Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 10.02.2009 – 27 W (pat) 52/08
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 52/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 45 177.0
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht, des Richters Schwarz und des
Richters Kruppa am 10. Februar 2009 08.05
beschlossen:
I.
Die Beschlüsse der Markenstelle vom 30. Januar 2006 und
vom 18. August 2006 werden insoweit aufgehoben, als der
angemeldeten Marke der Schutz für „Bekleidungsstücke,
Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ versagt wurde.
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Die Anmeldung der Bezeichnung
Deutscher SportpresseBall
für
Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Werbung;
Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Promoarbeiten;
Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet (Bannerexchange); Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten,
auch über das Internet; Veranstaltung von Bällen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Liveveranstaltungen; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle
oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Bällen; Veranstaltung von Lotterien; Veranstaltung von Unterhaltungsshows;
Veranstaltung von Wettbewerben; Informationen über Veranstaltungen (Unterhaltung); Organisation und Durchführung von
kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Ticketverkauf für Veranstaltungen; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern, auch in
elektronischer Form, auch im Internet; Dienstleistung bezüglich
Freizeitgestaltung; Partyplanung; Produktion von Shows; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen
hat die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts mit
Beschluss vom 30.01.2006 zurückgewiesen. Dies ist damit begründet, der Eintragung in die Markenrolle stehe das Hindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Der Markenbestandteil „SportpresseBall“ bedürfe als allgemein bekannte
(beschreibende) und geläufige Bezeichnung für eine Veranstaltung, auf der
Sportler, Journalisten, Politiker und sonstige Persönlichkeiten mindestens einmal
im Jahr gemeinsam feierten, keiner näheren Erläuterung. Es sei üblich, derartige
Bälle mit kulturellen Veranstaltungen, Unterhaltungsshows etc. zu verbinden. Der
weitere Markenbestandteil „Deutscher“ stelle eine ebenfalls nicht monopolisierbare
geographische Angabe dar. Die geringfügige, über das werbeübliche Maß nicht
hinausgehende graphische Gestaltung (Binnengroßschreibung in „Sportpresse-
Ball“) könne die Schutzfähigkeit nicht begründen.
Die angemeldete Marke bestehe daher nur aus freihaltungsbedürftigen Bestandteilen, die sich nicht zu einer nicht freihaltungsbedürftigen Gesamtheit vereinigten.
Die Frage der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) könne dahingestellt bleiben.
Die Erinnerung der Anmelderin vom 07.03.2006 hat die Markenstelle mit Beschluss vom 18.08.2006 zurückgewiesen. Dies ist damit begründet, dem Zeichen
fehle jedenfalls die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft. Wortmarken fehle zwar insbesondere die Unterscheidungskraft, wenn
sie für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt hätten. Die Unterscheidungskraft fehle aber
auch aus anderen Gründen; z. B. bei Werbeaussagen allgemeiner Art, ausschließlich werbemäßigen Kaufaufforderungen oder Bezeichnungen von Veranstaltungen, weil diese kein Hinweis auf die betriebliche Herkunft seien. Für die Annahme des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sei kein Nachweis erforderlich, dass die Angabe bereits geläufig sei.
Die Bezeichnung „Deutscher SportpresseBall“ sei aus sich heraus als Hinweis auf
einen von der Sportpresse in Deutschland veranstalteten Ball im Sinn einer größeren (festlichen) Tanzveranstaltung verständlich und werde in diesem Sinn für ein
seit 25 Jahren jährlich in Frankfurt am Main stattfindendes gesellschaftliches
Großereignis benutzt. Bei der angemeldeten Marke handle es sich somit um ein
eine bestimmte Veranstaltung beschreibendes Zeichen. Als solche stelle sie für
die beanspruchten Dienstleistungen, soweit sie sich unmittelbar auf die Organisation und Durchführung der benannten Veranstaltung beziehe, eine beschreibende
Angabe dar. Dies treffe für die Dienstleistungen Veranstaltung von Bällen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken, Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Durchführung von Live-Veranstaltungen, Veranstaltung zu (von) Bällen, Veranstaltung von
Lotterien, Veranstaltung von Unterhaltungsshows, Veranstaltung von Wettbewerben, Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen, Ticketverkauf für Veranstaltungen,
Produktion von Shows, sowie Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen zu.
Der beschreibende Charakter eines Veranstaltungsnamens erstrecke sich aber
zudem auf Dienstleistungen, die für die Durchführung als Hilfsmittel oder Hilfsleistungen in Betracht kämen, weil die Benennung der Veranstaltung insoweit als
Bestimmungsangabe oder als Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen
erscheine. Letzteres sei der Fall bei den Waren der Klasse 25 (als Souvenirartikeln) sowie den Dienstleistungen Werbung, Promoarbeiten, Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet (Banner Exchange), Informationen über Veranstaltungen (Unterhaltung), Herausgabe von Zeitschriften und Büchern, auch in elektronischer Form, auch im Internet, Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen.
Im Zusammenhang mit den verbleibenden Dienstleistungen wirke die angemeldete Marke für den verständigen Durchschnittsverbraucher lediglich als Hinweis
auf die Sponsoreneigenschaft des Verwenders bezüglich der benannten Veranstaltung, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft.
Es sei auch zu berücksichtigen, dass die im Rahmen des in der Werbegraphik
Üblichen liegende schriftbildliche Wiedergabe der Marke keine schutzbegründende individuelle Note verleihe.
Gegen diese Entscheidung, die der Anmelderin am 25.08.2006 zugestellt wurde,
richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 04.09.2006. Sie ist der Auffassung, um ein Zeichen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung als
Marke auszuschließen, müsse jegliche Unterscheidungskraft fehlen; es genüge
also eine nur geringfügige Unterscheidungskraft. Auch im Zusammenhang mit
Werbeslogans seien keine strengeren Anforderungen an die Unterscheidungskraft
zu stellen. Der Verbraucher nehme ein als Marke verwendetes Zeichen in der
Regel so auf, wie es ihm entgegentrete, und unterziehe es keiner analysierenden
Betrachtungsweise. Habe eine Marke keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt und handle es sich nicht um ein so gebräuchliches
Wort der deutschen Sprache, das die Verbraucher es stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstünden, gebe es keinen tatsächlichen Anhalt
dafür, dass einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Als beschreibende Angaben könnte nur solchen Wörtern die Eintragung unter
Hinweis auf ein Freihaltungsbedürfnis verwehrt werden, die bestimmte Merkmale
oder Umstände bezeichneten.
Die Anmelderin beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle vom
18.08.2006 die Eintragung der Marke „Deutscher Sportpresseball“
zu beschließen;
hilfsweise für einzelne (aufgeführte) Waren und Dienstleistungen
des Verzeichnisses.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 MarkenG) und hat in der Sache
teilweise Erfolg. Die angemeldete Bezeichnung ist hinsichtlich sämtlicher Dienstleistungen als Merkmalsangabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von Monopolrechten eines einzelnen Unternehmens freizuhalten. Der angemeldeten Bezeichnung fehlt auch das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft für alle
beanspruchten Dienstleistungen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinn dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen, denn die Hauptfunktion einer Marke besteht
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Keiner Unterscheidungskraft kommt Bezeichnungen zu,
die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden
Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird.
Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass die Verbraucher sie als Unterscheidungsmittel verstehen (BGH
GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).
Die Bedeutung der Wortfolge „Deutscher SportpresseBall“ ist klar. Dass „Ball“ in
der streitgegenständlichen Kombination kein Sportgerät, sondern eine festliche
Tanzveranstaltung bezeichnet, ist im Kontext erkennbar, zumal der Begriff „Sportpresse“ allgemein geläufig ist. Als „Sportpresseball“ wird somit in naheliegender
Weise eine gesellschaftliche Veranstaltung mit Tanz und sonstigen Unterhaltungsangeboten verstanden, welche in Verbindung mit der Sportpresse steht,
etwa weil sie Verlage oder Journalistenverbände ausrichten. Die Voranstellung
des Adjektivs „Deutscher“ weist darauf hin, dass es um eine Veranstaltung der
deutschen Sportpresse geht oder dass der Veranstalter eine bundesweite Bedeutung beansprucht.
Somit bleibt das angemeldete Zeichen stets ein Hinweis auf die Art der Veranstaltung als solche, nicht aber auf den Anbieter einer so gekennzeichneten Ware
oder Dienstleistung (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 857, Nr. 46 - Fußball WM 2006).
Dies betrifft sowohl die Unterhaltungs- und Veranstaltungsdienstleistungen als
auch die mit diesen in enger Verbindung stehenden Nebenleistungen, wie Platzreservierungen, Ticketverkauf oder Verpflegung und Beherbergung von Gästen und
für die im Verzeichnis allgemein gefassten Dienstleistungen, wie Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung.
Von der Gestaltung des Schriftbildes und der Anordnung der einzelnen Wortbestandteile her ist „Deutscher SportpresseBall“ nicht hinreichend ungewöhnlich, um
als Marke zu wirken. Die Binnengroßschreibung stellt ein in der Werbung übliches
und verbreitetes Gestaltungsmittel dar (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 965
- AntiVir / AntiVirus; BPatG BlPMZ 1996, 505 - ManuFact, CR 1998, 4 - Data-
Search; BPatG, Beschluss vom 27.02.1996, 24 W (pat) 240/94 - PowerLine; Ludwig, Otto, Die Karriere eines Großbuchstaben, in: Der Deutschunterricht, XLI
(1989), S. 80 ff.; Samel, Ingrid, Das Tüpfelchen auf dem i, Der Sprachdienst,
1988, 182). Von einer beschreibenden Bedeutung führt die Binnengroßschreibung
daher allenfalls dann weg, wenn sie motiviert ist, also tatsächlich etwas aussagt
oder Homophone unterscheidet (SatAn) und Wortverständnis sowie Aussprache
[sat-'an/'sa-tan] verändert. Dies ist hier nicht der Fall.
Etwas anderes gilt für die beanspruchten Waren, da die Besucher auf Bällen zwar
Bekleidung, Schuhe und teilweise Kopfbedeckungen tragen, aber kaum jemand
annimmt, diese Waren würden speziell für den Deutschen Sportpresseball hergestellt. Soweit die Marke auf diese Waren werbend (Merchandising) verwendet
wird, ist dies eine Frage der Markenbenutzung. Die Eintragung der Marke kann
jedoch nicht versagt werden, weil auch diese Verwendung denkbar ist. Es ist auch
eine markenmäßige Verwendung möglich.
Dr. Albrecht
Schwarz
Kruppa
Cl