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BPatG Beschluss vom 03.02.2009 – 24 W (pat) 73/06

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 73/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 02 331.0

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Kober-Dehm und des Richters Eisenrauch 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. August 2004 und vom 30. März 2006 aufgehoben.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

Capisco

ist am 16. Januar 2004 für eine Reihe von Waren der Klassen 9 und 16 sowie für

verschiedene Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 42 zur Eintragung in das

beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet

worden.

Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat

die Markenstelle für Klasse 42 des DPMA die Anmeldung wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 37 Abs. 1 und Abs. 5

MarkenG teilweise, nämlich im Umfang der Waren und Dienstleistungen

„bespielte mechanische, magnetische, magneto-optische, optische

und elektronische Träger für Ton und/oder Bild und/oder Daten;

Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Fotomappen, Bücher, Kalender, Plakate (Poster), auch

in Buchform; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)

in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Globen,

Wandtafeln; Verbreitung, Verteilung und Weiterleitung von Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikations- und Informationssignalen

über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge

Netze, auch im Online- und Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer;

Sammeln und Liefern von Nachrichten; Unterhaltung durch Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programme; Film-, Ton-, Video-

und Fernsehproduktion; Musikdarbietungen; Veröffentlichung und

Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild-

und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Durchführung von Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Lehrgängen,

Symposien, Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke

und Vorträgen“

zurückgewiesen. In den Beschlüssen wird ausgeführt, dass das Wortzeichen „Capisco“ in Bezug auf die genannten Waren und Dienstleistungen einem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliege und ihm insoweit

auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.

Die Bezeichnung „Capisco“ sei der italienischen Sprache entnommen und werde

von beachtlichen Teilen der Verkehrskreise zutreffend mit der Bedeutung “ich verstehe“ wahrgenommen. Die Verständnisfähigkeit des angesprochenen Publikums

dürfe nicht zu gering veranschlagt werden. Die angemeldete Bezeichnung „Capisco“ sei durchaus weiteren gängigen Bezeichnungen wie z. B. „capitto“ und

„buon giorno“ vergleichbar. Dass der Begriff „Capisco“ bereits Eingang in die deutsche Sprache gefunden habe, zeige auch der Umstand, dass die Landeszentrale

für politische Bildung von Baden-Württemberg ein (Lern-)Kartenspiel „Capisco“

herausgebe, mit dem Wissen zu politischen Themen vermittelt werde. Gleichzeitig

werde hierdurch auch deutlich, dass der Begriff „Capisco“ insoweit schon aktuell

als Sachangabe für Lern- und Lehrmittel verwendet werde. Soweit die Bezeichnung „Capisco“ die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibe, wirke sie jedenfalls in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise wie eine sachbezogene Angabe, so dass ihr keine herkunftshinweisende

Bedeutung beigemessen werden könne.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, die

Eignung der Bezeichnung „Capisco“ als betrieblicher Herkunftshinweis könne im

Zusammenhang mit den hier streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen

nicht verneint werden. Aus einer Studie der Europäischen Kommission

- Generaldirektion Bildung und Kultur - ergebe sich, dass gerade einmal 3% der

europäischen Bevölkerung Italienisch als Fremdsprache beherrschten. Deshalb

sei nicht davon auszugehen, dass die deutschen Verkehrskreise einen

italienischen Begriff in seinem Bedeutungsgehalt erfassen könnten. Der Begriff

„Capisco“ sei in deutschen Nachschlagewerken lexikalisch nicht nachweisbar und

habe demnach auch nicht in die deutsche Sprache Eingang gefunden. Bei dem

von der Markenstelle genannten Kartenspiel „Capisco - Politik umschreiben und

verstehen“ werde der Begriff

„Capisco“ nicht beschreibend, sondern

kennzeichnend benutzt. Selbst wenn man „Capisco“ im Sinne von „ich verstehe“

auffassen sollte, so läge dennoch keine im Vordergrund stehende Sachaussage

vor. Die Bedeutung „ich kapiere“ habe im Bereich der Telekommunikations- und

Medienbranche keine klare Bedeutung. Auch wenn Telekommunikation der

Informationsweitergabe diene, bedeute dies nicht zwangsläufig, dass der

Verbraucher beim Einschalten eines Rundfunkprogrammes nun etwas „kapiere“,

was er vorher nicht verstanden habe. Der Begriff „Capisco“ vermittle - bezogen auf

die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen - somit keinen eindeutigen,

sondern allenfalls einen so verschwommenen, unterschiedlichen Interpretationen

zugänglichen Aussagegehalt, dass

ihm nicht

jegliche Unterscheidungskraft

abgesprochen werden könne.

Die Anmelderin hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ihrer Anmeldung mit Eingabe vom 30. Januar 2009 beschränkt und in folgender Weise komplett neu gefasst:

„Klasse 9

Codierte Telefonkarten; codierte Ausweise; Spielprogramme für

Computer; Bildschirmschonerprogramme; Maus-Matten; Brillen

und Sonnenbrillen sowie Brillenetuis; Datenbankprogramme;

Computer-Software; netzwerkunterstützende Computersoftware

(Netware); Firmware;

Klasse 16

Waren aus Papier und Pappe (Karton), nämlich Papierhandtücher,

Papierservietten, Filterpapier, Papiertaschentücher, Papierschmuck, Briefpapier, Toilettenpapier, Papierwindeln, Verpackungsbehälter, Verpackungstüten

und Einwickelpapier;

Druckereierzeugnisse, nämlich Pressemappen, Fotomappen, Plakate (Poster); Transparente, nicht-codierte Telefonkarten, Eintrittskarten, Teilnahmekarten, Einladungskarten, Postkarten, auch

in Form von Adhäsionspostkarten, nicht-codierte Ausweise;

Schreibwaren, einschließlich Schreib- und Zeichengeräte; Büroartikel, nämlich Stempel, Stempelkissen, Stempelfarbe, Brieföffner,

Papiermesser, Briefkörbe, Aktenordner, Schreibunterlagen, Locher, Hefter, Büro- und Heftklammern, Aufkleber (auch selbstklebend); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in

Form von Globen, Wandtafeln und Wandtafelzeichengeräten;

Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel, Taschen, Folien (letztere auch selbstklebend und für Dekorationszwecke); Untersetzer und Tisch-Sets aus Papier;

Klasse 38

Verbreitung, Verteilung und Weiterleitungen von Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch

im Online- und Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer; Sammeln und

Liefern von Nachrichten; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen

nur in technischer Hinsicht;

Klasse 41

Musikdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von

elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung und

Herausgabe von Druckereierzeugnissen; sämtliche vorgenannten

Dienstleistungen nur in technischer Hinsicht; Durchführung von

Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen; Veranstaltung von Sportwettbewerben;

Klasse 42

Datenverwaltung auf Servern; Design von Home-Pages und Web-

Seiten; Konzeptionierung von Web-Seiten; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; Dienstleistungen einer Datenbank; Vermittlung und

Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken.“

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 13. August 2004 und vom

30. März 2006 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beschwerdeseitigen Vorbringens wird auf

den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Für die nach

der erfolgten Beschränkung noch beschwerdegegenständlichen Waren und

Dienstleistungen, nämlich hinsichtlich Klasse 16: „Druckereierzeugnisse, nämlich

Pressemappen, Fotomappen, Plakate (Poster); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Globen, Wandtafeln“, hinsichtlich Klasse 38:

„Verbreitung, Verteilung und Weiterleitungen von Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene

digitale und analoge Netze, auch im Online- und Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer; Sammeln und

Liefern von Nachrichten; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen nur in technischer Hinsicht“ und hinsichtlich Klasse 41: „Musikdarbietungen; Veröffentlichung

und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung und Herausgabe

von Druckereierzeugnissen; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen nur in technischer Hinsicht“ stehen der Anmeldung keine absoluten Schutzhindernisse, insbesondere auch nicht die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, jene Waren oder Dienstleistungen, für welche

die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend

zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40)

„Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; GRUR 2008,

608, 611 (Nr. 66) „EUROHYPO“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) „FUSSBALL

WM 2006“; GRUR 2008, 710 (Nr. 12) „VISAGE“). Die Unterscheidungskraft ist

zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und

zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. u. a.

EuGH a. a. O. (Nr. 50) „Henkel“; BGH a. a. O. (Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“;

a. a. O. (Nr. 13) „VISAGE“). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Verkehr ein als

Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,

ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl.

u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 53) „Henkel“; BGH MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL

SOFTWARE CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen

die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH

a. a. O. „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „anti KALK“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der

deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets

nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a.

BGH GRUR 2001, 1043, 1044

„Gute Zeiten - Schlechte Zeiten“; BGH

GRUR 2003, 1050, 1051 „Cityservice“; a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann mit Rücksicht auf das neu gefasste Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht festgestellt werden, dass die Bezeichnung „Capisco“ dem Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft unterliegt.

Wie die Markenstelle in ihren angegriffenen Beschlüssen zutreffend ausgeführt

hat, ist die Bezeichnung „Capisco“ der italienischen Sprache entnommen und

dürfte wohl von beachtlichen Teilen der Verkehrskreise zutreffend im Sinne von

“ich verstehe“ aufgefasst werden (vgl. z. B. Langenscheidt, Handwörterbuch, Italienisch-Deutsch, 1997). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass zu den angesprochenen Verkehrskreisen, auf deren Wahrnehmung abzustellen ist, auch die Fachkreise zählen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) „Matratzen Concord/Hukla“), im vorliegenden Fall somit auch solche Personen einzubeziehen

sind, die beruflich im Bereich der Medien, der Telekommunikation oder auf Gebieten mit Bezug zu Aus- und Fortbildung tätig sind. Vieles spricht somit - wie die

Markenstelle zu Recht festgestellt hat - dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Zusammenhang mit Medienprodukten, mit Dienstleistungen aus den Bereichen der Telekommunikation und mit solchen Dienstleistungen, die Aus- und

Fortbildungsveranstaltungen umfassen können, die Bezeichnung „Capisco“

grundsätzlich als einen sachlichen Hinweis auf didaktisch aufbereitete Inhalte und

Themen werten, die das EU-Land Italien oder die italienische Sprache betreffen.

Im Hinblick auf die genannten, jetzt noch beschwerdegegenständlichen Waren

und Dienstleistungen kann jedoch ein enger beschreibender oder werblich anpreisender Bezug der Bezeichnung „Capisco“ nicht mehr festgestellt werden. Bei den

noch in Rede stehenden Waren der Klasse 16 handelt es sich um spezielle

Druckereierzeugnisse sowie Lehr- und Unterrichtsmittel, bei denen ein Bezug zur

italienischen Sprache und entsprechenden Lerninhalten fern liegt. Gleiches trifft

auf die aktuell beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 zu, die jeweils durch den Zusatz „sämtliche vorgenannten Dienstleistungen nur in technischer Hinsicht“ eingeschränkt wurden und zu denen die Bezeichnung „Capisco“

deshalb in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise keinen hinreichend engen, sachbezogen Begriffsgehalt mehr aufzuweisen vermag.

Aus den dargelegten Gründen kann in dem Wort „Capisco“ gegenwärtig auch

keine Bezeichnung mehr erblickt werden, die ausschließlich aus warenbeschreibenden Angaben im Sinne des Schutzausschlussgrundes nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG besteht.

Prof. Dr. Hacker

Richterin Dr. Kober-Dehm

Eisenrauch

ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Prof. Dr. Hacker

Bb