Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 05.02.2009 – 30 W (pat) 56/06
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 56/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 37 293.9
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel von Falckenstein sowie der
Richter Viereck und Paetzold in der Sitzung vom 5. Februar 2009
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I .
Angemeldet am 24. Juni 2005 zur Eintragung als Wortmarke ist die Bezeichnung
„TheAuditor“
für die Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9 und 42
„Software, soweit in Klasse 9 enthalten; Datenverarbeitung und
Informationstechnologie; Erstellung und
Implementierung von
Programmen für die Datenverarbeitung“.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung, der mehrere Fundstellen zum
Beleg einer beschreibenden Bedeutung des Markenwortes „Auditor“ beigefügt waren, in zwei Beschlüssen vom 23. August 2005 und 2. Februar 2006 als nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Wort „Auditor“ nach heutigem Sprachverständnis eine Person bezeichne, die ein „Audit“ durchführe, was insbesondere
im Rahmen des allgemeinen Qualitätsmanagements für die Sicherheitsüberprüfung innerhalb von IT-Systemen vorkomme. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen stehe für den angesprochenen Verkehr der
Bedeutungsgehalt der Marke als Funktions- oder Bestimmungshinweis im Vordergrund, dass sie für die Tätigkeit eines Auditors geeignet oder bestimmt seien.
Deswegen werde ein rechtserheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in der
angemeldeten Bezeichnung keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich eine Sachangabe hinsichtlich der Art, der Bestimmung und der inhaltlich-thematischen Ausrichtung des Angebots sehen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint,
ihre Marke sei mehrdeutig und beschreibe die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht, da sie lediglich eine Personenbezeichnung darstelle, die auch
kein Gattungsbegriff sei. Die Rechtsprechung zu beschreibenden Angaben dürfe
nicht überdehnt werden. Andernfalls könne Software, die ohnehin in allen Bereichen des täglichen Lebens eingesetzt werde, nur mit Fantasienamen geschützt
werden.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 vom 23. August 2005 und 2. Februar 2006 aufzuheben.
Der Senat hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2008 und unter
Beifügung von weiteren Fundstellen darauf hingewiesen, dass neben dem Eintragungshindernis mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
auch das weitere nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Frage komme, da es sich um
eine beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe handele, und ihr Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben. Eine solche hat die Anmelderin nicht eingereicht und
auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil
der als Marke angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen
(§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG).
Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren (und Dienstleistungen) eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Erzeugnisse zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Nr. 27 - BioID; BGH GRUR
2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Keine
Unterscheidungskraft kommt zunächst solchen Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren ohne
weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie
als Unterscheidungsmittel bezüglich der betrieblichen Herkunft versteht (BGH
GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch bei solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren zwar
nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu
diesen hergestellt wird (BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006;
GRUR 1998, 465, 468 - BONUS). Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft nach zu
unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL
WM 2006; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1044
- Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Dabei darf die Prüfung, ob die erforderliche Unterscheidungskraft vorhanden ist, nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden,
sondern muss streng und vollständig sein, um im Interesse der Allgemeinheit eine
ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (EuGH GRUR 2003, 604,
Nr. 59 - Libertel; GRUR 2004, 674, Nr. 123 - Postkantoor; GRUR 2004, 1027,
Nr. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Nach diesen Grundsätzen kann
der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft für die beschwerdegegenständlichen Waren nicht zuerkannt werden.
Ist die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so bestehen grundsätzlich keine abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmarken. Bei einer aus mehreren Teilelementen bestehenden Marke ist auf die Bezeichnung in
ihrer Gesamtheit abzustellen (vgl. z. B. BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION). Wortfolgen sind dann nicht unterscheidungskräftig, wenn es sich um beschreibende Angaben oder um Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art handelt (vgl. z. B. BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von
hier). Allerdings ist es mit der für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer
Mehrelementenmarke erforderlichen Gesamtwürdigung nicht unvereinbar, wenn
zunächst die verschiedenen Wort- und Buchstabenbestandteile, aus denen die
Marke zusammengesetzt ist, nacheinander geprüft werden und erst sodann der
Frage nachgegangen wird, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Marke in der Gesamtheit mehr darstellt als die Summe ihrer Bestandteile (vgl.
z. B. EuGH GRUR 2006, 229, Nrn. 31, 34 - BioID).
Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Markenstelle hat, sowohl im Beanstandungsbescheid wie in den angefochtenen Beschlüssen, anhand von Belegstellen
aus dem Internet eingehend dargelegt, was einen „Auditor“ nach aktuellem
Sprachgebrauch ausmacht. Auch ergibt sich aus den Unterlagen (vgl. Ferretti,
Wörterbuch der Elektronik Datentechnik, Telekommunikation und Medien, 2004,
S. 59), dass es den Fachbegriff „audit software = Auditierungs-Software“ gibt. Zusätzlich hat der Senat weitere Fundstellen an die Anmelderin gesandt, aus denen
hervorgeht, dass Lehrgänge für Auditoren für das Qualitätsmanagement angeboten werden, wobei für erfolgreiche Absolventen eine Zertifizierung unter dieser
Bezeichnung erfolgt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen und die betreffenden Belegstellen Bezug genommen.
Die verfahrensgegenständlichen Waren in den Klassen 9 (Computer-Software)
und Dienstleistungen der Klasse 42 können sämtlich einen Bezug zur Tätigkeit
eines Auditors oder zu dessen Ausbildung haben, vor allem im Sinne einer Bestimmungsangabe. Computer-Software können zudem über den Aufgaben- und
Tätigkeitsbereich eines Auditors Informationen vermitteln. Ein enger beschreibender Bezug zu den beschwerdegegenständlichen Erzeugnissen und Dienstleistungen ist - entgegen der Auffassung der Anmelderin - vorhanden, so dass nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH a. a. O.) die angemeldete Bezeichnung
der erforderlichen Unterscheidungskraft für diese Waren und Dienstleistungen ermangelt. Die Zufügung des englischen Artikels ändert daran nichts, da auch die
Zusammenschreibung sich lediglich in einer bloßen Summenwirkung der Einzelbestandteile erschöpft, wobei der jedermann bekannte englische Artikel durch die
Binnengroßschreibung ohne weiteres erkennbar ist.
Ob der angemeldeten Wortfolge für die versagten Waren zusätzlich auch das Eintragungshindernis der unmittelbar beschreibenden und deshalb freihaltebedürftigen Angabe (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegensteht, kann - da letztlich
nicht entscheidungserheblich - dahingestellt bleiben. Allerdings ergeben sich
hierfür angesichts der überlassenen Fundstellen beachtliche Anhaltspunkte.
Eine Eintragung der angemeldeten Marke kommt nach alledem nicht in Betracht,
so dass die Beschwerde erfolglos bleiben musste.
Dr. Vogel von Falckenstein
Viereck
Paetzold
Cl