu.

Die Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat ergeben, dass

die Patentfähigkeit des Gegenstandes des erteilten Anspruchs 1 zu verneinen ist,

da sich der DE 201 06 870 U1 sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1 entnehmen lassen, wie auch die Einsprechende im Detail und unter Angabe präziser

Fundstellen nachweist. Der Senat macht sich daher die Begründung der Einsprechenden, die unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik zutreffend

zur Verneinung der Neuheit in Bezug auf den vorliegenden Gegenstand gelangt,

in vollem Umfang zu eigen.

b.

Die übrigen Ansprüche fallen notwendigerweise mit dem Anspruch 1 (vgl.

BGH GRUR 1989, 103 „Verschlussvorrichtung für Gießpfannen“ i. V. m. BGH

GRUR 1980, 716 „Schlackenbad“).

5.

Nachdem sich die unterlegene Beteiligte, hier die Patentinhaberin, zu dem

Einspruchsvorbringen nicht geäußert und insbes. auch keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, konnte der Senat im schriftlichen Verfahren entscheiden.

Lischke

Guth

Schneider

Ganzenmüller

Cl