Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 11.02.2009 – 26 W (pat) 9/09
26. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 9/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 71 090.3
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung
vom
11. Februar 2009
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Dr. Fuchs-Wissemann, den Richter Reker und die Richterin Kopacek
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I
Für die Dienstleistungen
„35 Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung;
38 Telekommunikation, Bereitstellung von Portälern im Internet,
Betrieb eines Teleshopping-Kanals;
41 Unterhaltung, Ausbildung, sportliche Aktivitäten“
ist die Wort-Bild-Marke 304 71 090.3
angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 38 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke entbehre jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Sowohl der angesprochene allgemeine als auch der Fachverkehr werde das Gesamtzeichen entweder aufgrund
der sehr dominanten Bildwirkung aus Farbe und Form lediglich als Wiedergabe
des allgemein bekannten Stop-Zeichens interpretieren mit der optisch sehr geringen Abweichung des Wortes „SHOP“ gegenüber „STOP“, die nicht bemerkt werde. Soweit der Verkehr den Aussagegehalt des Verbs „SHOP“ in der Bedeutung
„kaufen“ wahrnehme, werde dessen Ausgestaltung im Stil eines Stop-Zeichens
nur als werbeübliche und aufmerksamkeitserregende Gestaltung aufgefasst. Diese Werbeüblichkeit ergebe sich z. B. aus dem in Anlage beigefügten Titelblatt des
Magazins für Markenführung „Markenartikel“. Das Bestehen zweier möglicher Verständnisvarianten führe entgegen der Auffassung des Anmelders nicht zu einer
schutzbegründenden Mehrdeutigkeit. Die vom Anmelder vorgeschlagenen Interpretationen des Aussagegehalts der angemeldeten Marke im Sinn von „Stop to
shop“ sowie „Stopp shopping“ hätten beide einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt. Der Verweis auf die Voreintragung „FRISH“ (vgl. PAVIS
PROMA 25 W (pat) 120/02) gehe fehl, da es sich dort um eine nicht existente
Wortabwandlung handele. Im Übrigen habe der Anmelder außerdem nur dann einen Anspruch auf Markeneintragung, wenn keine absoluten Schutzhindernisse
entgegenstünden.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er vertritt die Auffassung, die angemeldete Marke verfüge über die erforderliche Unterscheidungskraft
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Sie enthalte einen eigenständigen Begriffsgehalt.
Die Abweichung des Wortbestandteils von der erwarteten Beschriftung eines
Stop-Schildes führe zu einem Überraschungseffekt. Das dem Beschluss beigefügte Titelbild der Zeitschrift „Markenartikel“ habe die klassische Bedeutung eines
Haltesignals. Ein Stop-Schild, welches eine Unterbrechung bzw. Verbotsaufforderung signalisiere, sei als Kaufanreiz nur schwerlich geeignet. Die in der Marke enthaltene Widersprüchlichkeit begründe in der Kombination ihrer Elemente die
Schutzfähigkeit. Der Verweis auf die Entscheidung „Bürogebäude“ (vgl. BGH
GRUR 2005, 257 ff.) zur Verneinung der Unterscheidungskraft gehe fehl. Die Unterscheidungskraft sei nur zu verneinen, wenn sich bei mehreren Deutungsmöglichkeiten alle als zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet erweisen würden.
Aus verschiedenen vorgelegten Werbebeispielen werde deutlich, dass ein Stop-
Schild stets als Aufforderung gelte, einen gegenwärtigen Ablauf bzw. Zustand zu
unterbrechen und etwas gerade nicht zu tun.
Der Anmelder beantragt daher sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke entbehrt
jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die
Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431 - Henkel; BGH
GRUR 2008, 71, 73 - Fronthaube). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte
des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH
GRUR 2002, 804, 805, 809 - Philips; GRUR 2003, 604 ff. - Libertel). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind,
dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). Die Unterscheidungskraft
ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und
zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl.
EuGH GRUR Int. 2003, 632, 635 - Linde; GRUR Int. 2004, 500, 504 - Postkantoor;
GRUR Int. 2004, 631, 633 - Dreidimensionale Tablettenform; GRUR Int. 2006, 226
- Standbeutel). Keine Unterscheidungskraft weisen vor allem solche Marken auf,
denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - marktfrisch; GRUR 2004, 778
- URLAUB DIREKT). Dabei sind nach ständiger Rechtsprechung fremdsprachige
Begriffe den entsprechenden deutschen gleichzustellen, sofern sie geläufige warenbeschreibende Bezeichnungen darstellen, die von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen auch verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1047,
1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER). Maßgeblich für die Schutzfähigkeit zusammengesetzter Begriffe ist, ob der durch die Kombination bewirkte Gesamteindruck über die Zusammenfügung beschreibender Elemente hinausgeht
oder sich in deren bloßer Summenwirkung erschöpft (vgl. EuGH a. a. O.
- Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD; GRUR Int. 2005, 1012, 1014
- BioID).
Der englische Wortbestandteil „SHOP“ (= Geschäft, kaufen) ist als überaus häufig
auch im deutschen Sprachgebrauch sowie in der inländischen Werbung gebrauchter Begriff dem Verkehr äußerst geläufig und enthält einen rein beschreibenden
Sinngehalt in Bezug auf sämtliche beanspruchten Dienstleistungen entweder im
Sinn einer imperativen Aufforderung zu deren Inanspruchnahme oder als Bezeichnung eines Geschäfts, in dem diese in Auftrag gegeben werden können. Insbesondere ist der Begriff „SHOP“ nicht nur für Waren gebräuchlich, sondern auch in
Bezug auf Dienstleistungen nicht ungewöhnlich und für den Verkehr ohne Weiteres in seinem beschreibenden Aussagegehalt verständlich.
Die grafische Ausgestaltung (rotes Achteck mit weißem Rand und weißer Schrift)
ist identisch mit der eines Verkehrs-STOP-Schildes und ist - für sich gesehen -
durchaus werbeüblich, wie nicht zuletzt die vom Anmelder vorgelegten zahlreichen
Beispiele zeigen. Grundsätzlich sind Ausstattungen wie Ornamente, Umrahmungen, Musterungen als nicht unterscheidungskräftig anzusehen, wenn sie lediglich
als schmückendes Hervorhebungsmittel dienen (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503
- St. Pauli Girl), auch wenn die Tatsache, dass eine Marke bzw. deren grafische
Ausgestaltung als sog. „Eyecatcher“ auch einen Blickfang darstellen soll, für sich
gesehen der Unterscheidungskraft nicht entgegensteht. Da es sich vorliegend um
eine in breiten Verkehrskreisen bekannte Grafik handelt, die in der angemeldeten
Marke keine charakteristischen grafischen Besonderheiten erfährt, wird der Verkehr dieser keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen.
Auch in der Kombination geht die angegriffene Marke nicht über eine Zusammenfügung zweier nicht unterscheidungskräftiger Elemente hinaus, denn sie stellt insgesamt lediglich eine werbeüblich hervorgehobene allgemeine Geschäftsbezeichnung bzw. eine werbeübliche Aufforderung dar. Insbesondere vermag die vom Anmelder geltend gemachte Widersprüchlichkeit der Verbindung zwischen einem
solchen Geschäftshinweis bzw. eine Aufforderung zur Inanspruchnahme der
Dienstleistungen mit dem aus dem Straßenverkehr wohl bekanntesten Verbotsschild keine Schutzfähigkeit zu begründen. Wie sich nicht zuletzt aus den Werbebeispielen, die der Anmelder im Beschwerdeverfahren selbst vorgelegt hat und
dem Titelblatt des Heftes „Markenartikel“ (vgl. Anlage zum Erinnerungsbeschluss)
ersehen lässt, ist der Verkehr in der Werbung an „Abwandlungen“ bzw. Verfremdungen des normalen Stop-Schildes durchaus gewöhnt. Ob es sich bei den damit
verknüpften Aussagen um negative oder positive Aussagen handelt, ist letztlich
nicht ausschlaggebend, solange ein rein beschreibender Sinngehalt vermittelt wird
wie dies bei der bloßen Geschäftsbezeichnung bzw. der Kaufaufforderung „SHOP“
der Fall ist. Einen betrieblichen Herkunftshinweis wird der Verkehr in dieser Verbindung daher nicht sehen. Wie die Markenstelle weiterhin zutreffend ausgeführt
hat, vermag eine Mehrdeutigkeit eine hinreichende Unterscheidungskraft nicht zu
begründen, wenn sich alle Deutungsmöglichkeiten als zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet erweisen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch;
GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT). Dabei erachtet es der BGH für die
Verneinung der Unterscheidungskraft als ausreichend, dass die angesprochenen
Verkehrskreise der Anmeldung von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine Aussage mit (eindeutig) beschreibendem Charakter entnehmen können
(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 57). Es ist nicht zu erwarten, dass der Verkehr, der nicht zur zergliedernden, analytischen Betrachtung
neigt, die angemeldete Marke in weitaus komplizierterer Weise unter Einschaltung
gedanklicher Zwischenschritte in einem möglichen Sinngehalt „STOP TO SHOP“
oder „Stopp shopping“ interpretieren wird. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Verkehr hierin die Aufforderung zum Stop sieht, d. h. - wie auch der Anmelder selbst
dargelegt hat - seinen gegenwärtigen Tätigkeitsablauf zu unterbrechen, weil er auf
ein Geschäft aufmerksam gemacht bzw. dazu aufgefordert wird, (die betreffenden
Dienstleistungen) in Anspruch zu nehmen.
Schließlich vermag die vom Anmelder zitierte Voreintragung der Marke
305 44 615 eine Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke nicht zu begründen, da
sich der dortige Bildbestandteil sehr viel fantasievoller darstellt als die dem Verkehr von Haus aus geläufige Grafik des STOP-Zeichens.
Da die angemeldete Marke jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG entbehrt, kann dahingestellt bleiben, ob auch ein Freihaltebedürfnis
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Kopacek
Ko