Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Urteil vom 10.02.2009 – 4 Ni 67/07 (EU)
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 10. Februar 2009 …
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 67/07 (EU)
(Aktenzeichen)
… 08.05
betreffend das europäische Patent EP 0 945 051
(DE 599 06 320)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 10. Februar 2009 durch den Richter Voit als Vorsitzenden und
den Richter Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, die Richterin Friehe, den Richter Dipl.-Ing.
Rippel und die Richterin Dipl.-Ing. Dr.-Ing. Prasch
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 945 051
(Streitpatent), das am 18. März 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität der
deutschen Patentanmeldung DE 198 13 233 vom 26. März 1998 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und
wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 599 06 320 geführt. Es betrifft eine Mähmaschine und umfasst 15 Ansprüche, die allesamt angegriffen sind.
Anspruch 1 lautet wie folgt:
Mähmaschine, insbesondere ein Scheibenmähwerk mit einer in
einer Arbeits- und Betriebsstellung seitlich von einem landwirtschaftlichem Trägerfahrzeug (3) geführten Mäheinrichtung (4), die
eine Anzahl auf einem Mähholm (5) angebrachter, um jeweils eine
etwa vertikale Achse (6) rotierender Schneidorgane (7) umfasst,
sowie mit einer Trageinrichtung (1), welche einen ein- oder mehrteiligen Tragarm (9) aufweist, an dem mittels einer zumindest um
eine
in Fahrt- und Arbeitsrichtung (F) gerichtete Achse (17)
schwenkbaren und bezüglich der Arbeitsbreite zumindest etwa
mittig an der Mäheinrichtung (4) angebrachten Gelenkverbindung (16) die Mäheinrichtung (4) gehaltert ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Gelenkverbindung (16) zwischen dem Tragarm (9) der Trageinrichtung (1) und der Mäheinrichtung (4) zumindest zwei Schwenkachsen (17, 18) aufweist und dass der Gelenkverbindung (16) zur Führung der Mäheinrichtung (4) Lenker (20,
21) zugeordnet sind, welche sich von dem Tragarm (9) ausgehend
zu einem seitlichen Abschnitt (25) der Mäheinrichtung (4) erstrecken, der der Fahrspur des landwirtschaftlichen Trägerfahrzeugs zugewandt ist.
Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf
Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 15 wird auf die Streitpatentschrift EP 0 945 051 B1 Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch
erfinderisch. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der Technik sei zum Prioritätszeitpunkt eine Mähmaschine mit den Merkmalen des Patentgegenstands bereits bekannt gewesen. Hierzu beruft sie sich auf folgende Druckschriften:
NK2 GB 2 013 466 A
NK2’ Übersetzung der Anlage NK2
NK3 Konvolut zur Gegenüberstellung von NK2 und dem Streitpatent
NK4 Abbildung eines Mähwerks aus dem Verletzungsprozess
NK5 Colorierte Fig. 1 bis Fig. 3 der NK2
NK7 DE 33 22 030 A1
NK8 DE 41 37 717 A1
NK9 Kopie aus einem Prospekt der Beklagten.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 0 945 051 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass das
Streitpatent ohne Bezugszeichen folgende Fassung erhält:
1. Mähmaschine, insbesondere Scheibenmähwerk, mit einer in
einer Arbeits- und Betriebsstellung seitlich von einem landwirtschaftlichen Trägerfahrzeug geführten Mäheinrichtung,
die eine Anzahl auf einem Mähholm angebrachter, um jeweils eine etwa vertikale Achse rotierender Schneidorgane
umfasst sowie mit einer Trageinrichtung, welche einen ein-
oder mehrteiligen Tragarm aufweist, an dem mittels einer
zumindest um eine in Fahrt- und Arbeitsrichtung gerichtete
Achse schwenkbaren und bezüglich der Arbeitsbreite zumindest etwa mittig an der Mäheinrichtung angebrachten Gelenkverbindung die Mäheinrichtung gehaltert ist, dadurch
gekennzeichnet, dass die Gelenkverbindung zwischen dem
Tragarm der Trageinrichtung und der Mäheinrichtung zumindest zwei Schwenkachsen aufweist und dass der Gelenkverbindung zur Führung der Mäheinrichtung in einer zumindest
etwa in Fahrt- und Arbeitsrichtung gerichteten vertikalen
Ebene übereinander oder in zwei zumindest etwa in Fahrt-
und Arbeitsrichtung gerichteten und in einem Abstand zueinander angeordneten vertikalen Ebenen angeordnete Lenker
zugeordnet sind, welche sich von dem Tragarm ausgehend
zu einem seitlichen Abschnitt der Mäheinrichtung erstrecken,
der der Fahrspur des landwirtschaftlichen Trägerfahrzeugs
zugewandt ist.
2. Mähmaschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass die Gelenkverbindung zwischen dem Tragarm der
Tragvorrichtung und der Mäheinrichtung zumindest eine in
Fahrt- und Arbeitsrichtung gerichtete Schwenkachse und
eine zumindest etwa quer zur Fahrt- und Arbeitsrichtung angeordnete Schwenkachse umfasst.
3. Mähmaschine nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkverbindung vorzugsweise als ein
Kugelgelenk ausgebildet ist.
4. Mähmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch
gekennzeichnet, dass sich die der Gelenkverbindung zugeordneten Lenker vom Tragarm ausgehend in einer der Fahrt-
und Arbeitsrichtung entgegengesetzt gerichteten Richtung
zur Mäheinrichtung erstrecken.
5. Mähmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch
gekennzeichnet, dass die der Gelenkverbindung zugeordneten Lenker vom Tragarm ausgehend in einer der Fahrt-
und Arbeitsrichtung entsprechenden Richtung zur Mäheinrichtung verlaufen.
6. Mähmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch
gekennzeichnet, dass die der Gelenkverbindung zugeordneten Lenker mit einem Aufnahmestück des Tragarms und
einem Aufnahmestück der Mäheinrichtung eine Form eines
viergliedrigen Kurbelgetriebes aufweisen.
7. Mähmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch
gekennzeichnet, dass die Lenker parallel zueinander angeordnet sind.
8. Mähmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch
gekennzeichnet, dass die Lenker einenends an einer Aufnahmelasche am Tragarm und anderenends in einer Aufnahmelasche an einer Gehäusewand des der Fahrspur des
landwirtschaftlichen Trägerfahrzeug zugewandten, seitlichen
Abschnitts der Mäheinrichtung gelagert sind.
9. Mähmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch
gekennzeichnet, dass die Lenker an ihren Enden zur Lagerung bzw. Anlenkung am Tragarm und an der Mäheinrichtung
mit einem Kugelgelenk versehen sind.
10. Mähmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch
gekennzeichnet, dass zumindest einer der Lenker längenveränderbar ausgebildet ist.
11. Mähmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch
gekennzeichnet, dass der obere Lenker längenveränderbar
ist.
12. Mähmaschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass der obere Lenker in einer die Gelenkverbindung mittig
schneidenden, zumindest etwa in Fahrt- und Arbeitsrichtung
ausgerichteten, vertikalen Ebene und der untere Lenker in
der Ebene entlang der Gehäusewand des der Fahrspur des
landwirtschaftlichen Trägerfahrzeugs zugewandten seitlichen
Abschnitts der Mäheinrichtung angeordnet ist.
13. Mähmaschine nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet,
dass der obere Lenker sich von einem oberhalb der Gelenkverbindung gelegenen und am Tragarm gehalterten Aufnahmestück zu einem an der Oberseite eines Gehäuses der
Mäheinrichtung angebrachten Aufnahmestück erstreckt,
während der untere Lenker an der Aufnahmelasche am
Tragarm und an der Aufnahmetasche an der Gehäusewand
des der Fahrspur zugewandten, seitlichen Abschnittes angelenkt ist.
Im Übrigen tritt die Beklagte dem Vorbringen der Klägerin entgegen und ist der
Ansicht, dass das Streitpatent zumindest im hilfsweise verteidigten Umfang patentfähig sei.
Die Klägerin beantragt auch insoweit die Nichtigerklärung des Streitpatents.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Gegenstand des Streitpatents in der
erteilten Fassung und mit ihm auch die Gegenstände der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 15 sind patentfähig, da ein Nichtigkeitsgrund i. S. d. Art. II § 6
Abs. 1. Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ nicht vorliegt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, und das Ergebnis der mündlichen
Verhandlung hat auch keine Kenntnisse und Erfahrungen des Fachmanns ergeben, unter deren Berücksichtigung es für ihn aufgrund des in das Verfahren eingeführten Stands der Technik nahe lag, die streitpatentgemäße Lösung aufzufinden. Auf den Hilfsantrag kommt es daher nicht an.
II.
1. Das Streitpatent betrifft eine Mähmaschine, wie sie hauptsächlich zur Ernte
von Gras oder entsprechenden landwirtschaftlichen Halmgütern eingesetzt wird.
Derartige Maschinen, die im Betrieb beidseitig eines landwirtschaftlichen Trägerfahrzeugs eingesetzt werden können, sind im Stand der Technik bekannt
(Abs. 0001 der Streitpatentschrift). So wird in der Einleitung des Streitpatents eine
derartige Mähmaschine gemäß dem deutschen Gebrauchsmuster DE 296 14 199
U1 erwähnt, bei deren Betrieb es aber nachteilig sein soll, dass die Mäheinrichtung in der Arbeits- und Betriebsstellung beim Passieren von Bodenunebenheiten,
insbesondere an den in Relation zur Arbeitsbreite äußersten Abschnitten, zunächst zurückgehalten wird, um dann, nach Passieren der Unebenheit, vorzuschnellen. Dadurch treten dauernde Drehschwingungen um die vertikale Achse
auf, die zu Belastungsspitzen an der Schwenkverbindung zwischen dem Tragarm
und der Mäheinrichtung führen, die schließlich - insbesondere bei einer großen
Arbeitsbreite - zu Beschädigungen oder Brüchen an der Schwenkverbindung führen können (Abs. 0002).
2. Daher soll die streitpatentgemäße Erfindung eine Mähmaschine bereitstellen,
die unter Beibehaltung einer optimalen Führung der Schneidwerkzeuge bei Bodenunebenheiten und einer über die Arbeitsbreite gleichbleibenden Auflagekraft
eine zuverlässige Aufnahme aller beim Mäheinsatz auftretenden Beanspruchungen ermöglicht [0003].
3. Patentanspruch 1 kennzeichnet demgemäß eine Mähmaschine mit folgenden
Merkmalen:
1. Mähmaschine mit einer in einer Arbeits- und Betriebsstellung
seitlich von einem landwirtschaftlichen Trägerfahrzeug geführten Mäheinrichtung
1.1
Die Mäheinrichtung umfasst eine Anzahl auf einen
Mähholm angebrachter, um jeweils eine etwa vertikale Achse rotierender Schneidorgane.
2.
Die Mähmaschine weist eine Trageinrichtung auf.
2.1
Die Trageinrichtung weist einen ein- oder
mehrteiligen Tragarm auf.
2.1.1
An dem Tragarm ist die Mäheinrichtung mittels einer zumindest um eine in Fahrt- und Arbeitsrichtung gerichtete Achse schwenkbaren und bezüglich der Arbeitsbreite zumindest etwa mittig angebrachten Gelenkverbindung gehaltert.
2.1.1.1
Die Gelenkverbindung weist zwischen dem Tragarm der Trageinrichtung und der Mäheinrichtung
zumindest zwei Schwenkachsen auf.
2.1.1.2
Der Gelenkverbindung sind zur Führung der
Mäheinrichtung Lenker zugeordnet.
2.1.1.2.1 Die Lenker erstrecken sich ausgehend von dem
Tragarm zu einem seitlichen Abschnitt der Mäheinrichtung, der der Fahrspur des landwirtschaftlichen Trägerfahrzeuges zugewandt ist.
Während die Merkmalsgruppe 1. die seitlich eines Trägerfahrzeugs geführte Mäheinrichtung der beanspruchten Mähmaschine charakterisiert, ist die Merkmalsgruppe 2. auf die Ausgestaltung der Trageinrichtung gerichtet, mit der das dem
Patentgegenstand zu Grunde liegende technische Problem gelöst werden soll. Die
Problemlösung stellt dabei auf die Gelenkverbindung zwischen Tragarm und Mäheinrichtung ab und zwar im Hinblick auf die Abwendung schädlicher Einflüsse auf
diese einzige Gelenkverbindung (vgl. Text des Anspruchs 1, kennzeichnender
Teil, „die …“ bzw. „der Gelenkverbindung“) bedingt durch die von der Mäheinrichtung aufgebauten Drehschwingungen um eine (virtuelle) vertikale Achse.
Hierzu ist zunächst in Merkmal 2.1.1 eine Gelenkverbindung zwischen Tragarm
und Mäheinrichtung beschrieben. Diese Gelenkverbindung soll bezüglich der Arbeitsbreite (der Mäheinrichtung) etwa mittig an der Mäheinrichtung angebracht
sein. Diese Angabe bedeutet bei Hinzunahme weiterer Angaben aus der Beschreibung sowohl bzgl. des gattungsbildenden Standes der Technik (Abs. 0002)
als auch bzgl. der patentgemäßen Lösung (Abs. 0005) eindeutig eine Anlenkung
bzw. Aufhängung der Mäheinrichtung in deren Schwerpunkt. Auch weist die Gelenkverbindung eine in Fahrt- und Arbeitsrichtung gerichtete, demnach horizontale
Schwenkachse auf. Um nun Drehschwingungen des Mähwerks um eine (virtuelle)
vertikale Achse hinsichtlich ihrer Wirkung auf die reale horizontale Schwenkachse
der Gelenkverbindung zwischen Tragarm und Mäheinrichtung abzumildern, wird
gemäß Merkmal 2.1.1.1 eine zweite Schwenkachse für diese Gelenkverbindung
vorgeschlagen (vgl. auch Abs. 0005). Des Weiteren sollen mehrere Lenker zur
Führung der Mäheinrichtung Verwendung finden (Merkmal 2.1.1.2), die sich ausgehend von dem Tragarm zu einem seitlichen Abschnitt der Mäheinrichtung
erstrecken und zwar nur auf der zum Trägerfahrzeug hin weisenden Seite der
Mäheinrichtung (Merkmal 2.1.1.2.1).
Wie die Beschreibungseinleitung des Streitpatents ausführt (vgl. Abs. 0007), kann
durch die in Patentanspruch 1 angegebene Ausbildung der Gelenkverbindung
(zwei Schwenkachsen) in Verbindung mit der Anbringung von Lenkern an dem
seitlichen Abschnitt der Mäheinrichtung zum Trägerfahrzeug hin in vorteilhafter
Weise erreicht werden, dass an der Gelenkverbindung lediglich die Gewichtskraft
der Mäheinrichtung aufgenommen wird, während die erforderlichen Führungskräfte für die Mäheinrichtung durch die Lenker aufgebracht werden.
Die patentgemäße Lösung besteht demgemäß im Kern darin, die Wirkungen der
betriebsbedingt auftretenden Drehschwingungen an der Mäheinrichtung durch das
Zusammenwirken einer zumindest aus zwei Achsen bestehenden Gelenkverbindung sowie einer einseitigen Lenkerführung im Rahmen einer solchermaßen komplexen gesamten Aufhängung für die Mäheinrichtung abzumildern bzw. auszuschalten.
III.
Der Senat konnte nicht feststellen, dass der unstreitig gewerblich anwendbare Gegenstand des Streitpatents gemäß Patentanspruch 1 gegenüber dem angeführten
Stand der Technik nicht patentfähig ist.
1. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Gegenstand des Streitpatents
nach dem Patentanspruch 1 nicht als neu gilt.
Von dem Stand der Technik nach dem DE 296 14 199 U1, von dem im Streitpatent ausgegangen worden war, unterscheidet sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 durch die Merkmale 2.1.1.1 bis 2.1.1.2.1 gemäß Merkmalsauflistung
nach Punkt II. 3., denn die Gelenkverbindung der entgegengehaltenen Vorrichtung
weist lediglich eine Schwenkachse auf (vgl. Seite 4, Zeilen 19 bis 26), wobei auch
stabilisierende Lenker nicht vorgesehen sind (vgl. Fig. 1 bis 4).
Das Mähwerk nach der GB 2 013 466 A (Anl. NK2) weist, anders als in Merkmal 1.1 des Patentgegenstandes nach Anspruch 1 angegeben, von einem Mähbalken (Hauptträger 20) nach unten abstehende Mähtrommeln (27) auf, so dass
diese Schneidorgane nicht auf einem Mähholm angebracht sind wie bei einem
Scheibenmähwerk. Auch ist das entgegengehaltene Mähwerk nach der Anl. NK2
nicht mit einer Mäheinrichtung ausgestattet, die von einer einzigen bezüglich der
Arbeitsbreite zumindest etwa mittig angebrachten Gelenkverbindung gehaltert ist,
so dass sich die patentgemäße Aufhängung der Mäheinrichtung auch in Merkmal
2.1.1 von diesem Stand der Technik unterscheidet. Nachdem der entgegengehaltene Stand der Technik auch keine solitäre Gelenkverbindung zwischen Tragarm
und Mäheinrichtung aufweist, der zur Führung der Mäheinrichtung Lenker zugeordnet sind, unterscheidet sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 hiervon
auch in den Merkmalen 2.1.1.1 bis 2.1.1.2.1.
Durch die DE 41 37 717 A1 (Anl. NK 8) ist ein gattungsfremdes Trommelmähwerk
zum Frontanbau an einen Schlepper bekannt geworden, von dem sich der Patentgegenstand demgemäß bereits in seinen Merkmalen 1. und 1.1 unterscheidet.
Zwar sind Lenker vorgesehen, die u. a. auch der Führung der Mäheinrichtung dienen. Jedoch sind diese Lenker (Verstellglieder 7, 7’) zu beiden Seiten der Mäheinrichtung jeweils zwischen den jeweils äußeren Mähtrommeln angeordnet, so dass
sich die patentgemäße Mähmaschine nach Anspruch 1 auch in Merkmal 2.1.1.2.1
von diesem Stand der Technik unterscheidet.
Das ebenfalls gattungsfremde Frontmähwerk nach der DE 33 22 030 A1
(Anl. NK7) liegt vom Patentgegenstand noch weiter ab, denn die Gelenkverbindung zwischen Tragarm und Mäheinrichtung weist lediglich eine (in Fahrtrichtung
gelegene) Achse (5) auf, wobei dieser Gelenkverbindung keinerlei Lenker i. S. d.
Streitpatents zur Führung der Mäheinrichtung zugeordnet sind, so dass sich der
Patentgegenstand von diesem Stand der Technik noch in den Merkmalen 2.1.1
bis 2.1.1.2.1 unterscheidet.
2. Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass die
Mähmaschine nach dem Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruht.
Durch die von der Klägerin den Vordergrund gestellte GB 2 013 466 A (D1, Anl.
NK2) ist eine Mähmaschine mit einer in einer Arbeits- und Betriebsstellung seitlich
von einem landwirtschaftlichen Trägerfahrzeug geführten Mäheinrichtung (vgl.
Fig. 1) gemäß Merkmal 1. der in Punkt III. 3. angegebenen Merkmalsauflistung
bekannt geworden. Anders als im darauf folgenden Merkmal 1.1 angegeben, sind
die rotierenden Schneidorgane der Mäheinrichtung allerdings nicht auf einem
Mähholm angebracht, sondern die Mähtrommeln (mower drums 27) der als
Trommelmähwerk ausgestalteten Mäheinrichtung sind unterhalb eines auch die
Antriebsmittel für die Trommel tragenden Hauptträgers (main beam 20) der Mäheinrichtung (2) angeordnet (vgl. Fig. 2 bis 5). Die entgegengehaltene Mähmaschine weist ebenfalls eine Trageinrichtung (mounting beam 3) auf, die auch einen
Tragarm (elongate structure 7) umfasst, so dass die Merkmale 2. und 2.1 dort
verwirklicht sind (vgl. insbes. Fig. 1).
Eine Gelenkverbindung i. S. d. Streitpatents indes ist nicht vorgesehen, mittels der
die Mäheinrichtung an dem Tragarm gehaltert wäre, denn zwischen dem Tragarm (7) und bestimmten, ihrerseits am Hauptträger (20) der Mäheinrichtung (2)
befestigten Strukturen sind jeweils Lenker (46, 47, 48) eingesetzt. Demzufolge
kann die entgegengehaltene Mäheinrichtung nicht in patentgemäßem Sinne an
dem Tragarm gehaltert sein, denn zwischen diesem und der Mäheinrichtung sind
die besagten Lenker (46, 47, 48) zwischengeschaltet. Dies hat wiederum zur
Folge, dass der Arm (7) jedenfalls im Betrieb des Mähwerks, d. h. also nicht in
einer ausgehobenen Stellung, sondern in einer Stellung, in der das Mähwerk mit
seinen Auflagetellern 33 auf dem Boden steht, die Mäheinrichtung nicht „tragen“
kann und im Betrieb daher auch nicht als „Tragarm“ wirken kann, denn die Mäheinrichtung wird hier ausschließlich „schwimmend“ geführt, bedingt durch die ausschließlich über drei Lenker hergestellte Verbindung zwischen Tragarm und Mäheinrichtung, wie auch aus der entsprechenden Textpassage auf Seite 2, Zeilen 29
bis 36 der Entgegenhaltung ersichtlich ist. Die Mäheinrichtung wird von der armartigen Struktur (7) im Betrieb also lediglich gezogen, wobei sie sich durch die
schwimmende Anhängung über Lenker den sich entgegenstellenden Bodenunebenheiten anpassen kann. Auf Grund der schwimmend gehaltenen Verbindung
zwischen Arm (7) und Mäheinrichtung (2) mittels Lenker (46, 47, 48) ist es nicht
möglich, die drei Lenker oder auch nur einen von diesen bei technisch korrekter
Auslegung des Offenbarungsgehalts der GB 2 013 466 A als (weiteren) Teil eines
evtl. mehrteiligen Tragarms zu betrachten, denn durch die schwimmende Anlenkung der Mäheinrichtung und die Anlenkung der jeweiligen Lenker zu diesem
Zweck an ihren beiden Enden, größtenteils sogar über Kugelgelenke (vgl. Fig. 1),
können diese eine Tragfunktion im patentgemäßen Sinne nicht erfüllen. Mit einer
derartigen technischen Beurteilung der Funktion der Lenker als nicht zu einer
Trageinrichtung gehörende Bauteile steht auch deren Positionierung außerhalb
der Mitte der Mäheinrichtung (vgl. Fig. 1, 3) bzw. außerhalb eines in Fig. 3 mit „C“
angegebenen Schwerpunkts der Mäheinrichtung im Einklang.
Vielmehr lässt die gesamte Offenbarung dieser Entgegenhaltung erkennen, dass
keiner der Lenker im Schwerpunkt der Mäheinrichtung (2) angreifen soll, denn
- wie aus Seite 5, Zeile 105 bis Seite 6, Zeile 30 der D1 hervorgeht - besteht ein
wesentliches konstruktives Ziel bei diesem Stand der Technik darin, den mittleren
Lenker (48) sogar im weiten Abstand (D) zum Schwerpunkt C der Mäheinrichtung
zu halten. Die am Schwerpunkt (C) der Mäheinrichtung agierende Kraft P x D soll
nämlich in jedem Falle größer gehalten werden, als eine bei Kurvenfahrten nach
rechts erzeugte überkippende Kraft F x L, die im Bereich der Anlenkung des mittleren Lenkers (48) an die Mäheinrichtung (2) wirkt, was in der Beziehung
P x D > F x L zum Ausdruck gebracht wird, wobei L den Abstand der Anlenkung
dieses Lenkers an der Mäheinrichtung von der Bodenoberfläche angibt. Auch eine
Verlagerung z. B. u. a. des rechtsseitigen Lenkers (47) auf die linke Seite der
rechten äußeren Mähtrommel, wie auf Seite 2, Zeilen 58 bis 61 der Entgegenhaltung angedeutet, vermag dessen Positionierung im Schwerpunkt C - anders als
die Klägerin vorträgt - noch nicht vorwegzunehmen oder nahezulegen, denn der
Schwerpunkt ist bei dieser Maschine wiederum außermittig gelagert und nach
links verschoben. Unter der in Merkmal 2.1.1 gegebenen Angabe „etwa mittig“ ist
nach sachgerechter Würdigung der patentgemäßen Gesamtoffenbarung der
Schwerpunkt der Mäheinrichtung zu verstehen (vgl. auch II. 3.), welcher sich je
nach Ausgestaltung der Mäheinrichtung, z. B. durch zusätzliche außermittig angebrachte Getriebestrukturen o. ä., etwas aus der geometrischen Mitte der Mäheinrichtung verschieben kann, weswegen in der Anspruchsfassung die o. g. Formulierung gewählt worden war.
Nach alledem ist bei der nach einem anderen Funktionsprinzip am Boden geführten Mäheinrichtung nach der GB 2 013 466 A das patentgemäße Merkmal 2.1.1
nicht verwirklicht. Auch besteht zwischen Tragarm und Mäheinrichtung keine eine
Mehrzahl von Schwenkachsen aufweisende Gelenkverbindung, denn an den Kugelgelenken (50, 52, 53, 54), die diese Bedingung erfüllen könnten, sind Lenker (46, 47) ohne tragende Funktion im Betriebszustand angeordnet. Daher ist
auch Merkmal 2.1.1.1 bei der entgegengehaltenen Mähmaschine nicht erfüllt.
Nachdem das entgegengehaltene Mähwerk ausschließlich über Lenker geführt
wird, aber eine Gelenkverbindung zwischen Tragarm und Mäheinrichtung in patentgemäßem Sinne - wie oben dargelegt - nicht vorliegt, können die Lenker bei
der entgegengehaltenen Mähmaschine auch nicht einer Gelenkverbindung zur
Führung der Mäheinrichtung zugeordnet sein, wie dies in Merkmal 2.1.1.2 des
Patentanspruchs 1 zum Ausdruck gebracht wird. Nach Wegfall dieser Voraussetzung mangels einer entsprechenden patentgemäßen Gelenkverbindung kann daher ferner schon aus diesem Grunde auch das letzte Merkmal des erteilten und in
erster Linie verteidigten Anspruchs 1, nämlich Merkmal 2.1.1.2.1 nicht durch den
entgegengehaltenen Stand der Technik nach der GB 2 013 466 A bekannt geworden sein.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die GB 2 013 466 A eine anders
geartete Mähmaschine als die patentgemäße Vorrichtung beschreibt, bei der ausschließlich eine bewegliche lenkergeführte Verbindung mit Federn (68, 69) zur
Gewichtsentlastung zwischen Mäheinrichtung und (Trag)arm besteht und die patentgemäße Kombination einer insoweit festen Gelenkverbindung zwischen Tragarm und Mäheinrichtung mit einer (seitlichen) Lenkerführung, die ihrerseits der
Entlastung der Gelenkverbindung dient, nicht angestrebt wird. Eine solche wird
auch nicht nahegelegt, denn eine Gelenkverbindung im patentgemäßen Sinne, die
der Entlastung bedürfte, ist bei dem durch die GB 2 013 466 A beschriebenen
Prinzip der Führung der Mäheinrichtung nicht vorgesehen. Folglich vermag dieser
Stand der Technik nach Auffassung des Senats dem Fachmann, einem Diplom-
Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit Fachhochschulausbildung und
mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von landwirtschaftlichen Mäheinrichtungen und deren Führung am Trägerfahrzeug, keinerlei Hinweise für das Auffinden der patentgemäßen Lehre nach Anspruch 1 zu vermitteln. Aufgrund des Fehlens einer zu entlastenden tragenden Gelenkverbindung vermag dieser Stand der
Technik nach Auffassung des Senats auch nicht Grundlage für eine Zusammenschau mit einem weiteren Stand der Technik zu bieten, durch die die patentgemäße Lösung aus fachmännischer Sicht nahegelegt werden könnte.
Eine insoweit gattungsferne, weil im Frontanbau mittig des Trägerfahrzeugs geführte Mähmaschine nach der DE 41 37 717 A1 (Anl. NK8) vermag dem Fachmann allerdings das Prinzip der Entlastung einer mittig am Mähwerk zwischen
Trägerarm (3) und Mähwerksrahmen (2) angeordneten Gelenkverbindung (Kugelgelenk 4) mittels dieser Gelenkverbindung zugeordneter Lenker (7, 7’) vor Augen
zu führen (vgl. Fig. 1, 2). Zwar sind die Lenker hier dem Mähwerk überwiegend zu
dem Zweck der besseren Bodenanpassung, hauptsächlich im Hinblick auf die Einstellung bestimmter Lagen des Mähwerks in Abhängigkeit von der jeweiligen Höhenlage, vorgesehen, jedoch findet sich in der Aufgabenformulierung (Spalte 1,
Z. 56 ff.) auch ein Hinweis auf die gute Seitenführung des Maschinenrahmens
(vgl. Zeilen 64, 65). Demzufolge ist bei diesem Mähwerk die patentgemäße Verbindung von Mäheinrichtung (2, 27, 28) und Tragarm 4 mittels einer mehrachsig
bewegbaren Gelenkverbindung (Kugelgelenk 4 als „mittiges Kugelgelenk“) nach
den Merkmalen 2., 2.1, 2.1.1 und 2.1.1.1 einerseits bereits verwirklicht, wobei andererseits der Gelenkverbindung (4) auch noch Lenker (7, 7’) zur Führung der
Mäheinrichtung (2, 27, 28) zugeordnet sind (Merkmal 2.1.1.2) und zwar mit Verweis auf eine bessere Seitenführung des Maschinenrahmens.
Allerdings werden alle diese Maßnahmen hier bei einer Mäheinrichtung vorgeschlagen, die im Frontanbau und - noch bedeutsamer - in symmetrischer Anordnung zum Trägerfahrzeug (vgl. Fig. 2), wie bei Frontmähwerken üblich, geführt
wird. Demzufolge treten hier bei weitem geringere Seitenkräfte auf das Mähwerk
auf, als dies bei einem seitlich neben dem Trägerfahrzeug geführten Mähwerk der
Fall ist, welche ihrerseits noch durch die symmetrische Führung des Mähwerks auf
Grund seiner mittigen Anhängung ausgeglichen werden. Daher ist der Senat der
Auffassung, dass die DE 41 37 717 A1 zwar einen bedeutsamen Stand der Technik darstellt, für sich genommen aber noch nicht die Anwendung der dort beschriebenen Mähwerksaufhängung an seitlich von einem Trägerfahrzeug geführten Mähwerken nahelegen kann, insbesondere im Hinblick auf die Positionierung
der Lenker gemäß Merkmal 2.1.1.2.1, die sich bei einer einfachen Adaptation auf
seitliche Heckmähwerke nicht zwangsläufig ergeben würden, schon deshalb, weil
bei dem entgegengehaltenen Mähwerk eine andere Funktion der Lenker, nämlich
deren Mitwirkung bei der Lageeinstellung des Mähwerks bei unterschiedlichen
Höhen im Vordergrund steht. Daher sind die Lenker bei dieser Mähmaschine auch
nicht zu beiden Seiten jeweils außerhalb der Mäheinrichtung, sondern innerhalb
der Erstreckung der Mäheinrichtung jeweils mittig zwischen den äußeren beiden
Mähtrommeln angeordnet (vgl. Fig. 2), was eine Anordnung direkt entgegengesetzt zur auftretenden Kraft, wie dies beim patentgemäßen Konstruktionsprinzip
vorgesehen ist, nicht zur Folge haben kann. Auch aus diesem Grunde wird das
patentgemäße Merkmal 2.1.1.2.1 einem Fachmann durch den Stand der Technik
nach der Anl. NK8 nicht nahegelegt.
Nachdem bei der Mähmaschine zum seitlichen Heckanbau nach der GB
2 013 466 A ein anderes und nicht vergleichbares Prinzip der Führung der Mäheinrichtung vorgesehen ist, verbietet sich eine Zusammenschau der Anl. NK8 mit
diesem Stand der Technik.
Die von der Klägerin noch genannte DE 33 22 030 A1 (Anl. NK7) betrifft ein
- insoweit ebenfalls gattungsfremdes - Frontmähwerk, welches aber eine in Fahrtrichtung weisende Pendelachse (5) als bewegbare Gelenkverbindung zwischen
Tragarm und Mäheinrichtung aufweist. Ein Schutz dieser Pendelachse (5) (vgl.
Fig. 2) gegenüber im Betrieb auftretende Seitenkräfte ist indes nicht vorgesehen
oder angeregt, denn die in Fig. 1 ersichtlichen druckfederartig o. ä. ausgestalteten
Elemente (8) sind hinsichtlich ihrer Wirkung von oben auf die Mäheinrichtung gerichtet und dienen lediglich der Dämpfung von Pendelbewegungen beim Ausheben des Mähwerks (vgl. Seite 2, 4. Abs.). Somit gibt diese Entgegenhaltung
- ähnlich wie die gattungsbildende Druckschrift DE 296 14 199 U1 - keine Mittel
zur Entlastung der Gelenkverbindung zwischen Tragarm und Mäheinheit im Betrieb des Mähwerks an.
Demgemäß bedurfte es für den Fachmann zum Zeitrang des Streitpatents einer
erfinderischen Tätigkeit, um eine Mähmaschine mit der Merkmalskombination
nach Anspruch 1 bereit zu stellen, denn die patentgemäße Lösung nach Anspruch 1 ergab sich nicht zwangsläufig aus dem Stand der Technik, auch nicht
unter Zuhilfenahme fachmännischer Überlegungen. Dies musste zu Lasten der
Klägerin gehen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
Voit
Dr. Huber
Friehe
Rippel
Dr. Prasch
Cl