Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 04.02.2009 – 7 W (pat) 358/05

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Februar 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 07 206

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Schwarz, Dipl. Ing. Univ. Harrer

und Dipl.-Ing. Hilber

beschlossen:

Das Patent DE 101 07 206 wird mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:

- Hauptanspruch 1 gemäß der als Anlage zum Schreiben vom

22. Dezember 2005 überreichten Anlage,

- Ansprüche 2 bis 5, Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 101 07 206 mit der Bezeichnung

Berührungsempfindliches Bedienfeld für Kochzonen,

dessen Erteilung am 24. März 2005 veröffentlicht worden ist, hat die Einsprechende am 24. Juni 2005 Einspruch erhoben.

Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand

der Technik nicht patentfähig sei.

Die Einsprechende verweist dabei neben den bereits im vorausgegangenen Prüfungsverfahren des Deutschen Patent- und Markenamts berücksichtigten Druckschriften:

D1: DE 198 02 571 C2

D2: DE 199 25 228 A1

D3: DE 94 19 782 U1

D4: EP 0 990 855 A2

noch auf die Druckschrift

D5: DE 299 11 917 U1.

Darüber hinaus macht die Einsprechende eine offenkundige Vorbenutzung geltend und legt in diesem Zusammenhang folgende Dokumente vor:

D6-1: AEG 6300K, 6440K, 6464K, Glaskeramik-Einbau-Kochmulden, Einbau- und Gebrauchsanweisung,

D6-2: Downloadprotokoll für Gebrauchsanweisung für Herdmulde Modell 6464K-mn mit Produktnummer 611525710,

D6-3: Downloadprotokoll für Gebrauchsanweisung für Herdmulde Modell 6464K-mn mit Produktnummer 611525710

D6-4

bis

D6-9: Fotographien der Herdmulde mit Modell- und Produktnummer, Ablauf der Timer-Einstellung

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 22. Dezember 2005

(Bl. 84 der Gerichtsakte), hilfsweise das Patent 101 07 206 mit den folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten:

-

-

Anspruch 1 gemäß dem am Tag der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag,

Ansprüche bis 5, Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift.

Der geltende Patentanspruch 1 des Hauptantrages (gemäß Schriftsatz vom

22. Dezember 2005) lautet:

Berührungsschalter-Bedienfeld (14) mit digitaler Kochstufenanzeige (23) für eine Herdmulde (11) mit mehreren Kochzonen (12),

wobei

-

-

-

jeder Kochzone (12) jeweils eine digitale Kochstufenanzeige

zugeordnet ist oder jeder Kochzone (12) jeweils eine Kochzonenlampe (22) und allen Kochzonen (12) gemeinsam eine

digitale Kochstufenanzeige (23) zugeordnet ist,

eine zyklische Auswahl der Kochzonen (12) zum Aufschalten

eines Kochstufenschalters über einen tastend zu betätigenden Anwahlschalter (18) vorgesehen ist, und

diejenigen digitalen Kochstufenanzeigen oder Kochzonenlampen (22) angesteuert bleiben, bei denen aktuell die Kochstufe nicht auf Null gesetzt ist, während diejenige digitale

Kochstufenanzeige oder Kochzonenlampe (22) sich signifikant von den anderen unterscheidet, deren Kochzone gerade angewählt und deren zugeordnete Kochstufe deshalb

über den Kochstufenschalter (19) veränderbar ist.

Die Patentansprüche 2 bis 5 sind auf die weitere Ausgestaltung des Gegenstandes nach dem geltenden Patentanspruch 1 gerichtet. Zum Wortlaut dieser Ansprüche sowie zum Patentanspruch 1 des Hilfsantrages und im Hinblick auf weitere

Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

Dem Patent liegt die Problemstellung zu Grunde, das Bedienfeld insbesondere für

eine üblicherweise anzutreffende vierzonige Herdplatte dahingehend zu vereinfachen, dass eine merkbare Reduzierung des schaltungstechnischen Aufwandes für

die Schalt- und Anzeigesteuerung deren Aufbau auf einer einzigen Platine ermöglicht (Abs. [0007] der Patentschrift).

II.

1. Der Einspruch ist nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der Fassung des

Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001, geändert

durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften

des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004 dem

Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, und insoweit begründet, als er zu einer Einschränkung des Schutzbereichs des erteilten Patents führt.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt in der geltenden Fassung

des Patentanspruchs 1 eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis § 5

PatG dar.

Der zuständige Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) mit langjähriger Erfahrung bei der Konstruktion und Entwicklung von Bedieneinrichtungen und

Steuerungen für elektrisch betriebene Gargeräte.

Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Die Ursprungsunterlagen legen im

Patentanspruch 1 zwar dar, dass diejenige Kochzonenlampe bzw. Anzeige

sich signifikant von den anderen unterscheiden soll, deren Kochstufe gerade

angezeigt wird. Jedoch ist den Ursprungsunterlagen, S. 4, Z. 17 bis 20 i. V. m.

S. 5, Z. 14 bis 17 und 24 bis 26 (OS, Sp. 3, Z. 9 - 11, 15 -19, 30 - 32, 35 - 43,

47, 48, 60 - 64) zu entnehmen, dass dabei gleichzeitig und zwingend deren

Kochzone gerade angewählt sein muss, d. h. das Anwählen und das

signifikante Anzeigen erfolgen gleichzeitig und sind untrennbar miteinander

verbunden. Damit wird im geltenden Patentanspruch 1 lediglich eine für einen

gleichzeitig stattfindenden Vorgang andere, jedoch gleichfalls und mit gleicher

Bedeutung für die Vorrichtung in den Ursprungsunterlagen offenbarte Darstellung herangezogen. Auf jeden Fall ist dadurch weder ein Aliud noch eine

unzulässige Erweiterung des beanspruchten Gegenstandes entstanden.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der im Einspruchsverfahren genannten Druckschriften zeigt ein Gargerät mit sämtlichen Merkmalen

des Patentanspruchs 1. Die Neuheit wird von der Einsprechenden auch nicht

bezweifelt.

Bei dem im geltenden Patentanspruch 1 des Hauptantrages dargestellten Berührungsschalter-Bedienfeld mit digitaler Kochstufenanzeige für eine Herdmulde mit mehreren Kochzonen ist jeder Kochzone jeweils eine digitale Kochstufenanzeige oder jeder Kochzone jeweils eine Kochzonenlampe und allen

Kochzonen gemeinsam eine digitale Kochstufenanzeige zugeordnet, wobei

dann diejenigen digitalen Kochstufenanzeigen oder Kochzonenlampen angesteuert bleiben, bei denen aktuell die Kochstufe nicht auf Null gesetzt ist, während diejenige digitale Kochstufenanzeige oder Kochzonenlampe sich signifikant von den anderen unterscheidet, deren Kochzone gerade angewählt und

deren zugeordnete Kochstufe deshalb über den Kochstufenschalter veränderbar ist. Dabei erfolgt eine zyklische Auswahl der Kochzonen zum Aufschalten

eines Kochstufenschalters über einen tastend zu betätigenden Anwahlschalter.

Der EP 0 990 855 A2 (D4) entnimmt der zuständige Fachmann zwei Varianten

für ein Berührungsschalter-Bedienfeld. Nach der ersten Variante gemäß

Fig. 3, Abs. [0034], [0035] ist ein Berührungsschalter-Bedienfeld (Bedieneinrichtung 31 mit Tastenfeld 39) vorgesehen mit digitaler Kochstufenanzeige (7-

Segment-Anzeige 41) für eine Herdmulde (Glaskeramikkochfeld 30) mit mehreren Kochzonen (4 Kochstellen, dargestellt 14, 16), wobei den Kochzonen

(14, 16) gemeinsam eine digitale Kochstufenanzeige (41) zugeordnet ist. Die

Anwahl der Kochzonen erfolgt im Unterschied zum Streitpatentgegenstand

nicht durch eine zyklische Auswahl der Kochzonen zum Aufschalten eines

Kochstufenschalters über einen tastend zu betätigenden Anwahlschalter, sondern über ein Tastenfeld 39 mit in beliebiger Reihenfolge zu betätigenden, der

Anzahl der Kochzonen entsprechenden und jeweils der einzelnen Kochzone

zugeordneten separaten Tasten. Die D4 lässt dabei offen, wie für eine Bedienperson erkennbar ist, welche Kochzone gerade angewählt ist, um mit den für

sämtliche Kochzonen vorgesehenen Sensortasten 33 und 37 die gewünschte

Heizleistung der angewählten Kochzone zu verändern. Der Fachmann wird

diese zur Bedienung der Herdmulde erforderliche Einrichtung jedoch auch

dem Gegenstand der D4 unterstellen.

Bei der ersten Variante der D4 ist jeweils zwei Kochfeldern ein Kontrollfeld 32

mit jeweils zwei Anzeigebereichen zugeordnet, wobei die Kochzeitdauer oder

das Kochzeitende jedes Kochfelds mit eigenen Bedientasten eingestellt werden kann.

Nach der zweiten Variante der D4 gemäß Fig. 4 ist ein Berührungsschalter-

Bedienfeld (Bedieneinrichtung 31, wie bei Fig. 3 aufgebaut) vorgesehen, also

mit digitaler Kochstufenanzeige (7-Segment-Anzeige 41) für eine Herdmulde

(Glaskeramikkochfeld 40) mit mehreren Kochzonen (Kochstellen 42, 44, 46,

48), wobei den Kochzonen (42, 44, 46, 48) gemeinsam eine digitale Kochstufenanzeige (41) zugeordnet ist. Die Anwahl der Kochzonen erfolgt analog zum

Ausführungsbeispiel nach Fig. 3 und ebenfalls im Unterschied zum Streitpatentgegenstand nicht durch eine zyklische Auswahl der Kochzonen zum Aufschalten eines Kochstufenschalters über einen tastend zu betätigenden Anwahlschalter, sondern über das Tastenfeld 39 mit in beliebigen Reihenfolge zu

betätigenden, der Anzahl der Kochzonen entsprechenden und jeweils den vier

Kochzonen zugeordneten separaten Tasten. Die D4 lässt dabei auch bei diesen Ausführungsbeispiel offen, wie für eine Bedienperson erkennbar ist, welche Kochzone gerade angewählt ist, um mit den Sensortasten 33 und 37 die

Heizleistung der angewählten Kochzone zu verändern. Der Fachmann wird

auch hier diese zur Bedienung der Herdmulde erforderliche Einrichtung dem

Gegenstand der D4 gemäß Fig. 4 unterstellen.

Die Herdmulde 40 der D4 enthält neben und örtlich abgesetzt zur Bedieneinrichtung 31 zusätzlich eine Zeitsteuereinrichtung 12, die der Einstellung von

Zeitdauer oder Endzeit des Betriebes der einzelnen Kochstellen dient. Zur Einstellung von Zeitdauer oder Endzeit einer der Kochstellen ist gemäß D4 zunächst erforderlich die gewünschte Kochstelle auszuwählen. Dies erfolgt dort

durch das Funktionstastelement 54 im Betätigungsbereich 54 der Zeitsteuereinrichtung 12. Nach Betätigen des Funktionstastelements 54 werden zwei

Tasten, eine Plus-Taste 36 und eine Minustaste 38 zur Auswahl der für eine

nachfolgende Zeitvorgabe gewünschten Kochzone zur Betätigung freigegeben

(Abs. [0036]). Die Auswahl der Kochzone erfolgt durch die Betätigung der Tasten 36 oder 38 somit zyklisch (Abs. [0038]). Dieser Vorgang wird begleitet

durch die Darstellung der angewählten Kochzone durch optische Anzeigen im

Signalfeld 58 mittels der Symbolbereiche 60 bis 66, die den Kochzonen jeweils zugeordnet sind (Abs. [0037]). Ist die gewünschte Kochzone ausgewählt,

muss dieser Vorgang durch eine erneute Betätigung des Funktionstastelements 54 abgeschlossen werden (Abs. [0039]). Danach kann die Einstellung von Endzeit oder Zeitdauer des Garvorganges erfolgen.

Der D4 ist deshalb lediglich zu entnehmen, dass mit dem Funktionstastelement 54 zwischen zwei Funktionen hin- und her geschaltetet werden kann:

Schalterfreigabe für Tasten 36 und 38 zur Kochzonenauswahl oder Schalterfreigabe für die Tasten 36 und 38 für die Zeiteingabe der Zeitsteuereinrichtung. Eine Kochstufenschaltung für mehrere Kochzonen ist weder mit dem

Funktionstastelement 54 noch mit den Tasten 36 oder 38 des Gegenstandes

der D4 möglich. Sowohl die Auswahl der Kochzonen als auch die zugehörige

Schaltung der Kochstufen der einzelnen Kochzonen werden beim Gegenstand

der D4 wie vorstehend dargelegt im separaten Feld 31 vorgenommen. Beim

Gegenstand der D4 ist gemäß Fig. 1 ein nicht dargestelltes jedoch durch die

Leitung 10´ offenbar von der Platine 9 der Zeitschalteinheit entfernt angeordnetes Leistungsversorgungsteil mit einer Kochstufenschaltung vorhanden

(vergl. Abs. [0029]).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hauptantrages beruht auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Für den zuständigen Fachmann sind weder der D4 noch den Druckschriften

D1, D2, D3 oder D5 Anregungen in Richtung auf ein Berührungsschalter-

Bedienfeld entnehmbar, bei dem eine zyklische Auswahl der Kochzonen zum

Aufschalten eines Kochstufenschalters über einen tastend zu betätigenden

Anwahlschalter vorgesehen ist.

Beim Gegenstand der D4 wird in jeglicher der dort offenbarten Ausführungsvarianten die Kochstufenschaltung mit zugehöriger Kochzonenanwahl örtlich

getrennt von der Bedienung der Zeitsteuereinrichtung und auch mit separaten

Schaltvorrichtungen vorgenommen. Auch wenn beim Gegenstand der D4 eine

zyklische Auswahl der Kochzonen zum Aufschalten einer Zeitsteuereinrichtung über einen tastend zu betätigenden Anwahlschalter vorgesehen ist, so

sind jedoch dieser Vorrichtung eine auf die Auslegung dieser Einrichtung zugeschnittene Dimensionierung auch der schaltungstechnischen Komponenten

und deren zugrunde gelegte Anforderungen zu unterstellen. Der Fachmann

entnimmt der D4 allenfalls, dass sich die Ausführungsbeispiele der Figuren 3

und 4 im Hinblick auf den Umfang der digitalen Anzeigen und Schalter bei

einer Zeitsteuervorrichtung für ein Kochfeld mit mehreren Kochfeldern unterscheiden können und dabei möglicherweise der schaltungstechnische Aufwand wegen eingesparter Tastelemente beim Gegenstand der Fig. 4 geringer

ausfällt als der beim Beispiel nach Figur 3 (vergl. Abs. [0038]). Der Fachmann

wird sich durch die D4 darin bestätigt fühlen, dass der schaltungstechnische

Aufwand bei einer Zeitsteuereinrichtung im Gegenstatz zu dem einer Kochstufensschaltung mit Kochstufenanwahl für eine Mehrzahl von Kochzonen reduziert werden kann.

Es ist nicht nahe liegend, die vier einzelnen, jeweils einer einzelnen Kochzone

zugeordneten, wilkürlich betätigbaren Anwahlschalter, die z. B. im Stand der

Technik nach der D4 erforderlich sind, um damit zunächst eine bestimmte

Kochzone anzuwählen, um nachfolgend mit einem Kochstufenschalter die gewünschte Kochstufe einzustellen, durch eine zyklische Auswahl der Kochzonen zum Aufschalten eines Kochstufenschalters über einen tastend zu betätigenden Anwahlschalter zu ersetzen. So unterscheidet sich der schaltungstechnische Aufwand bei einer reinen Zeitsteuereinrichtung im Gegensatz zu

dem einer Kochstufensteuerung mit Kochstufenanwahl derart, das bei einer

Kochstufensteuerung die Anforderungen an die damit einhergehende ständige

und zuverlässige Kochstufenschaltung und damit verbundene Leistungssteuerung für eine Mehrzahl von Kochzonen zu berücksichtigen sind, so dass sich

eine Übertragung der Bedienstragie und der zugehörigen Betätigungs- und

Anzeigeeinrichtungen mit dem dazu notwendigen Schaltungsaufwand aus

dem Bereich einer Zeitsteuereinrichtung auf die einer Kochstufenschaltung einer Leistungssteuereinrichtung nicht durch einfache Überlegungen einstellt.

Zumindest wird der Fachmann in der D4 nicht ohne weiteres erkennen, dass

eine merkbare Reduzierung des schaltungstechnischen Aufwandes für die

Schalt- und Anzeigensteuerung im Bereich der Kochzonenauswahl in Verbindung mit der Schaltung der gewünschten Kochstufe für mehrere Kochzonen

ermöglicht wird, wenn im Bedienfeld nur noch eine einzige Kochstufen-Schaltstelle für eine Mehrzahl von Kochzonen vorgesehen ist (vgl. Str.-Pat-Schrift,

Abs. [0008]). Eine Anordnung der Bauelemente für Schalt- und Anzeigestellen

des Bedienfeldes auf einer einzigen Platine, wie in der Aufgabenstellung des

Streitpatents dargelegt, ist in diesem Zusammenhang plausibel.

Die

Druckschriften

DE 198 02 571 C2 (D1),

DE 199 25 228 A1 (D2),

DE 94 19 782 U1 (D3) und DE 299 11 917 U1 (D5), die in der mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt haben, offenbaren ebenfalls keine Berührungsschalter-Bedienfelder mit digitaler Kochstufenanzeige für eine Herdmulde mit mehreren Kochzonen, bei denen eine zyklische Auswahl der Kochzonen zum Aufschalten eines Kochstufenschalters über einen tastend zu betätigenden Anwahlschalter vorgesehen ist. Während die D2, wie in der Streitpatentschrift zutreffend dargelegt, lediglich eine vorteilhafte Restwärme-Warneinrichtung für ein Kochfeld ohne weitere Erläuterung einer Kochstufeneinstellung oder Kochzonenauswahl offenbart, ergeben sich aus den übrigen Druckschriften im Hinblick auf die Auswahl der Kochzonen zum Aufschalten eines

Kochstufenschalter keinerlei über den Offenbarungsgehalt der D4 hinausgehende Erkenntnisse. Nach der D1 ist jeder Kochzone ein eigenes Plus/Minus

Schalterpaar für die Kochstufeneinstellung zugeordnet. Nach dem Einschalten

sind offenbar sämtliche Plus-Minus-Schalterpaare für eine Kochstufeneinstellung betätigbar und deren Einstellung kann ohne vorherige zusätzliche An-

oder Auswahl der Kochzone sofort erfolgen (Fig. 1A und 1B, Sp. 2, Z. 41 - 53).

Beim Gegenstand der D3 ist der rückwärtige Randbereich des Kochfeldes

pultartig angestellt, um ein Berührungsschalterbedienfeld aufzunehmen. Jeder

Kochzone ist neben einem eigenen Plus/Minus-Schalterpaar für die Kochstufeneinstellung zusätzlich ein Bedienelement 6 zum Aktivieren resp. Anwählen

der gewünschten Kochzone zugeordnet (Fig. 2 sowie 11 bis 16, S. 5). Beim

Gegenstand der D5 erfolgt die Anwahl der gewünschten Kochzone durch Betätigung einer der Kochzonen 4 bis 7 zugeordneten vier Kochzonentasten 19

bis 22, wobei dann nachfolgend für die angewählte Kochzone durch Betätigung der Plustaste 17 oder der Minustaste 16 die Kochstufe eingestellt werden kann (Fig. 3, Ansprüche 5 und 9, S. 6, Abs. 2). Hinweise in Richtung auf

eine zyklische Auswahl der Kochzonen zum Aufschalten eines Kochstufenschalters über einen tastend zu betätigenden Anwahlschalter sind aus den genannten Druckschriften deshalb nicht zu gewinnen.

So gehen von den genannten Druckschriften weder einzeln noch in einer Zusammenschau Anregungen oder Hinweise in Richtung auf die im geltenden

Patentanspruch 1 dargelegte Lehre aus. Damit ergibt sich der Gegenstand

des geltenden Patentanspruchs 1 auch nicht in naheliegender Weise aus dem

Stand der Technik.

Die behauptete offenkundige Vorbenutzung hat in der mündlichen Verhandlung ebenfalls keine Rolle mehr gespielt.

Die in den Kennzeichenteilen der Patentansprüche 2 bis 5 genannten Maßnahmen dienen der vorteilhaften Weiterbildung des Gegenstandes gemäß des

geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag.

Da der Hauptantrag bereits zum Erfolg führt, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Gegenstand des Hilfsantrages.

Bei dieser Sachlage war das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten.

Tödte

Schwarz

Harrer

Hilber

Hu