Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 10.02.2009 – 27 W (pat) 100/08
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Februar 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 305 04 676.4
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Albrecht und die Richter Schwarz und Kruppa
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Die Widersprechende hat gegen die am 29. April 2005 veröffentlichte Eintragung
der am 28. Januar 2005 angemeldeten, für
Klasse 18: Regenschirme; Reisebags für Golfequipment;
Klasse 25: Bekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen;
Klasse 28: Golfhandschuhe; Golfschläger; Golftaschen
farbig (orange, dunkelgrau, hellgrau) geschützte Marke Nr. 305 04 676
Widerspruch eingelegt aus
ihrer am 22.05.2002 angemeldeten und seit
10.03.2004 für Waren der Klassen 6, 9, 16, 18, 21, 25, 28 und 41, u a. für
Klasse 18: Leder und Lederimitationen, Waren aus Leder und
Lederimitationen; Reise- und Handkoffer; Taschen und Beutel;
Sporttaschen; Sportreisetaschen, Reiserucksäcke, Aktentaschen,
Geschäftsmappen, Kreditkartenhüllen, Handtaschen, Gepäckbehältnisse, Geldbörsen und Brieftaschen, Rucksäcke, Regenschirme;Spazierstöcke und Taschenanhänger;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, einschließlich
Golfschuhe und Kopfbedeckungen;
Klasse 28: Spielzeug, Spiele, Spielsachen; Sportartikel, Artikel
zum Golfspielen, Golfballmarker, Golfball-Retriever, Golfbälle,
Golftaschen, Golfschläger, Hüllen für Golfschlägerköpfe, Golf-
Tees, Golfhandschuhe, Spiele auf Golfbasis oder in Bezug auf das
Golfspiel
eingetragenen Gemeinschaftsmarke Nr. EU 2 713 501
.
Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Erstbeschluss vom 1.12.2006 und Erinnerungsbeschluss vom 7.03.2008 den Widerspruch zurückgewiesen, weil trotz identisch beanspruchter Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die jüngere Marke den
erforderlichen Abstand zu dieser noch einhalte. Bei der Darstellung eines
abschlagenden Golfspielers handele es sich nämlich auf den einschlägigen
Warengebieten um ein wenig originelles und verbrauchtes Bild, so dass die
Widersprechende hieraus gegenüber der angegriffenen Marke keine Rechte
herleiten könne. Darüber hinaus werde die Widerspruchsmarke auch durch die
Wortbestandteile „EUROPEAN TOUR“ geprägt; obwohl es sich hierbei um eine
bei Golfspielern bekannte Turnierserie der höchsten Spielklasse handele, seien
sie weder warenbeschreibend noch so bekannt wie etwa die Bezeichnung
„Fußball WM 2006“, die das Publikum nur in diesem Sinne und nicht auch als
Herkunftshinweis verstehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie
hält eine Verwechslungsgefahr für gegeben, weil die Wortbestandteile als eine
schutzunfähige Angabe beim Zeichenvergleich unberücksichtigt zu bleiben hätten
und es sich bei dem stilisierten Golfspieler - trotz eines deskriptiven Anklangs für
einen Teil der Waren - um ein selbständig kollisionsbegründendes Element
handele, welches eine assoziative Verwechslungsgefahr mit der jüngeren Marke
begründe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Logo der Widersprechenden
seit über 10 Jahren im Zusammenhang mit Golfsportveranstaltungen und dem
damit einhergehenden Sponsoring und Merchandising in Deutschland, europäischen und anderen Ländern - wie die eingereichten Unterlagen belegten -
umfangreich benutzt werde und in den golfsportorientierten Kreisen über einen
recht hohen Bekanntheitsgrad verfüge.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 1.12.2006 und 7.03.2008 aufzuheben und die Marke Nr. 305 04 676 wegen des Widerspruchs
aus der eingetragenen Gemeinschaftsmarke Nr. EU 2 713 501 zu
löschen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie meint, dass die Zeichen sich schon bei isolierter Betrachtung der einzelnen
Elemente, erst recht aber in ihrer Gesamtheit deutlich unterschieden. Tatsächlich
werde die Widerspruchsmarke - wie auch die Unterlagen der Widersprechenden
über die Verwendung des Zeichens belegten - allein von den Wortbestandteilen
geprägt. Im Übrigen ergäbe sich aus den Unterlagen nur eine Bekanntheit der
Sportveranstaltung selbst, nicht aber für die beanspruchten Waren, für die zum
Teil nicht einmal eine kennzeichenmäßige Benutzung dargelegt sei.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte
aufrechterhalten und vertieft.
II.
A. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat
zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, den
Widerspruch mangels der Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken
nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen, weil der Grad der Zeichenähnlichkeit zu gering ist, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.
1. Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer proritätsälteren
Marke nach den vorgenannten Vorschriften zu löschen, wenn zwischen beiden
Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Warenidentität oder -ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens die
Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein geringerer Grad einer
Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen
werden kann (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 16 f.] - Canon;
MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 19] - Lloyd/Loints; BGH GRUR 1999, 241, 243
- Lions). Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken,
in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen
Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur
Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den
Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003,
55, 57 f. [Rz. 51] - Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155 [Rz. 59]
- Anheuser-Busch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rz. 21] - Adam Opel/Autec).
2. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, weil die einander gegenüberstehenden Zeichen nur über eine so geringe
Ähnlichkeit verfügen, dass Verwechslungen zwischen ihnen auszuschließen sind.
a) Marken sind als ähnlich anzusehen, wenn ihre Übereinstimmungen in der
Erinnerung von nicht nur unmaßgeblichen Teilen der durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 –
Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2), an welche sich die jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, die vorhandenen Unterschiede so
stark überwiegen, dass die betreffenden Verkehrskreise die Zeichen nicht mehr
hinreichend auseinander halten können (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl. 2006, § 9 Rn. 118 m. w. N. [Fn. 311]). Die Ähnlichkeit von Marken ist dabei
grundsätzlich aufgrund ihres jeweiligen Gesamteindrucks unabhängig vom Prioritätsalter zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma;
GRUR 2005, 1043, 1044 [Rz. 28 f.] - Thomson Life; GRUR 2006, 413, 414
[Rn. 19] - SIR/Zirh; BGH GRUR 2000, 233 f. - Rausch/Elfi Rauch); hierbei sind
ihre Übereinstimmungen oder Abweichungen im Bild, im Klang und in der
Bedeutung umfassend zu ermitteln, wobei berücksichtigt werden kann, welche
Bedeutung diesen Aspekten beim Vertrieb der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen zukommt (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 415 [Rn. 28] - SIR/Zirh). Eine
Ähnlichkeit in nur einem dieser drei Aspekte begründet zwar nicht notwendig die
Annahme einer Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 21 f.] - SIR/Zirh),
kann aber im Einzelfall ausreichen (vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 21] - SIR/Zirh; BGH
GRUR 1959, 182, 185 - Quick; GRUR 1979, 853, 854 - LILA; GRUR 1990, 367,
368 - alpi/Alba Moda; GRUR 1992, 110, 112 - dipa/dib; GRUR 1992, 550, 551 -
ac-pharma; GRUR 1999, 241, 243 - Lions), sofern nicht die Übereinstimmungen in
einem Aspekt durch die bestehenden Unterschiede in den anderen neutralisiert
werden (vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 35] - SIR/Zirh). Daneben kommt eine Markenähnlichkeit auch in Betracht, wenn Bestandteile einer komplexen Marke, die
Bestandteilen der gegenüberstehenden Marke entsprechen, den durch die Marke
im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck dominieren (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Rz. 30] - THOMSON
LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] - Malteserkreuz) oder prägen (vgl.
BGH GRUR 2006, 60 Tz 17 - coccodrillo).
b) Da die jüngere Marke eine reine Bildmarke ist, scheidet eine klangliche
Zeichenähnlichkeit von vornherein aus (vgl. BGH GRUR 2006, 60 Tz. 24 -
coccodrillo). Aber auch in visueller und semantischer Hinsicht besteht zwischen
beiden Zeichen nur ein (wenn überhaupt) allenfalls am untersten Rand liegender
Grad an Zeichenähnlichkeit. Hierfür spricht zunächst schon, dass die angegriffene
Marke zu den in der Widerspruchsmarke enthaltenen Wortbestandteilen „EURO-
PEAN TOUR“ keine Entsprechung aufweist. Eine (unmittelbare) Verwechslungsgefahr besteht entgegen der Ansicht der Widersprechenden auch nicht deswegen,
weil beide Zeichen einen den Ball abschlagenden Golfspieler in stilisierter Form
enthalten. Dies könnte nämlich nur angenommen werden, wenn diese bildliche
Darstellung - wie die Widersprechende vorgetragen hat - die Widerspruchsmarke
dominieren oder prägen würde. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Dabei
kann dahinstehen, ob die Wortbestandteile „EUROPEAN TOUR“, wie die
Widersprechende vorgetragen hat, als beschreibende Angabe zurücktreten.
Selbst wenn dies der Fall wäre, käme eine die Widerspruchsmarke schriftbildlich
allein prägende Bedeutung der Darstellung des Golfspielers nur in Betracht, wenn
es sich bei diesem Bild nicht um eine die beanspruchten Waren beschreibende
Darstellung handeln würde. Dies ist aber nicht der Fall. Sämtliche Waren, für
welche die Widerspruchsmarke geschützt ist, sind entweder für die Ausübung des
Golfsports zwingend erforderlich oder können für diesen Sport geeignet oder
bestimmt sein. Der Bildbestandteil der Widerspruchsmarke beschränkt sich aber
auf die bloße Darstellung eines stilisierten Golfspielers, wobei die gezeichneten
Kreise nur als zeichnerische Wiedergabe des Abschlag-Schwunges des dargestellten Golfspielers angesehen werden können; insoweit unterscheidet sich das
Bildelement der Widerspruchsmarke auch von der Darstellung in der angegriffenen Marke, bei der dem geöffneten Kreis um den Golfspieler nicht nur die
Bedeutung eines den Schwung seines Abschlags wiedergebenden Bildes, sondern auch des Buchstabens „O“ zukommen kann. Mit dem auf die Darstellung
eines abschlagenden Golfspielers beschränkten Bildelement in der Widerspruchsmarke wird in den Augen der angesprochenen Verbraucher nur auf die
Eignung und Bestimmung dieser Waren in bildlicher Hinsicht hingewiesen, so
dass es sich bei dieser Darstellung von Haus aus um eine die beanspruchten
Waren beschreibende Angabe handelt, die nicht Grundlage für die Annahme einer
Verwechslungsgefahr sein kann (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 9 Rn. 221).
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke und hierbei insbesondere deren Bildbestandteil infolge Benutzung gesteigert wäre. Soweit die Widersprechende hierzu Unterlagen vorgelegt
hat, kann dahinstehen, ob der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit infolge
intensiver Benutzung trotz ihrer von Haus aus wegen der Zusammenfügung
zweier für sich genommen schutzunfähiger Bestandteile gegebenen Kennzeichnungsschwäche noch eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zugebilligt
werden könnte. Ungeachtet dessen geben die Benutzungsunterlagen nämlich
nichts dafür her, dass sich die (angebliche) Bekanntheit der Widerspruchsmarke
allein oder vorrangig aus ihrem Bildelement herleitet, da alle Unterlagen nur die
Widerspruchsmarke entweder in ihrer Gesamtheit oder lediglich mit ihren Wortbestandteilen wiedergeben, nichts aber darüber aussagen, dass bereits ihr Bildbestandteil von überwiegenden Teilen der Verkehrskreise als Hinweis auf die
Widersprechende und die von ihr organisierten Golfveranstaltungen angesehen
wird.
c) Wegen des beschreibenden Charakters des Bildbestandteils der Widerspruchsmarke scheidet auch eine Markenähnlichkeit in Form des gedanklichen
Inverbindungbringens (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz MarkenG) aus. Diese ist
grundsätzlich nur dann gegeben, wenn das Publikum zwar die hinter den Zeichen
stehenden Unternehmen auseinanderhält, aber unzutreffend den Eindruck gewinnt, diese seien wirtschaftlich miteinander verbunden, weil sich das ältere
Zeichen allgemein zu einem Hinweis auf das oder die Unternehmen der
Widersprechenden entwickelt hat (vgl. BGH GRUR 2002, 171, 175 – Marlboro);
dabei kann ein solcher Eindruck bei den angesprochenen Verkehrskreisen
insbesondere dadurch hervorgerufen werden, dass ein mit der Widerspruchsmarke identisches oder ähnliches Zeichen, das als Bestandteil in die angegriffene
Marke aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne
dass es deren Erscheinungsbild dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005,
1042 [Rz 30] - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] -
Malteserkreuz; GRUR 2002, 171, 174 - Marlboro-Dach; GRUR 2004, 865, 866 -
Mustang). eine solche selbständig kennzeichnende Stellung eines Markenteils
- die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ohnehin nur
ausnahmsweise in Betracht kommt, etwa wenn die Verbraucher die an sich als
Gesamtzeichen eingetragene Marke als Mehrfachkennzeichnung, also als Kombination voneinander unabhängiger Kennzeichnungen ansehen - scheidet aber bei
bloß beschreibenden Markenteilen von vornherein aus, weil sie insoweit am
Schutzumfang der Gesamtmarke nicht teilnehmen können.
3. Im Ergebnis kann damit - wenn überhaupt - nur ein am untersten Rand
liegender Grad an Zeichenähnlichkeit festgestellt werden, der auch im Bereich
möglicher Warenidentität und unterstellter normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr nicht mehr begründen kann (vgl
hierzu i. E. Schwarz, MarkenR 2008, 237, 248 f.).
4. Unter Berücksichtigung der Waren- und Markenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kann damit im Ergebnis eine Verwechslungsgefahr nicht festgestellt werden. Da die Markenstelle somit den Widerspruch
zu Recht zurückgewiesen, war die Beschwerde zurückzuweisen.
B. Da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1
Satz 1 MarkenG weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, hat es dabei
zu verbleiben, dass beide Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten
selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
Dr. Albrecht
Kuppa
Schwarz
Me