Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 17.02.2009 – 14 W (pat) 44/05

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 44/05 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 17. Februar 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 44 441.6 - 45

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, des Richters Harrer sowie der Richterinnen

Dr. Schuster und Dr. Münzberg 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Mit Beschluss vom 22. Juni 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse C 03 B des

Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 103 44 441.6 – 45 mit

der Bezeichnung

„Verfahren zum Herstellen von gewalzten Glas- oder Glaskeramikplatten

mit partiell umgeformten Teil-Bereichen“

zurückgewiesen.

Die Zurückweisung ist u. a. auf die Druckschrift

(1) DE 199 06 911 C1

gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig sei. Aus dieser Druckschrift, die ein Verfahren zum

Herstellen von gewalzten Glas- oder Glaskeramikplatten mit partiell umgeformten

Teilbereichen beschreibe, kenne der Fachmann Höhenabstufungen in der Oberfläche der gewalzten Platte, wobei er ohne Weiteres darunter Randausbildungen

und/oder Vertiefungen oder Erhebungen verstehe.

Gegen diesen Beschluss der Prüfungsstelle hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt ihr Patentbegehren mit Patentanspruch 1 vom 3. September 2004 und den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 2 bis 15 gemäß

Hauptantrag und weiter gemäß Hilfsantrag mit dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Anspruch 1 sowie den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 2 bis 15.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:

„Verfahren zum Herstellen von gewalzten Glasplatten oder daraus

keramisierten Glaskeramikplatten mit partiell umgeformten Teilbereichen in Form von Randausbildungen und/oder mit Kennzeichnungen für eine Benutzerführung, dadurch gekennzeichnet, dass

bei der Formgebung der Glasplatte während des Walzvorganges

durch entsprechend strukturierte Walzen Randausbildungen und/

oder tastbare Benutzerführungsstrukturen in Form von entsprechend strukturierten Vertiefungen und Erhebungen in die Glasplatte auf deren betrieblichen Oberseite eingewalzt werden.

Im Kennzeichen des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag sind im Unterschied zum Anspruch 1 des Hauptantrags die Worte „Randausbildungen und/oder“ gestrichen, so

dass das beanspruchte Verfahren lediglich noch auf die Ausbildung tastbarer Benutzerführungsstrukturen gerichtet ist.

Wegen des Wortlauts der jeweils rückbezogenen Ansprüche 2 bis 15 wird auf den

Inhalt der Akten verwiesen.

Die Anmelderin ist der Auffassung, der Kern der vorliegenden Anmeldung sei ein

Verfahren zum Erzeugen filigraner Strukturen auf der Oberseite der Glasplatten.

Die von der Anmelderin selbst in der Beschreibungseinleitung gewürdigte Entgegenhaltung (1) lege aber weder die Übertragung des dort beschriebenen Verfahrens zum Einbringen von Höhenabstufungen in eine Glasplatte zur Anbringung filigraner Strukturen nahe, noch rege es die Ausbildung tastbarer Benutzerführungsstrukturen an. Mit der Fassung des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag werde das beanspruchte Verfahren ausschließlich auf die erfinderische Erzeugung filigraner Benutzerführungsstrukturen gerichtet.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage des Patentanspruchs 1 vom 3. September 2004 sowie der ursprünglichen Patentansprüche 2 bis 15 und

angepasster Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung sowie Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift,

hilfsweise mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag und angepasster Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie Hauptantrag.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 73 PatG), jedoch nicht begründet.

2. Bezüglich ausreichender Offenbarung des Gegenstandes nach den Patentansprüchen 1 bis 15 des Haupt- und Hilfsantrags bestehen keine Bedenken. Mit

Ausnahme des überarbeiteten Anspruchs 1, dessen im Prüfungsverfahren zusätzlich aufgenommene Merkmale der ursprünglichen Beschreibung zu entnehmen

sind (vgl. S. 4, Abs. 2 und S. 4, Abs. 5 bis S. 5, Abs. 1), handelt es sich um die ursprünglich eingereichten Ansprüche.

3.

In der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag hat die Anmelderin

das im Anspruch 1 des Hauptantrags enthaltene Merkmal einer Randausbildung

gestrichen. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags ist somit

gegenüber der Druckschrift (1) neu; weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich

jedoch, da es nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Aufgabe der vorliegenden Anmeldung ist es, ein Verfahren zum Herstellen von gewalzten Glas- oder Glaskeramikplatten mit partiell umgeformten Teilbereichen so

zu führen, dass auf wirtschaftliche Weise gewalzte Glas-/Glaskeramikplatten mit

Randverdickungen und/oder tastbaren Kennzeichnungen und Führungselementen

für eine Benutzerorientierung herstellbar sind (Abs. 0013 der Offenlegungsschrift).

Zur Lösung schlägt die Anmelderin gemäß Anspruch 1 des Haupt- und Hilfsantrags vor, das Verfahren zum Herstellen von gewalzten Glasplatten nach dem

Oberbegriff des Anspruchs so zu führen, dass bei der Formgebung der Glasplatte

während des Walzvorganges durch entsprechend strukturierte Walzen tastbare

Benutzerführungsstrukturen in Form von entsprechend strukturierten Vertiefungen

und Erhebungen in die Glasplatte auf deren betrieblicher Oberseite eingewalzt

werden. Im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist alternativ noch eine weitere Verfahrensvariante angegeben.

Als nächst liegender Stand der Technik ist die Entgegenhaltung (1) anzusehen.

Darin wird ein Verfahren zum Herstellen einer Glaskeramikplatte mit einer Höhenabstufung in der Oberfläche beschrieben, die bereits beim Walzvorgang der Glasplatte in die Glasplatte eingearbeitet wird (Anspr. 1). Die Höhenabstufung kann so

ausgebildet sein, dass sie eine in sich geschlossene Abstufung, die unter anderem

eine vertiefte Fläche umschließt, darstellt und damit einer Randausbildung entspricht (Anspr. 4). Anstelle einer Randausbildung kann aber auch ein das Bedienpaneel von der Kochzone abgrenzender, erhabener Steg in die Plattenoberfläche

eingewalzt werden (Sp. 3, Z. 23 bis 27). Es wird hierzu eine entsprechend strukturierte Walze eingesetzt, nämlich eine solche, die in Umlaufrichtung mit einer Nut

versehen ist (Sp. 3, Z. 27 bis 32). Der das Kochfeld vom Bedienpaneel trennende

Steg wird zwar in (1) nicht als Führungselement für eine Benutzerführung bezeichnet, aber er zeigt dem Benutzer unzweifelhaft die Aufteilung der Glasplatte in die

beiden Funktionsbereiche an, ist tastbar und dient damit der Benutzerführung

(Sp. 1, Z. 15 bis 26).

Die Anmelderin hat hierzu eingewandt, als Benutzerführungsstrukturen seien bislang jedoch lediglich sichtbare Strukturen eingesetzt worden, die beispielsweise

durch Aufdrucken angebracht worden seien. Deshalb könne der Entgegenhaltung

auch keine Anregung entnommen werden, diese durch tastbare Strukturen zu ersetzen. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Zum Einen wird in der Druckschrift (1) selbst zwischen Höhensprüngen und Feinstrukturen, die der Glaskeramikplatte ein mattes Oberflächenbild verleihen sollen, unterschieden. Die Feinstrukturen ändern die grundsätzliche Plattendicke nicht (Sp. 3, Z. 60 bis 66). Die

im Zusammenhang mit der Beschreibung der Entgegenhaltung (1) genannten

Strukturen beziehen sich jedoch ausdrücklich auf solche, mit denen Höhensprünge in die Plattenoberfläche eingearbeitet werden, die die Plattendicke folglich verändern, tastbar sind und damit auch geeignet sind, Führungsfunktion zu übernehmen (Sp. 3, Z. 57 bis 60). Zum Anderen ist es in Kenntnis der Entgegenhaltung (1)

naheliegend, sichtbare Benutzerführungselemente durch tastbare zu ersetzen,

denn tastbare Benutzerführungselemente haben bereits in vielen Bereichen des

täglichen Lebens, z. B. auf Medikamentenverpackungen, Eingang gefunden, um

insbesondere blinden Menschen einen selbständigen Umgang mit den Gebrauchsgegenständen des Alltags zu ermöglichen.

Auch der Einwand der Anmelderin, wonach nicht habe erwartet werden können,

dass ein Übertragen des bekannten Verfahrens auch die Erzeugung besonders filigraner Strukturen erlaube, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Weder

sind besonders filigrane Strukturen selbst in den ursprünglichen Unterlagen erwähnt, noch sind in der Anmeldung technische Mittel angegeben, die ihre Erzeugung im Unterschied zum Stand der Technik (1) ermöglichen.

Das Verfahren gemäß Anspruch 1 des Haupt- und Hilfsantrags beruht daher nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit, der Anspruch ist somit nicht gewährbar.

4. Die auf den Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag rückbezogenen

Ansprüche 2 bis 15 teilen das Schicksal des Anspruchs 1 (BGH „Elektrisches

Speicherheizgerät“ GRUR 1997, 120).

Schröder

Harrer

Schuster

Münzberg

Ko