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BPatG Beschluss vom 10.02.2009 – 27 W (pat) 119/08

27. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 51 265.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz

und Richter Kruppa 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

TEAMALPIN

ist am 6. August 2007 als Wortmarke zur Eintragung für die Waren und

Dienstleistungen

"Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele,

Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten;

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle

Aktivitäten"

angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und

Markenamts hat die Anmeldung mit Erstbeschluss vom 20. Februar 2008 wegen

fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Wortkombination "TEAM-

ALPIN" stelle lediglich eine werbeübliche Anpreisung in dem Sinne dar, dass die

entsprechenden Waren von einer berg- oder alpinerfahrenen Gruppe stammten

bzw. für eine solche Gruppe besonders geeignet seien. Die entsprechenden

Dienstleistungen dienten lediglich einer Unterweisung (Erziehung, Ausbildung und

Unterhaltung) durch dieses alpine Team.

Die Erinnerung des Anmelders ist durch Beschluss derselben Markenstelle vom

29. April 2008 wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an der angemeldeten Bezeichnung zurückgewiesen worden. Der Ausdruck "TEAMALPIN" sei im Hinblick

auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine die Eignung, Bestimmung

und Inhalt derselben glatt beschreibende Angabe. Die hier angesprochenen

Verkehrskreise würden in dem Ausdruck "TEAMALPIN" im Zusammenhang mit

den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich den Hinweis darauf

erkennen, dass es sich bei den so benannten Waren und Dienstleistungen um

solche handele, die insbesondere für "Teams und Alpinisten" bestimmt und

geeignet seien. Dies gelte für die Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen gleichermaßen wie für Spielzeug und Turn- und Sportartikel sowie

auch für die so benannten Dienstleistungen. Dieser Ausdruck besage lediglich,

dass die so benannten Waren und Dienstleistungen den Anforderungen im

Hinblick auf die Tauglichkeit für alpine Verhältnisse entsprächen und somit für

Sport-Teams, z. B. Kletterer oder Alpintourengänger, geeignet und bestimmt

seien.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der

mitgeteilt hat, eine Beschwerdebegründung werde nicht eingereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg, weil der

Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einem Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 1012,

Rdn. 27 - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854

- FUSSBALL WM 2006). Weist eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt auf, der für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne

weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten

Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen

tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als betriebliche Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; GRUR 2005, 417

- BerlinCard).

Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den Begriffen TEAM und ALPIN

zusammen. Das ursprünglich aus dem Englischen stammende Wort team ist als

sog. Lehnwort ins Deutsche eingegangen und bezeichnet eine Gruppe von Personen, die gemeinsam an einer Aufgabe arbeiten bzw. eine Mannschaft (Duden,

Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., Mannheim 2006). Das Adjektiv alpin

bedeutet "die Alpen bzw. das Hochgebirge betreffend“ (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl.).

Die von den Waren und Dienstleistungen angesprochenen breiten inländischen

Verkehrskreise werden die Bezeichnung "TEAMALPIN" im Zusammenhang mit

den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in dem von der Markenstelle

aufgezeigten Sinn verstehen, nämlich dass diese für Teams des Alpinbereichs

(z. B. Kletterer oder Skitourengeher) bestimmt und geeignet sind. So treten z. B.

im Skisport die Mitglieder der nationalen Skiteams in jeweils einheitlicher Kleidung

an, wobei etwa die Rennanzüge und Skihelme dazu bestimmt und geeignet sind,

bessere Zeiten zu erzielen.

Wegen ihres im Vordergrund des Verständnisses stehenden beschreibenden

Sinngehalts ist die Marke für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird

insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle im Erstbeschluss

Bezug genommen.

Ob der Eintragung zusätzlich auch das Schutzhindernis der Produktmerkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht

entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Da der Anmelder seine Erinnerung

und Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er

die Beschlüsse der Markenstelle für angreifbar hält.

Dr. Albrecht

Schwarz

Kruppa

br/Me