Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 12.02.2009 – 30 W (pat) 53/07
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
12. Februar 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 300 79 333
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Vogel von Falckenstein, des Richters Paetzold und der Richterin
Hartlieb
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. Mai 2007 und vom
1. September 2006 insoweit aufgehoben, als darin der Widerspruch aus der Marke 395 39 552 auch für die Waren
„Migränemittel, medizinische Kräutertees, medizinische
Tees, Heilkräutertees, Diätnahrungsmittel für medizinische
Zwecke, Diätgetränke für medizinische Zwecke“ zurückgewiesen wurde. Insoweit wird die weitere Löschung der Marke
300 79 333 angeordnet.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Eingetragen am 26. Juni 2003 unter der Nummer 300 79 333 - nach Teillöschung
im Widerspruchsverfahren - u. a. für die Waren:
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Hautpflegemittel; Babykost, Abführmittel, medizinische Abmagerungspräparate, Aldehyde für pharmazeutische Zwecke, Alkohol für medizinische
Zwecke, Aluminiumacetat für pharmazeutische Zwecke, Anästhetika, antiparasitäre Mittel, Antirheuma-Armbänder,
-reifen,
-ringe, Antiseptika, Asthmatee, Äther
für pharmazeutische
Zwecke, Acetate
für pharmazeutische Zwecke, Babykost,
Badesalze
für medizinische Zwecke, Badezusätze
für medizinische Zwecke,
therapeutische Badezusätze, Bakterienpräparate für medizinische Zwecke, bakteriologische Präparate für
medizinische Zwecke, blutbildende Mittel, blutreinigende Mittel,
Bonbons für medizinische Zwecke, Chinarinde für medizinische
Zwecke, Chinin
für medizinische Zwecke, Chinolin
für
medizinische Zwecke, Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke,
Detergentien für medizinische Zwecke, Diätgetränke für medizinische Zwecke, diätetische Substanzen
für medizinische
Zwecke, Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke, Eiweißgrundlage
für medizinische Zwecke, Eiweißpräparate
für
medizinische Zwecke, Enzian für pharmazeutische Zwecke, Ester
für pharmazeutische Zwecke, Eukalyptol für pharmazeutische
Zwecke, Eukalyptus für pharmazeutische Zwecke, Fenchel für
medizinische Zwecke, Fermente für pharmazeutische Zwecke,
Fette für medizinische Zwecke; Formaldehyd für pharmazeutische
Zwecke, Frostbeulenmittel, Frostsalbe
für pharmazeutische
Zwecke, Gelatine für medizinische Zwecke, Gelee Royal für
medizinische Zwecke; Getränke, Gifte, Glucose für medizinische
Zwecke, Glyzerin für medizinische Zwecke, Hämoglobin, Hämorrhoidenmittel, Harnsäure, pharmazeutische Präparate für die
Hautpflege, Hefe für pharmazeutische Zwecke, Heilkräutertees,
Kalkpräparate für pharmazeutische Zwecke, Kampfer, keimtötende Mittel, Kontrastmittel für medizinische Zwecke, Kontrazeptiva, Kräuter, Lecithin für medizinische Zwecke, Lotionen für
pharmazeutische Zwecke, Magnesium
für pharmazeutische
Zwecke, Malz für pharmazeutische Zwecke, medizinische Kräutertees, medizinische Tees, Menthol, Migränemittel, Mineralsalze,
Nährmittel auf Eiweißgrundlage für medizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen, Natriumsalze für medizinische Zwecke,
Pektin für pharmazeutische Zwecke, Pepsine für pharmazeutische
Zwecke, Peptone für pharmazeutische Zwecke, Pfefferminze für
pharmazeutische Zwecke, Phenol für pharmazeutische Zwecke,
Phosphate für pharmazeutische Zwecke, Rizinusöl für pharmazeutische Zwecke, Röntgenkontrastmittel
für medizinische
Zwecke, Salmiakpastillen, Schlankheitstee
für medizinische
Zwecke, Senföl für medizinische Zwecke, Sirupe für pharmazeutische Zwecke; Sonnenbrandsalben, Sonnenschutzmittel für pharmazeutische Zwecke, Sulfonamide, Tonika
für medizinische
Zwecke, Traubenzucker für medizinische Zwecke, Vaseline für
medizinische Zwecke, Verdauungsmittel
für pharmazeutische
Zwecke, Vitaminpräparate, Weinstein
für pharmazeutische
Zwecke, Wismutpräparate für pharmazeutische Zwecke, Wurzeln
mit medizinischer Wirkung, Zucker für medizinische Zwecke;
sämtliche vorgenannten Waren nur zur humanen Verwendung;
ausgenommen Neuroleptika; Nahrungsergänzungsmittel auf der
Basis von Kohlenhydraten
ist die Wortmarke
Zelldon.
Widerspruch wurde erhoben aus der unter der Nummer 395 39 552 am
23. April 1996 für
Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege
eingetragenen Wortmarke
ZELDOX,
deren über Neuroleptika hinausgehende Benutzung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bestritten wurde. Die Widersprechende hat Benutzungsunterlagen für ein Medikament zur Behandlung von Schizophrenie für den
Zeitraum 2002 bis 2004 vorgelegt und eine weitergehende Benutzung nicht beansprucht.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamt hat in zwei
Beschlüssen - einer davon ist im Erinnerungsverfahren ergangen - die angegriffene Marke teilweise gelöscht. Im Umfang der obengenannten Waren der angegriffenen Marke hat sie den Widerspruch zurückgewiesen, wobei der Erstprüfer
den Widerspruch für die Waren „Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke,
pharmazeutische Präparate, Suppositorien“ zunächst zurückgewiesen hatte, insoweit hat die Erinnerungsprüferin den Erstbeschluss aufgehoben und auch für
diese Waren die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
In den Beschlüssen ist die Markenstelle von einer Benutzung der Widerspruchsmarke für ein rezeptpflichtiges Psychopharmakum, das zur Behandlung von Schizophrenie bestimmt ist, ausgegangen und hat nach der erweiterten Minimallösung
die Ware „Psychopharmaka“ zugrunde gelegt. Während der Erstprüfer davon ausgegangen war, dass selbst bei nur durchschnittlicher Warenähnlichkeit der zu fordernde durchschnittliche Markenabstand in klanglicher Hinsicht nicht mehr eingehalten sei, da Übereinstimmung in Silbenzahl, Betonung und der den Klang
prägenden Vokalfolge bestehe, wogegen der Unterschied am Wortende nicht ausreichend deutlich sei, hat die Erinnerungsprüferin bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft eine eher unterdurchschnittlich ausgeprägte Markenähnlichkeit
angenommen, da die Marken ein unterschiedliches Klangbild aufwiesen. Die erste
Silbe „Zel“ der Widerspruchsmarke werde eher gedehnt gesprochen, die erste
Silbe „Zell“ der angegriffenen Marke eher kurz. Die zweite Silbe der angegriffenen
Marke mit dem stimmlosen Konsonanten „n“ unterscheide sich von der Endsilbe
„dox“ der Widerspruchsmarke mit dem charakteristischen Sprenglaut recht deutlich. Schriftbildlich sei der Endkonsonant „x“ sehr auffällig. Bei geringer Markenähnlichkeit bestehe Verwechslungsgefahr lediglich bei identischen oder hochgradig ähnlichen Waren. Die von der Löschung nicht betroffenen Waren seien nur
gering ähnlich. Es handle sich um Rohstoffe oder Halbfabrikate für Medikamente
und Präparate, die nicht als Fertigarzneimittel eingesetzt würden oder um Fertigarzneimittel, die nicht als Psychopharmaka eingesetzt würden. Hinsichtlich der
Migränemittel und Psychopharmaka bestehe Indikationsverschiedenheit, zu Nahrungsergänzungsmitteln bestehe keine Übereinstimmung.
Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen
ausgeführt, es bestehe wegen der überwiegenden Übereinstimmung in den ersten
fünf Lauten „Zeldo“ eine große klangliche Nähe der Markenwörter, so dass schon
bei entfernter Warenähnlichkeit Verwechslungsgefahr bestehe. Insbesondere die
noch verbleibenden pharmazeutischen Präparate, Arzneimittel und medizinischen
Fertigprodukte wie „medizinische Abmagerungspräparate, Anästhetika, bakteriologische Präparate für medizinische Zwecke, Hämorrhoidenmittel, pharmazeutische Präparate für die Hautpflege, medizinische Kräutertees, medizinische Tees,
Migränemittel, Sirupe für pharmazeutische Zwecke; Tonika für medizinische
Zwecke, Verdauungsmittel für pharmazeutische Zwecke, Wurzeln mit medizinischer Wirkung“ seien im engeren Ähnlichkeitsbereich. Ausgehend von Psychopharmaka handele es sich zwar um Fertigarzneimittel mit unterschiedlicher Indikation, die aber dieselben Herstellungsstätten und Vertriebsorte aufwiesen. Hinsichtlich „Migränemittel“ sei zu berücksichtigen, dass diese zwar einer eigenen Hauptgruppe der Roten Liste angehörten, aber ebenfalls zur Behandlung einer neurologischen Erkrankung eingesetzt würden. Sie legt weitere Benutzungsunterlagen für
den Zeitraum 2004 bis 2008 vor.
Sie beantragt,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
1. September 2006 und vom 24. Mai 2007 aufzuheben, soweit der
Widerspruch zurückgewiesen wurde und die Löschung der
Marke 300 79 333 in vollem Umfang anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie führt zur Begründung aus, seitens der Widerspruchsmarke seien ausschließlich Neuroleptika zugrunde zu legen, für die keine Warenähnlichkeit zu den
verbleibenden Waren der angegriffenen Marke bestehe, da es sich bei diesen um
Rohstoffe, Einzelsubstanzen und Halbfabrikate handle. Zu den Migränemitteln der
angegriffenen Marke bestehe eine deutliche Indikationsverschiedenheit. Selbst bei
geringer Warenähnlichkeit fehle es an einer die Verwechslungsgefahr begründenden Markenähnlichkeit, da die Vergleichsmarken trotz identischer Vokalfolge einen
unterschiedlichen Sprechrhythmus und eine abweichende Betonung aufwiesen.
Auch der beschreibende Anklang an „Zelle“ in der angegriffenen Marke sei kollisionsmindernd zu berücksichtigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache zum Teil Erfolg.
Hinsichtlich der im Tenor genannten Waren besteht zwischen der angegriffenen
Marke und der Widerspruchsmarke 395 39 552 die Gefahr von Verwechslungen
im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr. 2 Markengesetz, so dass die Beschlüsse der Markenstelle insoweit aufzuheben und die weitere Löschung der angegriffenen Marke
anzuordnen war. Dagegen erachtet der Senat für die sonstigen vom Widerspruch
noch umfassten Waren der angegriffenen Marke eine Verwechslungsgefahr nicht
für gegeben, so dass die Beschwerde der Widersprechenden im Übrigen zurückzuweisen war.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad
der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in
st. Rspr. vgl. GRUR 2005, 513 - MEY/Ella May; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang;
GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBO-
LEX/NEURO-FIBRAFLEX).
Nach diesen Grundsätzen ist hier die Gefahr von Verwechslungen teilweise zu
bejahen.
1. Bei seiner Entscheidung hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte eine
normale Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde gelegt.
2. Nachdem die Widersprechende neue Benutzungsunterlagen für den weiteren
Zeitraum von 2004 bis 2008 vorgelegt hat und die Inhaberin der angegriffenen
Marke eine Benutzung der Widerspruchsmarke für Neuroleptika anerkannt hat,
sind nach den Grundsätzen der sogenannten erweiterten Minimallösung „Psychopharmaka“ zugrunde zu legen.
Die mit der Widerspruchsmarke „ZELDOX“ benutzte Ware „Neuroleptika“ lässt
sich unter den Begriff „Pharmazeutische Präparate“ ihres Warenverzeichnisses
subsumieren. Nach ständiger Rechtsprechung wird die Widersprechende im
Rahmen der Integrationsfrage dabei einerseits nicht auf das ganz spezielle mit der
Widerspruchsmarke gekennzeichnete Produkt festgelegt, andererseits aber auch
der Rückgriff auf den eingetragenen Oberbegriff abgelehnt. Anerkannt wird im
Arzneimittelbereich unabhängig von der tatsächlichen Verwendung die Benutzung
im Bereich, der der jeweiligen Hauptgruppe der Roten Liste entspricht - hier also
Psychopharmaka gemäß der Hauptgruppe 71 - ohne Festlegung auf einen bestimmten Wirkstoff, eine bestimmte Darreichungsform oder eine bestehende Rezeptpflicht (vgl. BPatG GRUR 2004, 954, 955 f. - CYNARETTEN/Circanetten;
GRUR 2001, 513, 515 - CEFABRAUSE/CEFASEL; Ströbele/Hacker MarkenG,
8. Aufl. § 26 Rdn. 141 ff. m. w. N.). Eine weitergehende Benutzung hat die Widersprechende nicht geltend gemacht.
Danach ist für die Beurteilung der Warenähnlichkeit den von der angegriffenen
Marke „Zelldon“ beanspruchten Waren die Ware „Psychopharmaka“ der Widerspruchsmarke gegenüber zu stellen.
3. Bei Berücksichtigung der von der Löschungsanordnung der Markenstelle nicht
umfassten Waren der angegriffenen Marke können die beiderseitigen Marken
noch zur Kennzeichnung identischer und eng ähnlicher Waren verwendet werden.
Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen
Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrer Nutzung, ihrer Eigenart als einander ergänzende Produkte – so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein können, sie stammten aus demselben
Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. BGH
GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; GRUR 2004, 600, 601 - d-c-fix/CD-FIX).
Dabei reicht der Umstand, dass sich die Waren in irgendeiner Hinsicht ergänzen
können, zur Feststellung der Ähnlichkeit noch nicht aus. Vielmehr ist eine gegenseitige Ergänzung in dem Sinne notwendig, dass dadurch die Annahme gemeinsamer oder doch miteinander verbundener Ursprungsstätten nahegelegt wird und
damit auch der Kontrolle und Qualitätsverantwortung desselben Unternehmens
(vgl. BPatG GRUR 2002, 345, 347 - ASTRO BOY/Boy). Daher liegt eine Warenähnlichkeit dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betroffenen
Waren aus demselben Unternehmen oder ggf. aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Dabei ist für die Ähnlichkeit der Waren nicht
die Feststellung gleicher Herkunftsstätten entscheidend, sondern die Erwartung
des Verkehrs von einer Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren (vgl. BGH, GRUR 1999, 731 - Canon II).
Ausgehend von den als benutzt anzusehenden Waren „Psychopharmaka“ der Widerspruchsmarke besteht teils Identität bzw. enge Ähnlichkeit im Sinn von § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu den Waren der angegriffenen Marke.
So werden zu den „Psychopharmaka“ auch einfache pflanzliche oder homöopathische Präparate gezählt, wie z. B. solche auf der Basis von Johanniskraut, das als
Antidepressivum verwendet wird oder auch pflanzliche Sedativa wie Hopfen, Baldrian oder Kava, die angstlösend und entspannend wirken. Da diese pflanzlichen
Wirkstoffe auch in Form von Tees angeboten werden, werden die angegriffenen
Waren „medizinische Kräutertees, medizinische Tees, Heilkräutertees“ vom Warenbegriff „Psychopharmaka“ der Widerspruchsmarke umfasst.
Hinsichtlich der angegriffenen Ware „Migränemittel“ ist von enger Warenähnlichkeit auszugehen, die durch eine in der Regel vorliegende Indikationsverschiedenheit nur unwesentlich vermindert ist. Da es sich bei Migräne um eine neurologische Erkrankung mit einem vielgestaltigen Krankheitsbild handelt, die häufig auch
unter Begleiterkrankungen wie z. B. zusammen mit einer Depression, mit Schlaflosigkeit oder Untergewicht auftreten kann, werden in solchen Fällen anstelle eines Kopfschmerzmittels oder auch gleichzeitig Antidepressiva verabreicht.
„Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke, Diätgetränke für medizinische
Zwecke“, lassen sich im Rahmen einer Ernährungsumstellung bei psychischen
Erkrankungen oder zur Vermeidung von Nebenwirkungen auf die Verdauungsorgane als ergänzende Waren verwenden. Für diese Waren der angegriffenen
Marke lassen sich jedenfalls nach den obengenannten Grundsätzen Gemeinsamkeiten bei Verwendung, Vertrieb und Verkaufsstätten feststellen (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 14. Aufl., S. 11
re. Sp.), so dass ebenfalls von enger Warenähnlichkeit auszugehen ist.
Auch wenn Psychopharmaka häufig erst nach Konsultation eines Arztes und dann
auf Rezept erworben werden, zählen zu diesem Bereich auch die einfachen,
pflanzlichen Psychopharmaka, die rezeptfrei erhältlich sind und sich für eine
Selbstmedikation eignen, so dass allgemeine Verkehrskreise jedenfalls in erheblichem Umfang zu berücksichtigen sind.
4. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände sind an den markenrechtlichen Abstand in Bezug auf die identischen und enger ähnlichen Waren hohe Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke nicht (mehr) gerecht wird.
Soweit Fachleute allein wie Ärzte, Apotheker und deren Hilfspersonal mit den Marken in Berührung kommen, können Verwechslungen zwar eher ausgeschlossen
sein, da dieser Personenkreis im Hinblick auf die verschiedenen Arznei- und Heilmittel besondere Fachkenntnisse hat, die ein Auseinanderhalten der Kennzeichnungen eher erleichtern können.
Der Senat hat aber erhebliche Zweifel, dass auch dem Durchschnittsverbraucher
trotz der unterstellten größeren Aufmerksamkeit ein sicheres Auseinanderhalten
der Markenwörter möglich ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang,
dass die Verwechslungsgefahr grundsätzlich nach dem Gesamteindruck zu beurteilen ist, zu dem in erster Linie die Übereinstimmungen beitragen (vgl. BGH
GRUR 2004, 783 - NEURO-FIBRAFLEX/NEURO-VIBOLEX).
Unter diesen Voraussetzungen kommt die angegriffene Marke angesichts der bestehenden klanglichen Übereinstimmungen der Widerspruchsmarke zu nahe.
So stimmen die sich gegenüberstehenden zweisilbigen Markenwörter in der ersten
Silbe „Zel(l)-“ überein, wobei die Verdoppelung des Mittelkonsonanten „-l-“ keinen
hörbaren Unterschied bewirkt sowie in der Vokalfolge „-e-o-“ und im Anfangskonsonant „d“ der zweiten Silbe. Da die Betonung in beiden Markenwörtern auf der
zweiten Silbe liegt, werden beide Anfangssilben kurz gesprochen, eine gedehnte
Aussprache des Vokals „e“ in der Anfangssilbe „Zel“ der Widerspruchsmarke liegt
nicht nahe. Der verbleibende deutliche Unterschied in den Schlusskonsonanten
„x“ gegenüber „n“ führt zwar zu einem prägnanter und härter wirkenden Silbenende „-dox“ in der Widerspruchsmarke gegenüber der angegriffenen Marke. Es
kann allerdings in nicht zu vernachlässigendem Umfang davon ausgegangen werden, dass auch der Vokal „o“ in der Schlusssilbe „-don“ der angegiffenen Marke
kurz und nicht gedehnt gesprochen wird.
Die Abweichung am Wortende reicht daher nach Ansicht des Senats im Bereich
identischer und eng ähnlicher Waren nicht mehr aus, um gegenüber den weitgehenden Übereinstimungen eine ausreichende Unterscheidung im klanglichen Gesamteindruck zu gewährleisten und Verwechslungen mit der notwendigen Sicherheit auszuschließen. Auch ein möglicher begrifflicher Anklang der angegriffenen
Marke vermag sich angesichts dieser dominanten klanglichen Übereinstimmungen
nicht kollisionsausschließend auszuwirken, zumal dieser bei der klanglichen
Wahrnehmung auch bei der Widerspruchsmarke „ZELDOX“ naheliegt.
Insoweit ist die Beschwerde der Widersprechenden begründet und sind die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
5. Hinsichtlich der übrigen Waren der angegriffenen Marke, die sämtlich einen
lediglich geringen Grad der Warenähnlichkeit zu den Widerspruchswaren „Psychopharmaka“ aufweisen, ist der erforderliche Abstand der Marken eingehalten.
Wie die Markenstelle hinsichtlich dieser Waren zutreffend festgestellt hat, handelt
es sich teils um Waren, die entweder als Grundstoffe oder Halbfabrikate in der
Arzneimittelherstellung Verwendung finden oder teils um solche, die zwar im weitesten Sinne auch zur Gesunderhaltung des Körpers eingesetzt werden können,
aber nicht um solche, die speziell zur Behandlung von Erkrankungen eingesetzt
werden. Die verbleibenden Fertigpräparate zur medizinischen Verwendung finden
aufgrund ihrer deutlichen Indikationsverschiedenheit keine gleichzeitige Verwendung bei der Verabreichung von Psychopharmaka. Damit besteht bei grundsätzlich ähnlichen Waren ein Warenabstand, der eine erhebliche Verringerung der
Anforderungen an den Markenabstand rechtfertigt.
Auch wenn eine klangliche Annäherung beider Marken nicht zu verkennen ist, so
reicht im Bereich geringer Warenähnlichkeit der durch die obengenannte klangliche Abweichung hervorgerufene Unterschied im Gesamtklangbild beider Marken
aus, um auch bei Berücksichtigung einer nicht zeitgleichen oder in unmittelbarer
zeitlicher Abfolge erfolgenden Wahrnehmung und eines erfahrungsgemäß häufigen undeutlichen Erinnerungsbildes (vgl. dazu EuGH MarkenR 1999, 236, 239
- Lloyd/Loints) und geringer Anforderungen an den Markenabstand eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlich relevanten Umfang auszuschließen.
In schriftbildlicher Hinsicht halten die Vergleichsmarken im Bereich geringer Warenähnlichkeit in allen üblichen Wiedergabeformen ebenfalls einen noch ausreichenden Abstand ein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß mit etwas größerer Sorgfalt wahrgenommen werden als im
eher flüchtigen Klangbild, das häufig bei mündlicher Benennung entsteht (vgl.
BPatG GRUR 2004, 950, 954 - ACELAT/Acesal), und am insoweit beachtlichen
Wortende durch den markanten Buchstaben „x“ hinreichend divergieren.
Insoweit ist die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Dr. Vogel von Falckenstein
Paetzold
Hartlieb
Cl